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Urteil

6 K 5451/18.GI.A

VG Gießen 6. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2021:0819.6K5451.18.GI.A.00
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Leitsätze
Der Aufenthalt eines Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland länger als sechs Monate nach dem Ablauf eines in einem Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 (FlüVÜbk) aufgrund der dortigen Flüchtlingsanerkennung ausgestellten Reiseausweiseses führt zu einem Zuständigkeitsübergang der Verantwortung für den Flüchtling gemäß Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens. Nach dem Zuständigkeitsübergang ist ein in der Bundesrepublik Deutschland gestellter Asylantrag unabhängig von den Aufnahmebedingungen in dem Vertragsstaat gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig (s. BVerwG, Urteil vom 30.3.2021, Az. 1 C 41/20). Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bezüglich Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG, einer Abschiebungsandrohung und einem Einreise- und Aufenthaltsverbot sind aufzuheben. Dem Ausländer ist von der Ausländerbehörde entsprechend § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Tenor
Die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.10.2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die jeweilige Kostengläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Aufenthalt eines Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland länger als sechs Monate nach dem Ablauf eines in einem Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 (FlüVÜbk) aufgrund der dortigen Flüchtlingsanerkennung ausgestellten Reiseausweiseses führt zu einem Zuständigkeitsübergang der Verantwortung für den Flüchtling gemäß Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens. Nach dem Zuständigkeitsübergang ist ein in der Bundesrepublik Deutschland gestellter Asylantrag unabhängig von den Aufnahmebedingungen in dem Vertragsstaat gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig (s. BVerwG, Urteil vom 30.3.2021, Az. 1 C 41/20). Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bezüglich Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG, einer Abschiebungsandrohung und einem Einreise- und Aufenthaltsverbot sind aufzuheben. Dem Ausländer ist von der Ausländerbehörde entsprechend § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.10.2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die jeweilige Kostengläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage - über die der Vorsitzende aufgrund des Beschlusses der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG als Einzelrichter entscheidet - ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Zeitpunkt bezüglich des Begehrens auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG als Verpflichtungsklage und im Übrigen als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig (vgl. zu ersterem BVerwG, Urteil vom 25.7.2017, NVwZ-RR 2017, 887), jedoch nur in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.10.2018 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit in dessen Nr. 1 ihr Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist. Klarzustellen ist dabei, dass das Bundesamt trotz der in dem Bescheid vom 25.4.2017 lediglich erfolgten Aufhebung der Abschiebungsandrohung und der Regelung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes des Bescheides vom 10.2.2017 zutreffend das Verfahren auch hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung fortgeführt hat. Denn der letztgenannte Bescheid ist durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 23.2.2017 gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG insgesamt unwirksam geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.2019, Az. 1 C 15.18, NVwZ 2019, 794). Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Hier ist die Klägerin in Italien als Flüchtling anerkannt worden. Dies ergibt sich sowohl aus der entsprechenden Mitteilung in dem Schreiben des italienischen Ministeriums des Innern vom 16.9.2015 an das Bundesamt als auch aus der Angabe der Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung durch das erkennende Gericht, dass ihr dort ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt worden ist. Ein Anspruch auf eine neuerliche Flüchtlingsanerkennung in der Bundesrepublik Deutschland besteht in diesem Fall nicht (§ 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014, NVwZ 2014, 66). Für die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung in dem angefochtenen Bescheid kann hier offen bleiben, ob der Klägerin im Falle einer Abschiebung nach Italien dort aufgrund der Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende Situation extremer materieller Not drohen würde (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteile vom 19.3.2019, Az. C-163/17 -Jawo- und C-297/17 u.a. -Ibrahim-, jeweils juris). Zwar hat der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 13.11.2019 (Az. C-540/17 u.a., juris) entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Rückführungsrichtlinie) es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Vorliegend ist aber die Zuständigkeit für die Klägerin als Flüchtling gemäß dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 (Gesetz vom 30.9.1994, BGBl II 1994, S. 2645, - FlüVÜbk -) auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Mit einem solchen Verantwortungsübergang beansprucht die statusrechtliche Zuerkennungsentscheidung des Staates, der dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, auch in dem Staat, in dem sich der Flüchtling rechtmäßig niedergelassen hat, Geltung, so dass gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht (s. BVerwG, Urteil vom 30.3.2021, Az. 1 C 41/20, juris). Gemäß Art. 2 Abs. 1 FlüVÜbk gilt die Verantwortung für einen Flüchtling nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Ferner gilt nach Art. 2 Abs. 3 des Abkommens die Verantwortung auch dann als übergegangen, wenn die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat nach Art. 4 nicht mehr beantragt werden kann und wird nach Art. 4 Abs. 1 der Flüchtling, solange die Verantwortung nicht nach Art. 2 Abs. 1 und 2 übergegangen ist, jederzeit im Hoheitsgebiet des Erststaates wieder aufgenommen, selbst nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises. Im letzteren Fall erfolgt die Wiederaufnahme auf einfachen Antrag des Zweitstaates unter der Bedingung, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises gestellt wird. Vorliegend ist zwar bezüglich der Klägerin kein Zuständigkeitsübergang nach Art. 2 Abs. 1 FlüVÜbk eingetreten, auch wenn sie sich seit Ende 2014 der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Denn eine Gestattung dieses Aufenthaltes im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Abkommens ist insoweit nicht gegeben. Eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung genügt insoweit nicht (s. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, NVwZ-RR 2019, 387; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2018, Az. 7 B11097/18, juris). Hier liegt aber ein Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vor (vgl. zu diesen Bestimmungen auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.4.2016, NVwZ 2017, 244 mit Anmerkung Huber), da sich die Klägerin länger als sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit ihres in Italien aufgrund der dortigen Flüchtlingsanerkennung ausgestellten Reiseausweises in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (vgl. dazu bereits VG Gießen, Urteil vom 20.12.2019, Az. 6 K 1525/16.GI.A, juris). Zwar ist mangels einer entsprechenden Auskunft der italienischen Behörden das genaue Ausstellungsdatum des Reiseausweises für Flüchtlinge der Klägerin nicht bekannt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich angegeben, den Reiseausweis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren bereits im Jahr 2014 erhalten zu haben, so dass der maßgebliche Zeitraum verstrichen ist. Ferner datiert die Mitteilung des italienischen Ministeriums des Innern über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Klägerin vom 16.9.2015 und ist damit ebenfalls älter als fünfeinhalb Jahre. Schließlich entspricht die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren für anerkannte Flüchtlinge der Praxis in Italien (vgl. dazu etwa BFA vom 11.11.2020, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien). Ob der Reiseausweis aufgrund eines dahingehenden Antrags der Klägerin voraussichtlich verlängert worden wäre, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Die genannten Vorschriften stellen allein auf den Ablauf der Gültigkeit ab und nicht eine etwaige Verlängerbarkeit. Etwas anderes ergibt sich insoweit nicht aus der Anmerkung zu Art. 4 FlüVÜbk in der dem Entwurf des Ratifikationsgesetzes vom 17.2.1994 beigefügten „Denkschrift zum Übereinkommen“ (BT-Drucksache 12/6852, S. 16). Insbesondere setzt die Anwendung dieser Bestimmung des Abkommens keine ausdrückliche Gestattung des Aufenthalts des Flüchtlings in den Zweitstaat voraus. Denn soweit in der Anmerkung davon die Rede ist, dass es die Entscheidung des Zweitstaates bleibe, ob er einen eingereisten Flüchtling dauerhaft aufnehmen möchte oder nicht, knüpft dies an den zuvor erfolgten Hinweis an, dass der Zweitstaat, wenn er den Übergang der Verantwortung nicht wolle, dies binnen sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises durch einfachen Antrag erreichen könne. Eine durch den Zweitstaat für den Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Frist erforderliche Zustimmung wird damit gerade nicht vorausgesetzt. Etwas anderes lässt sich auch nicht den Ausführungen in dem dem Ratifikationsgesetz ebenfalls beigefügten „Erläuternden Bericht“ zu dem Abkommen (BT-Drucksache 12/6852, S. 21) entnehmen. Zwar wird dort zu Art. 4 Abs. 2 ausgeführt, Bedingung für den Übergang der Verantwortung sei, dass sich der Flüchtling im Einvernehmen mit den Behörden im Zweitstaat dort aufhalte. Dies bezieht sich aber nicht auf eine Gestattung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Abkommens, sondern allein darauf, dass die Behörden von ihrer Möglichkeit, die Wiederaufnahme bei dem Erststaat nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht machen. Denn Regelungsgegenstand des Artikels 4 Abs. 2 ist allein die Verlängerung der sechsmonatigen Frist bei Unkenntnis der Behörden des Zweitstaates von dem Verbleib des Flüchtlings (vgl. dazu auch den Hinweis in der vorgenannten Denkschrift, S. 15., auf die von der Bundesrepublik nicht wahrgenommene Möglichkeit nach Art. 14 i.V.m. der Anlage des Abkommens bezüglich der Erklärung eines Vorbehaltes gegenüber der Anwendung des Artikels 4 Abs. 2 FlüVÜbk). Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung Sechsmonatsfrist des Artikels 4 Abs. 1 FlüVÜbk nicht vor. Zwar müssen nach Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens die Behörden des Zweitstaates, wenn ihnen der Aufenthalt des Flüchtlings unbekannt ist, den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt stellen, in dem der Zweitstaat von dem Verbleib des Flüchtlings Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises. Zum einen war hier aber den deutschen Behörden der Aufenthaltsort der Klägerin nicht unbekannt. Zum anderen findet letztere Bestimmung gegenüber Italien keine Anwendung, da es insoweit von dem Vorbehalt gemäß Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage des Abkommens Gebrauch gemacht hat (s. die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 14.6.1995, BGBl. II 1995, S. 540). Die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung bezüglich des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist aufgrund des Übergangs der Zuständigkeit für die Klägerin als Flüchtling auf die Bundesrepublik Deutschland - deklaratorisch - aufzuheben und ihr Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung solcher Verbote hinsichtlich Italien abzuweisen. Denn im Falle der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz wird der Ausspruch zur Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 S. 1 AufenthG gegenstandslos. Über einen entsprechenden Verpflichtungsantrag ist nicht mehr zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.06.2002, NVwZ 2003, 356). Solange die Rechtsstellung der Klägerin als Flüchtling nicht nach § 73a Abs. 1 AsylG erloschen ist oder das Bundesamt nicht nach § 73a Abs. 2 AsylG die Rechtsstellung entzogen hat, scheidet ihre Abschiebung nach Italien aus und sind die dortigen Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte nicht (mehr) entscheidungserheblich. Denn vorliegend ist die Klägerin aufgrund des oben dargestellten Zuständigkeitsübergangs so zu behandeln, als ob ihr Flüchtlingseigenschaft von dem Bundesamt zuerkannt worden wäre (vgl. dazu VG Gießen, Urteil vom 20.12.2019, AZ. 6 K 1525/16.GI.A, Juris; sowie - eine entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG befürwortend - VG Düsseldorf, Urteil vom 26.5.2020, Az. 22 K 17460/17.A, juris; anderer Ansicht - allenfalls ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis bejahend - Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.12.2019, Az. 10 ZB 19.34074, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.; diese Frage offen lassend BVerwG, Beschluss vom 13.4.2021, Az. 1 B 1.21, juris). Zwar folgt aus einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Flüchtlingszuerkennung kein unmittelbares Aufenthaltsrecht in Deutschland. § 60 Abs. 1 AufenthG bestimmt dazu lediglich, dass der Betreffende nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden darf (S. 2) und, dass das Bundesamt insoweit keine Feststellung zu treffen hat (S. 3). Ferner setzt nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt voraus. Diese Vorschrift ist aber im vorliegenden Fall erweiternd auszulegen. Denn mit dem Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ist ein Flüchtling den im Inland vom Bundesamt anerkannten Flüchtlingen gleichzustellen. Der Staat, auf den die Verantwortung übergegangen ist, ist nicht nur nach Art. 28 GFK zur Neuausstellung eines Flüchtlingsausweises verpflichtet, sondern auch zur Gewährung aller Rechte und Vorteile, die Flüchtlingen von Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und dem nationalen Recht sonst gewährt werden (Fränkel in: V., Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15; vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 27.6.2017, Az. 1 C 26.16, und 2.8.2017, Az. 1 C 37/16 und 1 C 2.17; jeweils juris; sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.). Es wäre inkonsistent einerseits in § 73a AsylG die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach Übergang der Verantwortung dem dann zuständigen Staat zu übertragen, andererseits die Verleihung der aus dem Status fließenden Rechte jedoch dem anerkennenden Staat zu belassen (s. Müller in: V., a. a. O., § 73a AsylG Rn. 1). Auch würde eine Qualifizierung lediglich als zielstaatsbezogenes bzw. inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, das nach § 59 Abs. 3 AufenthG nur zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines einzigen Zielstaats führt, bzw. deren Rechtmäßigkeit gänzlich unberührt lässt, der Bedeutung des Zuständigkeitsübergangs für den Flüchtling nicht gerecht. Ferner kann sich ein Ausländer auf den Zuständigkeitsübergang infolge des Ablaufs der Frist des Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 FlüVÜbk berufen (s. VG Düsseldorf Urteil vom 26.5.2020, a.a.O.; anderer Ansicht Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht zu Art. 28 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28.9.1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen ausgeführt (Urteil vom 16.10.1990, Az. 1 C 15.88, NVwZ 1991, 787), dass es nicht lediglich zwischenstaatliche Verpflichtungen begründen will, sondern seine Vorschriften grundsätzlich auch so bestimmt sind, dass sie durch die Behörden und Gerichte unmittelbar angewendet werden können, wie es für das inhaltlich weitgehend übereinstimmende Abkommen vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sei, was bezüglich der Ausstellung des Reiseausweises einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung beinhalte. Dies muss dann auch für das ausweislich seiner Präambel der Erleichterung der Anwendung des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Falle der rechtmäßigen Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei dienende Übereinkommen vom 16.10.1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge gelten. Die in Nr. 3 angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung ist aufgrund des vorgenannten Zuständigkeitsübergangs rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) und ist aufzuheben. Dies erfasst auch die auf den §§ 59 Abs. 3 S. 2, 60 Abs. 1 S. 2. AufenthG beruhende Angabe, dass die Klägerin nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf, auch wenn es sich bei ihr um eine verselbständigungsfähige Teilregelung handelt (s. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 17.6.2014, NVwZ 2014,1461). Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung liegen nicht vor. Zwar droht nach § 35 AsylG das Bundesamt unter anderem in dem Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt aber nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG voraus, dass dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird und die Klägerin ist nach dem oben dargestellten so zu behandeln, als ob ihr von dem Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Rechtswidrig und aufzuheben ist ebenfalls die in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides enthaltene Entscheidung bezüglich eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung. Für diese nach § 11 Abs. 1 a.F. AufenthG getroffene Entscheidung über die Befristung eines gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes, die unter Geltung des am 21.8.2019 in Kraft getretenen § 11 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 (BGBl I 2019, S. 1294) als behördliche Anordnung eines solchen Verbots auszulegen ist (vgl. zur zuvor erfolgten Auslegung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2008/115/EG – Rückführungsrichtlinie – BVerwG, Beschluss v. 13.07.2017, Az.: 1 VR 3/17, NVwZ 2017, 1531), fehlt es mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung und der Unzulässigkeit einer Abschiebung der Klägerin an einer Rechtsgrundlage. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist für die Kostenquote maßgeblich, dass die Klägerin nach dem Inhalt des Urteils so zu behandeln ist, als ob ihr die Flüchtlingseigenschaft von dem Bundesamt zuerkannt worden wäre. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus den §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist nach ihren Angaben am XX.XX.1991 geboren und eritreische Staatsangehörige. Sie reiste am 19.11.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich als Asylbewerberin. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer der Kategorien 1 und 2 für Italien. Am 14.4.2015 beantragte die Klägerin bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Gießen förmlich ihre Asylanerkennung. In dem dort an diesem Tag durchgeführten Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens gab die Klägerin an, ihr Heimatland am 10.10.2010 verlassen und sich zwischenzeitlich unter anderen ein Jahr in Italien aufgehalten zu haben, wo ihr am 18.6.2014 Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Die Frage nach einer dortigen Asylantragstellung verneinte sie. In einer am 6.5.2015 durchgeführten Zweitbefragung gab die Klägerin an, dass sie in Italien auf der Straße habe leben müssen und bestohlen worden sei. Die Umstände dort seien sehr schlecht gewesen und sie würde sich eher umbringen, als nach Italien zu gehen. Nachdem Italien auf ein gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 604/2013/EU (Dublin III-VO) am 22.4.2015 erfolgtes Wiederaufnahmegesuch nicht fristgemäß antwortete lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 31.7.2015 gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Italien an. Einen dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 1.9.2015 (Az. 6 L XXXX/15.GI.A) ab. Mit Schreiben vom 16.9.2015 teilte das italienische Ministerium des Innern dem Bundesamt mit, dass der Klägerin in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Deren Überstellung auf der Grundlage der Dublin III-VO scheide damit aus. Mit Bescheid vom 13.10.2015 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom ein 31.7.2015 im Hinblick auf eine Schwangerschaft der Klägerin auf. Mit Beschlüssen vom 27.10.2015 stellte das erkennende Gericht bezüglich des letztgenannten Bescheides das Klageverfahren (Az. 6 K XXXX/15.GI.A) und ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 6 L XXXX/15.GI.A) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ein. Am XX.XX.2016 wurde der Sohn der Klägerin C. in A-Stadt geboren. Diesem erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 12.3.2018 (Az. XXXXXX-224) gemäß § 26 Abs. 2, 5 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nach seinem Vater D. zu, den es mit Bescheid vom 8.8.2017 (Az. XXXXXX-224) unanfechtbar als Flüchtling anerkannt hatte. Am 17.1.2017 erfolgte die Anhörung der Klägerin gemäß § 25 AsylG bei dem Bundesamt in Offenbach am Main. Dabei gab die Klägerin unter anderem an, am 18.6.2013 in Italien angekommen und dort ein Jahr und 6 Monate gelebt zu haben. Sie sei damals zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen worden. Deswegen habe sie dort auch Asyl beantragt und ihr sei Aufenthalt gewährt worden. Die Umstände seien aber nicht so, dass man dort leben könne. Sie habe auf der Straße leben müssen und keine Perspektive gehabt, so dass sie sich entschieden habe, weiter nach Deutschland zu flüchten. Mit Bescheid vom 10.2.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin gemäß 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten, drohte ihr mit einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Abschiebung nach Italien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate. Das erkennende Gericht ordnete mit Beschluss vom 23.2.2017 (Az. 6 L XXXX/17.GI.A) die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die in diesem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Italien an. Mit Bescheid vom 25.4.2017 hob das Bundesamt die Abschiebungsandrohung und die Regelung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in dem Bescheid vom 10.2.2017 auf. Das erkennende Gericht stellte mit Beschluss vom 14.6.2018 das gegen den letztgenannten Bescheid gerichtete Klageverfahren (Az. 6 K XXXX/17.GI.A) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ein. Mit Bescheid vom 23.10.2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin erneut gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG, drohte ihr unter Fristsetzung von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Italien an, gab an, dass sie nicht nach Eritrea abgeschoben werden dürfe und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung. Am 29.10.2018 hat die Klägerin Klage erhoben mit der sie nach dem formulierten Antrag die Aufhebung des vorgenannten Bescheides begehrt hat. Am XX.XX.2020 wurde die Tochter der Klägerin E. in A-Stadt geboren. Dieser erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 19.11.2020 (Az. XXXXXX-224) gemäß § 26 Abs. 2, 5 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nach ihrem Vater F. zu, den es mit Bescheid vom 9.11.2015 (Az. XXXXXX-224) unanfechtbar als Flüchtling anerkannt hatte. Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin insbesondere darauf, dass die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge zu der Annahme führten, dass bei ihrer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Ferner stelle eine solche Abschiebung eine Verletzung der Familieneinheit (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) mit ihren beiden, jeweils in Deutschland als Flüchtling anerkannten, minderjährigen Kindern dar. Ergänzend verweist sie für die Aufnahmebedingungen in Italien auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.7.2021 (Az. 11 A 1689/20.A). Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.10.2018 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Italien festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 7.7.2021 hat die Kammer den Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 19.8.2021 ist die Klägerin informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 6 K XXXX/17.GI.A und denjenigen der Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie Erkenntnisquellen, die das Gericht den Beteiligten schriftlich mitgeteilt hat.