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Urteil

5 K 2475/11.GI

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2012:0508.5K2475.11.GI.0A
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Leitsätze
Unternimmt ein hessischer Polizeivollzugsbeamter regelmäßig Fahrten von seiner Dienststätte in auswärtige Orte, um dort seine dienstlichen Aufgaben als Verkehrserzieher zu erledigen, handelt es sich um Dienstreisen im Sinne des Reisekostenrechts. Der durch diese Dienstreisen anfallende Mehraufwand für Verpflegung ist durch die so genannte Polizeizulage abgegolten. Daneben besteht kein Anspruch auf Reisekosten in Form des Tagegeldes.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unternimmt ein hessischer Polizeivollzugsbeamter regelmäßig Fahrten von seiner Dienststätte in auswärtige Orte, um dort seine dienstlichen Aufgaben als Verkehrserzieher zu erledigen, handelt es sich um Dienstreisen im Sinne des Reisekostenrechts. Der durch diese Dienstreisen anfallende Mehraufwand für Verpflegung ist durch die so genannte Polizeizulage abgegolten. Daneben besteht kein Anspruch auf Reisekosten in Form des Tagegeldes. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die der Einzelrichter gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 2 VwGO) statthaft, auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Reisekosten für die in seinem am 13.12.2010 beim Polizeipräsidium C. eingegangenen Formblattantrag aufgeschlüsselten Fahrten nach F-Stadt, die den Zeitraum vom 07.10.2010 bis 11.11.2010 betreffen, nicht zu. Der diesen Anspruch verneinende Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 10.03.2011 und der diese Entscheidung bestätigende Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 01.08.2011 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Reisekosten in Form des Tagegeldes kommt allein § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 7 Satz 1 HRKG in Betracht. Nach diesen Vorschriften haben Dienstreisende Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Art und Umfang bestimmt ausschließlich das HRKG. Für die Mehraufwendungen für Verpflegung wird ein Tagegeld gewährt, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt. Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert ein Anspruch des Klägers auf Tagegeld nicht bereits an der Qualifizierung der von ihm durchgeführten Fahrten als Dienstreise. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG sind Dienstreisen im Sinne des Gesetzes die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordneten oder genehmigten Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Unter diese Definition fallen auch die vom Kläger unternommenen streitgegenständlichen Fahrten nach F-Stadt. Ausweislich der in seinem Reisekostenantrag gemachten Angaben ist der Kläger an den jeweiligen Tagen in F-Stadt seiner Dienstaufgabe als Verkehrserzieher nachgegangen und hat dort „Radfahrausbildung“ betrieben. Die Erledigung dieser Dienstgeschäfte erfolgte auch außerhalb der Dienststätte i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HRKG. Die Dienststätte des Klägers befindet sich an dem Ort, an dem sein konkret-funktionelles Amt, d. h. sein Dienstposten, stellenplanmäßig geführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1989 – 6 C 4/87– NVwZ-RR 1989, 655). Dies ist die Direktion Verkehrssicherheit/Sonderdienste – Regionaler Verkehrsdienst D./Verkehrserziehung – in E-Stadt. Die vom Beklagten getroffene Unterscheidung, Dienstreisen i. S. d. § 2 HRKG stellten im Gegensatz zu planmäßigen Einsatzdiensten eine besondere Form der Dienstausübung dar, findet im Gesetz keine Stütze. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG fallen unter den Begriff der Dienstreise Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Ob es sich dabei um eine Erledigung von Dienstaufgaben handelt, die zu dem konkret-funktionellen Amt des Beamten zählen, oder, wie es in dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 11.11.2010 heißt, eine „besondere Form der Dienstausübung“ darstellen, ist für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG ohne rechtliche Bedeutung. Im Übrigen führt auch die Regelmäßigkeit oder Häufigkeit von dienstlich veranlassten Reisen des Beamten zu einem bestimmten Ort nicht dazu, diesen die Eigenschaft als Dienstreisen abzusprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1989, a. a. O.). Der geltend gemachte Anspruch scheitert jedoch an den Voraussetzungen des § 7 Satz 1 HRKG. Dem Kläger sind durch die Dienstreisen keine Mehraufwendungen für Verpflegung entstanden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. Urteil vom 21.06.1989, a. a. O.), sollen den Beamten durch die Dienstreise keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile entstehen. Die Erstattung von Reisekosten in Form des Tagegeldes kommt danach nur in Betracht, wenn die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen für Verpflegung nicht bereits anderweitig abgegolten sind. Einen solchen Ausgleich erhält der Kläger aber bereits durch die sogenannte Polizeizulage. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG, der bis zum Inkrafttreten eines umfassenden HBesG gem. § 86 BBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten fortgilt, können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hat der Besoldungsgesetzgeber in den Anlagen zum BBesG, insbesondere in den Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnungen A und B, näher bestimmt und eingegrenzt. Nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen erhalten Polizeivollzugsbeamte der Länder eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen wie dem Kläger Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Nach Nr. 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen werden durch die Stellenzulage die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. Erhält ein Polizeivollzugsbeamter wie der Kläger schon wegen der Besonderheiten seines Dienstes unabhängig vom individuellen Aufgabenbereich eine Stellenzulage, die ausdrücklich auch den Aufwand für Verzehr erfasst, ist für die Gewährung eines Tagegeldes als Ausgleich für dienstlich veranlasste Mehraufwendungen für Verpflegung kein Raum (mehr). Ansonsten erhielte der Kläger für ein und denselben Mehraufwand einen doppelten Ausgleich. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck des Reisekostenrechts nicht vereinbar. Als unterliegender Teil hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter mit dem statusrechtlichen Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) im Dienst des Beklagten. Er verrichtet seinen Dienst in der zum Polizeipräsidium C. gehörenden Direktion Verkehrssicherheit/Sonderdienste - Regionaler Verkehrsdienst D./Verkehrserziehung - mit Sitz in E-Stadt. Mit am 13.12.2010 eingegangenem Formblattantrag beantragte der Kläger Reisekosten für in der Zeit vom 07.10.2010 bis 11.11.2010 mit dem Dienstfahrzeug durchgeführte Fahrten nach F-Stadt. Die Abfahrtszeit gab er jeweils mit 7:20 Uhr (einmal mit 7:45 Uhr), die Rückkehrzeit mit 15:30 Uhr, 15:40 Uhr bzw. 15:45 Uhr an. Als Zweck des Dienstgeschäftes nannte er jeweils „Radfahrausbildung“. Mit Bescheid vom 13.12.2010 lehnte das Polizeipräsidium C. den Antrag mit der Begründung ab, gemäß Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 11.11.2010 seien dienstplanmäßige Streifenfahrten keine Dienstreisen im Sinne des Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG), sondern Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Dienstgestaltung. Die hierbei evtl. entstehenden besonderen Aufwendungen seien mit der allgemeinen Stellenzulage pauschaliert abgegolten. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das Polizeipräsidium C. mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2011 zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, die immer wiederkehrende Fahrt eines Verkehrserziehers an den Ort der Dienstverrichtung könne nicht zugleich planmäßiger Einsatzdienst und Dienstreise sein. Handele es sich bei den Fahrten wie beim Kläger um „normalen Dienst“, seien die hiermit verbundenen Aufwendungen durch die gewährte Stellenzulage abgedeckt. Mit bei Gericht am 01.09.2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, bei seinen Fahrten handele es sich um Dienstreisen im Sinne des HRKG. Soweit seine Dienstleistung länger als acht Stunden dauere, stehe ihm ein Anspruch auf Tagegeld zu. Die ihm gewährte Stellenzulage stehe diesem Anspruch nicht entgegen. Diese Zulage werde jedem Vollzugsbeamten unabhängig von seiner entsprechenden Funktion gewährt. Sie berücksichtige nicht die individuellen Besonderheiten des Dienstes, die bei ihm vorlägen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 10.03.2011 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 01.08.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Reisekosten entsprechend seines am 13.12.2010 eingegangenen Antrags zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seine im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (drei Hefter Personalakte des Klägers, ein Hefter Verwaltungsvorgang) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.