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Urteil

6 K 30/08.GI

VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2008:0508.6K30.08.GI.0A
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Leitsätze
Einem Unternehmen, das selbst keinen Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG gestellt hat, fehlt die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gegen die einem anderen Unternehmen erteilte einstweilige Erlaubnis.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Unternehmen, das selbst keinen Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG gestellt hat, fehlt die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gegen die einem anderen Unternehmen erteilte einstweilige Erlaubnis. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist unzulässig. Zwar steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass das gemäß § 55 Satz 1 PBefG erforderliche Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht durchgeführt worden ist und die Klägerin entsprechend der insoweit unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 07.12.2007 unmittelbar Klage erhoben hat. Denn der Beklagte hat sich in der Sache eingelassen und seinen Klageabweisungsantrag nicht hierauf, sondern auf das Fehlen der Klagebefugnis der Klägerin gestützt. Die Klägerin ist jedoch nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine Verletzung ihrer Rechte durch die mit Bescheid vom 07.12.2007 durch das Regierungspräsidium Gießen erteilte einstweilige Erlaubnis gemäß § 20 PBefG an die Beigeladene ist nicht ersichtlich. Die Klägerin steht nämlich in Bezug auf die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis in keinem - gemäß Artikel 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG geschützten - Konkurrentenverhältnis zur Beigeladenen, das für sie ein subjektives Recht begründen würde (vgl. allgemein zur Klagebefugnis des Konkurrenten in einem Verfahren nach § 20 PBefG: BVerwG, Urteil vom 25.10.1968, VII C 90.66, BVerwGE 30, 347; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.02.2000, 7 A 11343/99, ZfSch 2000, 273; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.1996, 1 M 1/96, DÖV 1996, 884). Die Klägerin hat nämlich noch nicht einmal einen Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG gestellt und ist damit insoweit keine Mitbewerberin der Beigeladenen (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005, 6 B 370/05, Juris). In dem von ihr für die Antragstellung am 03.04.2007 benutzten Download-Formular des Regierungspräsidiums C-Stadt ist das die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betreffende Kästchen nicht angekreuzt. Ausdrücklich beantragt ist - durch entsprechendes Ankreuzen - lediglich die Erteilung einer Genehmigung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass insoweit ein Versehen vorliegt. Ausführungen der Klägerin zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis lassen sich nämlich der Behördenakte nicht entnehmen. Die Klägerin hat sich auch im Klageverfahren nicht auf ein Versehen berufen. Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend, für alle Beteiligten sei sie aufgrund des erheblichen wirtschaftlichen Interesses erkennbar mit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis einverstanden gewesen. Der Annahme eines konkludent gestellten Antrages auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis durch den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG steht nämlich schon die fehlende Planungssicherheit entgegen. Die sofortige Bedienung des streitgegenständlichen Linienbündels mit 11 Bussen erfordert einen erheblichen Aufwand an Personal und Bussen. Dafür, dass die Klägerin diesen Aufwand für lediglich 6 Monate auf sich nehmen wollte, ohne zu wissen, ob ihr auch die Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt werden würde, besteht kein Anhaltspunkt. Im Gegenteil hat die Klägerin im laufenden Klageverfahren sogar vorgetragen, der Aufgabenträger habe bisher noch nicht einmal festgestellt, dass die sofortige Einrichtung von Linienverkehr im Stadtverkehrsbereich C-Stadt im öffentlichen Interesse liege. Schließlich hat die Klägerin auch lediglich die der Beigeladenen erteilte Genehmigung angefochten, ohne die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Klägerin selbst zu begehren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen des Stadtverkehrs C-Stadt. Am 08.11.2006 beantragte die Beigeladene die Erteilung der Genehmigung für die eigenwirtschaftliche Erbringung des Stadtverkehrs C-Stadt, bestehend aus den Linien 1 (C-Stadt/Lützellinden - G/Allendorf - G/Klein-Linden - C-Stadt - C-Stadt/ Rödgen), 2 (C-Stadt/Europaviertel - C-Stadt/Bahnhof), 3 (C-Stadt/Schwarzacker - C-Stadt/ Friedhof), 5 (C-Stadt/Wieseck - C-Stadt/Bahnhof), 6 (C-Stadt/Berliner Platz - C-Stadt/ Schiffenberg), 7 (C-Stadt/Philosophenwald - C-Stadt/Evangelisches Krankenhaus), AST 9 (C-Stadt/Alfred-Bock-Straße - C-Stadt/Marktplatz), 10 (C-Stadt/ Rathenaustraße - C-Stadt/Bahnhof), 12 (C-Stadt/Sandfeldschule - C-Stadt/Gewerbegebiet West), 13 (C-Stadt/Dialysezentrum - C-Stadt/Friedhof), 15 (C-Stadt/Wieseck - C-Stadt/Bahnhof), und die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis. Mit Bescheid vom 28.11.2006 erteilte das Regierungspräsidium Gießen der Beigeladenen die beantragte einstweilige Erlaubnis, befristet bis zum 09.06.2007. Die Klägerin stellte am 05.04.2007 ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die eigenwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistung des Stadtverkehrs C-Stadt. Mit Bescheid vom 07.05.2007 erteilte das Regierungspräsidium Gießen der Beigeladenen die beantragte Genehmigung befristet bis zum 14.12.2014 sowie eine einstweilige Erlaubnis für die Zeit vom 10.06. bis zum 09.12.2007 und lehnte den Antrag der Klägerin ab. Gegen die Versagung der Linienverkehrsgenehmigung hat die Klägerin am 18.05.2007 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben (Az.: 6 E 1240/07). Am 16.11.2007 beantragte die Beigeladene die Verlängerung der ihr erteilten einstweiligen Erlaubnis. Mit Bescheid vom 07.12.2007 erteilte das Regierungspräsidium Gießen der Beigeladenen eine einstweilige Erlaubnis für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen für den Zeitraum vom 09.12.2007 bis zum 08.06.2008. Am 07.01.2008 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 07.12.2007 erhoben. Die Klage sei zulässig, obwohl sie keinen ausdrücklichen Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gestellt habe. Für alle Beteiligten sei die Klägerin nämlich aufgrund des erheblichen wirtschaftlichen Interesses erkennbar mit einer befristeten einstweiligen Erlaubnis einverstanden gewesen. Die erforderliche Klagebefugnis ergebe sich damit aus dem Konkurrentenverhältnis im Genehmigungsverfahren. Der angefochtene Bescheid sei auch rechtswidrig. Der Aufgabenträger habe bisher nicht festgestellt, dass die sofortige Einrichtung von Linienverkehr im Stadtverkehrsbereich C-Stadt im öffentlichen Verkehrsinteresse liege. Darüber hinaus seien die Quersubventionierungen an das Geschäftsfeld Nahverkehr der Beigeladenen als unzulässige staatliche Beihilfen zu qualifizieren. Die Klägerin sei damit durch die Gewährung von gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfen an die Beigeladene in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf chancengleichen Berufszugang zur Durchführung von Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen verletzt. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis vom 07.12.2007 für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen für die Linien 1, 2, 3, 5, 6, 7, AST 9, 10, 12, 13 und 15 (Linienbündel C-Stadt) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei schon nicht klagebefugt. Sie habe nämlich keinen Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gestellt und auch keine entsprechende Zustimmungserklärung abgegeben. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verhalten der Klägerin lasse bereits daran zweifeln, ob sie die Klage ernst meine. Die Klägerin habe weder beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr eine einstweilige Erlaubnis für die streitgegenständlichen Linien zu erteilen, noch sei sie gegen die jeweiligen Anordnungen der sofortigen Vollziehung der der Beigeladenen erteilten einstweiligen Erlaubnisse vom 07.05. und vom 07.12.2007 vorgegangen. Mit Urteil vom 08.05.2008 (Az.: 6 E 1240/07) hat die erkennende Kammer unter anderem den Bescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 07.05.2007 über die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung bis 2014 an die Beigeladene aufgehoben und den Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung an sich abgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 E 1240/07 sowie der im Verfahren 6 E 1240/07 beigezogenen Behördenakten (3 Hefter).