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Urteil

5 K 482/11.GI

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2012:0625.5K482.11.GI.0A
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG greift nur bei einer nachträglichen Änderung der für die Gewährung des Unfallausgleichs maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse ein. Führt eine Nachuntersuchung hingegen bei im Wesentlichen gleich gebliebener Befundlage zu einer geänderten medizinischen Bewertung, lässt sich eine daraus resultierende abweichende MdE-Beurteilung nur im Wege des § 48 Abs. 1 VwVfG vornehmen bzw. korrigieren.
Tenor
1. Die Bescheide der Oberfinanzdirektion C. vom 17.09.2007 und vom 24.09.2007 sowie die Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 12.10.2007 und 27.11.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von 100 v. H. über den 31.12.2005 hinaus zu gewähren. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG greift nur bei einer nachträglichen Änderung der für die Gewährung des Unfallausgleichs maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse ein. Führt eine Nachuntersuchung hingegen bei im Wesentlichen gleich gebliebener Befundlage zu einer geänderten medizinischen Bewertung, lässt sich eine daraus resultierende abweichende MdE-Beurteilung nur im Wege des § 48 Abs. 1 VwVfG vornehmen bzw. korrigieren. 1. Die Bescheide der Oberfinanzdirektion C. vom 17.09.2007 und vom 24.09.2007 sowie die Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 12.10.2007 und 27.11.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von 100 v. H. über den 31.12.2005 hinaus zu gewähren. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es dem Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht an dem für eine Sachentscheidung notwendigen Rechtsschutzinteresse, soweit er einen Unfallausgleich für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis einschließlich September 2007 begehrt. Wenngleich ihm die Beklagte in diesem Zeitraum den mit Bescheid des Grenzschutzpräsidiums N. vom 19.07.2004 gewährten Unfallausgleich weiter gezahlt hat, gab es hierfür keine Grundlage (mehr). Die durch den Bescheid vom 19.07.2004 festgesetzten Leistungen waren ausdrücklich bis zum 31.12.2005 befristet. Infolgedessen hat die Oberfinanzdirektion C-Stadt in ihrem Bescheid vom 24.09.2007 einen Rückforderungsbescheid für die in der Zeit vom Januar 2006 bis September 2007 fortgesetzte Zahlung des Unfallausgleich angekündigt. Aufgrund der sich daraus ergebenen Ungewissheit ist ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Klägers anzuerkennen, den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Unfallausgleich für den Zeitraum ab 01.01.2006 einer Prüfung zu unterziehen. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht in dem für die Beurteilung seines Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 113 Rdnr. 217 ff.) der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Unfallausgleichs auf der Grundlage einer MdE von 100 v.H. für den Zeitraum ab 01.01.2006 zu. Die diesen Anspruch verneinenden Bescheide der Oberfinanzdirektion C-Stadt vom 17.09.2007 und vom 24.09.2007 sowie die diesbezüglichen Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 12.10.2007 und vom 27.11.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Gemäß § 35 Abs. 1 BeamtVG erhält derjenige Beamte einen Unfallausgleich, der infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit ist erst ab einer Minderung von 25 v.H. anzunehmen. Dies ergibt sich aus der Übereinstimmung des Begriffs „wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit“ mit der Regelung in § 31 Abs. 1 und 2 Bundesversorgungsgesetz, wonach der für die Gewährung einer Grundrente erforderliche Mindestsatz der Erwerbsfähigkeit 25 v.H. beträgt. Wie sich aus § 35 Abs. 1 BeamtVG ferner ergibt, hängt die Weitergewährung des Unfallausgleichs davon ab, ob und wie lange die festgestellte wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit über den gesetzlich festgelegten Mindestzeitraum von sechs Monaten hinaus andauert. Dabei sollen nur vorübergehende Schwankungen noch nicht zu einer Neufeststellung führen. Vielmehr bedarf es einer solchen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erst, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Davon ist auszugehen, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit ununterbrochen für mehr als sechs Monate um mindestens 10 v.H. ändert oder wenn durch die Änderung die Mindestgrenze von 25 v.H. erreicht oder unterschritten wird (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/ Bayer, BBG, § 35 BeamtVG Rdnr. 15b m.w.N.). Hinsichtlich der Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze. Danach ergibt sich die Verteilung der materiellen Beweislast aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit weder feststellen noch ausschließen kann und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 55.09 -, IÖD 2011, 206). Danach fällt die materielle Beweislast hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 BeamtVG dem Beamten zu. Hingegen trägt der Dienstherr die Beweislast, jedenfalls wenn er ohne entsprechenden Vorbehalt im Erstbescheid davon ausgeht, es sei im Sinne des § 35 Abs. 3 eine die Kürzung bzw. den Wegfall des Unfallausgleichs rechtfertigende wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine wesentliche Änderung der für die in dem Bescheid des Grenzschutzpräsidiums N. vom 08.06.2004 getroffenen Feststellung einer MdE von 100 v.H. maßgeblichen Verhältnisse nach dem 31.12.2005 nicht festzustellen. Die Oberfinanzdirektion C-Stadt hat in dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2007 die von ihr rückwirkend ab dem 01.01.2006 vorgenommene Festsetzung des Grades der MdE auf „Null“ auf die fehlende Mitwirkung des Klägers an der Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 35 Abs. 3 BeamtVG gestützt. Es kann dahin stehen, ob die ohne triftigen Grund erfolgende Weigerung eines Beamten, sich einer Nachuntersuchung zu stellen, in jedem Fall die Einstellung der Unfallausgleichszahlungen rechtfertigt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.02.1991 – 12 A 1399/87 -, juris; Plog/Wiedow/Lemhöfer/ Bayer, a.a.O., § 35 BeamtVG, Rdnr. 16). Dies erscheint jedenfalls zweifelhaft, wenn wie hier 1 ½ Jahre nach Feststellung einer MdE von 100 v.H. eine Nachuntersuchung durch die Behörde angesetzt war und das dieser Feststellung zugrunde liegende psychiatrische Fachgutachten für diesen Zeitraum nicht eine vollständige, sondern -im Übrigen ohne zeitliche Prognose - eine „weitestgehende Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit“ für möglich gehalten hat. Unabhängig von diesen Bedenken trägt eine fehlende Mitwirkung nicht (mehr) die Einstellung der Unfallausgleichszahlungen an den Kläger. Die Beteiligten haben sich in dem in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2008 geschlossenen „Zwischenvergleich“ (5 E 3897/07) darauf verständigt, den Leiter der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie an der Klinik O., Prof. Dr. P., mit den notwendigen gutachterlichen Feststellungen zu betrauen. Der Kläger hat die insoweit erforderliche Mitwirkung geleistet. Die von Prof. Dr. P. erstellten fachpsychiatrischen Gutachten vom 25.03.2010 und vom 29.09.2010 beruhen u.a. auf eingehenden Explorationen des Klägers. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die von Prof. Dr. P. erstellten Gutachten auch für die streitgegenständliche Fragestellung verwertbar. Die von der Beklagten vorgebrachten Zweifel an der von Prof. Dr. P. gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sind, soweit sie schon die tatsächliche Geeignetheit des Unfallereignisses vom 21.02.2002 für das Entstehen einer solchen Krankheit sowie die Kausalität dieses Ereignisses für den festgestellten Körperschaden in Frage stellen, im Rahmen des § 35 Abs. 3 BeamtVG nicht zu berücksichtigen. Nach ihrem klaren Wortlaut kommt diese Vorschrift nur zu Anwendung, wenn sich die für die Gewährung eines Unfallausgleichs maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben. Führt eine Nachuntersuchung hingegen bei im Wesentlichen gleich gebliebener Befundlage zu einer geänderten medizinischen Bewertung, liegt hierin keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG. Eine daraus resultierende abweichende MdE-Beurteilung und die darauf fußende Gewährung von Unfallausgleich lässt sich in einem solchen Fall nur im Wege des § 48 Abs. 1 VwVfG vornehmen bzw. korrigieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 26.11.2008 – 6 K 764/07 -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 22.03.2004 - 3 A 3231/01 -, juris). Die Beklagte hat jedoch den Bescheid des Grenzschutzpräsidiums N. vom 08.06.2004, mit dem sie u.a. eine „posttraumatische Belastungsstörung (Agoraphobie)“ als Folge des Dienstunfalls vom 21.01.2002 festgestellt hat, nicht gemäß § 48 VwVfG aufgehoben. Die angefochtenen Bescheide lassen sich auch nicht entsprechend umdeuten. Die Neufestsetzung des Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 BeamtVG stellt eine gebundene Entscheidung dar („wird neu festgestellt“). Hingegen steht die Entscheidung über die Rücknahme nach § 48 VwVfG im Ermessen der Behörde. Dies schließt eine Umdeutung aus (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 26.11.2008, a.a.O.). Ausgehend von der Diagnose einer dienstunfallbedingten „posttraumatischen Belastungsstörung“, die der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J. von der Gutachtenstelle der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität B-Stadt in seinem dem Bescheid des Grenzschutzpräsidium N. vom 08.06.2004 zugrunde liegenden psychiatrischen Fachgutachten vom 22.07.2003 gestellt hatte und welche Prof. Dr. P. in seinem fachpsychiatrischen Gutachten vom 25.03.2010 – und im Übrigen auch der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. X. vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales R. in seinem im opferentschädigungsrechtlichen Verfahren ergangenen psychiatrischen Gutachten vom 14.02.2007 – bestätigt hat, ist von einer Besserung des in dem Bescheid des Grenzschutzpräsidiums N. vom 08.06.2004 festgestellten Ausprägungsgrades der MdE von 100 v.H. beim Kläger nicht auszugehen. In seinem fachpsychiatrischen Gutachten vom 25.03.2010 hat Prof. Dr. P. unter Berücksichtigung und Auswertung der ihm von der Bundesfinanzdirektion Südwest zur Verfügung gestellten Unterlagen, nach einer eingehenden Exploration des Klägers am 03.12.2008 im Zentrum für Psychiatrie des Standortes R. der Klinik O., des neuropsychologischen und persönlichkeitspsychologischen Gutachtens des Dipl.-Psychologen Q. von der Psychiatrischen Klinik O., vom 19.01.2009 sowie des neurologischen Gutachtens der Leitenden Oberärztin der Neurologischen Klinik R., Dr. S., neben der posttraumatischen Belastungsstörung als Folgeerkrankungen eine „schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen“ sowie eine „hypochondrische Störung“ festgestellt. Der Gutachter hat hierbei im Einzelnen die jeweiligen diagnostischen Kriterien dieser Krankheitsbilder und deren Ausschlusskriterien aufgezeigt und sodann im Einzelnen und ausführlich die Diagnosen einer „schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10: F 33.3) sowie einer hypochondrischen Störung (ICD 10: F 45.2)“ begründet. Diese Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. P. zu den Folgeerkrankungen sind schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Das Gericht hegt auch keine Zweifel an dessen Fachkompetenz. Bei Prof. Dr. P. handelt es sich um einen erfahrenen und vom Gericht bereits in einer Vielzahl von Verfahren als Sachverständigen auf dem psychiatrischen Gebiet herangezogenen Gutachter. Als Arzt für Neurologie und Psychiatrie und langjähriger Geschäftsführender Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik O. steht seine Fachkompetenz auch im Übrigen außer Zweifel. Die von dem Gutachter festgestellten dienstunfallbedingten Folgeerkrankungen sind auch im laufenden Verfahren zu berücksichtigen. Insbesondere bedarf es insoweit nicht zunächst einer Korrektur bzw. Ergänzung des (Grundlagen-)Bescheides des Grenzschutzpräsidiums N. vom 08.06.2004, in dem – wie bereits ausgeführt – als Unfallfolge auf psychiatrischem Gebiet (lediglich) die „posttraumatische Belastungsstörung (Agoraphobie)“ genannt ist (vgl. Hess.VGH. Urteil vom 16.03.2011 – 1 A 2808/09 -, juris). Der Gutachter Prof. Dr. P. hat in seinem fachpsychiatrischen Gutachten vom 25.03.2010 auch überzeugend seine Einschätzung begründet, aufgrund der drei ineinandergreifenden Krankheitsbilder und „des Schweregrades des zuvor beschriebenen komplexen psychopathologischen Syndrombündels“ liege gegenwärtig eine MdE von 100 v.H. vor. Er hat ausgeführt, bei allen drei Störungen bestehe derzeit keine ausreichende effiziente Behandlung. Die „posttraumatische Belastungsstörung“ werde nur dann einer effizienten Therapie erfolgreich zuführbar werden, wenn die gegenwärtig vorliegende „schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen“ einer effizienten vollstationären medikamentösen und intensiv-psychotherapeutischen Behandlung zugeführt werde. Wenn hierbei ein ausreichendes Abklingen des depressiv-psychotischen Symptoms erreicht werden könne, sei die Aufnahme einer Traumatherapie mittels EMDR zu erwägen. Erst danach könne eine ambulante Erhaltungstherapie fortgesetzt werden. Diese komplexe Therapiesequenz erscheine auch als einzige Möglichkeit, die „hypochondrische Störung“ einer Besserung zuführen zu können. Im besten Fall und bei konsequenter Therapie und Therapieakzeptanz könne in einigen Jahren ein Einsatz des Klägers im Innendienst erfolgen. Die restliche Erwerbsminderung könnte sich nach einigen Jahren in dem Bereich von etwa 30 v.H. bis 40 v.H. senken. Auch diese Einschätzung des Gutachters Prof. Dr. P. wird vom Gericht nicht in Zweifel gezogen. Die Ausführungen sind klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei. Eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen auch nicht die von der Bundesfinanzdirektion Südwest mit Schreiben an Prof. Dr. P. vom 28.05.2010 in Bezug auf dessen fachpsychiatrisches Gutachten vom 25.03.2010 dargelegten „offenen Fragen“. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von der Behörde recherchierten diversen Hobby- und Freizeitaktivitäten des Klägers. Prof. Dr. P. hat den Kläger zu Beginn einer erneuten Exploration am 29.09.2010 mit diesen Angaben konfrontiert und die Angaben des Klägers in seinem fachpsychiatrischen (Ergänzungs-)Gutachten vom 29.09.2010 ausführlich wiedergegeben (Seite 16 bis 24 dieses Gutachtens). Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers hat er auf die von der Bundesfinanzdirektion Südwest gestellte Frage, wie die erwähnten Verhaltensweisen/Aktivitäten mit den im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung - gemeint ist die Untersuchung vom 03.12.2008 – geschilderten Verhaltensweisen bzw. Aussagen des Klägers in Einklang zu bringen seien, ausgeführt, folge man den Ausführungen des Klägers, so seien die angeführten Aktivitäten vorwiegend auf – ihn in einigen Anteilen stark belastende – Initiativen seiner Ehefrau zurückzuführen, welche mit letzteren die soziale Anbindung des Klägers habe fördern und seine Isolation durchbrechen wollen. Die im Vorgutachten dargestellten psychomotorischen Einschränkungen seien nach Wahrnehmung des Gutachters – wie wohl nicht im gleichen Ausmaß – nach wie vor zu beobachten und nach wie vor als erheblich zu betrachten. Damit seien die Einlassungen des Klägers als plausibel einzustufen. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte, diese von Prof. Dr. P. „nach bestem Wissen bei ausführlicher Beobachtung und sowohl klinischer als auch testpsychologischer Untersuchung“ gewonnene Einschätzung in Frage zu stellen. Dies gilt beispielsweise für die Schilderung des Klägers über ein von seiner Ehefrau initiiertes Welpentreffen (Seite 20/21 des Gutachtens vom 29.09.2010). Dass der Kläger den von ihm dargestellten Sachverhalt – er habe sich auf dem Balkon aufgehalten; er habe der Toilettenbenutzung im Hause durch eine der Besucherinnen aus Angst vor Kontrollverlust nicht zustimmen können – zielgerichtet erfunden haben könnte, schließt das Gericht schon wegen der äußerst individuellen Schilderung auch unter Berücksichtigung der intellektuellen Fähigkeiten des Klägers aus. Schließlich hat Prof. Dr. P. in seinem fachpsychiatrischen Gutachten vom 25.03.2010 auch mit nachvollziehbaren Erwägungen zu der Frage der Bundesfinanzdirektion Südwest nach den Auswirkungen der zeitlichen Verzögerungen des Therapiebeginns auf die Prognose Stellung genommen. Er hat ausgeführt, „posttraumatische Belastungsstörungen“ entwickelten sich in aller Regel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem/den traumatischen Ereignis/Ereignissen, jedoch in aller Regel nicht unmittelbar danach. Ob sie im Vollbild entstünden, sei nicht individuell vorhersehbar. Daher sei in nahezu allen Fällen unvermeidlich mit einem verzögerten Therapiebeginn zu rechnen. Hierin sei kein vorsätzliches Versäumnis – weder von der die Behandlung bewilligenden Behörde noch vom betroffenen Probanden – zu sehen. Auch bedürfe es zumindest einiger Zeit, bis der Proband sich der zunehmenden Schwere des Syndroms stelle und die richtige Kausalität (psychische anstatt körperliche Verursachung der Symptome) anerkenne. Betrachte man die Phase für diesen Zeitbedarf für Diagnose und introspektives Kausalitätserkennen, so sei jede weitere Verzögerung als psychopathogen, also ursächlich für das Entstehen von Folgesyndromen zu erkennen. Dies gelte vor allem für die Persistenz der „posttraumatischen Belastungsstörung“ aufgrund der entstandenen schweren psychotisch- depressiven Episode, welche letztlich auch den Schweregrad der hypochondrischen Störung mit unterhielten. Hier sei jede weitere Behandlungsverzögerung als fixierend für das gesamte Syndrombündel anzusehen. Im Hinblick auf die das Gericht überzeugenden gutachterlichen Feststellungen des Prof. Dr. P. und mangels von der Beklagten vorgelegten gegensätzlichen gutachterlichen Feststellungen geht das Gericht durchgängig für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.01.2006 von einer dienstunfallbedingten MdE des Klägers von 100 v.H. aus. Eine Besserung dieses Ausprägungsgrades ist nach den Feststellungen von Prof. Dr. P. in seinem Gutachten vom 25.03.2010 zu erwarten, wenn die von ihm genannten effizienten Behandlungsschritte seitens der Therapie bewilligenden Behörden eingeleitet und seitens des Klägers konsequent verfolgt werden. Der Kläger ist zur entsprechenden Mitwirkung verpflichtet. Sollte er die Mitwirkung in angemessener Frist ohne triftigen Grund verweigern, bleibt es der Beklagten unbenommen, daraus rechtliche Konsequenzen zumindest bezüglich der Höhe des zu gewährenden Unfallausgleichs zu ziehen. Als unterliegender Teil hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger stand bis zu seiner mit Ablauf des 31.01.2004 wegen Polizeidienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den Ruhestand im Dienst der Beklagten. Zuletzt hatte er das statusrechtliche Amt eines Polizeimeisters im Bundesgrenzschutz (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) inne. Am 21.01.2002 erlitt der Kläger in Ausübung seines Dienstes einen Unfall. Während einer Identitätsüberprüfung auf der Polizeiwache attackierte ihn der Beschuldigte mit Faustschlägen und Fußtritten. Durch die Schläge kam der Kläger rückwärts zu Fall und zog sich beim Aufprall auf die Steinfliesen Verletzungen zu. Dieses Ereignis erkannte das Grenzschutzpräsidium N. mit Bescheid vom 08.11.2002 als Dienstunfall an. Mit Bescheid vom 08.06.2004 stellte das Grenzschutzpräsidium N. eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 % fest und erkannte eine „Gehöreinschränkung links“, „Verminderung der Sehkraft rechts“ und „posttraumatische Belastungsstörung (Agoraphobie)“ als Folge des Dienstunfalls vom 21.01.2002 an. Eine Nachuntersuchung des Klägers bestimmte die Behörde für den Januar 2006. Mit Bescheid vom 19.07.2004 gewährte das Grenzschutzpräsidium N. dem Kläger auf der Grundlage einer MdE von 100 % für die Zeit vom 21.01.2002 bis 31.12.2005 Unfallausgleich und führte aus, es werde über die Weitergewährung entscheiden, sobald das Ergebnis der Nachuntersuchung bekannt sei. Mit Bescheid vom 17.09.2007 setzte die Oberfinanzdirektion C-Stadt den Grad der MdE hinsichtlich des Dienstunfalls vom 21.01.2002 rückwirkend ab dem 01.01.2006 auf „Null“ fest. Zur Begründung führte die Behörde aus, eine Nachuntersuchung des Klägers habe nicht stattfinden können, weil dieser der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sich gutachterlich untersuchen zu lassen. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Oberfinanzdirektion C-Stadt mit den Bevollmächtigten des Klägers am 16.10.2007 zugegangenem Widerspruchsbescheid vom 12.10.2007 zurück. Mit weiterem Bescheid vom 24.09.2007 stellte die Oberfinanzdirektion C-Stadt die Gewährung des Unfallausgleichs ab Oktober 2007 ein. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2007 zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung „bezüglich der Zahlung des Unfallausgleichs“ an. Mit bei Gericht am 01.11.2007 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, die er nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2007 mit am 31.12.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erweitert hat. In der mündlichen Verhandlung am 17.04.2008 (5 E 3897/07) haben die Beteiligten einen „Zwischenvergleich“ geschlossen, durch den sich die Beklagte verpflichtet hat, ihren mit Schreiben vom 14.07.2006 formulierten Gutachtenauftrag dem Leiter der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie an der Klinik O., Prof. Dr. P., zu erteilen. Daraufhin ordnete das Gericht mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss das Ruhen des Verfahrens an. Mit bei Gericht am 02.03.2011 eingegangenem Schriftsatz vom 21.02.2011 hat die Beklagte das Verfahren wieder aufgerufen. Der Kläger trägt vor, der aufgrund des Zwischenvergleichs bestellte Gutachter Prof. Dr. P. sei in seinem Gutachten vom 25.03.2010 zu der eindeutigen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und hypochondrischer Störung gekommen. Diese Feststellung habe der Gutachter in seinem Zusatzgutachten vom 29.09.2010 nach seiner – des Klägers – ausführlicher konfrontativer Exploration bestätigt. Nach Einschätzung des Gutachters seien die festgestellten gesundheitlichen Schädigungen durch den Dienstunfall vom 21.01.2002 bedingt. Eine Aggravation sei zu verneinen. Zweifel an der Kompetenz von Prof. Dr. P. seien nicht begründet. Dessen Einschätzung werde durch die Feststellungen des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin Dr. X. vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales R. bestätigt. Dieser habe im Rahmen einer opferentschädigungsrechtlichen Begutachtung durch Gutachten vom 13.07.2009 unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Unfalls vom 21.01.2002 festgestellt. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Oberfinanzdirektion C-Stadt vom 17.09.2007 und vom 24.09.2007 sowie die diesbezüglichen Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 12.10.2007 und vom 27.11.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von 100 v.H. über den 31.12.2005 hinaus zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, durch das Gutachten des Prof. Dr. P. vom 25.03.2010 und dessen Nachtragsgutachten vom 29.09.2010 werde sie nicht in die Lage versetzt, eine Entscheidung über die Neufestsetzung der unfallbedingten MdE des Klägers zu treffen und die gegebenenfalls noch vorliegenden Unfallfolgen festzustellen. Die vom Kläger anlässlich der erneuten gutachterlichen Befragung vom 29.09.2010 abgegebenen Erklärungen in Bezug auf die von der Behörde aufgeworfenen Diskrepanzen zu dessen Einlassungen bei der erstmaligen gutachterlichen Untersuchung vom 03.12.2008 habe der Gutachter ohne weitere Nachfrage hingenommen und als relativierend hinsichtlich der vorgelegten Fakten akzeptiert. Eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen sei nicht erfolgt. Zweifel an der gutachterlichen Bewertung ergäben sich auch im Zusammenhang mit den gutachterlichen Feststellungen in dem ebenfalls eingeholten „HNO-ärztlichen Gutachten“ von Frau Prof. Dr. Y. vom 25.08.2008, in dem diese bezüglich der vom Kläger angegebenen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr ein organisches Korrelat nicht habe feststellen können und von einer Simulation ausgegangen sei. Diese Tatsache habe Prof. Dr. P. nicht hinreichend gewürdigt. Dieser habe die bestehenden Zweifel an der Verwertbarkeit seines Gutachtens auch nicht durch die erneute Stellungnahme vom 11.08.2011 ausräumen können. Hierin habe er bezüglich des Dienstunfalls aus dem Jahre 2002 von einer Retraumatisierung durch ein Ereignis aus dem Jahre 1998 gesprochen, welches das Ausmaß der erlittenen Traumatisierung 2002 drastisch verstärkt und die Folgekrankheiten sowie deren Therapierbarkeit stark erschwert habe. Das Ereignis vom 18.01.1998 sei nicht als Dienstunfall anerkannt. Insoweit sei es als Vorschädigung anzusehen und entsprechend der im Dienstunfallrecht geltenden Kausalitätslehre zu beurteilen. Der Gutachter habe jedoch nicht erörtert, ob die Schwere des anerkannten Dienstunfalls aus dem Jahre 2002 aus objektiver und subjektiver Sicht für sich allein genommen ausreiche, die festgestellten Körperschäden beim Kläger hervorzurufen. Aus den dargestellten Zweifeln an der Verwertbarkeit des Gutachtens des Prof. Dr. P. und seiner nachfolgenden Stellungnahmen ergäbe sich die Notwendigkeit, den Kläger auf forensisch-psychiatrischem Fachgebiet unter stationären Bedingungen zu untersuchen und zu begutachten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (zwei Ordner Dienstunfallakte) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.