Urteil
5 K 1316/12.GI.A
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0711.5K1316.12.GI.A.0A
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Leitsätze
Ahmadis, für die das Praktizieren ihres Glaubens in der Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch das Werben für den Glauben identitätsbestimmend und daher unverzichtbar ist, droht in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung.
Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Relationsbetrachtung (vgl. Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 21.12 -, juris), die der Plausibilisierung des Verfolgungsrisikos dienen soll, erscheint faktisch unmöglich (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris).
Tenor
Die Nrn. 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.06.2012 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ahmadis, für die das Praktizieren ihres Glaubens in der Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch das Werben für den Glauben identitätsbestimmend und daher unverzichtbar ist, droht in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Relationsbetrachtung (vgl. Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 21.12 -, juris), die der Plausibilisierung des Verfolgungsrisikos dienen soll, erscheint faktisch unmöglich (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris). Die Nrn. 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.06.2012 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. HS AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der mit ihrem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Neben der diesem Anspruch entgegenstehenden Nr. 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 13.06.2012 ist die in diesem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung (Nr. 4) aufzuheben. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der GFK nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann nach Satz 4 der Vorschrift neben dem Staat (a) und Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (b), auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist die nach der Rechtsprechung im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG vorzunehmende Unterscheidung zwischen vorverfolgt und unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, AuAS 1994,269) unter der Geltung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (so genannte Qualifikationsrichtlinie - QRL -) und deren Umsetzung in nationales Recht für die um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden nicht zu treffen. Vielmehr ist auch in den Fällen, in denen um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereist sind, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 - 19 A 2999/06.A -, juris). Nach diesen Grundsätzen hält die Entscheidung der Beklagten, einen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verneinen, einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als bekennende Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft eine an ihre Religion anknüpfende Verfolgung. Nach Auswertung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen stellt sich die Lage der in Pakistan lebenden Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft wie folgt dar: Die Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad in der Stadt Qadian (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet und versteht sich als eine innerislamische Erneuerungsbewegung. Sie betrachtet sich als die einzig wahre Verkörperung des Islams, den ihr Gründer wiederbelebt und neu offenbart habe. Während die orthodoxen Muslime aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubens- und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Muslime Apostaten, die nach der Ideologie des Islams ihr Leben verwirkt haben. Nachdem die Verfassung Pakistans im Jahre 1973 den Islam zur Staatsreligion bestimmt hatte, wurden die Ahmadis infolge einer Änderung des Art. 106 der pakistanischen Verfassung durch Gesetz vom 17.09.1974 den anderen in Pakistan lebenden religiösen Minderheiten, wie Christen, Hindus und Sikhs, gleichgestellt. Wie die Ergänzung des Art. 260 der Verfassung klarstellte, ist diejenige Person – die Ahmadis sind insoweit namentlich nicht erwähnt – kein Muslim „für die Belange der Verfassung und des Gesetzes“, die nicht an die absolut und uneingeschränkte Finalität des Prophetenamtes Mohammeds glaubt. Dieses hat insofern unmittelbare Konsequenzen für den Bereich des Wahlrechts, als Ahmadis nur auf besonderen Minderheitenlisten kandidieren können und nur solche wählen können. Um ohne Einschränkung als Muslim kandidieren bzw. wählen zu können, muss eine eidesähnliche Erklärung zur Finalität des Prophetenamtes Mohammeds abgegeben sowie ausdrücklich beteuert werden, dass der Gründer der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ein falscher Prophet ist. Aufgrund dessen werden seitdem die Wahlen durch die Ahmadis regelmäßig und in erheblichem Umfang boykottiert. Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren. In den Pässen werden sie ausdrücklich (wieder) als „Non-Muslim“ geführt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2012 - A 11 S 757/13 -; Hess.HGH, Urteil vom 15.03.1995 - 10 EU 02/94 -, Dok. Nr. 3; AA, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Pakistan – Lagebericht – vom 18.05.2007, Dok. Nr. 42, vom 17.03.2010, Dok. Nr. 49 und vom 01.07.2011, Dok. Nr. 50). Seit 1984 bzw. 1986 gelten namentlich drei Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches, die sich speziell mit den Ahmadis befassen und diese gewissermaßen zur Absicherung und Unterfütterung ihrer verfassungsrechtlichen Behandlung in den Blick nehmen. Nach sec. 298 B kann zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe verurteilt werden, wer den Gründer der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, seine Frau und seine Nachkommen mit Worten bezeichnet, die allein dem Propheten Mohammed und dessen Angehörigen vorbehalten sind und wer die Gebetsstätten von Ahma-diyyas „Moscheen“ nennt sowie den Gebetsruf „Azan“ benutzt. Ebenso macht sich nach sec. 298 C ein Ahmadi strafbar, der sich selbst als Muslim oder seinen Glauben als Islam bezeichnet, seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen oder in sonstiger Weise die religiösen Gefühle der Muslime beeinträchtigt. Schließlich droht sec. 295 C demjenigen Strafe an, der im Hinblick auf den Propheten Mohammed abwertende Bemerkungen macht. Wie das Bundes-Shariat-Gericht am 30.10.1990 entschieden hat, ist die einzige verfassungsgemäße Strafe für die Verunglimpfung des Propheten Mohammed und anderer Propheten die Todesstrafe (AA, Lageberichte vom 17.03.2010, Dok. Nr. 49 und vom 01.07.2011). Alle genannten Vorschriften, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Übrigen nicht nur die öffentliche Sphäre der Religionsausübung betreffen, stellen in weiten Teilen diskriminierende, nicht mit Art. 18 Abs. 3 IPbpR (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 GRCh) zu vereinbarende Strafbestimmungen dar, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. c QRL (identisch mit Richtlinie 2011/95/EU) erfüllen. Durch sie werden die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Haftung genommen und in ihren Freiheitsrechten und in ihrer religiösen Selbstbestimmung beeinträchtigt, obwohl von einem aggressiven Auftreten gegenüber anderen Religionen, namentlich auch anderen Strömungen des Islam nichts bekannt geworden ist und den inneren Frieden störende Handlungen gerade nicht von ihnen ausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.). Seit Einführung der spezifisch auf die Ahmadis zugeschnittenen Blasphemiebestimmungen nach sec. 295 C wurden im Zeitraum von April 1984 bis 31.12.2011 offiziell insgesamt 3.820 „Police Cases“ gegen Ahmadis registriert, davon 299 wegen „Blasphemie“, zuzüglich über 60.000 Verfahren (wegen sec. 298 C) gegen den sich am 28.05.2008 ausdrücklich aus Anlass des 100-jährigen Jubiläums der Begründung des Kalifentums öffentlich zu den Ahmadis bekennenden Teil der Bevölkerung von Rabwah (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.). Faire Gerichtsverfahren sind vor allem in erster Instanz oftmals nicht garantiert, weil den Gerichtsorganen die erforderliche Neutralität fehlt, wobei dies nicht zuletzt auch darauf beruht, dass sie häufig durch örtliche Machthaber oder islamistische Extremisten unter Druck gesetzt werden oder aber in hohem Maße korrupt sind (vgl. AA, Lagebericht vom 02.12.2012). Die Strafvorschriften werden dabei nicht selten auch gezielt genutzt, um – auch aus eigensüchtigen Motiven – Ahmadis mit falschen Anschuldigungen unter Druck zu setzen und zu terrorisieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.). Den Ahmadis ist es ferner seit 1983 oder 1984 untersagt, öffentliche Versammlungen bzw. religiöse Treffen und Konferenzen abzuhalten, namentlich auch solche Veranstaltungen, auf denen öffentlich gebetet wird. Allerdings wird es ihnen nicht von vornherein unmöglich gemacht, sich in ihren Gebetshäusern zu versammeln, selbst wenn dies sicherlich oftmals der Öffentlichkeit nicht verborgen bleiben wird. Möglich ist dieses aber nur noch in kleinen Gebetshäusern, die einen eingeschränkten Bezug zur Öffentlichkeit haben (vgl. Vernehmung des Sachverständigen Zeugen G. vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, Dokument Nr. 53). Gefahrlos ist dieses aber auch nicht. Denn die gemeinsame Ausübung des Glaubens wird immer wieder dadurch behindert bzw. unmöglich gemacht, dass Gebetshäuser aus willkürlichen Gründen geschlossen werden bzw. deren Errichtung verhindert wird oder solche auch von staatlichen Organen zerstört werden. Gleichwohl geht das Gericht ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 12.06.2013 in Ermangelung gegenteiliger aussagekräftiger Informationen davon aus, dass Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, die nur derartige Glaubensbetätigungen an den Tag legen und für sich als verbindlich betrachten, damit noch kein „real risk“ eingehen, von wem auch immer verfolgt zu werden. Wie sich aus den verwerteten Erkenntnismitteln ergibt, findet noch ein eingeschränktes, lokales Gemeindeleben statt. Treffen in großem Stil zu in erheblichem Maße identitätsstiftenden gemeinsamen Gebeten in ihren großen Moscheen gibt es hingegen nicht (mehr). Die letztgenannte Tatsache ist jedenfalls bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung der Lage der bekennenden, ihren Glauben in die Öffentlichkeit tragenden Ahmadis zu berücksichtigen. Ahmadis sind darüber hinaus seit Jahren und in besonders auffälligem Maße Opfer religiös motivierter Gewalttaten durch religiöse Extremisten. Besonders tut sich in diesem Zusammenhang die Organisation „Khatm-e-Nabuwwat“ hervor. Seit 1974 wurden fast 300 Ahmadis allein wegen ihres Glaubens von nichtstaatlichen Akteuren getötet. Im Jahre 2010 waren es allein 99. Geben diese Zahlen nur bedingt ein verlässliches und aussagekräftiges Bild wider, liegen über das Ausmaß nur schwerer, nicht tödlich endender Eingriffe in die körperliche Integrität von Ahmadis überhaupt keine verlässlichen Zahlen vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.). Diese Eingriffe und ihr Ausmaß sind aber für die Beurteilung bzw. Qualifizierung des Bedrohungspotentials gleichfalls von erheblicher Relevanz, da sie neben den staatlichen Verboten und strafrechtlichen Sanktionen ebenfalls von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung sein können, ob jemand seinen Glauben aktiv in die Öffentlichkeit trägt oder dieses unterlässt (vgl. diesbezüglich die Zahlenangaben in dem Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 12.06.2013, a.a.O., Seite 39/40). Die Angaben über die Zahl der in Pakistan lebenden Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gehen weit auseinander. Während der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 31.08.1999 – 10 UE 864/98.A– von einer Mitgliederzahl von ca. ein bis zwei Millionen Ahmadis ausgegangen ist, lag die Mitgliederzahl nach Angaben der Gemeinschaft im Jahre 2007 bei vier Millionen Mitgliedern, davon 500.000 bis 600.000 „bekennende Mitglieder“. Diese Zahlenangaben werden in den jüngsten Lageberichten des Auswärtigen Amtes (annähernd) bestätigt (vgl. zuletzt Lagebericht vom 02.11.2012, Dok. Nr. 51). Der vom Verwaltungsgericht Stuttgart am 13.03.2013 vernommene sachverständige Zeuge G., der Mitarbeiter des Ahmadiyya-Muslim-Jamaat e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main ist, hat ausgeführt, die Gemeinschaft gehe von etwa 400.000 „bekennenden“ Ahmadis in Pakistan aus. Dies seien Personen, die regelmäßig Kontakt zu den lokalen Gemeinden unterhielten. Ob es sich bei den genannten 400.000 „bekennenden“ Ahmadis um solche handelt, für die das Praktizieren ihres Glaubens in der Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch das Werben für den Glauben identitätsbestimmend und daher unverzichtbar ist, lässt sich auch wegen des Fehlens eines lückenlosen und landesweit vernetzten Berichtssystems innerhalb der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nicht eindeutig feststellen. Eine weitergehende Aufklärung der Anzahl der „bekennenden“ Ahmadis erscheint mangels eines Erfolg versprechenden Ermittlungsansatzes als ausgeschlossen. Umso weniger lassen sich verlässliche Zahlen darüber ermitteln, wie viele Ahmadis aus der Teilmenge der Ahmadis, für die das öffentliche Bekennen oder gar Werben identitätsbestimmend ist, trotz aller Verbote, Strafverfolgungsmaßnahmen und flüchtlingsrelevanten Übergriffe privater Akteure gleichwohl ihren Glauben öffentlich leben und für ihn öffentlich eintreten (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.). Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.02.2013 (- 10 C 21.12 -, juris) geforderte diesbezügliche Relationsbetrachtung stößt damit an unüberwindbare faktische Grenzen. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Situation der Ahmadis in Pakistan besteht für die Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort die Gefahr, wegen ihres Glaubens einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL ausgesetzt zu sein. Zu den Handlungen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 05.09.2012 – C – 71/11 – und – C 99/11 -, NVwZ 2012, 1612 ; nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 -, juris) eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a QRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche, diesen Glauben öffentlich zu leben. Von zentraler Bedeutung für die Einschätzung einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ist das gegen die Ahmadis gerichtete verfassungsunmittelbare Verbot, sich als Muslime zu begreifen bzw. zu verstehen und dieses Verständnis in vielfältiger Weise insoweit auch in die Öffentlichkeit zu tragen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. b QRL). Denn hieraus leiten sich letztlich alle weiteren Verbote, insbesondere soweit sie auch strafbewehrt sind (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. c QRL), ab. Dieses Verbot und seine Folgeumsetzungen müssen das Selbstverständnis der Ahmadis im Kern treffen, wenn insbesondere jegliches Agieren in der Öffentlichkeit, insbesondere auch ein Werben für den Glauben und ein friedliches Missionieren, nicht zugelassen werden und nur unter dem Risiko einer erheblichen Bestrafung oder sonstiger Leib und Leben gefährdender Übergriffe möglich sind. Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen besteht für diejenigen Ahmadis, die ihren Glauben in einer verfolgungsrelevanten Weise praktizieren und das Bekenntnis aktiv in die Öffentlichkeit tragen, in Pakistan ein reales Verfolgungsrisiko, wenn sie ihren Glauben öffentlich leben und bekennen (würden). Bei dieser wertenden Betrachtung ist insbesondere das erhebliche Risiko für Leib und Leben durch die Gefahr einer jahrelangen Inhaftierung mit Folter bzw. unmenschlichen Haftbedingungen und von Attentaten bzw. gravierenden Übergriffen privater Akteure zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.). Eine besondere und zusätzliche Relationsbetrachtung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.), die der Plausibilisierung des Verfolgungsrisikos dienen soll, erscheint faktisch unmöglich. Wie bereits ausgeführt, lässt sich der in diesem Zusammenhang einzusetzende Faktor der Zahl derjenigen Ahmadis, die trotz aller Verbote, Strafandrohungen, Strafverfahren, verhängter Strafen sowie Leib oder Leben gefährdender Angriffe privater Akteure weiter öffentlichkeitswirksam agieren, nicht annähernd zuverlässig ermitteln. Scheitert bereits an dieser Tatsache eine Relationsbetrachtung, dürfen diese faktischen Grenzen der Ermittlungsmöglichkeiten nicht zu Lasten der Schutzsuchenden und Schutzbedürftigen gehen. Wenn sich wie hier aus anderen Erkenntnisquellen plausible Schlussfolgerungen ziehen lassen, die noch hinreichend verlässlich sind, gebietet es im Interesse eines wirksamen und menschenrechtsfreundlichen Flüchtlingsschutzes der unionsrechtliche Grundsatz des „effet utile“, damit sein Bewenden haben zu lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.). Darüber hinaus stellt auch der erzwungene Verzicht auf öffentlichkeitsbezogenes Glaubensleben bei dem hier in den Blick zu nehmenden Personenkreis eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 QRL dar, die für sich betrachtet bereits die maßgebliche Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.). Selbst wenn der auf die dargestellte Art und Weise verursachte Verzicht auf jede öffentliche Glaubensbetätigung allein noch nicht die Qualität eines relevanten Verfolgungseingriffs hätte, ergibt sich ein solcher jedenfalls aus einer wertenden Zusammenschau dieses Aspekts mit den oben beschriebenen vielfältigen Diskriminierungen und Einschränkungen, die für sich betrachtet entweder noch keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im konkreten Einzelfall begründen bzw. nicht die erforderliche Schwere aufweisen mögen. Wegen dieser letztlich maßgeblichen Gesamtschau liegt im Falle eines erzwungenen Verzichts auf eine öffentliche Glaubensbetätigung ebenfalls eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL vor (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.). Einem seinem Glauben innerlich verbundenem Ahmadi steht auch kein interner Schutz im Sinne des Art. 8 QRL in Pakistan offen. Es gibt keinen Landesteil, in dem er in zumutbarer Weise und ungefährdet seinen Glauben öffentlich leben kann. Was die dem pakistanischen Staat unmittelbar zuzurechnenden Eingriffe angeht, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen landesweit die gleichen. Hinsichtlich der Aktionen privater Akteure bietet nach den vorliegenden Erkenntnisquellen auch die Stadt Rabwah Ahmadis keine ausreichende Verfolgungssicherheit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.). Aufgrund des durch die informatorische Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2013 gewonnenen Eindrucks und des Ergebnisses der Beweisaufnahme handelt es sich bei ihr um eine ihrem Glauben eng verbundene und von diesem stark geprägte Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Die Klägerin, die ausweislich der Bescheinigung des Ahmadiyya-Muslim-Jamaat e.V. vom 19.11.2012 seit ihrer Geburt der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angehört, hat sich bei ihrer informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung als in früheren Jahren in ihrem Heimatland sehr aktives Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde dargestellt. Sie hat dargelegt, sie habe in Karachi in dem Stadtteil Gurumandir gelebt. Die nächstgelegene Ahmadiyya-Moschee habe man recht gut zu Fuß erreichen können. In ihrem Wohngebiet habe es früher noch viele Ahmadi-Familien gegeben. Sie selbst habe in der örtlichen Gemeinde die Funktion der Vorsitzenden der Frauengruppe begleitet. Ihre Hauptaufgabe sei es gewesen, mit den Frauen den Koran zu lesen und über dessen Inhalt zu sprechen. Außerdem habe sie die religiösen Programme organisiert. Die Frauen hätten sich damals ein- bis zweimal monatlich getroffen. Die Klägerin hat sich zum damaligen Zeitpunkt aber nicht nur auf diese gemeindeinterne Tätigkeit beschränkt. Sie hat nach ihren auch insoweit glaubhaften Angaben auch missioniert, indem sie zu den von ihr organisierten religiösen Treffen auch Nicht-Ahmadifrauen aus der Nachbarschaft eingeladen hat, um mit ihnen über den Glauben der Ahmadis zu sprechen. Diese auch öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten musste die Klägerin entgegen ihrer inneren Überzeugung einstellen, nachdem ihr Ehemann im Jahre 2007 verstorben war und nach ihrer anschaulichen Schilderung sich immer mehr Ahmadi-Familien aus ihrem Wohngebiet zurückzogen und sich an ihrer Stelle orthodoxe Muslime dort ansiedelten. Die Klägerin war nun in einem für sie feindlichen Umfeld geradezu isoliert und gezwungen, von einer öffentlichen Glaubensbetätigung Abstand zu nehmen. Der Kontakt zu ihrer örtlichen Ahmadiyya-Gemeinde beschränkte sich in telefonischen Nachfragen nach ihrem Befinden. Ein persönlicher Kontakt durch regelmäßige Besuche von Angehörigen der Ahmadiyya-Gemeinde wäre aus Sicht der Klägerin für diese „sehr gefährlich“ gewesen. Die aggressive und feindliche Haltung der orthodoxen Muslime gegen die Klägerin findet eine Erklärung nicht nur in ihren früheren persönlichen Aktivitäten für die Ahmadiyya-Gemeinde, sondern auch in den von ihrem Ehemann ausgeübten Funktionen. Wie der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge B. F. A. glaubhaft erläutert hat, handelte es sich bei dem Ehemann der Klägerin um eine herausgehobene Persönlichkeit in der Ahmadiyya-Gemeinde in Karachi. Dieser sei als Sekretär für die Heiratsangelegenheiten zuständig gewesen, das heißt er habe die Formalitäten vor der Eheschließung erledigt. Darüber hinaus habe er die Funktion des Vorsitzenden der örtlichen Ahmadiyya-Gemeinde inne gehabt. Die Bindung der Klägerin an ihren Glauben ist auch nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ungebrochen. Auf die in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, welche Bedeutung der Glauben in ihrem Leben habe, hat sie erwidert, er sei ein sehr wichtiger Teil ihres Lebens. Weil sie gesundheitlich angeschlagen sei, verrichte sie nur die Freitagsgebete in der Moschee in A-Stadt. Im Übrigen bete sie zu Hause. Wenn es ihr gut gehe, gehe sie auch zwischendurch mal in die Moschee und nehme an den religiösen Treffen teil. Sie sei jetzt mit „Allahs Segen“ hier und könne anders als in Pakistan, wo es für sie sehr viele Probleme gegeben habe, ihren Glauben in Ruhe praktizieren. Diese Angaben hat der Zeuge A., der Vorsitzende der Ahmadiyya-Gemeinde A-Stadt, bestätigt. Er hat ausgeführt, die Klägerin habe eine sehr tiefe Bindung zur Gemeinde und zu ihrem Glauben, könne diesen aber nicht wie eine junge Frau in die Öffentlichkeit tragen. Sie verrichte ihre Gebete zu Hause und komme zu den Freitagsgebeten in die Moschee. Ansonsten sei sie aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage, größere Aktivitäten zu entfalten. Aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Klägerin, ihren glaubhaften und vom Zeugen A. bestätigten Angaben, ist das Gericht von der engen Verbundenheit der Klägerin mit ihrem Glauben und ihrer inneren Verpflichtung überzeugt, diesen im Rahmen der aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nur noch begrenzten Möglichkeiten auch in die Öffentlichkeit zu tragen. Als alte und kranke Frau müsste die Klägerin in Pakistan in flüchtlingsschutzrelevanter Weise auf jegliches öffentliches Glaubensbekenntnis verzichten. Die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtswidrig. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, weil der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Einer Entscheidung über die von der Klägerin gestellten Hilfsanträge bedarf es nicht (mehr). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am ….. geborene Klägerin ist pakistanische Staatsangehörige und Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Nach eigenen Angaben verließ sie im August 2011 über den Flughafen Karachi ihr Heimatland und reiste über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 13.03.2012 gab die Klägerin an, nachdem ihr Ehemann im Jahre 2007 verstorben sei, habe sie in Karachi allein gelebt. Von ihren fünf Kindern lebe nur noch eine Tochter weit entfernt von Karachi in ihrem Heimatland. Als alleinstehende Ahmadi-Frau sei sie in ihrem Wohnbereich ständig Problemen ausgesetzt gewesen. In ihrer Nachbarschaft hätten nur Muslime und Mullahs gelebt. Gegenüber ihrem Haus habe sich eine Moschee befunden. Die anderen hätten ihr gedroht, sie umbringen zu wollen, wenn sie das Haus verlasse. Sie hätten ihr ständig das Wasser abgeschaltet und sie beschimpft. Einmal in der Woche habe sie selbst eingekauft. Sie habe Herzprobleme, Rückenbeschwerden und eines ihrer Augen sei vom grauen Star befallen. Ihre in Pakistan lebende Tochter habe ihr ab und zu Medikamente besorgt. Als alte und kranke Frau habe sie den Wunsch, in der Bundesrepublik Deutschland mit ihren Kindern zusammen zu leben. Mit Bescheid vom 13.06.2012 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor und drohte der Klägerin unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Abschiebung nach Pakistan an. Diesen Bescheid gab die Behörde mit Einschreiben an die Bevollmächtigten der Klägerin am 21.06.2012 bei der Post auf. Mit bei Gericht am 04.07.2012 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, für eine dem Glauben eng und verpflichtend verbundene Ahmadi, zu deren Glaubensüberzeugung auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit gehöre, bestehe bereits auf Grund der speziell gegen Ahmadis in Pakistan gerichteten Gesetzgebung und den sich daraus ergebenden Einschränkungen ihrer Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer an die Religion anknüpfenden Verfolgung. Darüber hinaus begünstige die Rechtslage und die Rechtsanwendungspraxis Übergriffe und Diskriminierungen nichtstaatlicher Akteure auf Ahmadis. Diese Übergriffe und Diskriminierungen nehme der pakistanische Staat aktuell tatenlos hin. Die Klägerin beantragt, die Nrn. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.06.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die religiöse Identität der Klägerin und ihre religiösen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland durch Vernehmung des Präsidenten der Ahmadiyya-Gemeinde A-Stadt, B. F. A., als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 11.07.2013 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung, wie die Erkenntnisquellen, auf die das Gericht die Bevollmächtigten der Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 01.07.2013 hingewiesen und die es zusätzlich eingeführt hat (Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 12.06.2013 – A 11 S 757/13 –).