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Urteil

6 K 3108/15.GI

VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2016:0728.6K3108.15.GI.0A
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Leitsätze
Subsidiär Schutzberechtigten ist es nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV allgemein unzumutbar, sich um einen Nationalpass zu bemühen. Eritreischen Staatsangehörigen ist es nicht aufgrund der Pflicht zur Zahlung der sogenannten Aufbausteuer allgemein unzumutbar, sich um einen Nationalpass zu bemühen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Subsidiär Schutzberechtigten ist es nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV allgemein unzumutbar, sich um einen Nationalpass zu bemühen. Eritreischen Staatsangehörigen ist es nicht aufgrund der Pflicht zur Zahlung der sogenannten Aufbausteuer allgemein unzumutbar, sich um einen Nationalpass zu bemühen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 23.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Es liegen bereits nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 AufenthV vor, so dass auch kein Anspruch auf Neubescheidung besteht. Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen der Aufenthaltsverordnung ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Hier ist der Kläger unstreitig nicht im Besitz eines eritreischen Passes. Der Einzelrichter hat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass es dem Kläger unmöglich ist, auf zumutbare Weise einen eritreischen Pass zu erlangen. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich der Kläger, der im Besitz seiner eritreischen ID-Karte und einer eritreischen Geburtsurkunde ist, überhaupt um die Erlangung eines Passes seines Heimatstaates bemüht hat. Die von ihm angegebenen Gründe für eine Unzumutbarkeit solcher Bemühungen vermögen nicht zu tragen. Im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates ist der Ausländer grundsätzlich zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat zu verweisen und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zu ziehen, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (s. Bay. VGH, Beschluss vom 13.06.2016, Az.: 10 C 16.773 unter Bezugnahme auf OVG NordrheinWestfalen, Beschluss vom 17.05.2016, Az.: 18 A 91/15; vgl. zur Bedeutung der Passhoheit auch OVG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2012, Az.: 4 Bf 207/11.Z, jeweils Juris). Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, und die einen solchen begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2016, a.a.O.). Dabei handelt es sich bei dem Begriff der Zumutbarkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und hinsichtlich dessen Anwendung die Behörde keinen Ermessensspielraum besitzt (Bay. VGH, Urteil vom 18.01.2011, Az.: 19 B 10.2157, Juris). Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines eritreischen Nationalpasses zu bemühen, ergibt sich hier nicht aus der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.07.2014 erfolgten Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG (nunmehr AsylG) für den Kläger. Eine dahingehende Bedeutung kommt der Schutzgewährung als solcher nach dem geltenden Recht nicht zu. Entgegen der Ansicht des Klägers gewährt sie im vorliegenden Zusammenhang nicht dieselben Rechte wie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Denn anerkannte Flüchtlinge erhalten gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention) Reiseausweise für Flüchtlinge. An diese Regelung knüpft die Aufenthaltsverordnung in § 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 ausdrücklich an, während für subsidiär Schutzberechtigte keine speziellen Vorschriften existieren. Das danach für diese für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer geltende Zumutbarkeitserfordernis des § 5 Abs. 1 AufenthV steht mit den europarechtlichen Vorgaben für diesen Schutzstatus in Einklang. Gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) stellen die Mitgliedstaaten - anders als nach Abs. 1 der Vorschrift im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Dokumente für Reisen außerhalb des Hoheitsgebietes nur aus, wenn sie keinen nationalen Pass erhalten können (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 13.06.2016 und OVG NordrheinWestfalen, Beschluss vom 17.05.2016, jeweils a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht aus dem von dem Kläger zitierten § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach erlöschen allein die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich ein Ausländer freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt, nicht jedoch die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf subsidiär Schutzberechtigte scheidet in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts aus, auch wenn die Flüchtlingsanerkennung und die subsidiäre Schutzberechtigung nunmehr etwa in § 25 Abs. 2 AufenthG gleich behandelt werden (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2016, a.a.O.). Schließlich lässt sich eine Unzumutbarkeit der Bemühungen um einen Pass nicht damit begründen, dass der Schutzberechtigte bei Inbesitznahme eines Nationalpasses im Falle einer Reise ins Ausland mit einer Abschiebung in sein Heimatland rechnen müsse (so aber VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 26.01.2015, Az.: W 7 K 14.1220, Juris). Denn die Staatsangehörigkeit wird gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 9 AufenthV auch in einen Reiseausweis eingetragen und es spricht nichts dafür, dass die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer für ihn günstige Auswirkungen auf die konsularischen Zuständigkeiten bei einem Auslandsaufenthalt haben würde (s. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2012 a.a.O.). Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2014 erfolgte Zuerkennung des subsidiären Schutzes für den Kläger vermag aber auch im konkreten Fall keine Unzumutbarkeit, sich um die Ausstellung eines eritreischen Nationalpasses zu bemühen, zu begründen. Denn dem Bescheid ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen dem Kläger der Schutzstatus gewährt worden ist. Als Begründung wird allein angegeben, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe, d.h. es müsste ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen. Worauf dies gründet, ist jedoch nicht ansatzweise ersichtlich, da der Kläger nach seinen Angaben regulär aus dem Nationaldienst entlassen worden ist und die beim Bundesamt allein geltend gemachte Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit als unglaubhaft angesehen worden ist. Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV, sich zunächst um die Ausstellung eines eritreischen Nationalpasses zu bemühen, ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten politischen Verfolgung des Klägers. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die vorgetragene Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft der Pfingstler sowie diejenige in der Eritrean People's Democratic Party (EPDP) eine Verfolgungsgefahr für den Kläger begründen. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in seinem Bescheid vom 30.07.2014, mit dem dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, eine solche nicht festgestellt und den Asylantrag - den es nicht als Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylG behandelt hat - abgelehnt, soweit er die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft umfasst hat. Daran ist der Beklagte im Rahmen der Ausstellung des Reiseausweises gebunden. Zwar ist eine solche Bindungswirkung eines Bescheides des Bundesamtes in § 42 AsylG ausdrücklich lediglich für ausländerrechtliche Entscheidungen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG normiert, die das Bundesamt gemäß § 24 Abs. 2 AsylG nach Stellung eines Asylantrages anstelle der Ausländerbehörde - die im Übrigen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes entscheidet - zu treffen hat. Die Bindungswirkung folgt aber unmittelbar aus der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundesamtes gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 AsylG zur Entscheidung über Asylanträge, die gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 AsylG die Beantragung der Anerkennung als Asylberechtigter sowie des internationalen Schutzes umfassen. Diese ausschließliche Zuständigkeit würde unterlaufen, wenn die Beklagte im Rahmen der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer abweichend von dem Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2014 nunmehr den Vortrag des Klägers zu einer Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit für glaubhaft halten würde und/oder eine politische Verfolgung aufgrund der bei dem Bundesamt nicht vorgetragenen exilpolitischen Betätigung bejahen würde. Danach ist der Kläger für die Geltendmachung der behaupteten politischen Verfolgung zunächst auf die Stellung eines Folgeantrages gemäß § 71 AsylG bzw. Zweitantrages gemäß § 71 a AsylG bei dem Bundesamt zu verweisen. Erst wenn dieses eine Flüchtlingsanerkennung ausspricht oder eine solche "lediglich" an der Regelung des § 28 Abs. 2 AsylG bezüglich selbst geschaffener Nachfluchtgründe scheitert (vgl. zu einer solchen Konstellation Bay. VGH, Urteil vom 18.01.2011, a.a.O.), kann der Prüfung der Zumutbarkeit der Beschaffung eines Nationalpasses die geltend gemachte politische Verfolgung zugrunde gelegt werden. In Anbetracht des von dem Kläger bereits durchgeführten Asylverfahrens ergibt sich vorliegend auch nichts anderes aus der unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27.05.1986 (InfAuslR 1986, 277) in der Literatur vertretenen Auffassung, dass einem sich mit einem anderen Aufenthaltszweck in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Ausländer nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Asylantrags die Ausstellung eines Reiseausweises versagt werden dürfe (siehe etwa Hailbronner Ausländerrecht, § 48 AufenthG RdNr. 40; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 48 AufenthG RdNr. 8). Mangels Berücksichtigungsfähigkeit einer etwaigen politischen Verfolgung in Eritrea gehen die Ausführungen des Klägers zur Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des mit der Ausstellung eines Reisepasses verbundenen Schutzversprechens des ausstellenden Staates ins Leere. Entsprechendes gilt bezüglich des bei der Ausstellung eritreischer Ausweispapiere von Flüchtlingen zu leistenden Reuebekenntnisses (siehe zu diesem Erfordernis Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom 14.12.2015). Dass dessen Formulierung - unbeschadet der behaupteten politischen Verfolgung - unzumutbar wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich ergibt sich eine Unzumutbarkeit für den Kläger, sich zunächst um die Ausstellung eines eritreischen Nationalpasses zu bemühen, nicht aus der Erhebung der sogenannten Aufbausteuer. Zwar erhalten geflüchtete Eritreer im Ausland in der Regel nur problemlos eritreische Pässe, sofern sie die geforderte Aufbausteuer entrichten (siehe dazu etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom 14.12.2015, sowie den von dem Kläger unter anderen vorgelegten Artikel: Der lange Arm der Diktatur, Süddeutsche Zeitung vom 07.04.2015). Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aber nicht feststellen, dass die Erhebung dieser Steuer als solche gegen völkerrechtliche Regeln oder gegen deutsches Recht verstoßen würde. Insbesondere ist nicht von einem Verstoß gegen Art. 10 und 11 der Resolution 2023 (2011) vom 05.12.2011 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen auszugehen, wonach es Eritrea zu unterlassen hat, die der eritreischen Diaspora auferlegte "Diaspora-Steuer" dazu zu nutzen, die Region des Horns von Afrika zu destabilisieren, sowie außerhalb Eritreas von seinen Staatsangehörigen oder anderen Personen eritreischer Abstammung mittels Erpressung, Gewaltandrohung, Betrugs und anderer unerlaubter Mittel Steuern einzutreiben. Eine Erhebung der Aufbausteuer durch unerlaubte Mittel ist nicht ersichtlich. So hat etwa die Bundesregierung keine Hinweise darauf, dass in Deutschland eine entsprechende Steuereintreibung erfolgt (Antwort der Bundesregierung vom 15.04.2015 auf eine kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucksache 18/4609). Solches lässt sich nachvollziehbar auch nicht den von dem Kläger vorgelegten Presseartikeln entnehmen. Desgleichen sind diesen Artikeln keine nachvollziehbaren Tatsachen über eine völkerrechtswidrige Verwendung der Mittel zu entnehmen, auch wenn etwa in dem Bericht Der lange Arm der Diktatur (Süddeutsche Zeitung vom 07.04.2015) davon die Rede ist, dass nach dem im Exil lebenden früheren Chef der eritreischen Steuerbehörde diese Steuer in seinen Augen ein "Bestechungsfond" sein soll, mit dem Terrorgruppen unterstützt würden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von dem Kläger vorgelegten Presseberichten über strafrechtliche Ermittlungen in Kanada und der Schweiz wegen der Erhebung der Aufbausteuer durch eritreische Botschaften bzw. Konsulate. Zwar würde es einen mit Art. 3 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 18.04.1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. II, 1964, 857) nicht zu vereinbarenden unzulässigen Eingriff in steuerrechtliche Hoheitsrechte des Empfangsstaates darstellen, wenn die Steuer durch Botschaften bzw. unter Nutzung deren Konten erhoben würde (s. Bundesregierung vom 15.04.2015, a.a.O.). Nach entsprechender förmlicher Aufforderung des Auswärtigen Amtes hat die eritreische Botschaft aber bekräftigt, dass eine Eintreibung der Aufbausteuer durch die eritreischen Vertretungen in Deutschland nicht mehr stattfinde und konsularische Leistungen, die die Botschaft bzw. das Generalkonsulat in C-Stadt aus eigener Kompetenz erbrächten, nicht mehr von der Vorlage des Nachweises über die Zahlung dieser Steuer abhängig gemacht würden; Leistungen die von eritreischen Behörden in Eritrea zu erbringen seien, könnten allerdings nur dann erbracht werden, wenn die Steuer gezahlt worden sei (Bundesregierung vom 15.04.2015, a.a.O.). Dies deckt sich mit den Angaben der Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach die Zuständigkeit für die Passausstellung inzwischen nicht mehr bei dem Konsulat bzw. der Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland liege, sondern der entsprechende Antrag - ggf. unter Einschaltung eines Bevollmächtigten - in Eritrea gestellt werden müsse und dort auch die Zahlung der Aufbausteuer zu erfolgen habe. Danach kann die Erhebung der Aufbausteuer als solche keine Unzumutbarkeit im Hinblick auf das Bemühen um die Ausstellung eines eritreischen Nationalpasses begründen. So sieht etwa auch das deutsche Passgesetz in § 7 Abs. 1 Nr. 4 vor, dass ein Pass zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will (vgl. dazu die Antwort des Staatsministers Link auf die Frage des Abgeordneten Koenigs, Anlage 20 zum Stenografischen Bericht des Bundestages vom 15.05.2013, Plenarprotokoll 17/239). Die Erhebung der Aufbausteuer vermag aber auch im konkreten Fall des Klägers keine Unzumutbarkeit von Bemühungen zur Erlangung eines eritreischen Nationalpasses zu begründen. Dies könnte sich nach dem vorgenannten allenfalls aus deren Höhe ergeben. Dazu, welchen Betrag der Kläger unter Berücksichtigung seines Bezuges von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu zahlen hat, hat er mangels jeglicher Bemühungen zu einer Erlangung eines Passes jedoch nichts konkret vorgetragen und vortragen können. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als er die Kopie eines Schreibens des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 05.02.2004 (Az.: II 42-23d (Au. 3.710 b)) an seine Bevollmächtigte vorgelegt hat, wonach es damals die Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt gebeten hat, für eine eritreische Familie Reisedokumente auszustellen, nachdem die Höhe der "Gebühren" für die Ausstellung eines eritreischen Nationalpasses bestätigt worden war. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Kläger ist am .... geboren und eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben im Dezember 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 28.12.2010 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in AStadt als Asylbewerber. Zur Begründung gab er bei seiner dort am 18.06.2012 erfolgten Anhörung im Wesentlichen an, er sei in Eritrea als Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Pentecostal verhaftet und verfolgt worden. Mit Bescheid vom 17.03.2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zunächst gemäß § 27 a AsylG (nunmehr § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG in der Fassung des Artikels 6 Nr. 7 des Integrationsgesetzes vom 05.08.2016, BGBl. I, 2016, 1939) ab und ordnete gemäß § 34 a AsylG die Abschiebung nach Italien an. Diesen Bescheid hob es mit Bescheid vom 11.07.2014 wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Artikel 19 Abs. 4 S. 1 der Verordnung 343/2003/EG (Dublin II-VO) auf. Ein gegen den erstgenannten Bescheid anhängiges Klageverfahren stellte der erkennende Einzelrichter ein (Az.: 6 K 847/14.GI.A). Mit Bescheid vom 30.07.2014 (Az.: ....) erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG (nunmehr: AsylG) zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne der vorgenannten Vorschrift drohe. Der Kläger sei jedoch kein Flüchtling. Das von dem Kläger geschilderte fluchtauslösende Ereignis könne sich nachweislich nicht ereignet haben, so dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich der Pfingstgemeinde angehöre. Am 26.01.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage einer eritreischen ID-Karte und einer eritreischen Geburtsurkunde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dabei bat er auch um Ausstellung eines Reisedokumentes, da er Vater der am .... geborenen und mit ihrer Mutter in der Schweiz lebenden C. sei. Er wolle zu seiner Freundin und zu seiner Tochter fahren. Einen Pass der eritreischen Behörden könne er nicht erlangen, da er von diesem Staat aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit verfolgt werde und seit dem 01.03.2012 auch aktives Mitglied der gegen das diktatorische Regime in Eritrea kämpfenden Eritrean People's Democratic Party (EPDP) sei. Die Beklagte stellte dem Kläger zunächst Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG sowie am 09.02.2015 einen bis zum 08.08.2015 gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge aus. Am 01.04.2015 erhielt der Kläger eine bis zum 08.08.2015 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz), die am 27.07.2015 bis zum 08.08.2017 verlängert wurde. Zuvor hatte der Kläger bereits bei einer Vorsprache am 22.04.2015 bei der Beklagten die Ausstellung eines Reiseausweises für eine beabsichtigte Reise in den Sudan beantragt. Nach schriftlicher Anhörung durch die Beklagte ergänzte der Kläger dazu, dass er den Pass auch für zukünftige Reisen zu seiner Freundin und seiner Tochter benötige. Bei der eritreischen Botschaft könne er keinen Pass beantragen, da er als Mitglied der EPDP gegen die eritreische Politik protestiere. Außerdem sei er in Eritrea wegen seines protestantischen Glaubens eingesperrt worden. Mit Bescheid vom 23.06.2015 lehnte die Oberbürgermeisterin der Beklagten den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ab. Der Kläger sei gemäß § 3 AufenthG verpflichtet, sich um die Ausstellung eines eritreischen Nationalpasses zu bemühen. Die Voraussetzungen des § 5 AufenthV, wonach einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitze und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen könne, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werde könne, lägen nicht vor. Der Kläger sei im Besitz eritreischer Identitätspapiere, so dass die Voraussetzungen für die Beantragung eines Nationalpasses vorlägen. Die Angaben zu seiner Parteizugehörigkeit, die er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht gemacht habe, rechtfertigten keine andere Entscheidung. Der Vortrag asylrelevanter Gründe sei nicht von der Ausländerbehörde zu bewerten, sondern persönlich gegenüber dem Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens vorzutragen. Am 15.07.2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, ihm sei nicht möglich, auf zumutbare Weise einen eritreischen Pass zu erhalten. Mit der Annahme eines eritreischen Nationalpasses würde er die Voraussetzungen für den Widerruf seines subsidiären Schutzstatusses, der auch Schutz vor staatlicher Verfolgung beinhalte, schaffen. Die freiwillige Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses würde eine Unterschutzstellung unter den Verfolgungsstaat darstellen. Nach dem Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.01.2011 (Az.: 19 B 10.2157) bestehe eine weitgehende Gleichstellung zwischen dem subsidiären Schutz und dem Flüchtlingsschutz, so dass die Beschaffung von Pässen nicht verlangt werden dürfe. Dem Kläger drohe eine Verfolgung wegen seiner aktiven Mitgliedschaft in der EPDP sowie seiner Mitgliedschaft in der Pfingstgemeinde. Bezüglich letzterer habe beim Bundesamt ein Zweitantrag vorgelegen, da der Kläger bereits in Italien ein Asylverfahren durchlaufen hatte. Ferner müssten eritreische Staatsangehörige bei der Passbeantragung ein unbeschränktes Reuebekenntnis ablegen. Darüber hinaus würden eritreische Papiere nur ausgestellt, wenn die sogenannte 2 %ige Aufbausteuer gezahlt worden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Steuer, sondern um Zahlungen, die direkt an den eritreischen Präsidenten gingen, der damit auch Terrorattentate finanzieren könne. Es sei einem Flüchtling nicht zumutbar, das Verfolgerland finanziell zu unterstützen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 23.06.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Dem Kläger sei nicht unzumutbar, einen eritreischen Pass oder Passersatz zu erlangen. Da er nicht asylberechtigt sei, sei § 72 AsylG nicht anwendbar. Der Kläger verliere seinen Schutzstatus nicht, wenn er einen Pass des Herkunftslandes erhalte. Dies sei folgerichtig, weil der subsidiäre Schutzstatus keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen voraussetze. Es sei daher im Einzelfall auf der Basis feststehender Tatsachen festzustellen, ob ein Passantrag zumutbar ist. Solches ergebe sich nicht aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.07.2014. Insbesondere sei daraus nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger den subsidiären Schutzstatus erhalten habe. Warum er die behaupteten exilpolitischen Betätigungen beim Bundesamt nicht vorgetragen habe, sei nicht ersichtlich. Insgesamt sei eine staatliche Verfolgung des Klägers nicht nachgewiesen. Abgesehen davon lasse es auch die Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei nicht als unzumutbar erscheinen, einen Passantrag zu stellen. Mit Beschluss vom 30.06.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Behördenakte der Beklagten (1 Hefter).