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Beschluss

5 L 1206/13.GI

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0722.5L1206.13.GI.0A
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Leitsätze
1. Für das Eilrechtsschutzbegehren eines Richters gegen die Anordnung, sich zwecks Feststellung der (Teil )Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist trotz Bezugs zu einem etwaig in Betracht kommenden Ruhestandsversetzungsverfahren der Verwaltungsrechtsweg gegeben; wird allerdings ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gerügt, ist der Weg zum Richterdienstgericht eröffnet. 2. Diese Anordnung ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt (Änderung der Kammer Rechtsprechung). 3. Vorläufiger Rechtsschutz kommt gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Die Untersuchungsanordnung stellt eine "vollstreckbare" Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 2 VwGO dar, weil die Ahndung als Dienstvergehen in Betracht kommen kann, falls der Beamte bzw. Richter der Untersuchungsanordnung nicht nachkommt.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Eilrechtsschutzbegehren eines Richters gegen die Anordnung, sich zwecks Feststellung der (Teil )Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist trotz Bezugs zu einem etwaig in Betracht kommenden Ruhestandsversetzungsverfahren der Verwaltungsrechtsweg gegeben; wird allerdings ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gerügt, ist der Weg zum Richterdienstgericht eröffnet. 2. Diese Anordnung ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt (Änderung der Kammer Rechtsprechung). 3. Vorläufiger Rechtsschutz kommt gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Die Untersuchungsanordnung stellt eine "vollstreckbare" Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 2 VwGO dar, weil die Ahndung als Dienstvergehen in Betracht kommen kann, falls der Beamte bzw. Richter der Untersuchungsanordnung nicht nachkommt. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der am 21. Juni 2013 gestellte Antrag (wörtlich), I. im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung und des zugleich erteilten Gutachtenauftrages zur Feststellung der Dienstunfähigkeit vom 16. April 2013 durch den Präsidenten des Landgerichts B-Stadt i. V. m. der Verfügung vom 22. April 2013 aufzuheben, hilfsweise, die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts B-Stadt vom 22. April 2013 über den Neubescheidungsantrag vom 21. April 2013 aufzuheben und den Präsidenten des Landgerichts zu verpflichten, über den Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht in dem Schreiben vom 22. April 2013 des Landgerichtspräsidenten keine Sachentscheidung sieht, ihn zu verpflichten, über den Neubescheidungsantrag vom 21.04.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, II. bis zur Entscheidung der Kammer über diese Anträge eine Vorsitzendenentscheidung nach §§ 123 Abs. 2 Satz 3, 80 Abs. 8 VwGO zu treffen, hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Die Streitigkeit um die Anordnung gegenüber einem Richter, sich ärztlich auf Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ist nicht dem Richterdienstgericht ausdrücklich zugewiesen. Allein der Bezug zu einem etwaig in Betracht kommenden Verfahren auf Ruhestandsversetzung genügt nicht (BVerwG, Beschluss vom 17.09.2009 – 2 B 69/09 -). Der Antragsteller rügt auch nicht einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit, sondern Verfahrens- und Formfehler und meint, Zweifel an der vollen Dienstfähigkeit seien wegen seines vollen Einsatzes nicht gerechtfertigt. Der zu I. gestellte Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO ist statthaft. Allerdings ist das Gericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es sich bei einer Anordnung des Dienstherrn gegenüber einem Beamten bzw. Richter, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, um einen Verwaltungsakt handelt und ein hiergegen gerichteter Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. gegen die angeordnete sofortige Vollziehung um Eilrechtsschutz im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO nachzusuchen ist. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. April 2012 (- 2 C 17.10 -) entschieden, dass es sich bei einer solchen Anordnung wegen fehlender Außenwirkung i. S. d. § 35 HVwVfG nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Nach dieser Entscheidung kommt es darauf an, ob eine hoheitliche Maßnahme ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, und nicht darauf, wie sie sich im Einzelfall – etwa als Eingriff in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre - auswirkt. Den Schwerpunkt der Untersuchungsanordnung sieht das Bundesverwaltungsgericht in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regelt die Untersuchungsanordnung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet. Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung zur Wahrung der Rechtseinheit an (so auch OVG Münster, Beschluss vom 01.10.2012 – 1 B 550/12–; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 03.12.2012 – 2 B 265/11 –; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2013 – 2 A 11083/12–; siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.02.2010 – 5 LB 20/09– und Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.2010 – 2 B 260/10–, die die Verwaltungsaktsqualität allerdings bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2012 verneint haben). Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann dementsprechend nur im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO in Betracht kommen. § 44 a VwGO steht dem nicht entgegen. Zwar können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Satz 1), dies gilt nach Satz 2 jedoch dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können. Zweck dieses Satzes 2 ist es, Fallgestaltungen zu erfassen, bei denen andernfalls – also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns – die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen genügen würde (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 44 a, Rn. 8). Der Vollstreckungsbegriff des Satzes 2 geht daher über die Vollstreckungsformen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes hinaus; er erfasst jede zwangsweise Durchsetzung, also auch die Durchsetzung mit Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 44 a Rn. 26 m. w. N.). Eine solche vollstreckbare Verfahrenshandlung ist bei der vorliegenden Untersuchungsanordnung zu bejahen. Bei Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung kommt eine Ahndung mit Disziplinarmaßnahmen nicht nur bei Beamten (z. B. OVG Münster, Beschluss vom 01.10.2012, a. a. O.; von Roetteken, Hessisches Bedienstetenrecht, § 51 HBG, Rn. 61), sondern auch bei Richtern in Betracht. Nach § 2 Hessisches Richtergesetz (HRiG) gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes und in Disziplinarsachen die Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes entsprechend, soweit das Hessische Richtergesetz nichts anderes bestimmt. Wenngleich es für aktive Beamte (und Richter) an einer dem § 90 HBG (Ruhestandsbeamte) vergleichbaren Regelung fehlt, wonach ein Dienstvergehen vorliegt, wenn Ruhestandsbeamte den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) nicht nachkommen, ergibt sich aus § 2 HRiG i. V. m. § 47 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 HBG bzw. § 51 a Abs. 4 HBG (für den Fall der Teildienstfähigkeit), dass die schuldhafte Verletzung der Pflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ein Dienstvergehen darstellt. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 51 Abs. 1 Satz 4 HBG, wonach der Beamte, der sich ohne hinreichenden Grund der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung entzieht, so behandelt werden kann, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Hierbei handelt es sich um eine weitere neben Disziplinarmaßnahmen in Betracht kommende „Sanktion“. Ist danach eine Vollstreckbarkeit i. S. d. § 44 a Satz 2 VwGO schon allein wegen in Betracht kommender Disziplinarmaßnahmen gegeben, bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Vollstreckbarkeit im Sinne dieser Vorschrift auch deswegen zu bejahen ist, weil die innerdienstliche Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zugleich eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtsstellung (Art 2 Abs. 2 GG) beeinträchtigt (bejahend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2013 – 3 CE 12.1883 –), was wegen der über rein medizinische Fragestellungen hinausgehenden fachpsychiatrischer Begutachtung angenommen wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 26.04.2012 – 2 C 17/10 –). Wegen des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kann der Antragsteller die im Hauptantrag begehrte (endgültige) Aufhebung der Untersuchungsanordnung nicht erreichen, weil weniger eingreifende vorläufige Maßnahmen dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren genügen würden. Das Gericht versteht den Hauptantrag daher so, dass als „minus“ sein Begehren enthalten ist, ihn vorläufig von der durch die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts vom 16.04.2013 ausgesprochenen Weisung bis zum Abschluss der Hauptsache freizustellen. Diese auch in diesem Begehren noch zu sehende teilweise, aber keine vollendeten Tatsachen schaffende vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erfolg des Eilantrages angesichts des Grundrechtsbezugs (Art 2 GG) ausnahmsweise nicht entgegen. Der Haupantrag ist jedoch unbegründet. Der erforderliche Anordnungsgrund ist zwar gegeben, weil das Hessische Amt für Versorgung und Soziales den Antragsteller zum Untersuchungstermin am 29.07.2013 geladen hat. Es fehlt jedoch am erforderlichen Anordnungsanspruch. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die ausgesprochene Weisung vom 16.04.2013, sich ärztlich untersuchen zu lassen, rechtswidrig wäre. Die Untersuchungsanordnung erweist sich jedoch bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtung als formell und materiell rechtmäßig. Grundlage für die Anordnung der ärztlichen Untersuchung ist § 2 Hessisches Richtergesetz (HRiG) i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2, 51 a Abs. 4 Satz 1 HBG. Danach ist der Beamte bzw. der Richter bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit bzw. Teildienstunfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Eine hierauf gestützte Weisung kann gerichtlich darauf überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (BayVGH, Beschluss vom 28.01.2013, a. a. O.) und ob ihr erhebliche Verfahrensfehler zugrunde liegen. Die Auffassung des Antragstellers, die diesbezügliche Weisung des Präsidenten des Landgerichts vom 16.04.2013 sei verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen, teilt das Gericht nicht. Es kann offen bleiben, ob mangels Verwaltungsaktsqualität die Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Untersuchungsanordnung erforderlich war. Denn jedenfalls ist dem Anhörungserfordernis im Laufe des Widerspruchsverfahrens Rechnung getragen worden. Auch soweit der Antrag das Fehlen einer ausreichenden Begründung im Sinne des § 39 HVwVfG prüft, greift die genannte Vorschrift mangels Verwaltungsaktsqualität nicht. Es kann offen bleiben, ob die Verfahrenshandlung dennoch einer Begründung bedarf. Denn eine solche formal ausreichende Begründung findet sich jedenfalls in der Untersuchungsanordnung vom 16.04.2013. Zur formellen Rechtmäßigkeit der Weisung bedurfte es auch nicht der Beteiligung des Richterrates. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei der Untersuchungsanordnung nicht um eine „soziale Angelegenheit“, sondern um eine personelle Angelegenheit, die kein Beteiligungsrecht des Richterrates auslöst, wie sich aus §§ 36, 46 HRiG i. V. m. 77 HPVG ergibt. Die Untersuchungsanordnung ist in der Aufzählung der personellen Maßnahme in § 36 HRiG nicht genannt. Ebenso wenig musste die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Nach § 95 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber (der Dienstherr) die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die ein einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Antragsgegners zutrifft, die fehlende Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung habe unterbleiben können, weil es sich bei der Untersuchungsanordnung noch nicht um eine „Entscheidung“, sondern um eine vorbereitende Verfahrenshandlung gehandelt habe. Hierauf kommt es nicht an, da § 95 SGB IX (auch gemäß § 68 Abs. 1 SGB IX) die Schwerbehinderten und die diesen gleichgestellten behinderten Menschen in den Betrieben oder Dienststellen betrifft und es sich beim Antragsteller nicht um einen solchen Schwerbehinderten handelt. Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen im Sinne des Teils 2 des SGB IX (§§ 68 bis 160 SGB IX) schwerbehindert, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Beim Antragsteller liegt ein Grad der Behinderung von 40 vor, wie in dem Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom 29.10.2012 festgestellt. Der Antragsteller ist auch nicht einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 SGB IX); soweit ersichtlich, liegt ein die Gleichstellung aussprechender Bescheid der hierfür zuständigen Bundesagentur für Arbeit nicht vor (§ 68 Abs. 2 SGB IX). Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers, er hege gegen den Präsidenten des Landgerichts B-Stadt die Besorgnis der Befangenheit. Der Antragsteller führt seine Besorgnis - neben den seines Erachtens groben und gehäuften Verfahrensfehlern - darauf zurück, dass er seinem Dienstvorgesetzten (dem Präsidenten des Landgerichts) im Jahr zuvor anlässlich zweier Personalversammlungen Vorhaltungen im Hinblick auf sein Verhalten bei der die Ablösung der Direktorin des Amtsgerichts A-Stadt betreffenden Angelegenheit gemacht habe und sich genötigt gesehen habe, eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben, wobei er sich wegen der zu erwartenden Zurückweisung in dieser Angelegenheit zur Wahrnehmung seiner Rechte auch an den Petitionsausschuss des Hessischen Landtags gewandt habe. Dies habe dazu geführt, dass der Präsident des Landgerichts ihm in der Folgezeit auch bei dienstlichen Veranstaltungen (Feier zur Verabschiedung einer Rechtspflegerin, Neujahrsempfang des Amtsgerichts A-Stadt) den Handschlag verweigert und auch einen Gruß nicht erwidert habe. Er werde von seinem Dienstvorgesetzten so behandelt, als wäre er nicht anwesend. Eine Kommunikation finde in keiner Weise mehr statt. Bei einem zufälligen Zusammentreffen vor dem Gerichtsgebäude habe der Geschäftsleiter seinen Gruß freundlich erwidert, der Landgerichtspräsident habe ihn hingegen keines Blickes gewürdigt. Die Ausführungen des Präsidenten des Landgerichts in seiner dienstlichen Äußerung vom 08.05.2013, wonach er jeweils gegrüßt haben wolle, seien unrichtig, da weder er (der Antragsteller) noch andere anwesende irgendwelche Verhaltensweisen entfernt als Gruß hätten auffassen können. Der Präsident des Landgerichts hat zu diesen Vorwürfen mit Schreiben vom 08.05.2013 und 25.06.2013 dienstliche Erklärungen abgegeben, wonach es nur sehr selten zu persönlichen Begegnungen mit dem Antragsteller gekommen sei und komme, bei denen er ihn jeweils gegrüßt habe; allerdings treffe zu, dass er dem Antragsteller zum Zeitpunkt des noch nicht abgeschlossenen Petitionsverfahrens den Handschlag bei einer Feier zur Verabschiedung einer Rechtspflegerin verweigert habe. An ein zufälliges Zusammentreffen vor dem Gerichtsgebäude, bei dem er den Antragsteller nicht gegrüßt haben solle, könne er sich auch mangels zeitlicher Eingrenzung dieses Vorfalls nicht erinnern. Falls er nicht gegrüßt habe, sei dies darauf zurückzuführen, dass er den Antragsteller nicht wahrgenommen habe. Die bewusste Verweigerung des Handschlags, aber auch sonstiger Grußformeln entspricht sicherlich nicht den üblichen Gepflogenheiten im dienstlichen Umgang, insbesondere von Dienstvorgesetzten gegenüber den Bediensteten. Angesichts des damals noch laufenden Petitionsverfahrens und der vorausgegangenen Dienstaufsichtsbeschwerde hält es sich nach Einschätzung der Kammer aber noch im Rahmen des Tolerierbaren, auf gewisse Höflichkeitsformeln zu verzichten. In seiner dienstlichen Erklärung vom 08.05.2013 hat der Präsident des Landgerichts ausgeführt, dem Antragsteller ausdrücklich und wiederholt angeboten zu haben, Gespräche - etwa als Erstgespräche im Rahmen der Durchführung von zwei Verfahren des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements – zu führen, die der Antragsteller aber ausgeschlagen habe. Dies zeigt, dass der Präsident des Landgerichts Gespräche mit dem Antragsteller im dienstlichen Rahmen (d. h. nicht anlässlich einer Feierlichkeit) nicht ablehnt. Jedenfalls aber reichen nach Einschätzung der Kammer die genannten Anhaltspunkte nicht für die Annahme der Besorgnis aus, der Präsident des Landgerichts könne in dem die Untersuchungsanordnung betreffenden Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Antragsteller nicht unbefangen und objektiv entschieden haben, sondern habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Der Präsident des Landgerichts hat auf die E-Mail des Antragstellers vom 04.04.2013 unter dem Bedauern, dass sich dessen gesundheitliche Situation negativ entwickele, zugesagt, kurzfristig zu klären, ob es Gründe gebe, die der begehrten weiteren Wiedereingliederung entgegen stehen könnten. Mit Schreiben vom 23.04.2013 hat er dem Wiedereingliederungsplan zugestimmt. Dies belegt eine ausreichend sachliche und unvoreingenommene Haltung in dem Verwaltungsverfahren betreffend die dienstlichen Belange des Antragstellers. Nach alledem reichen die vom Antragsteller vorgetragenen Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit nicht aus. Gegen die Untersuchungsanordnung bestehen auch keine materiell-rechtlichen Bedenken. Voraussetzung für die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, sind Zweifel über die Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit oder Teildienstfähigkeit. Die Anordnung ist aus sich heraus verständlich und ausreichend bestimmt. Ihr können der Anlass und die behördlichen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers entnommen werden. Die Zweifel müssen auf konkrete Umstände gestützt sein und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein (BayVGH, Beschluss vom 18.01.2013, a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. In seiner E-Mail vom 04.04.2013 hat der Antragsteller dem Präsidenten des Landgerichts mitgeteilt, dass sich sein gesundheitlicher Zustand nach anfänglicher Besserung wieder verschlechtert habe und er nur unter größter psychischer und physischer Kraftanstrengung und ………… in der Lage sei, den ihm obliegenden Dienstgeschäften nachzukommen. Sein Krankheitsbild bewege sich langsam zu einer …… mit Anpassungsstörung. Nach den Erfahrungswerten seines Arztes und Psychotherapeuten werde sich die Zeit bis zu einer vollständigen Genesung über zwei bis drei Jahre hinziehen. Zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Rückfalls und einer weiteren Verschlechterung seines Zustandes sowie zur Gewährleistung langfristiger Gesundung sei es nach Auffassung seines Arztes unerlässlich, abermals eine stufenweise – jetzt längerfristige – Wiedereingliederung in Anspruch zu nehmen. Geplant sei eine für sechs Monate hälftig reduzierte Arbeitszeit und Befreiung von Vertretungsaufgaben und Bereitschaftsrichtertätigkeiten. In dem nachgereichten Wiedereingliederungsplan seines behandelnden Arztes vom 17.04.2013 wurde für die weiteren sechs Monate (November 2013 bis April 2014) eine Erhöhung auf 31 Stunden wöchentlich mit der genannten Einschränkung hinsichtlich der Art der Tätigkeit empfohlen. Lt. Begründung in der streitigen Untersuchungsanordnung hat sich der Präsident des Landgerichts im Hinblick auf die zurückliegenden Krankheitsphasen (Herbst 2012 und März 2013) in Bezug auf diese E-Mail gehalten gesehen, unabhängig von der evtl. Genehmigung einer beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme die volle Dienstfähigkeit überprüfen zu lassen. Damit ist dem Erfordernis Genüge getan, dass die Untersuchungsanordnung sich auf solche Umstände beziehen muss, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte (hier: Richter) sei dienstunfähig bzw. (hier) begrenzt dienstfähig. Der Einwand des Antragstellers, er arbeite seit der Beendigung der ersten Wiedereingliederungsmaßnahme im November 2012 in einem vollen Betreuungsdezernat mit Vertretungs- und Bereitschaftsrichtertätigkeiten, habe einen Proberichter eingearbeitet und eine Fortbildungsveranstaltung besucht und es fehle an konkreten Vorfällen, die Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen könnten, vermag die auf Grund der Schilderungen in der E-Mail vom 04.04.2013 aufgekommenen Zweifel an der gegenwärtigen und absehbaren Dienstfähigkeit nicht zu beseitigen. Die Zweifel sind unabhängig von den Krankheitstagen im März 2013 gerechtfertigt, denen ein grippaler Infekt zugrunde lag. Bestätigt werden die Zweifel dadurch, dass der Antragsteller im Jahr 2012 erhebliche Krankheitstage wegen … Erkrankung hatte, wenngleich die Wiedereingliederung im Herbst 2012 erfolgreich abgeschlossen worden ist und der Antragsteller ein volles Dezernat übernommen hat. Schließlich sieht das Gericht – wie aber der Antragsteller meint – nicht, dass sich der Antragsgegner widersprüchlich verhalten hat, indem er einerseits die begehrte zweite Wiedereingliederung genehmigt, andererseits aber die ärztliche Untersuchung angeordnet hat. Den Vorschriften über das betriebliche Eingliederungsmanagement im Sinne des § 84 SGB IX vermag das Gericht keine Gründe dafür zu entnehmen, dass die Durchführung des Präventionsverfahrens der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung entgegenstünde. Die Untersuchungsanordnung dient dem Zweck, sich über die Dienstfähigkeit bzw. Teildienstfähigkeit des Antragstellers Klarheit zu verschaffen, das Präventionsverfahren sucht Lösungen, das Dienstverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern. Es bestehen daher keine Bedenken, dass der Dienstherr sich durch eine ärztliche Untersuchung Gewissheit verschaffen möchte, ob und in welchem Umfang der Bedienstete überhaupt noch einsatzfähig ist. Angesichts der Zeiträume, die eine betriebliche Wiedereingliederung in Anspruch nehmen kann – der zweite Wiedereingliederungsplan umfasst ein Jahr – würde es keinen Sinn machen, wenn der Dienstherr sich für die Zeit der genehmigten Wiedereingliederung des Rechts auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung begeben würde. Die beiden Hilfsanträge erweisen sich als unzulässig. Es fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Das Gericht wertet das Schreiben des Antragstellers vom 21.04.2013 nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont nicht als Antrag auf Neubescheidung. Das Schreiben ist dem Präsidenten wenige Tage nach dem Erlass der Untersuchungsanordnung zugegangen, als diese noch nicht in Bestandskraft erwachsen war bzw. noch die Rechtsbehelfsmöglichkeit des Widerspruchs bestand. Es handelt sich damit nach Einschätzung des Gerichts um einen Appell, die Untersuchungsanordnung zwecks Vermeidung von förmlichen Rechtsbehelfen zu überdenken. Dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts vom 22.04.2013 ist zu entnehmen, dass auch er diesen Schriftverkehr lediglich als Zwischenkorrespondenz wertet. Es bestand daher kein Anlass, einen förmlichen Bescheid zu erlassen. Wegen der Entscheidung durch die Kammer, ist die unter II. beantragte vorläufige Vorsitzenden-Entscheidung nicht erforderlich. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert). Die in vorläufigen Rechtsschutzverfahren übliche Reduzierung des Streitwertes für die Hauptsache auf die Hälfte entfällt wegen der hier beantragten Vorwegnahme der Hauptsache. Den Hilfsanträgen kommt keine über diesen Auffangstreitwert hinausgehende Bedeutung zu.