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Urteil

5 K 1391/11.GI

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2011:1103.5K1391.11.GI.0A
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Leitsätze
Hat ein Prüfling in einer mündlichen Prüfung positive Ansätze gezeigt, muss der Prüfer verdeutlichen, warum es sich im Gesamtergebnis gleichwohl um eine völlig unbrauchbare Leistung gehandelt hat. Die Neubewertung einer mündlichen Prüfungsleistung kommt nicht (mehr) in Betracht, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage nicht mehr vorhanden ist. In diesem Fall ist eine fehlerhaft bewertete Prüfung zu wiederholen.
Tenor
Der Bescheid des Ausschusses für die Naturwissenschaftliche und Zahnärztliche Vorprüfung bei der Universität A-Stadt vom 23.08.2010 und der Widerspruchsbescheid des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitsweisen vom 16.03.2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger erneut zur Wiederholungsprüfung im Fach Anatomie im Rahmen der Zahnärztlichen Vorprüfung zuzulassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾ zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Ausschusses für die Naturwissenschaftliche und Zahnärztliche Vorprüfung bei der Universität A-Stadt vom 23.08.2010 und der Widerspruchsbescheid des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitsweisen vom 16.03.2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger erneut zur Wiederholungsprüfung im Fach Anatomie im Rahmen der Zahnärztlichen Vorprüfung zuzulassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾ zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 und 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 57 Abs. 2 VwGO, §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB), jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht der mit seinem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung seiner in der mündlichen Wiederholungsprüfung im Fach Anatomie im Rahmen der Zahnärztlichen Vorprüfung erbrachten Prüfungsleistung und auf Zulassung zur Fortsetzung der Zahnärztlichen Vorprüfung nicht zu. Hingegen dringt er mit seinem Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten durch, ihn zur (nochmaligen) Wiederholung der Prüfung im Fach Anatomie der Zahnärztlichen Vorprüfung zuzulassen. Der diesem Anspruch entgegenstehende Bescheid des Prüfungsausschusses vom 23.08.2010 sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landesprüfungsamtes vom 16.03.2011 erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Insoweit ist auch ein Rechtsgrund für die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr von 120,00 € entfallen. Der Prüfungsausschuss stützt seine mit Bescheid vom 23.08.2010 getroffene Entscheidung über das Nichtbestehen der Zahnärztlichen Vorprüfung auf § 29 Abs. 2 ZAppO und über das endgültige Nichtbestehen dieser Prüfung auf § 30 Abs. 2 ZAppO. Nach § 29 Abs. 2 ZAppO ist die Zahnärztliche Vorprüfung im Ganzen nicht bestanden und muss in allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil in einem Fach „schlecht“ lautet. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 ZAppO hat die Zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden, wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht. Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird er zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers im Fach Anatomie mit dem Urteil „schlecht“ (6) einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Diese Bewertung beruht auf einem beachtlichen Verfahrensfehler. Sie leidet an einem rechtserheblichen Begründungsdefizit. Das aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d. h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen der bzw. die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gelangt sind. Die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen kann nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen. Der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung hängt davon ab, wie dieser ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach mündlicher oder schriftlicher Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich vertretbar darlegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.2010 - 2 B 104/09 -, Juris). Diesen Anforderungen wird die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung des Klägers im Fach Anatomie mit dem Urteil „schlecht“ (6) nicht gerecht. Nach § 13 Abs. 1 ZAppO ist für die Bewertung von Prüfungsleistungen zwischen sechs Urteilen bzw. Noten zu differenzieren. Diese reichen von „sehr gut“ (1) über „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „mangelhaft“ (4), „nicht genügend“ (5) bis zu „schlecht“ (6). Gemäß § 13 ZAppO hat der Prüfer sein Urteil in dem Einzelzeugnis kurz zu begründen, wenn es auf „nicht genügend“ oder „schlecht“ lautet. Diesem Erfordernis einer „kurzen“ Begründung mag das von dem Zeugen C. erstellte Einzelzeugnis über die Wiederholung der Zahnärztlichen Vorprüfung des Klägers im Fach Anatomie vom 19.08.2010 (noch) genügen. Neben dem Gegenstand der Prüfung nennt der Prüfer hierin in knappen Sätzen, zum Teil aber auch nur stichwortartig, die Gründe, die ihn zur Vergabe des in der Skala ganz unten rangierenden Urteils „schlecht“ bewogen haben. Nachdem der Kläger gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 23.08.2010 Widerspruch eingelegt und diesen mit Schreiben vom 15.09.2010 ausführlich begründet hatte, hätte sich der Prüfer und Zeuge C. im Überdenkens-verfahren eingehend mit den Rügen des Klägers auseinandersetzen und seine Bewertung plausibel machen müssen. Hierzu bestand vor allem Anlass, weil die Bewertung der Prüfungsleistung mit dem Urteil „schlecht“ (6) auf eine völlig unbrauchbare Leistung schließen lässt, die eine Fortsetzung der Prüfung nicht (mehr) ermöglicht (vgl. § 29 Abs. 2 ZAppO), während bei der Vergabe des zweitschlechtesten Urteils „nicht genügend“ (5) die Zahnärztliche Vorprüfung noch nicht im Ganzen nicht bestanden ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 b ZAppO). Hat ein Prüfling in einer mündlichen Prüfung positive Ansätze gezeigt, muss der Prüfer verdeutlichen, warum es sich im Gesamtergebnis gleichwohl um eine völlig unbrauchbare Leistung gehandelt hat (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.08.2009 - 8 A 1643/08 -; BayVGH vom 22.04.1992 – 3 B 91.3243 –). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Prüfers und Zeugen Prof. Dr. C. im Überdenkensverfahren und bei seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung nicht. Ein Begründungsdefizit tritt zunächst hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes „Nervus trigeminus“ hervor. Im Prüfungsprotokoll heißt es insoweit, der „N. trigeminus“ habe nicht erklärt werden können, es seien nur Fragmente von Wissen vorhanden. In seiner Stellungnahme im Überdenkensverfahren vom 16.02.2011 hat der Prüfer und Zeuge Prof. Dr. C. hervorgehoben, der „N. trigeminus“ besitze für einen Zahnmediziner einen sehr hohen Stellenwert, weil er sensibel die Mundhöhle und Zähne und motorisch die Kaumuskeln innerviere, und daraus die Schlussfolgerung gezogen, „fragmentales Wissen“ sei in dieser Frage weder für den zukünftigen Arzt nützlich noch dem zukünftigen Patienten zumutbar. Mit diesen Ausführungen hat der Prüfer nicht offengelegt, welches fragmentarische Wissen der Kläger bei diesem Prüfungsgegenstand gezeigt hat. Nach seinem Wortsinn bedeutet fragmentarisch bruchstückhaft bzw. lückenhaft. War die mündliche Leistung des Klägers bei diesem vom Prüfer als besonders wichtig angesehenen Prüfungsgegenstand mit Lücken versehen, müssen nach dieser Wertung andererseits brauchbare Ansätze vorhanden gewesen sein. Um welche es sich hierbei gehandelt hat und warum diese im Gesamtergebnis so unbedeutend gewesen sind, dass sie auch nicht die Vergabe des Urteils „nicht genügend“ (5) rechtfertigen konnten, wird in der Stellungnahme des Prüfers und Zeugen Prof. Dr. C. im Überdenkensverfahren an keiner Stelle deutlich. Diesen Mangel konnte der Prüfer und Zeuge auch nicht bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung beseitigen. Auch seine bei der Zeugenvernehmung mitgeteilte Einschätzung, die Leistungen des Klägers seien völlig unzureichend gewesen, was den Verlauf, die Abzweigungen und insbesondere die Benennung der kleinen Äste angehe, lässt im Unklaren, welches fragmentarische Wissen der Kläger tatsächlich bei diesem Prüfungsgegenstand gezeigt hat und welche Bedeutung und welches Gewicht diesem Wissen für das Gesamtergebnis beizumessen war. Ein weiteres Begründungsdefizit ergibt sich aus der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers bei den Themen „Nervenverlauf, Geschmackswahrnehmung und Kaumuskeln“ mit dem Wort „unklar“. Wie der Kläger in der schriftlichen Begründung seines Widerspruchs zutreffend hervorgehoben hat, handelt es sich bei dem Wort „unklar“ nicht um eine gängige und vor allem griffige Bewertungsaussage. In seiner Stellungnahme im Überdenkensverfahren hat der Prüfer Prof. Dr. C. diese Formulierung dahingehend erläutert, die jeweilige Frage sei „ungeklärt geblieben“ oder habe „nicht mit der gebotenen Präzision erklärt werden“ können. Während die erste Erläuterung darauf hindeutet, die Antworten des Klägers seien unverständlich geblieben, was einer nicht bzw. falsch gegebenen Antwort gleichkommt, ist bei einer „nicht mit der gebotenen Präzision“ gegebenen Antwort zumindest von richtigen Ansätzen auszugehen. In diesem Fall bedurfte es wiederum einer Konkretisierung und Gewichtung, welche Antworten zu der einen bzw. der anderen Kategorie zu zählen waren und wie sich diese Unterscheidung auf das Gesamtergebnis ausgewirkt hat. Diesbezügliche konkrete Angaben enthält die Stellungnahme des Prüfers und Zeugen Prof. Dr. C. im Überdenkensverfahren nicht. Seine Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung hat auch in diesem Bereich nicht zur Aufklärung beigetragen. Seine Aussage, der Kläger habe das Basiswissen in der Prüfung nicht gezeigt und nur Antworten gegeben, die man auch ohne Studium hätte geben können, steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen im Überdenkensverfahren, in dem der Prüfer in einer im Vergleich zur mündlichen Verhandlung größeren Zeitnähe zu der durchgeführten Prüfung dem Kläger mit der Formulierung „nicht mit der gebotenen Präzision“ jedenfalls noch brauchbare Ansätze bescheinigt hat. Die aufgezeigten Begründungsmängel sind erheblich und führen zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsergebnisses. Auf die weiteren vom Kläger vorgebrachten (Bewertungs-) Rügen kommt es nicht (mehr) an. Ist die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers im Fach Anatomie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, ist für ihn gleichwohl ein Anspruch auf Neubewertung seiner Leistungen nicht anzuerkennen. Vielmehr ist die mündliche Prüfung zu wiederholen. Der das Prüfungsrecht beherrschende und verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 und ggf. in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit gestattet es nicht, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 – 6 B 13/96–, Juris). Die Frage, nach welchem Zeitablauf eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung der Prüfungsleistung fehlt, ist nicht nach rechtlichen Kriterien, sondern aufgrund einer Würdigung tatsächlicher Umstände zu beantworten. Hierbei ist im Einzelfall zu berücksichtigen, ob vorhandene Unterlagen die Erinnerung des Prüfers stützen können. Hieran anknüpfend erscheint dem Gericht eine Neubewertung der mündlichen Prüfungsleistung des Klägers im Fach Anatomie als unmöglich. Es erscheint fraglich, ob der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Dresden (vgl. Beschluss vom 11.02.2010 - 5 L 24/10 -, Juris) zu folgen ist, das in der in der Rechtsprechung als absolute Grenze für das Absetzen von Urteilen entwickelten Frist von fünf Monaten nach durchgeführter mündlicher Verhandlung einen allgemeinen Erfahrungssatz sieht, wonach im Prüfungsrecht nach Ablauf dieser Frist als widerlegbare Vermutung von einem Verlust des Erinnerungsvermögens des Prüfers einer mündlichen Prüfung auszugehen ist. Diese Frist wäre zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Prüfers und Zeugen Prof. Dr. C. im Überdenkensverfahren bereits verstrichen gewesen. Unabhängig von diesem rechtlichen Ansatz ist hier nach Aktenlage und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung der mündlichen Prüfungsleistung des Klägers im Fach Anatomie nicht (mehr) vorhanden. Der Prüfer und Zeuge Prof. Dr. C. verfügt nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung noch über das Protokoll der streitgegenständlichen Prüfung. Diese Unterlage hat ihn aber bereits nicht in die Lage versetzt, sich in seiner schriftlichen Stellungnahme im Überdenkensverfahren vom 16.02.2011, also etwa sechs Monate nach der mündlichen Prüfung, detailliert und konkret mit den Einwänden des Klägers auseinanderzusetzen. Auch bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung als Zeuge hat der Prüfer nicht den Eindruck vermitteln können, aufgrund des Prüfungsprotokolls und seines Erinnerungsvermögens eine fehlerfreie Neubewertung der mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Anatomie vom 19.08.2010 vornehmen zu können. Mangels verlässlicher Entscheidungsgrundlage schließt dies eine Neubewertung aus. Aufgrund der festgestellten Rechtswidrigkeit des Prüfungsergebnisses muss der Beklagte den Kläger in diesem Fall erneut zur Wiederholungsprüfung im Fach Anatomie im Rahmen der Zahnärztlichen Vorprüfung zulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens des Klägers. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Der am 12.10.1987 geborene Kläger studierte seit dem Sommersemester 2007 an der Philipps-Universität A-Stadt Zahnmedizin. Nachdem er im Frühjahr 2010 die Zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden hatte, stellte er sich innerhalb der ihm verlängerten Prüfungsfrist der Wiederholungsprüfung. Mit Bescheid vom 23.08.2010 teilte ihm der Ausschuss für die Naturwissenschaftliche und Zahnärztliche Vorprüfung bei der Universität A-Stadt (im Folgenden: Prüfungsausschuss) mit, er habe im Fach Anatomie das Urteil „schlecht“ erhalten und damit die Zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden. Weiter wurde in dem Bescheid festgestellt, der Kläger habe die Zahnärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden, weil es sich um die Wiederholungsprüfung gehandelt habe. Er könne auch nach einem erneuten zahnärztlichen Studium nicht mehr zur Zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen werden. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (im Folgenden: Landesprüfungsamt) mit der Bevollmächtigten des Klägers am 17.03.2011 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 16.03.2011 zurück. Zugleich setzte die Behörde „für diesen Bescheid“ eine Gebühr von 120,00 € fest. Mit bei Gericht am Montag, dem 18.04.2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Bewertung seiner mündlichen Leistungen im Fach Anatomie sei rechtsfehlerhaft. Die Begründung des Prüfers, Prof. Dr. C., im Protokoll zur mündlichen Prüfung vom 19.08.2010 sowie die im Widerspruchsverfahren nachgereichte Begründung vom 16.02.2011 genügten nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben. Der Prüfer habe bei der Bewertung seiner Gesamtleistung Sachverhalte angenommen und bewertet, die nicht Gegenstand der Prüfungsfragen gewesen seien. Ausweislich der Begründung im Protokoll sei eine Leistung zur Frage des „Nervus obliquus sup.“ in die Bewertung eingegangen, obwohl dieses Thema laut Protokoll nicht als Gegenstand der Prüfung aufgeführt gewesen sei. Wie der Prüfer in seiner Stellungnahme vom 16.02.2011 bestätigt habe, existiere ein solcher im ganzen menschlichen Körper nicht. Die Behauptung des Prüfers, es handele sich insoweit in dem Protokoll um einen Schreibfehler, entspreche nicht dem tatsächlichen Prüfungsablauf. Aufgrund dieser wahrheitswidrigen Behauptung habe der Prüfer einen unerträglichen Belastungseifer gezeigt. Darüber hinaus habe der Prüfer seine – des Klägers – positiven Ansätze beim Prüfungsgegenstand „Nervus trigeminus“ nicht ausreichend gewürdigt und auch insoweit seinen unerträglichen Belastungseifer offenbart. Soweit er seine Antworten zum Nervenverlauf, zur Geschmackswahrnehmung und zu den Kaumuskeln als „unklar“ bezeichnet habe, sei es willkürlich, insoweit die Note 6 (schlecht) zu vergeben. Wenn der Prüfer keine Nachfrage gestellt habe, wie dies der Fall gewesen sei, dürfe der Prüfling nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen, der Prüfer sei mit der Antwort zufrieden gewesen. Die Feststellungen des Prüfers hinsichtlich des histologischen Prüfungsabschnitts entsprächen nicht der Wahrheit. Entgegen dessen Behauptung habe er die Zahnentwicklung aus dem Kurzlehrbuch Anatomie beschrieben, erläutert und sodann dem Prüfer die entsprechende Skizze seiner Vorbereitungen überreicht. Nachdem der Prüfer die von ihm (dem Kläger) angefertigte Zeichnung von der Zahnentwicklung beanstandet habe, habe er (der Kläger) ihm angeboten, die Zahnentwicklung an dem vorhandenen Präparat zu erklären, dies habe der Prüfer vehement abgelehnt. Der Prüfer sei ungeduldig, desinteressiert und überwiegend geistig abwesend gewesen und habe unter Zeitdruck gestanden. Schließlich sei auch dessen Behauptung, er, der Kläger, habe „Uterus“ nicht erkannt, wahrheitswidrig. Er habe das vorgegebene Präparat als Uterus erkannt und auf die entsprechende Frage des Prüfers die drei wichtigsten Wandschichten benannt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Ausschusses für die Naturwissenschaftliche und Zahnärztliche Vorprüfung bei der Universität A-Stadt vom 23.08.2010 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen vom 16.03.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wiederholungsprüfung des Klägers im Fach Anatomie im Rahmen der Zahnärztlichen Vorprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und den Kläger sodann zur Fortsetzung der Zahnärztlichen Vorprüfung zuzulassen sowie die in dem Widerspruchsbescheid des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen enthaltene Festsetzung einer Gebühr von 120,00 € aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zur Wiederholung der Prüfung im Fach Anatomie der Zahnärztlichen Vorprüfung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung des Klägers im Fach Anatomie sei nicht zu beanstanden. Ausweislich der Begründung des Zeugnisses und der im Widerspruchsverfahren erfolgten ausführlichen Begründung des zuständigen Prüfers habe der Kläger den Großteil der Fragen nicht oder nicht zutreffend beantwortet. Ansätze für eine willkürliche Beurteilung oder sachfremde Erwägungen seien insgesamt nicht erkennbar. Das Gericht hat Beweis erhoben über den Ablauf der Prüfung des Klägers im Prüfungsfach Anatomie am 19.08.2010 durch Vernehmung des Prüfers Prof. Dr. C. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 03.11.2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (ein Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.