Urteil
6 E 44/07
VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2007:1113.6E44.07.0A
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Tenor
Die Bescheide des Regierungspräsidiums Gießen vom 06.12.2006 und 23.04.2007 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine gemeinwirtschaftliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Linienverkehrs für das Linienbündel L-Stadt (bestehend aus den Linien 231 L-Stadt/M-Stadt-O-Stadt und 700 L-Stadt-E-Stadt) zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. werden dem Beklagten zu 1/2 und den Beigeladenen zu 2. bis 4. zu jeweils 1/6 auferlegt. Die Beigeladene zu 5. trägt ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Regierungspräsidiums Gießen vom 06.12.2006 und 23.04.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine gemeinwirtschaftliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Linienverkehrs für das Linienbündel L-Stadt (bestehend aus den Linien 231 L-Stadt/M-Stadt-O-Stadt und 700 L-Stadt-E-Stadt) zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. werden dem Beklagten zu 1/2 und den Beigeladenen zu 2. bis 4. zu jeweils 1/6 auferlegt. Die Beigeladene zu 5. trägt ihre Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass hier in Bezug auf die Bescheide des Regierungspräsidiums Gießen vom 06.12.2006 und vom 23.04.2007 das erforderliche Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht durchgeführt worden ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten, der in den Rechtsbehelfsbelehrungen dieser Bescheide die Klage beim Verwaltungsgericht als Rechtsmittel benannt hat, entfällt hier das Vorverfahren nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 16 a Abs. 2 Satz 1 HessAGVwGO. Zwar bedarf es nach der letztgenannten Bestimmung keines Vorverfahrens, wenn das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt jedoch nach Satz 2 des § 16 a HessAGVwGO nicht, wenn eine gesonderte Vorschrift die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt. Eine solche Vorschrift ist § 55 Satz 1 PBefG. Nach ihr bedarf es eines Vorverfahrens auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen hat. Diese Bestimmung stellt nicht nur eine Sondervorschrift in Bezug auf die obersten Behörden i. S. d. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO dar, sondern setzt die Durchführung eines Vorverfahrens im Bereich des Personenbeförderungsgesetzes insgesamt voraus. Denn sie übernimmt die Regelung des § 68 VwGO, wonach ein Vorverfahren grundsätzlich durchzuführen ist, und hebt dessen Ausnahme in Abs 1 Satz 2 Nr. 1 für den Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes durch eine oberste Landesverkehrsbehörde bzw. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Städteentwicklung auf. Hierfür spricht schon das Wort "auch" in § 55 Satz 1 PBefG, das voraussetzt, dass nicht nur in den in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Fällen ein Vorverfahren durchzuführen ist. Ferner spricht hierfür die Regelung des § 55 Satz 2 PBefG, wonach § 29 Abs. 6 Satz 1 PBefG hinsichtlich der Abschaffung des Vorverfahrens bezüglich eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für den Bau die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen unberührt bleibt. Denn ein entsprechender Vorbehalt für eine landesrechtliche Abschaffung des Vorverfahrens im Bereich des Personenbeförderungsgesetzes fehlt. Schließlich würde eine Erstreckung des § 16 a Abs. 2 Satz 1 HessAGVwGO auf Entscheidungen der Regierungspräsidien in Angelegenheiten des Personenbeförderungsgesetzes - im Unterschied etwa zu dem in Nr. 12.3 der Anlage zu § 16 a HessAGVwGO aufgeführten Güterkraftverkehrsgesetz - dazu führen, dass ein Vorverfahren bei Entscheidungen des Ministeriums als oberster Landesbehörde durchzuführen wäre, nicht hingegen bei solchen der Regierungspräsidien. Dies widerspräche dem Grundgedanken des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, wonach das Vorverfahren bei Verwaltungsakten einer obersten Bundesbehörde oder einer obersten Landesbehörde wegen deren besonderer fachlicher Qualifikation als unnütze Verzögerung anzusehen ist (siehe dazu etwa Schoch/AN.-Aßmann, VwGO, § 68 Rdn. 15). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber aus Gründen der Prozessökonomie das förmliche Vorverfahren entbehrlich, wenn sich der Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Dem Sinn des Vorverfahrens ist Genüge getan, wenn die Behörde anstelle eines förmlichen Widerspruchsbescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie den Einwendungen nicht abhelfen will. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für die sachliche Klageerwiderung der zuständigen Widerspruchsbehörde Ermessens- und Zweckmäßigkeitserwägungen unerheblich waren (siehe zum Vorgenannten: BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507 m. w. N.). So liegen die Dinge hier. Das Regierungspräsidium Gießen wäre gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO auch Widerspruchsbehörde und hat seinen Klageabweisungsantrag auf Rechtsgründe gestützt, nämlich einen Vorrang des eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrags der Beigeladenen zu 2. bis 4. nach § 8 Abs. 4 PBefG. Die Klage ist auch begründet. Die angegriffenen Bescheide des Regierungspräsidiums Gießen vom 06.12.2006 und vom 23.04.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Mit ihnen ist zu Unrecht der Antrag der Klägerin gemäß § 13 a Abs. 1 PBefG auf Erteilung einer gemeinwirtschaftlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Linienverkehrs für das Linienbündel L-Stadt (bestehend aus den Linien 231 L-Stadt/M-Stadt-O-Stadt und 700 L-Stadt-E-Stadt) abgelehnt und dem Antrag der Beigeladenen zu 2. bis 4. gemäß § 13 PBefG auf Erteilung einer eigenwirtschaftlichen Genehmigung für dieses Linienbündel stattgegeben worden. Die Klägerin hat auch zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Genehmigung nach § 13 a PBefG. Gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 PBefG ist die Genehmigung - ohne dass diesbezüglich für die Behörde ein Ermessen bestünde - zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung 1191/69/EWG erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. Diese Voraussetzungen treffen für den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 09.08.2006 auf Erteilung einer gemeinwirtschaftlichen Genehmigung zu. Insbesondere ist das Erfordernis der geringsten Kosten für die Allgemeinheit gewahrt, da der Beigeladene zu 1. als Aufgabenträger nach §§ 5, 6 ÖPNVG die streitigen Linien gemäß der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG vom 15.12.1995 (BGBl. I, Seite 1705) in einem Vergabeverfahren nach Maßgabe der Verfahrensregelungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) an die Klägerin vergeben hat. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Versagungsgründe gemäß den nach § 13 Abs. 1 Satz 2 PBefG anwendbaren §§ 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 PBefG vorliegen. Diesem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung nach § 13 a PBefG für die Erbringung der streitigen Verkehrsleistungen auf gemeinwirtschaftlicher Basis steht die den Beigeladenen zu 2. bis 4. unter dem 23.04.2006 erteilte Genehmigung nach § 13 PBefG zu Erbringung der Verkehrsleistungen auf eigenwirtschaftlicher Basis nicht entgegen. Sie ist rechtswidrig und aufzuheben. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides als auch für denjenigen der mündlichen Verhandlung der erkennenden Kammer. Damit kann dahinstehen, ob hier für die Entscheidung abweichend von dem bei der Anfechtungsklage gegen eine Liniengenehmigung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (siehe BVerwG, Urteil vom 06.04.2000, NVwZ 2001, 322, 323 ) wegen des (noch) fehlenden Vorverfahrens auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (siehe dazu Hess. VGH, Urteil vom 10.08.1992, NVwZ-RR 1993, 432 und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 06.12.1996, NJW 1997, 3111) oder auf den Zeitpunkt der Einlassung des Beklagten auf die Klage mit der Ankündigung des Klageabweisungsantrages im Schreiben vom 29.05.2007 (vgl. zu diesem Gedanken Hamburgisches OVG, Beschluss vom 06.12.1996, a. a. O.) abzustellen ist. Der Beklagte und die Beigeladenen zu 2. bis 4. berufen sich demgegenüber zu Unrecht auf den Vorrang einer eigenwirtschaftlichen Erbringung der Verkehrsleistungen. Zwar bestimmt § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG, dass Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind und ist nach dessen Satz 3 erst, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht entsprechend Satz 1 möglich ist, die Verordnung 1191/69/EWG über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschifffahrtsverkehrs maßgebend. Darauf können sich jedoch die Beigeladenen zu 2. bis 4. nicht berufen, da sie ihren gemeinsamen Genehmigungsantrag erst am 24.10.2006, mithin nach dem Abschluss der europaweiten Ausschreibung gestellt haben. Am 01.08.2006 erteilte der Beigeladene zu 1. im Vergabeverfahren der Klägerin den Zuschlag und am 10./28.08.2006 schlossen diese Beteiligten einen Verkehrsservicevertrag über die Durchführung des Linienverkehrs. Die mangelnde Genehmigungsfähigkeit des eigenwirtschaftlichen Antrages der Beigeladenen zu 2. bis 4. ergibt sich freilich nicht aus § 107 Abs. 3 GWB. Zwar ist nach dieser Bestimmung ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und nicht unverzüglich gerügt hat oder soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar waren, nicht spätestens innerhalb der Bekanntmachungsfrist gerügt worden sind. Ferner hat die in dem von dem Beigeladenen zu 1. für die Vergabe der streitigen Linien auf gemeinwirtschaftlicher Basis durchgeführten Ausschreibungsverfahren unterlegene Firma P. GmbH, an der der Beigeladene zu 4. unmittelbar als Gesellschafter und der Beigeladene zu 3. mittelbar als Alleingesellschafter der an dieser Gesellschaft beteiligten G. Reisen GmbH beteiligt gewesen sind, keine Rüge im Hinblick auf den Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrserbringung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG erhoben. Dies war jedoch auch nicht veranlasst, da die Frage, ob ein Linienverkehr als eigenwirtschaftlicher Verkehr gemäß § 13 PBefG oder gemeinschaftlicher Verkehr nach § 13 a PBefG zu genehmigen ist, nicht Gegenstand des Vergabeverfahrens ist. Denn bei § 8 Abs. 4 PBefG handelt es sich nicht um eine Vergabevorschrift i. S. d. § 107 Abs. 3 i. V. m. §§ 97 Abs. 7, 104 Abs. 2 GWB. Vielmehr stehen insoweit die (kartellrechtlichen) Vergabevorschriften und die personenbeförderungsrechtlichen Bestimmungen nebeneinander (so schon die erkennende Kammer im Beschluss vom 04.04.2006, Az.: 6 G 51/06). Die mangelnde Genehmigungsfähigkeit des eigenwirtschaftlichen Antrages der Beigeladenen zu 2. und 4. ergibt sich jedoch aus der Systematik der maßgebenden Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes. Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit in seinem Urteil vom 19.10.2006 (NVwZ 2007, 330 ), in dem es das Vorliegen einer rechtssicheren Ausnahme von der Verordnung 1191/69/EWG bejaht hat, von einer gestuften Konstruktion des Gesetzes (vgl. zu diesem Stufenverhältnis auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16.09.2004, NVwZ-RR 2005, 105 ). Danach eröffnet § 8 Abs. 4 PBefG dem Aufgabenträger die Prüfung, ob eine eigenwirtschaftlich nicht zu erbringende Verkehrsleistung für eine ausreichende Verkehrsbedienung nötig ist und darauf aufbauend die Möglichkeit, in dem in der Verordnung vorgesehenen Verfahren für eine gemeinwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistung zu sorgen. Der Unternehmer hat kein Wahlrecht zwischen einer Genehmigung nach § 13 oder § 13 a PBefG, er ist auf die Entscheidung beschränkt, ob er auf eigenes Risiko mit den ihm zur Verfügung stehenden Finanzmitteln einen Linienverkehr betreiben will oder nicht. Bejaht er diese Frage, so steht ihm der Genehmigungsweg nach § 13 PBefG offen. Verneint er sie, so liegt das weitere Vorgehen in der Hand des Aufgabenträgers. Bei der Genehmigung nach § 13 PBefG liegt die Initiative beim Unternehmer, während im Falle des § 13 a PBefG der Aufgabenträger initiativ werden muss (siehe zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 a. a. O., Rdn. 35; kritisch zum Merkmal der Initiative aber z. B.: Sitsen, Anmerkung zum Urteil vom 19.10.2006, DVBl. 2007, 314; Wachinger, Rechtssicherheit für den deutschen ÖPNV?, NVwZ 2007, 401 und Heinze, Linienbus-Wettbewerb - causa finita -, NVwZ 2007, 417). Nach dieser Gesetzessystematik kann bei den hier vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten der eigenwirtschaftliche Genehmigungsantrag der Beigeladenen zu 2. bis 4. keine Berücksichtigung finden. Denn bis zur Zuschlagserteilung durch den Beigeladenen zu 1. in der europaweiten Ausschreibung der streitigen Linien zu deren Vergabe auf gemeinwirtschaftlicher Basis am 01.08.2006 und dem am 10./28.08.2006 erfolgten Abschluss eines entsprechenden Verkehrsservicevertrages lag keine (genehmigungsfähige) Initiative zur Erbringung dieser Verkehrsleistungen auf eigenwirtschaftlicher Basis vor. Vielmehr hatten sich der Beigeladene zu 4. und die Firmen G. Reisen GmbH und R. Busreisen unter der Firmierung P. GmbH an der Ausschreibung beteiligt. Nach der Mitteilung vom 17.07.2006 an die Bieter gemäß § 13 VGV über die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Klägerin als günstigste Bieterin hatten dann zwar am 18.07.2006 der Beigeladene zu 4. und die Firmen G. Reisen GmbH und R. Busreisen gemeinsam bei dem Beklagten die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen für die streitigen Linien zur Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen nach § 13 PBefG beantragt. Dieser Antrag war jedoch nicht genehmigungsfähig, da jedenfalls die beiden letztgenannten Firmen damals und heute über Genehmigungen zur Ausführung von Gelegenheitsverkehren (Ausflugsfahrten, Mietomnibusverkehr und Fernzielreisen) verfügten bzw. verfügen. Denn die in den §§ 8 Abs. 4, 13 PBefG normierte Teilbereichsausnahme von der Verordnung 1191/69/EWG erfasst aufgrund des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung nur Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist (vgl. dazu VG Gießen, Beschluss vom 04.04.2006, Az.: 6 G 51/06 und Urteil vom 12.06.2007, Az.: 6 E 49/06, m. w. N., Juris; sowie VG Frankfurt/Main, Urteile vom 24.10.2007, Az.: 6 E 912/07 und 6 E 1037/07 - Pressemitteilung Nr. 24/2007 -). Erst nach einem in der Behördenakte nicht dokumentierten Hinweis an die Beigeladenen zu 2. bis 4. auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 04.04.2006 (Az.: 6 G 51/06) haben die Beigeladenen zu 2. und 3. mit Schreiben vom 24.10.2006 erklärt, anstelle der Firma R. Busreisen bzw. der Firma G. Reisen GmbH in das eigenwirtschaftliche Genehmigungsverfahren einzutreten. Dies hat der Beklagte zu Recht als neuen Antrag behandelt und (erneut) das Anhörungsverfahren nach § 14 PBefG durchgeführt, auch wenn aus den Behördenakten beispielsweise nicht ersichtlich ist, dass für die nunmehrigen Antragsteller eine (neue) Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt worden wäre. Jedenfalls mit der Zuschlagserteilung in der europaweiten Ausschreibung an die Klägerin stand der Genehmigungsweg nach § 13 PBefG nicht mehr offen. Das Initiativrecht eines Unternehmers zur Erbringung der streitigen Verkehrsleistungen auf eigenwirtschaftlicher Basis wird auf dieser Stufe des Verfahrens hinfällig. Würde man demgegenüber mit der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. bis 4. eine Antragstellung nach § 13 PBefG bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer Genehmigung auf gemeinwirtschaftlicher Basis nach § 13 a PBefG zulassen, würde dies gerade zu dem von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem genannten Urteil zur Rechtssicherheit der Ausnahme von der Verordnung 1191/69/EWG verneinten Wahlrecht des Unternehmers führen. Denn dieser hätte dann nicht nur die Entscheidung zu treffen, ob er auf eigenes Risiko mit den ihm zur Verfügung stehenden Finanzmitteln einen Linienverkehr betreiben will oder nicht, sondern könnte sich einerseits an dem Ausschreibungsverfahren zur Ermittlung des günstigsten Bieters für die Erteilung einer gemeinwirtschaftlichen Genehmigung beteiligen und andererseits erst nach dem Unterliegen in diesem Verfahren bis zur Erteilung der gemeinwirtschaftlichen Genehmigung an den Konkurrenten durch eine entsprechende nachträgliche Antragstellung eine eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung herbeiführen. An der hiervon abweichenden Ansicht der Kammer in ihrem Beschluss vom 04.04.2006 (Az.: 6 G 51/06) wird aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 nicht festgehalten. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2. bis 4. lässt sich dem nicht entgegenhalten, dass das Personenbeförderungsgesetz keine Zeitabläufe regele und auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 nichts Entsprechendes enthalte. Eine zeitliche Beliebigkeit der Antragstellung lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Denn gerade die von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil dargelegten materiellen Vorränge bei der gestuften Konstruktion des Genehmigungsverfahrens nach den §§ 8 Abs. 4, 13, 13 a PBefG schließen hier die Genehmigung eines nach der Zuschlagserteilung in der europaweiten Ausschreibung gestellten eigenwirtschaftlichen Antrages aus. Insoweit liegt auch keine unzulässige Vermengung des Vergabeverfahrens mit dem Genehmigungsverfahren vor. Vielmehr wird der entsprechende Zusammenhang durch die genannten Vorschriften hergestellt, insbesondere durch die Bezugnahme in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG vom 15.12.1995 auf das Vergabeverfahren nach Maßgabe der Verfahrensregelungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL). Schließlich führt die hier vertretene Lösung auch nicht dazu, dass der Aufgabenträger beliebig Verkehre ausschreiben und dadurch eine gemeinwirtschaftliche Verkehrserbringung herbeiführen kann. Vielmehr steht nach der dargestellten gestuften Konstruktion des Bundesverwaltungsgerichts zunächst dem Unternehmer die Entscheidung offen, ob er auf eigenes Risiko mit den ihm zur Verfügung stehenden Finanzmitteln einen Linienverkehr - entsprechend dem Nahverkehrsplan - betreiben will oder nicht. Erst wenn es zu einer solchen eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung nicht kommt hat der Aufgabenträger die Möglichkeit, in dem in der Verordnung vorgesehenen Verfahren für eine gemeinwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistung zu sorgen und dabei gegebenenfalls weitere Anforderungen zu stellen. Die Kammer verkennt schließlich nicht, dass die Beigeladenen zu 2. bis 4. von einer früheren Stellung eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages durch den Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 12.03.2004 (Az.: V 9-66 I 28-59-02) abgehalten worden sein dürften. Dieser ging für Hessen davon aus, dass jeder Linienverkehr, zu dem staatliche Beihilfen geleistet werden, der Verordnung 1191/69/EWG unterfällt, auch wenn es sich insoweit allein um Ausgleichszahlungen für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs nach § 45 a PBefG und Erstattungen für die Freifahrt von Schwerbehinderten nach § 148 SGB IX handelt. Das erst nach dem Abschluss des hier von dem Beigeladenen zu 1. durchgeführten Ausschreibungsverfahren ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 hat jedoch insoweit nicht die materielle Rechtslage verändert, sondern lediglich die zuvor bereits bestehende geklärt. Mit anderen Worten, die Beigeladenen hätten schon damals einen entsprechenden eigenwirtschaftlichen Antrag stellen und wegen der Rechtswidrigkeit des genannten Erlasses den Rechtsweg beschreiten können. Inzwischen hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit Erlass vom 27.07.2007 (Az.: V 8-066 I 28-59-24) Rechnung getragen. Nach alledem ist der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der streitigen Genehmigung an die Klägerin unbeschadet der von der Klägerin nicht bestrittenen Möglichkeit erfolgt, nach § 15 Abs. 3 PBefG die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, beispielsweise zur Anpassung des vorgelegten Fahrplanes an zwischenzeitlich veränderte Umstände. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladenen zu 2. bis 4. gemäß den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO zur Hälfte bzw. zu je 1/6 zu tragen. Dabei entspricht es billigem Ermessen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, da er sich durch Stellung eines Antrages gemäß § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko beteiligt hat. Letzteres gilt hingegen nicht für die Beigeladene zu 5., die keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung einer Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen für das Linienbündel K-Stadt (bestehend aus den Linien 231 L-Stadt/M-Stadt-O-Stadt und 700 L-Stadt-E-Stadt). Bis zum 09.12.2006 sind die diesen Verkehr im Wesentlichen umfassenden früheren Linien 201, 230 und 700 von der Klägerin mit einem Schwesterunternehmen betrieben worden. Der Beigeladene zu 1. schrieb als Aufgabenträger nach den §§ 5, 6 ÖPNVG das oben genannte Linienbündel europaweit aus. An dieser Ausschreibung beteiligten sich unter anderem die Klägerin sowie unter der Firmierung P. GmbH, die Firma G. Reisen GmbH, die Firma R. Busreisen und der Beigeladene zu 4.. Am 17.07.2006 wurden die Bieter gemäß § 13 VgV über eine beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Klägerin als günstigste Bieterin informiert, die am 01.08.2006 erfolgte. Daraufhin beantragte die Klägerin am 09.08.2006 bei dem Beklagten die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für das genannte Linienbündel zur Erbringung von Verkehrsleistungen als gemeinwirtschaftlicher Verkehr nach § 13 a PBefG sowie die Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf die Beigeladene zu 5.. Am 10./28.08.2006 schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1. einen Verkehrs-Service-Vertrag über die Durchführung des Linienverkehrs im Buspersonennahverkehr für das genannte Linienbündel. Ferner schloss die Klägerin unter denselben Daten mit der Beigeladenen zu 5. einen Betriebsführungs- und Subunternehmer-Vertrag, wonach sie die Betriebsführung für die Linienverkehre des genannten Linienbündels auf diese übertrug und von dieser wiederum mit der Erstellung der Verkehrsbedienung auf den Linien beauftragt wurde. Zuvor hatten bereits am 18.07.2006 die Firmen G. Reisen GmbH, R. Busreisen und der Beigeladene zu 4. gemeinsam bei dem Beklagten die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen für die oben genannten Linien zur Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen nach § 13 PBefG beantragt. Am 24.10.2006 teilte die Beigeladene zu 2. dem Beklagten mit, dass sie anstelle der Firma R. Busreisen in den Genehmigungsantrag eintrete und der Beigeladene zu 3., dass er anstelle der Firma G. Reisen GmbH in das Genehmigungsverfahren eintrete. Der Beklagte führte hierzu ein erneutes Anhörungsverfahren nach § 14 PBefG durch. Ferner beantragte am 01.12.2006 die Beigeladene zu 5. bei dem Beklagten ebenfalls die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für das genannte Linienbündel zur Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen nach § 13 PBefG. Mit der Klägerin am 09.12.2006 zugestelltem Bescheid vom 06.12.2006 lehnte das Regierungspräsidium Gießen ihren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen für das Linienbündel Lich ab. Für die Erteilung einer gemeinwirtschaftlichen Genehmigung bleibe wegen des in § 8 Abs. 4 PBefG enthaltenen Vorrangs der eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung kein Raum. Der Genehmigungsbehörde lägen zwei Anträge auf Erteilung einer eigenwirtschaftlichen Genehmigung vor, von denen zumindest einer genehmigungsfähig sei. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 05.01.2007 Klage erhoben. Mit weiterem Bescheid vom 06.12.2006 erteilte das Regierungspräsidium Gießen den Beigeladenen zu 2. bis 4. gemeinsam eine vom 10.12.2006 bis 09.06.2007 befristete einstweilige Erlaubnis für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen für das oben genannte Linienbündel. Schließlich erteilte das Regierungspräsidium Gießen diesen auch mit Bescheid vom 23.04.2007 eine bis zum 14.12.2014 befristete Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen für die Linien des Linienbündels L-Stadt. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 10.05.2007 zugestellt. Am 04.06.2007 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 23.04.2007 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 6 E 1312/07 bearbeitet worden ist. Mit Beschluss vom 11.06.2007 hat das Gericht dieses Verfahren mit demjenigen gegen den Ablehnungsbescheid vom 06.12.2006 unter dem Aktenzeichen 6 E 44/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zuvor hatte am 24.05.2007 die Beigeladene zu 5. Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 23.04.2007 erhoben (Az.: 6 E 1266/07), mit der sie die Übertragung der Linienverkehrsgenehmigung für das genannte Linienbündel auf sich begehrte. Diese hat sie in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2007 zurückgenommen. Die Klägerin ist der Ansicht, die den Beigeladenen zu 2. bis 4. erteilte Genehmigung nach § 13 PBefG sei aufzuheben und stattdessen ihr nach § 13 a PBefG eine Genehmigung zum Betrieb der streitigen Linien zu erteilen. Der Beigeladene zu 1. habe als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung 1191/69/EWG und als Aufgabenträger gemäß den §§ 5, 6 ÖPNVG über die streitgegenständliche Verkehrsleistung nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens mit der Klägerin eine Vereinbarung entsprechend der Verordnung abgeschlossen. Dabei sei auch das Kriterium der geringsten Kosten für die Allgemeinheit gemäß § 13a PBefG in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung erfüllt worden. Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 PBefG lägen nicht vor. Demgegenüber sei die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG an die Beigeladenen zu 2. bis 4. vergaberechtlich bedenklich. Diese seien gemäß § 107 Abs. 3 GWB mit dem Einwand des Vorrangs der eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung ausgeschlossen, da im Vergabeverfahren keine entsprechende Rüge erfolgt sei. Darüber hinaus widerspreche die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG der Entscheidung des Beigeladenen zu 1., den Verkehr gemeinwirtschaftlich betreiben zu lassen. Gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 (Az.: 3 C 33.05) habe nicht der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er eine Genehmigung nach § 13 oder 13 a PBefG beantrage, vielmehr bestimme der Aufgabenträger nach Prüfung, ob eine eigenwirtschaftlich nicht zu erbringende Verkehrsleistung für eine ausreichende Verkehrsbedienung nötig sei, und zwar in dem in der Verordnung vorgesehenen Verfahren für eine gemeinwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistung. Unabhängig davon sei aber auch nicht gewährleistet, dass die nach § 13 PBefG beantragten Verkehre den in den Verdingungsunterlagen näher konkretisierten Anforderungen - sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht - entsprächen. Des weiteren sei nicht glaubhaft, dass die Beigeladenen zu 2. bis 4. die streitigen Verkehre ohne Inanspruchnahme der gesetzlichen Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG und §§ 145 ff. SGB IX überhaupt betreiben könnten. Eine Kostendeckung auf eigenwirtschaftlicher Basis sei nicht erzielbar. Dies zeige sich schon daran, dass der Antrag der Beigeladenen zu 2. bis 4. im Rahmen der Ausschreibung lediglich den dritten Rang erreicht hätte, wenn er nicht bereits aus anderen Gründen von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden wäre. Schließlich komme hinzu, dass die Beigeladenen zu 2. bis 4. sich nicht auf die Teilbereichsausnahme nach der Verordnung 1191/69/EWG berufen könnten, da zumindest der Beigeladene zu 4. auch im Reiseverkehr tätig sei. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Regierungspräsidiums Gießen vom 06.12.2006 und 23.04.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine gemeinwirtschaftliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Linienverkehrs für das Linienbündel L-Stadt (bestehend aus den Linien 231 L-Stadt/M-Stadt-O-Stadt und 700 L-Stadt-E-Stadt) zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die streitige Genehmigung sei den Beigeladenen zu 2. bis 4. auf Grund des Vorrangs der eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung zu Recht erteilt worden. Dieser Vorrang ginge ins Leere, wenn man der Auffassung der Klägerin folgen würde, dass nach der Ausschreibung einer Verkehrsleistung auf der Grundlage der Verordnung 1191/69/EWG durch den Aufgabenträger eine Antragstellung/Genehmigung auf eigenwirtschaftlicher Basis nicht mehr zulässig wäre. Mangels entgegenstehender Fristen könnten bis zur Erteilung einer § 13 a-Genehmigung konkurrierende Anträge nach § 13 PBefG gestellt werden. Abweichendes ergebe sich insbesondere nicht aus dem Vergaberecht, da es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG nicht um eine Vergabevorschrift im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB handele. Entgegen der Ansicht der Klägerin hätten sich für die Genehmigungsbehörde auch unter Berücksichtigung möglicher Erträge aus gesetzlichen Ausgleichsleistungen keine Hinweise auf eine unzureichende Wirtschaftlichkeit/fehlende Eigenwirtschaftlichkeit des Genehmigungsantrags der Beigeladenen zu 2. bis 4. ergeben. Insoweit bestünden Einsparungspotenziale, da die in der Ausschreibung gestellten Anforderungen zum Teil deutlich über die im Nahverkehrsplan festgeschriebenen Anforderungen an eine ausreichende Verkehrsbedienung hinausgingen. Nur den Nahverkehrsplan müsse die Genehmigungsbehörde gemäß § 8 Abs. 3 PBefG bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, an die Leistungsbeschreibung des Beigeladenen zu 1. im Vergabeverfahren sei sie nicht gebunden. Schließlich könnten sich die Beigeladenen zu 2. bis 4. auch auf die Teilbereichsausnahme von der Verordnung 1191/69/EWG berufen, da sie keinen Reiseverkehr durchführten. Der Beigeladene zu 1. beantragt, die Bescheide des Regierungspräsidiums Gießen vom 06.12.2006 und 23.04.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine gemeinwirtschaftliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Linienverkehrs für das Linienbündel L-Stadt (bestehend aus den Linien 231 L-Stadt/M-Stadt-O-Stadt und 700 L-Stadt-E-Stadt) zu erteilen. Er unterstützt die Ausführungen der Klägerin. Er hebt hervor, dass er als zuständiger Aufgabenträger mit Hilfe der Ausschreibung nicht nur das öffentliche Verkehrsinteresse definiert habe, sondern zugleich auch damit von seinem durch das spätere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 bestätigten Wahlrecht Gebrauch gemacht habe. Dies habe ergeben, dass weder die Klägerin noch die Beigeladenen zu 2. bis 4. ein eigenwirtschaftliches Angebot vorgelegt gehabt hätten. Darüber hinaus sei eine Verkehrsleistung nicht immer bereits dann eigenwirtschaftlich, wenn ein Antragsteller einen Antrag nach § 13 PBefG stelle. Vielmehr bestehe ein Vorrang nach § 8 Abs. 4 PBefG nur dann, wenn die Verkehrsleistung auch die vom Aufgabenträger definierte ausreichende Bedienung zu erfüllen in der Lage sei. Gerade dies liege hier nicht vor, da die Verkehre der Beigeladenen zu 2. bis 4. auf finanzielle Zuschüsse der öffentlichen Hand zwingend angewiesen seien, die von dem Beigeladenen zu 1. jedoch nicht geleistet würden. Die Klägerin weise zu Recht darauf hin, dass nur durch die Verdingungsunterlagen und den Verkehrsvertrag die ordnungsgemäße Erfüllung der zugesagten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für den Beigeladenen zu 1. auch sanktionierbar gewährleistet sei. Eine dem entsprechende verbindliche Zusage seitens der Beigeladenen zu 2. bis 4. fehle. Die Ausführungen der Klägerin zur fehlenden Auskömmlichkeit des Angebotes der Beigeladenen zu 2. bis 4. würden ebenfalls unterstützt. Schließlich könnten sich die Beigeladenen zu 2. bis 4. als Konsortium nicht auf eine Teilbereichsausnahme von der Verordnung 1191/69/EWG berufen, da zumindest der Beigeladene zu 4. im Fernreisebusverkehr tätig sei. Die Beigeladenen zu 2. bis 4. beantragen, die Klage abzuweisen. Sie verteidigen die angefochtenen Bescheide. Die streitige Genehmigung sei ihnen zu Recht erteilt worden. Der Beklagte habe zutreffend den Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen gemäß § 8 Abs. 4 PBefG beachtet. Mit ihrem eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrag hätten sie ihr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.10.2006, Az.: 3 C 33.05) ausdrücklich anerkanntes Wahlrecht wahrgenommen und entschieden, den Linienverkehr auf eigenes Risiko mit den ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmitteln zu betreiben. Ihr Verkehrsangebot sei ausreichend, da die Verkehrsbedienung dem Nahverkehrsplan entspreche. Die dem Angebot zu Grunde liegende Kalkulation der Beigeladenen zu 2. bis 4. sei von der Klägerin nicht zu prüfen. Darüber hinaus sei diese auf Grund bestehender Einsparpotenziale auskömmlich, da die ursprüngliche Ausschreibung deutlich über die im Nahverkehrsplan festgeschriebenen Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung hinausgegangen sei. Die Bedenken der Klägerin in vergaberechtlicher Hinsicht lägen neben der Sache. Das Antragsrecht der Beigeladenen zu 2. bis 4. zur Stellung eines Antrags nach § 13 PBefG sei nicht verbraucht. Anderenfalls würde verkannt, dass nicht das Ausschreibungsverfahren Vorrang vor dem Genehmigungsverfahren habe, sondern umgekehrt das Genehmigungsverfahren das eigentliche und damit höherwertige gesetzliche Verfahren sei, in dem wiederum der Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre in § 8 Abs. 4 PBefG eindeutig geregelt sei. Schließlich führe keiner der Beigeladenen zu 2. bis 4. Reiseverkehr durch. Die Beigeladene zu 5. hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die Gerichtsakten 6 E 1266/07 und 6 E 1312/07 sowie die Behördenakten des Beklagten zu diesen Verfahren (3 Hefter und 2 Heftstreifen).