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Urteil

6 K 1953/19.GI

VG Gießen 6. Berichterstatter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2020:0603.6K1953.19.GI.00
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Leitsätze
Die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde gegenüber einem als Verwaltungshelfer Schwertransporte begleitenden Unternehmen nach § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S 1 StVO zur Visualisierung der in einem Regelplan (Roadbook) aufgeführten Verkehrsregelungen stellt eine Entscheidung über eine Ausnahme von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung im Sinne der Nr. 264 GebTSt dar.
Tenor
Die Kostenentscheidung in dem Bescheid des Landrates des Vogelsbergkreises vom 17.4.2019 wird aufgehoben, soweit darin eine Gebühr von mehr als 867 € festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde gegenüber einem als Verwaltungshelfer Schwertransporte begleitenden Unternehmen nach § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S 1 StVO zur Visualisierung der in einem Regelplan (Roadbook) aufgeführten Verkehrsregelungen stellt eine Entscheidung über eine Ausnahme von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung im Sinne der Nr. 264 GebTSt dar. Die Kostenentscheidung in dem Bescheid des Landrates des Vogelsbergkreises vom 17.4.2019 wird aufgehoben, soweit darin eine Gebühr von mehr als 867 € festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage – über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten der Vorsitzende gemäß § 87 a Abs. 2 VwGO als Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet – ist als Anfechtungsklage gem. § 42 VwGO zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet. Die Kostenentscheidung in dem Bescheid des Landrates des Beklagten vom 17.4.2019 über 4250 € ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist aufzuheben, soweit darin eine Gebühr von mehr als 867 € festgesetzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist sie rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte erhebt von der Klägerin im Grundsatz zu Recht für die von ihr beantragte Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen zur Durchführung von Schwertransporten Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. der Nr. 264 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Deren Festsetzung ist jedoch ermessensfehlerhaft, soweit für eine über die je Gebührentatbestand festzusetzende Mindestgebühr hinausgehende Gebührenerhebung ein wirtschaftlicher Vorteil berücksichtigt worden ist. Gemäß § 1 Abs. 1 GebOSt werden für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a StVG, des § 55 FahrlG und des § 18 KfSachvG, Gebühren nach dieser Verordnung erhoben und ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nach der Nr. 264 GebTSt wird für die Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person eine Gebühr von 10,20 - 767,00 € erhoben und kann bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwands eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 € je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. Ferner bestimmt § 6 Abs. 1 GebOSt in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VwKostG in der bis zum 14.8.2013 geltenden Fassung zur Bemessung der Gebührenhöhe innerhalb der vorgegebenen Rahmensätze, dass bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse, zu berücksichtigen sind. Kostenschuldner ist unter anderem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Die in dem Bescheid des Landrates des Vogelsbergkreises vom 7.4.2019 erfolgte „Auflage“, wonach für den genannten Streckenabschnitt die in der beigefügten Anlage „Roadbook Verwaltungshelfer“ und „B 4-Fahrzeuge“ aufgeführten verkehrsrechtlichen Anordnungen getroffen werden, die durch mobile Wechselverkehrszeichen-Anlagen auf den B 4-Fahrzeugen zu visualisieren sind, stellt im Sinne der Nr. 264 GebTSt eine Entscheidung über eine Ausnahme von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung für 85 Fahrten zur Durchführung von Schwertransporten dar. Der Heranziehung der Nr. 399 GebTSt für andere Maßnahmen bedarf es dabei weder, wie in dem angefochtenen Bescheid erfolgt, allein, noch, wie in der Klageerwiderung vertreten, i.V.m. der Nr. 264 GebTSt. Denn in der Anordnung vom 17.4.2019 werden, auch wenn in ihr fälschlich unter anderem als Rechtsgrundlage § 45 Abs. 1 Nr. 1 StVO genannt ist, gemäß § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 StVO von den geltenden Verkehrsregelungen abweichende Bestimmungen über die Verkehrsführung im Rahmen der Durchführung der Schwertransporte getroffen. Mit ihnen werden die in dem von der Klägerin vorgelegten Roadbook für die Durchführung der Schwertransporte vorgesehenen Verkehrsregelungen verbindlich festgesetzt. Die auf der Grundlage der Nr. 122 (zu § 29) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 22.5.2017 (BAnz AT vom 29.5.2017, B8, VwV-StVO) - mit der für die Durchführung eines Großraum- und/oder Schwertransports bei bestimmten Abmessungen eine private Begleitung durch Verwaltungshelfer anstelle der vorherigen Polizeibegleitung eingeführt worden ist (vgl. dazu Hornof, Begleitung von Großraum- und Schwertransporten: Änderungen, VD, 2018,41; eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 StVG für die Begleitung solcher Transporte durch Beliehene ist bisher lediglich in Planung, vgl. dazu Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucks. 19/9889 vom 7.5.2019) - tätige Klägerin wäre anderenfalls zu den in dem Roadbook unter anderem vorgesehenen Straßensperrungen für das „englische“ passieren eines Kreisverkehrs nicht befugt. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht daraus, dass es sich bei den Regelungen der Anordnung vom 17.4.2019 der Sache nach um Auflagen zu den von dem Straßenverkehrsamt des Kreises Mettmann mit Bescheiden vom 22.5.2019 der C. zur Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr sowie zur Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten erteilten Einzelerlaubnissen gemäß § 29 Abs. 3 StVO und Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5, 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO handelt, bzw. diese Regelungen nach der Nr. 122 VwV-StVO (zu § 29) als Auflagen mit den Erlaubnissen/Genehmigungen hätten verbunden werden können. Klarzustellen ist zunächst, dass sich die Anordnung vom 17.4.2019 entgegen der Behauptung der Klägerin nicht in einer Wiederholung von Regelungen der Bescheide vom 22.5.2019 erschöpft. Zwar wird darin wiederholt, dass die Transporte mittels B 4-Fahrzeugen zu begleiten sind. Die konkreten Verkehrsregelungen entsprechend dem Roadbook sind in den Bescheiden des Straßenverkehrsamtes des Kreises Mettmann jedoch nicht enthalten. Vielmehr enthielten diese bezüglich der Beeinflussung des Verkehrs und das Setzen von Verkehrszeichen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten die ausdrückliche Auflage, dass hierfür ein Regelplan/Roadbook zu erstellen und vor Beginn der Transporte der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde als selbständige, gebührenpflichtige verkehrsbehördliche Anordnung nach § 45 StVO zur Genehmigung vorzulegen war. Die Verkehrsregelungen des Bescheides vom 17.4.2019 sind - unbeschadet ihrer aufgrund der allein bezüglich der Kostenentscheidung erfolgten Klageerhebung zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft - nicht zu beanstanden. Insbesondere sind sie zu Recht gegenüber der Klägerin ergangen. Sie konnte das Roadbook in eigenem Namen der Beklagten zur Genehmigung vorlegen; dies musste nicht seitens der C. als Erlaubnis-/Genehmigungsinhaberin erfolgen. Denn auch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO muss - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - selbst einem „Genehmigung-Service“ erteilt werden, der zwar nicht Speditionsunternehmer oder Halter von Fahrzeugen ist, aber Erlaubnisse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vermittelt (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.2.1992, Az. 13 B149/92, juris). Ferner spricht Nr. 122 VwV-StVO nur davon, dass in einen Erlaubnisbescheid nach § 29 Abs. 3 StVO eine im Vorhinein getroffene verkehrsrechtliche Anordnung der für den Streckenabschnitt zuständigen Straßenverkehrsbehörde als Bestimmung aufgenommen werden kann, welche dem Erlaubnisinhaber (oder dem den Transport durchführenden Unternehmen oder der den Transport durchführenden Person) für den jeweils betreffenden Streckenabschnitt das Visualisieren von Verkehrszeichen vorschreibt (Auflage), nicht jedoch davon, dass dies immer erfolgen muss. Insoweit geht die Klägerin auch zu Unrecht davon aus, dass in der - im Übrigen nach Aktenlage ebenfalls bestandskräftigen - der C. erteilten Erlaubnis-/Genehmigung rechtswidrig eine gesetzlich nicht vorgesehene Grundlage für eine Gebührenerhebung geschaffen worden sei. Insbesondere wäre die Herausnahme der verkehrsrechtlichen Anordnung bezüglich des Regelplans/Roadbooks aus der Erlaubnis-/Genehmigung nach § 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie zu höheren Gebühren führen würde als denjenigen bei umfassender Regelung in der Erlaubnis/Genehmigung, für die nach Nr. 263 GebTSt 10,20 - 767 €, bzw. bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand 767 - 2301 € erhoben werden (vgl. zur Neuregelung dieser Gebühren mit Wirkung ab dem 1.1.2021 durch Art. 2 der 54. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.4.2020, BGBl I,814 die Begründung des Verordnungsentwurfs vom 7.11.2019, BR 591/19). Denn die seitens des Landrates des Beklagten als Kreisordnungsbehörde gewählte Vorgehensweise ist in Anbetracht seiner grundsätzlichen Zuständigkeit für den betroffenen Streckenabschnitt gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 StVO, § 10 Abs. 1 Nr. 2 d VRZustVO naheliegend und ein Anspruch darauf, dass unabhängig von der Frage der Effektivität der öffentlichen Verwaltung immer die für den Betroffenen kostengünstigste Verfahrensweise gewählt werden müsste, ist nicht ersichtlich. Wird, wie vorliegend, in der Erlaubnis lediglich die Begleitung durch private Verwaltungshelfer mittels B 4 Fahrzeugen angeordnet und die konkrete Verkehrsregelung einem grundsätzlich von dem Antragsteller zu erstellenden und vor Beginn des Transports der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde als selbständige, gebührenpflichtige verkehrsbehördliche Anordnung nach § 45 StVO zur Genehmigung vorzulegenden Regelplan/Roadbook vorbehalten, richtet sich schließlich bezüglich dieser Anordnung die Zuständigkeit nach den oben genannten allgemeinen Bestimmungen und nicht nach den §§ 44 Abs. 3a, 47 Abs. 1 S. 3 StVO, nach denen die Erlaubnis die Straßenverkehrsbehörde erteilt, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Letztlich ergibt sich im vorliegenden Fall bezüglich der Anwendbarkeit der Nr. 264 GebTSt auch nichts Anderes aus den von der Klägerin benannten stattgebenden Urteilen der Verwaltungsgerichte Kassel vom 20.2.2020 (Az. 7 K 1144/19.KS, Juris) und Frankfurt am Main vom 14.4.2020 (Az. 12 K 1579/19.F, n. v.). Denn in dem dem Verfahren des Verwaltungsgerichts Kassel zu Grunde liegenden Bescheid erfolgte die Gebührenfestsetzung für die Einweisung in das dort maßgebliche Roadbook. Demgegenüber lag dem Verfahren des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zwar eine Gebührenerhebung für eine verkehrsrechtliche Anordnung im Zusammenhang mit der Durchführung eines Schwertransportes zu Grunde. Die Entscheidungsgründe verhalten sich aber lediglich zu den Nr. 261 und 399 GebTSt, die insoweit maßgebliche Nr. 264 GebTSt wird völlig übersehen. Die Klägerin ist auch Kostenschuldnerin der streitigen Gebühr. Sie hat im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt die verkehrsrechtliche Anordnung des Landrates des Beklagten vom 17.4.2019 veranlasst. Denn sie hat diese beantragt. Ein Antrag der den Schwertransport unter Begleitung der Klägerin als Verwaltungshelferin durchführenden C. lag dem Beklagten nicht vor und musste nach den obigen Ausführungen auch nicht unbedingt von dieser gestellt werden. Soweit die Klägerin nunmehr nach Durchführung der mit ihrer Begleitung erfolgten Transporte eine wirksame Antragsstellung ihrerseits verneint, ist dies nicht nachvollziehbar. In den zu Grunde liegenden Anträgen vom 28.3.2019 und 10.4.2019 ist die Klägerin ausdrücklich als Antragstellerin bezeichnet. Ferner ist in ihnen als Maßnahme das/der Roadbook/Regelplan für Fahrten für das Projekt D. von der A5 Anschlussstelle Homberg-Ohm nach Mücke angegeben und, dass die Transportfirma identisch mit der Klägerin sei. Lediglich die Namen der einzelnen Verwaltungshelfer sind nicht benannt und diesbezüglich war angekreuzt, dass sie zur Zeit noch nicht bekannt seien. Ist nach alledem die Kostenentscheidung in dem Bescheid des Landrates des Beklagten vom 17.4.2019 dem Grunde nach rechtmäßig, ist sie gleichwohl rechtswidrig, soweit darin eine Gebühr von mehr als 867 € erhoben wird. Die Festsetzung einer über die Mindestgebühr je Gebührentatbestand der Nr. 264 GebTSt hinausgehenden Gebührenhöhe ist ermessensfehlerhaft erfolgt. Aus dem angefochtenen Bescheid sind bereits keine Ermessenserwägungen bezüglich der Festsetzung einer Gebühr i.H.v. 4250 € ersichtlich. Lediglich aus einem handschriftlichen Vermerk in der Behördenakte ist erkennbar, dass dafür 85 mit je 50 € bewertete Fahrten maßgeblich waren. Diese Berechnung ist jedoch ebenso wenig tragfähig, wie die mit der Klageerwiderung als Anlage 4 vorgelegte Kostenermittlung des Beklagten, nach der sich bei korrekter Kostenermittlung unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Vorteils von 60 € je Fahrt und Kosten pro Minute von 1,08 € für 265 Minuten der Behörde und 150 Minuten der Polizei eine Gebühr i.H.v. 5548,20 ergeben soll. Zutreffend ist zwar, dass bei der Bemessung der Rahmengebühr nach Nr. 264 GebTSt die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger Berücksichtigung finden kann, auch wenn dies auf dem oben bereits genannten § 6 Abs. 1 GebOSt in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VwKostG in der bis zum 14.8.2013 geltenden Fassung beruht und nicht dem von dem Beklagten zitierten § 3 Abs. 1 S. 2 HVwKostG, da nicht ersichtlich ist, dass der hessische Gesetzgeber mit dem Hessischen Verwaltungskostengesetz von seiner Befugnis nach Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG zur Abweichung von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr des Bundes (vgl. zu dieser Befugnis: BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, NVwZ 2014,1516) Gebrauch gemacht hat. Entscheidend ist aber, dass es an ausreichenden Erwägungen des Beklagten für die Gebührenbemessung fehlt. Zwar wird Bezugsobjekt für die Wertermittlung die jeweilige Transportfahrt als solche und nicht lediglich deren Begleitung durch die Klägerin sein können, so dass insbesondere der erforderliche Mittel- und Personaleinsatz des Transportunternehmens berücksichtigt werden kann. Diesbezüglich fehlen jedoch jegliche Tatsachenfeststellungen. Die von dem Beklagten vorgenommene Schätzung des Vorteils auf mindestens 60 € pro Fahrt ist nicht tragfähig. Denn die Höhe der insoweit den beteiligten Unternehmen entstehenden Kosten sind nicht ansatzweise bekannt. Vor allem berücksichtigt diese Schätzung auch nicht, dass sich die Anordnung vom 17.4.2019 lediglich auf den ca. 1 km langen Streckenabschnitt von der A5 Anschlussstelle Homberg/Ohm bis 35325 Mücke (Baustelle D.) bezogen hat und damit auf weniger als ein Prozent der Strecke der Transporte von B-Stadt nach Mücke. An den in einem weiteren Aktenvermerk ermittelten Zeitaufwand der Behörde für die Erteilung der „Genehmigung“ - einschließlich der Durchführung eines Ortstermins mit der Polizei - von 265 Minuten ist in der streitigen Kostenentscheidung ersichtlich nicht angeknüpft worden. Dieser könnte auch den festgesetzten Betrag i.H.v. 4250 €, - selbst wenn nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GebOSt zusätzlich 150 Minuten der Polizei anzusetzen sein sollten - nicht rechtfertigen, zumal nach dem oben zum anwendbaren Recht Ausgeführten nicht die höheren Viertelstundensätze der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen maßgeblich sein dürften, sondern der in der Nr. 399 GebTSt genannte Betrag von 12,80 € je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit. Damit ergäbe sich lediglich einen Gesamtbetrag von 358,40 €. Nach alledem ist hier die angegriffene Kostenentscheidung allein rechtmäßig, soweit sie den Betrag von 10,20 € je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand, der bei der Gebührenerhebung nach Nr. 264 GebTSt für die Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der Straßenverkehrsordnung nicht unterschritten werden darf, nicht übersteigt. Unter Zugrundelegung der in dem von der Klägerin in ihrem Antrag vom 10.4.2019 angegebenen 85 Fahrten ergibt dies den tenorierten Betrag von 867 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Kostenfestsetzung für eine verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten. Auf ihre Anträge erteilte das Straßenverkehrsamt des Kreises Mettmann in 40822 Mettmann mit insgesamt 11 Bescheiden vom 22.5.2019 der C., Niederlassung Mettmann zur Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr sowie zur Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten Einzelerlaubnisse gemäß § 29 Abs. 3 StVO und Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5, 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO. Die Erlaubnisse/Genehmigungen umfassten jeweils 10 Fahrten von 33098 B-Stadt nach 35325 Mücke (Baustelle D.) in dem Zeitraum vom 21.3.2019 - 20.6.2019. In diesen Bescheiden wurden jeweils von der Antragstellerin zu tragende Gebühren i.H.v. 25 € und Auslagen i.H.v. 10 € festgesetzt. Ferner enthielten die Bescheide unter anderem die Auflage, dass der Transport auf der gesamten Strecke im Vogelsbergkreis durch private Begleitfahrzeuge mit einer nach vorn, hinten und seitlich wirkenden Wechselverkehrszeichen-Anlage (WVZ-Anlage/BF-4-Fahrzeuge) abzusichern sei. Die Beeinflussung des Verkehrs und das Setzen von Verkehrszeichen habe gemäß Regelplan zu erfolgen, dessen Anweisungen strikt umzusetzen seien. Der Regelplan (Roadbook) sei grundsätzlich von der Antragstellerin zu erstellen und vor Beginn der Transporte der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde als selbständige, gebührenpflichtige verkehrsbehördliche Anordnung nach § 45 StVO zur Genehmigung vorzulegen. Das Fahrpersonal habe dabei die Voraussetzungen eines verpflichteten Verwaltungshelfers zu erfüllen. Zuvor hatte die Klägerin am 28.3.2019 bei dem Landrat des Beklagten unter Vorlage eines von ihr erstellten Roadbooks die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 StVO und § 29 Abs. 3 StVO zur Durchführung der oben genannten Großraum- und Schwertransporte mit privater Begleitung auf dem Streckenabschnitt A5 Anschlussstelle Homberg/Ohm bis 35325 Mücke (Baustelle D.) beantragt. Am 10.4.2019 wiederholte sie diesen Antrag unter Vorlage eines geänderten Roadbooks. Darin war die Anzahl der Fahrten mit 85 (über 30 m Gesamtlänge) angegeben. Auf den letztgenannten Antrag ordnete der Landrat des Beklagten mit Bescheid vom 17.4.2019 gemäß „§ 45 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 1 StVO“ für die beabsichtigten Transporte auf der Strecke Anschlussstelle Homberg bis zur Baustelle in Mücke eine Begleitung mittels BF 4 Fahrzeugen an. Als „Auflage“ war darin geregelt, dass die in der beigefügten Anlage „Roadbook Verwaltungshelfer“ und „B 4-Fahrzeuge“ aufgeführten verkehrsrechtlichen Anordnungen getroffen würden, die durch mobile Wechselverkehrszeichen-Anlagen auf den B 4-Fahrzeugen zu visualisieren seien. Ferner enthielt der Bescheid eine Kostenentscheidung, nach der für diese „Genehmigung“ von der Klägerin gemäß § 6a StVG in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und der Nr. 399 des dazugehörigen Gebührentarifs eine Gebühr i.H.v. 4250 € erhoben werde. Dabei wurden ausweislich eines handschriftlichen Vermerks auf dem Antrag der Klägerin 85 Fahrten mit je 50 € berechnet. Ferner lag gemäß einem Aktenvermerk vom 17.4.2019 der Erteilung der „Genehmigung“ - einschließlich der Durchführung eines Ortstermins mit der Polizei - ein Zeitaufwand der Behörde von 265 Minuten zu Grunde. Am 3.5.2019 hat die Klägerin Klage gegen die Kostenentscheidung in dem Bescheid des Landrates des Beklagten vom 17.4.2019 erhoben. Diese sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Gebührenziffer 399 erfasse als Auffangziffer die Tätigkeit von Verwaltungshelfern zur Absicherung von Schwertransporten nicht. Die Sichtung des dabei erforderlichen Roadbooks sei keine selbständige Anordnung im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Diese Sichtung sei auch nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides, sondern die Begleitungspflicht generell. Damit betreffe die Verfügung des Beklagten im Grundsatz nicht die Klägerin, sondern das Unternehmen, das den Schwertransport durchführe und für das die Klägerin als Ersatz für die Polizei die Begleitung mit ihren Fahrzeugen durchführe. Grundlage des Handelns des Verwaltungshelfers sei keine gesonderte verkehrliche Anordnung, sondern die jeweilige Genehmigung durch das Straßenverkehrsamt des Kreises Mettmann. Bereits darin sei als Auflage die Begleitung des Transports durch Verwaltungshelfer und die Vorlage eines Roadbooks geregelt worden. Ausschließlich für diesen Transportunternehmer habe die Klägerin das Roadbook vorgelegt. Der angebliche Bescheid des Beklagten gegen den privaten Helfer sei insoweit eine Wiederholung des Bescheides des Kreises Mettmann gegen den den Schwertransport fahrenden Unternehmer. Es gebe überhaupt keinen ernsthaften Antrag der Klägerin auf Erlass einer Anordnung auf dem Gebiet des Verkehrsrechts, dieser werde lediglich fingiert, um zu einem Gebührentatbestand zu kommen. Das insoweit von dem Beklagten stammende Formular sei bezüglich der konkreten Maßnahmen und der Namen der Verwaltungshelfer nicht ausgefüllt. Eine gesetzlich nicht vorgesehene Gebührenregelung für die Prüfung des Roadbooks könne auch durch den gegen den Schwerlastunternehmer gerichteten Verwaltungsakt nicht geschaffen werden. Schließlich verweist die Klägerin auf Urteile der Verwaltungsgerichte Kassel vom 20.2.2020 (Az. 7 K 1144/19.KS) und Frankfurt am Main vom 14.4.2020 (Az. 12 K 1579/19.F). Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 17.4.2019 mit dem Az. 70.6.1-B-16/2019 insoweit abzuändern, als die Kostenentscheidung aufgehoben wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Gebührenerhebung. Die Klägerin sei Kostenschuldnerin und die festgesetzte Gebühr sei nach Grund und Höhe gerechtfertigt. Die Klägerin habe am 10.4.2019 in eigenem Namen einen Antrag auf Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen gestellt und damit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt die Amtshandlung veranlasst. Der für die gemäß § 45 Abs. 3 StVO im Zusammenhang mit der Durchführung von Fahrzeugtransporten erfolgte verkehrsbehördliche Anordnung einschlägige Gebührentatbestand finde sich in der Nr. 399 i.V.m. Nr. 264 GebOSt. Für diesen sei unerheblich, inwieweit die Klägerin im Innenverhältnis einen Ausgleich für die Gebühren von der den Transport durchführenden Firma erhalte. Bei der entsprechenden Anwendung der Nr. 264 GebOSt sei zu beachten, dass für jede Fahrt eines Schwertransporters eine verkehrsregelnde Anordnung gemäß § 45 Abs. 3 StVO erforderlich sei. Hier habe die Klägerin in ihrem Antrag vom 28.3.2019 insgesamt 85 Fahrten angegeben. Ferner handle es sich bei der Gebühr um eine Rahmengebühr, bei der nach § 3 Abs. 1 HVwKostG der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller Beteiligten und die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger zu berücksichtigen sei. Bezugsobjekt für die Wertermittlung sei hier die jeweilige Transportfahrt als solche und nicht lediglich deren Begleitung durch die Klägerin. Deren Wert ergebe sich aus ihrer Bedeutung für das Bauvorhaben in Mücke, dem Wert des Transportgutes und dem erforderlichen Mittel- und Personeneinsatz. Insoweit liege eine Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils mit 60 € pro Fahrt im Mindestbereich. Bezüglich des Personalaufwands sei zu bemerken, dass die Behörde bei der Bearbeitung des Antrags mit der Polizei zusammengearbeitet habe, so dass auch deren Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen sei. Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 26.4.2020 und 30.4.2020 mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Vorsitzenden als Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Behördenakte des Beklagten (1 Ordner), die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.