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Beschluss

6 L 3517/15.GI.A

VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2015:1008.6L3517.15.GI.A.0A
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Leitsätze
Im Sinne des § 34a AsylG steht aufgrund des Rückübernahmeübereinkommens vom 29.03.1991 (BGBl. 1993 II 1099) auch ohne ausdrückliche Übernahmeerklärung Italiens fest, dass die Abschiebung eines dort als Flüchtling anerkannten Ausländers nach Italien durchgeführt werden kann (Abgrenzung zu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2015 - 14 B 502/15.A -, juris).
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Sinne des § 34a AsylG steht aufgrund des Rückübernahmeübereinkommens vom 29.03.1991 (BGBl. 1993 II 1099) auch ohne ausdrückliche Übernahmeerklärung Italiens fest, dass die Abschiebung eines dort als Flüchtling anerkannten Ausländers nach Italien durchgeführt werden kann (Abgrenzung zu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2015 - 14 B 502/15.A -, juris). Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 29.04.2014 (Az. 6 L 1117/14.GI.A) die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 6 K 1118/14.GI.A) gegen die in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.04.2014 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien anzuordnen, ist abzulehnen. Es liegen gegenüber der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 29.04.2015 keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vor (vgl. zu diesem Maßstab: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 196), die zu einer Stattgabe bezüglich des Begehrens des Antragstellers nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO führen könnten. Auch eine Änderung des Beschlusses vom 29.04.2014 von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist nicht begründet, soweit der Antragsteller im Klageverfahren geltend macht, er sei reiseunfähig. Diesbezüglich hat der Antragsteller nicht ausreichend substantiiert dargetan, worin seine Reiseunfähigkeit begründet liegen soll. Das vorgelegte Attest des Werksärztlichen Dienstes B-Stadt e.V. vom 17.02.2015 gibt weder eine Diagnose an, noch wie der beurteilende Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist, dass der Antragsteller bis auf weiteres reiseunfähig sei. Eine Prüfung, ob im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG feststeht, dass die Abschiebung des Antragstellers durchgeführt werden kann, ist dem Gericht daher nicht möglich. Hinsichtlich des ebenfalls im Klageverfahren geltend gemachten Ablaufs einer Frist zur Rücküberführung nach Italien ist festzustellen, dass sich eine solche Frist jedenfalls nicht aus Unionsrecht ergeben kann, da dem Antragsteller ausweislich der Mitteilung der Dublin-Einheit des italienischen Innenministeriums vom 06.12.2013 in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) mithin nicht mehr anwendbar ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14.10.2014 - 23 L 489.14 A -, juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2015 - 15 L 1486/15.A -, juris, Rn. 9, jeweils zur Dublin III-VO). Für einen Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des Art. 2 Abs. 1 des hier einschlägigen Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 (BGBl. 1994 II 2645) hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Soweit der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnung vorbringt, sie sei rechtswidrig, da nicht im Sinne von § 34a Abs. 1 AsylVfG feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne, ist der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unzulässig, da nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller hierzu im ursprünglichen Verfahren 6 L 1117/14.GI.A ohne Verschulden nicht vorgetragen hatte. Auch der jederzeit möglichen Anregung, den Beschluss vom 29.04.2014 (Az. 6 L 1117/14.GI.A) nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern, folgt der erkennende Einzelrichter nicht. Eine Änderung des Beschlusses ist nicht angezeigt. Auch eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Abschiebungsanordnung im angegriffenen Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG muss das Bundesamt, wenn ein Ausländer - wie vorliegend der Antragsteller, dem in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde - in einen sicheren Drittstaat nach § 26a AsylVfG abgeschoben werden soll, die Abschiebung anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Aus dem Begriff "sobald" wird gefolgert, dass die Abschiebungsanordnung (erst) dann zu erlassen ist, wenn die Rückführung in allernächster Zeit auch tatsächlich möglich ist. Daher muss die Rücknahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, geklärt sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 30.09.1996 - 25 A 790/96.A -, NVwZ 1997, 1141, 1143; Beschluss vom 28.04.2015 - 14 B 502/15.A -, juris, Rn. 3; Bergmann, in: Renner/ Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 34a AsylVfG Rn. 3). Mit der Forderung, dass feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, obliegt dem Bundesamt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse noch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse, auch Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG, vorliegen - daneben verbleibt für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, Asylmagazin 2014, 341, 342, BayVGH, Beschluss vom 21.04.2015 - 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 -, InfAuslR 2014, 451; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 03.12.2010 - 4 Bs 223/10 -, juris, Rn. 10 ff.). Zu den tatsächlichen Vollzugshindernissen, die einen Duldungsanspruch auslösen, gehört der Umstand, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Fehlende Übernahmebereitschaft des Staates, in den abgeschoben werden soll, ist ein solcher Umstand. Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist ("feststeht, dass sie durchgeführt werden kann"), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2015 - 14 B 502/15.A -, juris, Rn. 7; Beschlüsse vom 03.03.2015 - 14 B 101/15.A -, asyl.net; und - 14 B 102/15.A -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris, Rn. 4; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2014, § 34a Rn. 20). Das ist hier der Fall. Die Dublin-Einheit des italienischen Innenministeriums hat zwar die Übernahme nach dem Dublin-System abgelehnt und auf ein Übernahmeersuchen im Rahmen der Rückübernahmeabkommen verwiesen ("Therefore, a possible transfer of the alien will be effected in the framework of police agreements and you will need to send your request to this fax number:..."). Dass ein solches gestellt und positiv beschieden worden wäre, ist auch nicht erkennbar. Das stellt die Übernahmebereitschaft Italiens aber nicht grundsätzlich in Frage; vielmehr hat die italienische Behörde lediglich auf die innerstaatliche Zuständigkeit einer anderen Behörde hingewiesen (so auch VG Berlin, Beschluss vom 14.10.2014 - 23 L 489.14 A -, juris, Rn. 16). In diesem Zusammenhang genügt es für die Annahme einer bestehenden Übernahmebereitschaft, wenn zwischen dem betreffenden Zielstaat und der Bundesrepublik eine gesicherte Verwaltungsübung besteht, nach der der Zielstaat ohne weiteres einen Ausländer übernimmt, sofern diesem dort der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2014, § 34a Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.05.2015 - 18a K 3619/14.A -, juris, Rn. 59; anscheinend a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2015 - 14 B 502/15.A -, juris, Rn. 9 f.; Beschlüsse vom 03.03.2015 - 14 B 101/15.A -, asyl.net, S. 5 des amtl. Umdrucks; und - 14 B 102/15.A -, juris, S. 5 des amtl. Umdrucks - jeweils zu Bulgarien; VG Trier, Beschluss vom 16.04.2014 - 5 L 569/14.TR -, juris, Rn. 51 f. - zu Ungarn). Das ist vorliegend bei Italien der Fall (vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2015 - 13 L 514/15.A -, juris, Rn. 83 ff.; Beschluss vom 22.05.2015 - 13 L 1476/15.A -, juris, Rn. 77; VG Gießen, Beschluss vom 15.12.2014 - 6 L 3653/14.GI.A -, n.v.; VG Berlin, Beschluss vom 14.10.2014 - 23 L 489.14 A -, juris, Rn. 16; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2015 - 15 L 1486/15.A -, juris, Rn. 32; VG Aachen, Beschluss vom 16.02.2015 - 9 L 43/15.A -, juris, Rn. 22). Diese gesicherte Verwaltungsübung stützt sich auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens gegenüber der Bundesrepublik. Nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29.03.1991 (BGBl. 1993 II 1099) ist Italien verpflichtet, formlos die Person zu übernehmen, die - wie vorliegend der Antragsteller nach erfolglosem Asylantrag - die in der Bundesrepublik geltenden Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr erfüllt. Nach Art. 2 Abs. 4 des Übereinkommens gilt dies ebenso, wenn die betreffende Person über einen gültigen, durch Italien ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt. Auch dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsteller als in Italien anerkannter Flüchtling über einen dementsprechenden Aufenthaltstitel verfügt, wie er selbst in seiner Befragung beim Bundesamt am 25.11.2013 angegeben hat. Eine entsprechende Verpflichtung Italiens, dem Antragsteller als anerkanntem Flüchtling einen Aufenthaltstitel zu erteilen, folgt auch aus Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie). Auch nach Sinn und Zweck des § 34a AsylVfG folgt aus dieser völkerrechtlichen Verpflichtung Italiens auf Rückübernahme des Antragstellers, dass feststeht, dass seine Abschiebung durchgeführt werden kann. § 34a AsylVfG bezweckt die beschleunigte Rückführung von Ausländern, die aus einem sicheren Drittstaat oder einem DublinStaat in die Bundesrepublik eingereist sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris, Rn. 5; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 03.12.2010 - 4 Bs 223/10 -, juris, Rn. 13 f.; Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2013, § 34a AsylVfG Rn. 9; siehe auch die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 02.03.1993, BT-Drucks 12/4450, S. 23). Dabei sind aber bei der Frage, ob eine Abschiebung alsbald erfolgen kann, in Bezug auf die einschlägigen Rückübernahmeübereinkommen auch die Gepflogenheiten des diplomatischen Verkehrs zu berücksichtigen, bei dem mit längeren Zeiträumen in der Kommunikation zwischen den jeweils zuständigen nationalen Behörden zu rechnen ist. In diesem Lichte ist jedenfalls im Fall einer Rücküberstellung eines Ausländers nach Italien nach Sinn und Zweck des § 34a Abs. 1 AsylVfG davon auszugehen, dass eine Abschiebung alsbald erfolgen kann, wenn Italien bestätigt hat, dass dem Ausländer dort der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist. Die völkerrechtliche Verpflichtung Italiens ist insoweit eindeutig. Das Übereinkommen vom 29.03.1991 stellt zunächst keine weiteren Voraussetzungen für die Übernahmeverpflichtung auf, weshalb davon auszugehen ist, dass die zuständigen italienischen Behörden dem richtig adressierten Rückübernahmebegehren gemäß den Regelungen dieses Übereinkommens bedingungslos entsprechen werden (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2015 - 13 L 514/15.A -, juris, Rn. 85). Das Rückübernahmeersuchen dient in diesem Falle nur der praktisch notwendigen Koordination der beteiligten Staaten (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 09.06.2015 - 6 L 324/15.A -, juris, Rn. 6). Für diese Wertung spricht ein weiterer Gesichtspunkt. Nach Art. 3 Abs. 1 des Rückübernahmeübereinkommens vom 29.03.1991 beantwortet die ersuchte Vertragspartei (hier: Italien) das an sie gerichtete Rückübernahmeersuchen innerhalb von acht Tagen. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Übereinkommens übernimmt die ersuchte Vertragspartei die betreffende Person innerhalb eines Monats, nachdem sie der Rückübernahme zugestimmt hat, wobei diese Frist nach Satz 2 auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden kann. Wegen dieser Befristung der Rückübernahmepflicht nach dem Übereinkommen wäre eine Abschiebungsanordnung nach Italien im Fall des § 26a AsylVfG praktisch nicht umsetzbar, wenn das Ersuchen schon vor Erlass der Abschiebungsanordnung gestellt werden müsste und die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG wegen eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht umgesetzt werden dürfte (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 09.06.2015 - 6 L 324/15.A -, juris, Rn. 6). Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).