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Urteil

5 K 45/11.GI

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2011:1027.5K45.11.GI.0A
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Leitsätze
1. Erhält ein Versorgungsempfänger trotz positiver Kenntnis des mangelnden Rechtsgrundes fortlaufend zu Unrecht Versorgungsbezüge, übt die Behörde in der Regel ihr Billigkeitsermessen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG fehlerfrei aus, wenn sie dem Beamten für die Rückzahlung Ratenzahlungen einräumt oder mangels Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Überprüfung der Billigkeitsentscheidung für den Fall nachträglicher Offenlegung zusichert. 2. Stehen sich für einen bestimmen Zeitraum die Verschuldensanteile des Versorgungsempfängers und der Behörde etwa gleichgewichtig gegenüber, kann im Einzelfall das der Behörde zustehende Ermessen dahingehend gebunden sein, anteilmäßig von der Rückforderung abzusehen.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage vom 10.01.2011 zurückgenommen hat, und zwar betreffend die Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 24.09.2008 sowie die Aufhebung der Nrn. 2 und 3 des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 15.12.2010. 2. Die Nrn. 4 und 5 des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 15.12.2010 werden aufgehoben, soweit aus Billigkeitsgründen nicht auch für den Zeitraum vom 01.01.2006 – 31.12.2006 auf die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge verzichtet worden ist und der zurückzuzahlende Überzahlungsbetrag nicht entsprechend gemindert worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼ zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhält ein Versorgungsempfänger trotz positiver Kenntnis des mangelnden Rechtsgrundes fortlaufend zu Unrecht Versorgungsbezüge, übt die Behörde in der Regel ihr Billigkeitsermessen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG fehlerfrei aus, wenn sie dem Beamten für die Rückzahlung Ratenzahlungen einräumt oder mangels Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Überprüfung der Billigkeitsentscheidung für den Fall nachträglicher Offenlegung zusichert. 2. Stehen sich für einen bestimmen Zeitraum die Verschuldensanteile des Versorgungsempfängers und der Behörde etwa gleichgewichtig gegenüber, kann im Einzelfall das der Behörde zustehende Ermessen dahingehend gebunden sein, anteilmäßig von der Rückforderung abzusehen. 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage vom 10.01.2011 zurückgenommen hat, und zwar betreffend die Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 24.09.2008 sowie die Aufhebung der Nrn. 2 und 3 des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 15.12.2010. 2. Die Nrn. 4 und 5 des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 15.12.2010 werden aufgehoben, soweit aus Billigkeitsgründen nicht auch für den Zeitraum vom 01.01.2006 – 31.12.2006 auf die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge verzichtet worden ist und der zurückzuzahlende Überzahlungsbetrag nicht entsprechend gemindert worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼ zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger seine Klage vom 10.01.2011 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Dies betrifft zum einen das Begehren auf Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 24.09.2008 und zum anderen auf Aufhebung der Nrn. 2 und 3 des Bescheides derselben Behörde vom 15.12.2010. Soweit die Klage rechtshängig geblieben ist, ist sie als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor zu Nr. 2 ersichtlichen Umfang begründet. Die Nrn. 4 und 5 des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 15.12.2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Behörde aus Billigkeitsgründen nicht auch für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.12.2006 auf die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge verzichtet hat. Im Übrigen erweist sich der noch streitgegenständliche Teil des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 15.12.2010 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge, die das C. als zuständige Pensionsregelungsbehörde durch Leistungsbescheid festsetzen durfte (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 25.03.2009 – 1 A 1604/08. Z -, IÖD 2009, 187), findet ihre materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage in § 52 Abs. 2 BeamtVG in der hier noch maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes (vgl. Art. 3, § 1 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vom 25.11.2010, GVBl. I S. 410). Nach Satz 1 dieser Vorschrift regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne dieser Vorschrift ist es im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 30.09.2009 zu einer Überzahlung der dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge gekommen (1.). Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht berufen (2.). Die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung hält einer rechtlichen Prüfung nur zum Teil stand (3.). 1. Eine Überzahlung im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG liegt vor, wenn der Versorgungsempfänger ohne Rechtsgrund Versorgungsbezüge erhalten hat. Im Falle des Klägers hat dies das C. in seinem Bescheid vom 15.12.2010 für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 30.09.2009 zutreffend festgestellt. Die dem Kläger gewährten Versorgungsbezüge hatten ihren Rechtsgrund zunächst in dem Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 11.06.1999. Dieser Bescheid ist jedoch durch die mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.09.2008 vorgenommene nachträgliche Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG vom Beginn des Zeitraumes an, in dem der geschiedenen Ehefrau des Klägers die Rente gewährt wird, also ab dem 01.05.2005, in dem Umfang des monatlichen Kürzungsbetrages gegenstandslos geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 – 2 C 18/91 -, DVBl. 1993, 393). Aufgrund der Bestandskraft des Bescheides vom 24.09.2008 kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob es in diesem Bescheid einer (Teil-)Aufhebung des Bescheides vom 11.06.1999 gemäß § 48 HVwVfG bedurft hätte und ob und inwieweit sich der Kläger insofern gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG auf Vertrauensschutz hätte berufen können. 2. Ohne Erfolg hält der Kläger der Rückforderung den Einwand der Entreicherung entgegen. Vielmehr unterliegt er der verschärften Haftung. Allerdings stand die Zahlung der Versorgungsbezüge nicht für den Fall rückwirkenden Eintritts oder nachträglichen Bekanntwerdens der Kürzungsvoraussetzungen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG unter einem gesetzesimmanten Rückforderungsvorbehalt, der entsprechend §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB für den Kläger als Empfänger der rechtsgrundlos gezahlten Versorgungsbezüge eine verschärfte Haftung ausgelöst hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992, a. a. O.). Auch sind die Voraussetzungen des durch das Versorgungsreformgesetz 1998 (BGBl I S. 1666) nunmehr in § 57 Abs. 5 BeamtVG aufgenommenen gesetzlichen Vorbehalts nicht erfüllt. Danach steht im Falle des in § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG normierten Pensionistenprivilegs die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem gesetzlich positiverten Vorbehalt der Rückforderung. Dieser Gesetzesvorbehalt greift hier nicht ein, weil das C. bereits vor Beginn der Rentenzahlung an die geschiedene Ehefrau des Klägers Kenntnis über die Rentenzahlungen erlangt hat. Dem Kläger ist jedoch eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung verwehrt, weil er Kenntnis von dem Mangel des rechtlichen Grundes hatte (§ 819 Abs. 1 i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB) oder zumindest der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen (§ 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Für die Zeit ab Bekanntgabe des Bescheides vom 24.09.2008 über die Kürzung der Versorgungsbezüge wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs ist von einer positiven Kenntnis des Klägers über die rechtsgrundlos weiter in voller Höhe gezahlten Versorgungsbezüge auszugehen. Diese Wertung wird vom Kläger nicht (mehr) substantiiert infrage gestellt. Entgegen seiner Einschätzung haftet er aber auch für den davor liegenden Zeitraum ab 01.05.2005 unbeschränkt. Für diesen Zeitraum war für ihn der Mangel des Rechtsgrundes zumindest im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG offensichtlich. Seine Behauptung, er habe erstmals durch den Bescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 24.09.2008 Kenntnis von der Gewährung der Rente an seine geschiedene Ehefrau erhalten, hat sich als reine Schutzbehauptung erwiesen. Ausweislich der von ihm mit Schriftsatz vom 24.03.2011 vorgelegten handschriftlichen Aufstellung hat der Kläger an seine geschiedene Ehefrau bis einschließlich Mai 2005 Unterhaltszahlungen von monatlich 300,00 € erbracht. Ab Juni 2005 hat er diese Zahlungen auf monatlich 118,06 € reduziert. Dieser Betrag entspricht exakt dem im Urteil des Amtsgerichts S. – Familiengericht – vom 30.11.2001 – AZ.- ermittelten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 5 BGB a. F.. Nach dieser Vorschrift fand der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt, wenn die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich war, weil für die in Betracht kommende Zeit zu Gunsten des Berechtigten Höchstbeiträge bereits entrichtet waren. In diesem Fall hatte der Ehegatte mit der höheren Versorgung, hier also der Kläger, dem anderen, in unserem Fall der geschiedenen Ehefrau, eine Geldrente in Höhe der Hälfte des übersteigenden Betrages zu zahlen. Die Zahlungspflicht entstand mit dem Bezug der Rente des ausgleichsberechtigten Ehegatten (vgl. Bergerfurth, Der Ehescheidungsprozess in Stichworten, Rdnr. 323). Diese rechtlichen Zusammenhänge und Rechtsfolgen haben die (damaligen) Bevollmächtigten der geschiedenen Ehefrau dem Kläger mit Schreiben vom 18.07.2005 erläutert und ihn unter Hinweis auf ein vorangegangenes Schreiben seiner geschiedenen Ehefrau vom 05.06.2005 aufgefordert, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von monatlich 118,06 € unverzüglich zu zahlen. Tatsächlich hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, diese Zahlungen ab Juni 2005 erbracht. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, warum er anstelle der bisherigen Unterhaltszahlungen seit Juni 2005 monatlich den Betrag von 118,06 € an seine geschiedene Ehefrau geleistet hat, hat der Kläger erwidert, dies beruhe auf einer Vereinbarung mit seiner geschiedenen Ehefrau. Er glaube, seinerzeit ein Schreiben der Anwälte seiner geschiedenen Ehefrau erhalten zu haben, in dem ihm mitgeteilt worden sei, er habe nunmehr diesen Betrag zu zahlen. Bei diesem Schreiben kann es sich nur um das Schreiben vom 18.07.2005 gehandelt haben. Seine schriftsätzlich aufgestellte Behauptung, er habe dieses Schreiben nicht erhalten, ist damit widerlegt. War der Kläger über den Beginn der Rentenzahlungen an seine geschiedene Ehefrau informiert und hatte er spätestens durch das Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18.07.2005 Kenntnis von seiner nunmehr fällig werdenden Verpflichtung zur Zahlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, hätte er auch unschwer die Auswirkungen des Rentenbezugs auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge erkennen können. Auch wenn er nach seiner Scheidung aufgrund des so genannten Pensionistenprivilegs nicht unmittelbar eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge um den in dem Scheidungsurteil durch Quasisplitting ermittelten Versorgungsausgleichs nach § 1587b Abs. 2 BGB hinnehmen musste, konnten für ihn keine ernstlichen Zweifel über die gemäß § 57 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtVG zu Lasten seiner Versorgungsbezüge zu begründenden Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung seiner Ehefrau bestehen. Die von ihm geschilderte Zeit der Verdrängung dieser Rechtsfolge seiner Ehescheidung war spätestens mit der schriftlichen Mitteilung seiner geschiedenen Ehefrau vom 05.06.2005 sowie nachfolgend dem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18.07.2005 über den Beginn des Rentenbezugs durch seine geschiedene Ehefrau und den dadurch ausgelösten Anspruch auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beendet. Selbst wenn es dem Kläger auch nach Erhalt dieser Schreiben an der positiven Kenntnis über die nunmehr greifende Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemangelt haben sollte, mussten sich ihm bei der gebotenen Sorgfalt diese Zusammenhänge aufdrängen. Zumindest hätten ihm Zweifel kommen müssen, als der Beklagte seine Versorgungsbezüge ohne Kürzung um die an den Rentenversicherungsträger der geschiedenen Ehefrau erbrachten Leistungen weiter gewährt hat. Diese Zweifel hätte der Kläger durch Nachfrage beim C. ausräumen müssen. Jedenfalls das Unterbleiben einer solchen Nachfrage löst die verschärfte Haftung des Klägers nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG aus. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung des Rückforderungsbetrages sind für das Gericht nicht erkennbar. Substantiierte Einwände hat der Kläger insoweit nicht (mehr) erhoben. 3. Hingegen erweist sich die vom Beklagten unter Nr. 4 des angefochtenen Bescheides getroffene Billigkeitsentscheidung als ermessensfehlerhaft. Nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG kann aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden. Aufgrund des ihm eingeräumten Ermessens hat das C. auf die Rückforderung der im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 überzahlten Versorgungsbezüge verzichtet. Es hat diesen Zeitraum unter Berücksichtigung des eigenen Verschuldensanteils als angemessen und ausreichend angesehen. Im Übrigen hat die Behörde in Aussicht gestellt, die getroffene Billigkeitsentscheidung nochmals zu überprüfen bzw. neu vorzunehmen, falls der Kläger die für eine Billigkeitsentscheidung notwendigen Nachweise über seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse bis zum Zahlungstermin vorgelegt hätte. Diese Ermessenserwägungen greifen im Ergebnis zu kurz. Die Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles gerecht werden, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin vom gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Aufgrund dieser Zweckrichtung gewinnt sie vor allem im Falle der auch hier gegebenen verschärften Haftung an Bedeutung. Grundsätzlich ist hierbei auch ein Verschulden der Beklagten an der Überzahlung in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Besondere Bedeutung hat, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür maßgeblich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 – 2 G 19/92 -, ZBR 1994, 247 ). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung für den Zeitraum ab Bekanntgabe des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 24.09.2008 bis zum 30.09.2009 nicht zu beanstanden. Spätestens mit Bekanntgabe des Bescheides vom 24.09.2008 war der Kläger über die Notwendigkeit der Kürzung seiner Versorgungsbezüge in Kenntnis gesetzt. Wenn er trotz dieser positiven Kenntnis fortlaufend zu Unrecht Versorgungsbezüge in voller Höhe erhalten hat, gibt die Billigkeit keinen Anlass, von der Rückforderung insgesamt oder zumindest teilweise abzusehen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 09.05.2011 – 1 Bf 103/10 -, IÖD 2011, 197). Vielmehr übt die Behörde in einem solchen Fall ihr Billigkeitsermessen fehlerfrei aus, wenn sie dem Beamten für die Rückzahlung der zu viel gezahlten Versorgungsbezüge Ratenzahlungen einräumt oder wie hier mangels Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Überprüfung der Billigkeitsentscheidung für den Fall nachträglicher Offenlegung zusichert. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das C. in seinem (Kürzungs-)Bescheid vom 24.09.2008 als Zeitpunkt für die tatsächliche Kürzung des Ruhegehaltes den 01.10.2008 genannt hat, die Überzahlung jedoch noch bis zum 30.09.2009 erfolgt ist. Durch diesen Verschuldensanteil des Beklagten ist der Verschuldens- und Verantwortungsanteil des Klägers nicht in einem Maße gemindert, der nur ein zumindest teilweises Absehen von der Rückforderung als ermessensfehlerfrei erscheinen lassen könnte. Der Kläger, der seit Bekanntgabe des Bescheides vom 24.09.2008 positive Kenntnis von der Überzahlung erlangt hatte, hätte das weitere Anwachsen der Überzahlung verhindern können, indem er das C. auch auf die nach dem 01.10.2008 unterbliebene Kürzung seiner Versorgungsbezüge aufmerksam gemacht hätte. Die diesbezügliche Untätigkeit des Klägers spricht ebenfalls dagegen, die Billigkeitsentscheidung für den Zeitraum ab Bekanntgabe des Bescheides vom 24.09.2008 als ermessensfehlerhaft einzustufen. Anders verhält es sich für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum Erlass des Bescheides vom 24.09.2008. Nach Einschätzung des Gerichts stehen sich für diesen Zeitraum die Verschuldensanteile des Klägers und des Beklagten etwa gleichgewichtig gegenüber. Das C. wusste durch das im März 2005 eingegangene Schreiben der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über die am 01.05.2005 beginnende Rentenzahlung an die geschiedene Ehefrau des Klägers Bescheid. Gleichwohl hat die Behörde aufgrund dieser Nachricht nicht die notwendigen Schritte unternommen und die Versorgungsbezüge des Klägers neu festgesetzt. Vielmehr hat der zuständige Amtswalter die Versorgungsangelegenheit des Klägers offensichtlich aus den Augen verloren und erst im September 2008 wieder aufgegriffen. Demgegenüber ist zu Gunsten des Klägers von einer positiven Kenntnis der Überzahlung seiner Versorgungsbezüge ab dem Zeitraum vom 01.05.2005 nicht mit absoluter Gewissheit auszugehen. Es spricht mehr für eine grob fahrlässige Unkenntnis. Bei der Gewichtung der beiderseitigen Verschuldensanteile ist nach Einschätzung des Gerichts auch unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Verpflichtung des Beklagten, wirtschaftlich und sparsam zu handeln und der öffentlichen Hand zustehende Ansprüche durchzusetzen, das ihm zustehende Ermessen dahingehend gebunden, für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum Erlass des Bescheides vom 24.09.2008 etwa von der Hälfte der Rückforderung abzusehen. Dadurch verlängert sich der in dem angefochtenen Bescheid unter Nr. 4 genannte „Verzichtszeitraum“ vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 um ein weiteres Jahr, also um den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006. Die Kostenverteilung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Sie berücksichtigt zum einen die den Kläger durch die (Teil-)Klagerücknahme treffende Kostenlast und zum anderen das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens des Klägers bezüglich des streitgegenständlich gebliebenen Rechtsschutzbegehrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger stand bis zu seiner wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats August 1999 erfolgten Versetzung in den Ruhestand im Dienst des Beklagten. Zuletzt hatte er das statusrechtliche Amt eines Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) inne. Mit Bescheid vom 11.06.1999 setzte das C. das dem Kläger seit dem 01.09.1999 zustehende Ruhegehalt fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis auf den gesetzlichen Vorbehalt bezüglich einer späteren Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 57 BeamtVG). Mit am 30.11.2001 verkündeten Urteil des Amtsgerichts S. – AZ – wurde die Ehe des Klägers geschieden. Zugleich wurden zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 2.264,46 DM bezogen auf den 31.01.2001 begründet. Mit Beschluss vom 22.04.2002 – AZ – berichtigte das Amtsgericht S. diesen Betrag auf 2.381,68 DM. Im März 2005 erhielt das C. von der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Mitteilung, die geschiedene Ehefrau des Klägers werde ab dem 01.05.2005 eine Versichertenrente erhalten. Auf diese Mitteilung reagierte das C. zunächst nicht. Daneben ließ die Behörde den vom Kläger mit Schreiben vom 19.03.2002 gestellten Antrag auf vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG unbeschieden. Mit Bescheid vom 24.09.2008 kürzte das C. die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.05.2005 unter Hinweis auf die von seiner geschiedenen Ehefrau bezogene Versichertenrente um monatlich 1.302,63 Euro brutto. Die Behörde führte aus, die tatsächliche Kürzung des Ruhegehaltes erfolge zunächst ab dem 01.10.2008. Die Feststellung der vom 01.05.2005 bis 30.09.2008 entstandenen Überzahlung und die Entscheidung über deren Rückforderung erfolge zu einem späteren Zeitpunkt. Hierbei seien auch die nach Rechtskraft der Ehescheidung maßgeblichen Änderungen beim Familienzuschlag und der noch nicht beschiedene Antrag nach § 14a BeamtVG zu berücksichtigen. Als statthafter Rechtsbehelf war in dem Bescheid die Möglichkeit der Klage angegeben. Mit Schreiben vom 25.10.2008 legte der Kläger beim C. „Widerspruch“ ein. Er führte aus, er sehe sich aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den Bescheid vom 24.09.2008 im Klagewege anzufechten. Die Unterhaltszahlungen an seine Töchter hätten erst zum Juli 2008 geendet. An seine geschiedene Ehefrau zahle er weiterhin 118,00 Euro Unterhalt im Monat. Im April 2006 habe er wieder geheiratet. Gemeinsam mit seiner Ehefrau habe er ein Haus gekauft. Darüber hinaus sei er durch weitere Teilzahlungskäufe (Auto) belastet. Seine bisherigen Bezüge und der schrittweise Wegfall der Unterhaltszahlungen hätten die Grundlage für diese Investitionen gebildet. Nach weiterem Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem C. forderte die Behörde mit Bescheid vom 15.12.2010 die im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 30.09.2010 aufgrund der rückwirkenden Kürzung gemäß § 57 BeamtVG überzahlten Versorgungsbezüge vom Kläger zurück (Nr. 1), stellte fest, der Familienzuschlag der Stufe 1 werde für die Zeiträume vom 01.02.2002 bis 30.04.2005 und vom 01.10.2006 bis 30.09.2008 voll gezahlt, während für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.03.2006 kein Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 bestehe; der Anspruch auf Nachzahlung der Versorgungsbezüge werde mit dem Überzahlungsbetrag aus dem Zeitraum, in dem kein Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 bestanden habe, und der aufgrund der rückwirkenden Regelung nach § 57 BeamtVG entstandenen Überzahlung aufgerechnet (Nr. 2). Ferner bewilligte das C. dem Kläger für die Zeiträume vom 01.03.2002 bis 28.02.2005 und vom 01.09.2005 bis 30.09.2006 eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG; der daraus resultierende Anspruch auf Nachzahlung der Versorgungsbezüge werde mit dem Überzahlungsbetrag aufgrund der rückwirkenden Regelung nach § 57 BeamtVG aufgerechnet (Nr. 3). Schließlich verzichtete das C. aus Billigkeitsgründen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG auf den im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 entstandenen Teilbetrag der Rückforderung und forderte den Kläger auf, den vom 01.01.2006 bis 30.09.2009 entstandenen Überzahlungsbetrag von 56.661,96 Euro brutto bis zum 31.03.2011 zurückzuzahlen (Nrn. 4 und 5). Zur Begründung führte die Behörde aus, das Ruhegehalt des Klägers habe seit der Festsetzung unter dem gesetzlichen Vorbehalt einer späteren Anwendung des § 57 BeamtVG gestanden. Weil seine Ehe zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch nicht geschieden gewesen sei, sei dem Kläger zunächst das so genannte Pensionistenprivileg zugute gekommen. Mit Beginn der Rentenzahlungen an seine geschiedene Ehefrau zum 01.05.2005 sei dieses Privileg entfallen. Durch ein Versehen der Behörde sei die Kürzung der Versorgungsbezüge erst durch den bestandskräftigen Bescheid vom 24.09.2008 erfolgt. Durch die unterbliebene Eingabe in das Abrechnungssystem sei die Überzahlung noch für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 30.09.2009 angewachsen. Insgesamt sei im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 30.09.2009 eine Überzahlung in Höhe von 68.509,34 Euro brutto eingetreten. Der Kläger könne sich hinsichtlich des Rückforderungsbetrages nicht auf Vertrauensschutz bzw. den Wegfall der Bereicherung berufen. Bezüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 sei ebenfalls über den Anspruch neu zu entscheiden gewesen. Der Kläger habe vom 01.09.1999 bis 30.09.2008 den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte erhalten. Weil er seiner geschiedenen Ehefrau nach der rechtskräftigen Ehescheidung zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei, habe ihm vom 01.02.2002 bis 30.04.2005 der Anspruch auf den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 zugestanden. Mit Beginn der Rentengewährung sei die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Ehegattin entfallen. Aufgrund des damit einhergehenden Wegfalls eines Anspruchs auf den Familienzuschlag der Stufe 1 sei es in dem Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.03.2006 zu einer Überzahlung gekommen. Ab der Eheschließung am 28.04.2006 sei erneut ein Anspruch des Klägers auf den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 entstanden, da seine Ehegattin nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. Für den Zeitraum vom 01.03.2002 bis 28.02.2005 und vom 01.09.2005 bis 30.09.2006 sei überdies ein Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG gegeben. Für den Zeitraum vom 01.03.2005 bis 31.08.2005 habe diesbezüglich kein Anspruch bestanden, weil der Kläger in diesem Zeitraum Einkommen erzielt habe, das die Geringfügigkeitsgrenze von 325,00 Euro überstiegen habe. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei das Mitverschulden der Behörde durch die verzögerte Bearbeitung zu berücksichtigen. Dieser Verschuldensanteil führe zu einem Verzicht der im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 eingetretenen Überzahlung. Mit bei Gericht am 12.01.2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 27.10.2011 hat er die Klage zurückgenommen, soweit er zunächst auch die Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 24.09.2008 sowie der Nrn. 2 und 3 des Bescheides derselben Behörde vom 15.12.2010 begehrt hat. Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe keine nachvollziehbare Berechnung der Kürzungsbeträge vorgenommen. In dem Bescheid vom 15.12.2010 habe die Behörde eingeräumt, zunächst von einem Rückforderungsbetrag von 38.300,00 Euro ausgegangen zu sein. Unabhängig davon unterliege er nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG nicht der verschärften Haftung. Anders als in den Fällen der Ruhensregelung bestehe in seinem Fall keine Rechtfertigung, von der vom Gesetzgeber vom Regelfall als billig vorgesehenen Risikoverteilung des Bereicherungsrechts abzuweichen. Er berufe sich ausdrücklich auf den Wegfall der Bereicherung. In dem fraglichen Zeitraum habe er Unterhaltsleistungen an seine Kinder in Höhe von circa 1.000,00 Euro monatlich erbracht. Von der Restauszahlung habe er seinen Lebensunterhalt bestritten und kein Sparvermögen zurückgelegt. Schuldentilgungen seien ebenfalls nicht erfolgt. Darüber hinaus genieße er Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 3 HVwVfG. Für ihn stelle sich das Verhalten des Beklagten als vollständige Verwirrung dar, die er in keiner Weise mehr durchschauen können. Erstmals durch den Bescheid des Beklagten vom 24.09.2008 habe er Kenntnis von der Gewährung der Rente an seine geschiedene Ehefrau erhalten. Ein angebliches Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der geschiedenen Ehefrau vom 18.07.2005 liege ihm nicht vor. Der Beklagte habe seit Kenntnis über die Rentenzahlung drei Jahre bis zum Erlass des Bescheides vom 24.09.2008 gebraucht. Trotz des in diesem Bescheid mitgeteilten Sachverhalts habe er wiederum ein Jahr lang die Kürzung unterlassen. Schließlich sei er nicht in der Lage, den nunmehr geforderten Betrag von knapp 60.000,00 Euro zurückzuführen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Nrn. 1 sowie 4 und 5 des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt 15.12.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Beklagte abzuweisen. Er trägt vor, der Bescheid vom 24.09.2008 sei bestandskräftig. Diesem Bescheid sei die Berechnung des Kürzungsbetrages beigefügt gewesen. Die Berechnung der weiteren Kürzungsbeträge ergebe sich aus Blatt 3 des Bescheides vom 15.12.2010. Eventuelle Unterschiede zwischen beiden Berechnungen lägen im Bereich von unter 30 Cent und beruhten auf Rundungen bei Divisionen. In die tatsächliche Kürzung der Versorgungsbezüge sei der für den Kläger günstigere Betrag eingeflossen. Der Bescheid vom 15.12.2010 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Entscheidungen über die Zahlung des Familienzuschlags und der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG seien rechtmäßig erfolgt. Hinsichtlich der Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge sei dem Kläger der Einwand der Entreicherung verwehrt. Er unterliege der verschärften Haftung. Ein mögliches Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ändere an der bestehenden verschärften Haftung nichts. Die Behörde habe ihr Mitverschulden im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt. Da sich der Kläger bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides nicht zu seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen geäußert und auch keine Nachweise vorgelegt habe, sei die Rückforderung der noch verbliebenen Überzahlung in einer Summe erfolgt. Der Bescheid enthalte jedoch den Hinweis auf eine mögliche Überprüfung und Änderung der Billigkeitsentscheidung im Falle der Vorlage entsprechender Nachweise. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (zwei Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.