Urteil
5 K 127/12.GI
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2012:0815.5K127.12.GI.0A
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Mit Erreichen der für den Eintritt eines (Polizeivollzugs-)Beamten in den Ruhestand maßgeblichen Altersgrenze kommt ein Hinausschieben des Eintritts nicht mehr in Betracht.
Zur Auslegung des Begriffs "dienstliches Interesse".
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit Erreichen der für den Eintritt eines (Polizeivollzugs-)Beamten in den Ruhestand maßgeblichen Altersgrenze kommt ein Hinausschieben des Eintritts nicht mehr in Betracht. Zur Auslegung des Begriffs "dienstliches Interesse". 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die der Einzelrichter gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist mit dem Erreichen der für den Eintritt in den Ruhestand des Klägers gem. § 194 Abs. 3 HBG maßgeblichen Altersgrenze, also dem Ablauf des Monats April 2012, ein für eine Sachentscheidung des Gerichts notwendiges Rechtsschutzinteresse an seinem Begehren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr nicht entfallen. Wie sich das Erreichen der regulären Altersgrenze auf das Rechtsschutzbegehren des Klägers auswirkt, ist eine Frage des materiellen Rechts und damit im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der mit seinem Haupt- und Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, den Eintritt seines Ruhestandes um ein Jahr auf den Ablauf des Monats April 2013 hinauszuschieben, bzw. auf Neubescheidung dieses Begehrens nicht zu. Die diesen Anspruch verneinenden Bescheide des Polizeipräsidiums C. vom 11.08.2011 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 05.01.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 194 Abs. 6 Satz 1 HBG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung des Polizeivollzugsbeamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten vierundsechzigsten Lebensjahr, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach Erreichen der Altersgrenze durch den Kläger mit Ablauf des Monats April 2012 scheidet das von ihm erstrebte Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand aus. Der Einzelrichter schließt sich der diesbezüglichen Rechtsauffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 26.08.2011 – 1 Bs 104/11–, IÖD 2011, 246) an. In diesem Beschluss wird ausgeführt, der Begriff des Hinausschiebens setze ein noch bestehendes aktives Beamtenverhältnis voraus. Der Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze beende jedoch das Beamtenverhältnis (§ 21 Nr. 4 BeamtStG) und trete kraft Gesetzes ein. Eines Verwaltungsaktes der Versetzung in den Ruhestand, der nachträglich rückwirkend aufgehoben werden könne, bedürfe es nicht. Für die damit erforderliche erneute Begründung des Beamtenver-hältnisses sei eine Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) nötig. Für sie sei kein Raum. Der Beamte müsse, wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sei, gem. § 23 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG sofort wieder entlassen werden. Eine Reaktivierung von Beamten, die wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten seien, sei anders als bei Beamten, die einstweilig in Ruhestand oder wegen Dienstunfähigkeit in Ruhestand versetzt seien (§§ 29, 30 Abs. 3 BeamtStG), nicht vorgesehen. Mit dieser überzeugenden Argumentation hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Dies gilt auch für den Hinweis in der gerichtlichen Verfügung vom 02.08.2012 auf die Rechtsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 21.12.2011 (- 2 B 94.11 -, juris). In diesem Beschluss heißt es, bereits begrifflich sei das Hinausschieben des Beginns des Ruhestandes nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen habe. Dem entspreche auch der erkennbare Zweck der Vorschrift, nämlich die befristete Fortführung des Dienstes des Beamten im dienstlichen Interesse, etwa um ein bestimmtes Vorhaben noch abzuschließen. Dem widerspräche eine Wiederaufnahme des Dienstes nach Eintritt in den Ruhestand. Entgegen der Auffassung des Klägers steht diese Rechtsauffassung auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) entgegen. Einer rechtzeitigen Klärung, ob einem vom Beamten angestrebten Hinausschieben des Eintritts seines Ruhestandes Rechnung zu tragen ist, dient zunächst § 194 Abs. 6 Satz 3 HBG. Nach dieser Vorschrift muss der Beamte den entsprechenden Antrag spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand stellen. Hält er diese (Ausschluss-)Frist ein, ist der Dienstherr gehalten, zeitnah über das Begehren zu entscheiden. Lehnt er es ab und bleibt auch der hiergegen eingelegte Widerspruch erfolglos, kann der Beamte den Klageweg beschreiten. Ist aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten wie hier nicht mit einer rechtzeitigen Entscheidung über die Klage zu rechnen, bleibt es dem Beamten unbenommen, bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO nachzusuchen. Im Hinblick auf den drohenden Zeitablauf könnte einem solchen Begehren nicht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegengehalten werden. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der sogenannten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der Kläger nicht gestellt. Unabhängig davon kann sich der Kläger auch nicht auf ein dienstliches Interesse i. S. d. § 194 Abs. 6 Satz 1 HBG für ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand berufen. Zu den vergleichbaren Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 LBG (Rheinland-Pfalz) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13.04.2011 (- 2 A 11447/10 -, LKRZ 2011, 269) ausgeführt, die Entscheidung des Dienstherrn über einen derartigen Verlängerungsantrag sei maßgeblich durch verwaltungspolitische Entscheidungen (vor-)geprägt, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar seien. Es sei in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch den bestmöglichen Einsatz von Personal sowie die zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Angesichts der dem Dienstherrn insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit sei die gesetzliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten seien oder von diesen gegenüber dem Beamten in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden sei. Gemessen an diesen Voraussetzungen hält die Verweigerung des Hinausschiebens des Eintritts des Klägers in den Ruhestand auch inhaltlich einer rechtlichen Prüfung stand. Der damalige Leiter der Polizeidirektion E. hat in seiner Stellungnahme vom 29.07.2011 ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand verneint und hervorgehoben, bis zum regulären Eintritt des Klägers in den Ruhestand, also dem Ablauf des Monats April 2012, verbleibe genügend Zeit, um KHK F., der seit dem 01.02.2011 dem K 34 mit Schwerpunkt Milieu-Angelegenheiten und VP-Führung zugewiesen sei, in die VP-Führung einzuarbeiten. KHK F. sei außerdem bis zum 31.10.2006 kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter im K 33/34 (RG/Milieu/EG MIT) gewesen. Darüber hinaus stehe mit KHK G., dem amtierenden Leiter des K 34, ein Führungsbeamter zur Verfügung, der bis 2005 Abwesenheitsvertreter des K 33/34 gewesen sei und insofern ebenfalls zur Kompensation beitragen werde. Diesen nachvollziehbaren, vom dargestellten Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckten Erwägungen hat sich die Behördenleitung angeschlossen. Demgegenüber vermag der Hinweis des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers in seiner Stellungnahme vom 27.07.2011 auf den großen Erfahrungsschatz des Klägers und die durch die erstrebte Dienstzeitverlängerung mögliche gründliche Einarbeitung und sukzessive Übernahme der hiesigen Vertrauenspersonen durch seinen Nachfolger ein dienstliches Interesse nicht zu begründen. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem bereits genannten Urteil vom 13.04.2011 dargelegt hat, ist die Notwendigkeit der Einarbeitung eines Nachfolgers in einzelne Aufgaben mit jedem Ausscheiden aus dem Dienst und der damit einhergehenden Notwendigkeit einer Aufgabenübertragung verbunden. Ein dienstliches Interesse i. S. d. § 194 Abs. 6 Satz 1 HBG ergibt sich allein aus diesem Aspekt nicht. Überdies ist der damalige Leiter der Polizeidirektion E. in der genannten Stellungnahme gerade von einer genügenden Einarbeitungszeit des Nachfolgers des Klägers ausgegangen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, er sei zum Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze mit einem bestimmten Vorhaben betraut gewesen, und es habe im dienstlichen Interesse gelegen, dieses Vorhaben durch ihn zu Ende zu führen. Diesbezügliche Anhaltspunkte für ein dienstliches Interesse ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Mangelt es bereits aus den dargestellten Gründen an einem dienstlichen Interesse i. S. d. § 194 Abs. 6 Satz 1 HBG, kann dahinstehen, ob die weiteren vom C. zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs herangezogenen Kriterien, also die in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck gebrachten Leistungen und Befähigungen, die Anzahl der Krankheitszeiten und die ohne Einschränkung vorhandene Polizeidienstfähigkeit, im Rahmen des Tatbestandsmerkmals „dienstliches Interesse“ anzusiedeln oder dazu geeignet sind, das in § 194 Abs. 6 Satz 1 HBG eingeräumte Ermessen zu binden. Als unterliegender Teil hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.206,16 € (3.108,64 € x 6,5 Monate) festgesetzt (§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG). Der Kläger stand bis zu seinem mit Ablauf des Monats April 2012 wegen Erreichens der Altersgrenze erfolgten Eintritts in den Ruhestand im Dienst des Beklagten. Zuletzt hatte er das statusrechtliche Amt eines Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) inne und verrichtete seinen Dienst in der Regionalen Kriminalinspektion D. des Polizeipräsidiums C. Mit Schreiben vom 25.05.2011 teilte das C. dem Kläger mit, er werde unter Anwendung der Übergangsvorschrift des § 194 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 HBG mit Ablauf des Monats April 2012 in den Ruhestand treten. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 16.06.2011, seine Dienstzeit um ein Jahr zu verlängern und den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats April 2013 festzulegen. Mit Bescheid vom 11.08.2011 lehnte das C. ein Hinausschieben des Beginns des Ruhestandes des Klägers mit der Begründung ab, für diese Maßnahme bestünde kein dienstliches Interesse. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das C. mit dem Kläger am 09.01.2012 ausgehändigtem Widerspruchsbescheid vom 05.01.2012 zurück. Mit bei Gericht am 25.01.2012 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, seine unmittelbaren Vorgesetzten hätten seinen Antrag befürwortet und ihm überdurchschnittliche Leistungen in seinem Einsatzbereich in den zurückliegenden Jahren bescheinigt. Das C. habe in mindestens zwei Fällen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag von Beamten zugestimmt, deren dienstliche Beurteilung gleichfalls wie bei ihm zwischen neun und zehn Punkten gelegen habe. Es sei zweck- und sachwidrig, ihm die krankheitsbedingten Fehlzeiten aus den Jahren 2010 und 2011 vorzuhalten. Diese seien in ihrer Mehrzahl auf einen Dienstunfall zurückzuführen. Einschränkungen der Polizeidienstfähigkeit stünden seinem Antrag ebenso wenig entgegen wie das Erreichen der regulären Altersgrenze am 30.04.2012. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 11.08.2011 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 05.01.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand um ein Jahr bis zum Ablauf des Monats April 2013 hinauszuschieben, hilfsweise, über den Antrag des Klägers auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, nach erfolgtem Ruhestandseintritt wegen Erreichens der gesetzlich festgelegten Altersgrenze komme ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr in Betracht. Unabhängig davon bestünde für die vom Kläger begehrte Personalmaßnahme kein dienstliches Interesse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (sechs Hefter Personalakten des Klägers, ein Hefter Verwaltungsvorgang „Unfall des Klägers am 09.12.2010“ und ein Hefter Widerspruchsakte) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.