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Beschluss

6 K 153/17.GI.A

VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2017:0126.6K153.17.GI.A.0A
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Leitsätze
Hält sich ein auf Flüchtlingsanerkennung klagender Asylbewerber nach der Gewährung subsidiären Schutzes noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge auf, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Treten nach Klageerhebung vor einem örtlich unzuständigen Gericht Umstände ein, die die örtliche Zuständigkeit eines dritten Gerichts begründen, ist der Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das dritte Gericht zu verweisen.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Gießen erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hält sich ein auf Flüchtlingsanerkennung klagender Asylbewerber nach der Gewährung subsidiären Schutzes noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge auf, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Treten nach Klageerhebung vor einem örtlich unzuständigen Gericht Umstände ein, die die örtliche Zuständigkeit eines dritten Gerichts begründen, ist der Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das dritte Gericht zu verweisen. Das Verwaltungsgericht Gießen erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden. Die am 06.01.2017 erhobene Klage ist gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden zu verweisen. Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nr. 3. Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO ist bei Verpflichtungsklagen gegen einen Verwaltungsakt, der von einer Behörde erlassen worden ist, deren örtliche Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat. Das ist hier gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 HessAGVwGO das Verwaltungsgericht Wiesbaden, da der Kläger - nach Klageerhebung - mit Bescheid des Regierungspräsidium Darmstadt vom 09.01.2017 auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 des Hessischen Landesaufnahmegesetzes dem Rheingau-Taunus-Kreis zugewiesen worden ist, und dort - unbeschadet der Frage einer etwaigen Wohnsitzverpflichtung gemäß § 12a AufenthG - in A-Stadt wohnhaft ist. Der vorgenannten Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung in der Außenstelle Calden der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen aufgehalten hat. Festzuhalten ist allerdings, dass auf Grund des Aufenthalts in Calden ursprünglich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 HessAGVwGO die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Kassel bestanden hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 52 Nr. 2 Satz 3 HS 1 VwGO, da der Kläger mit der in dem angegriffenen Bescheid erfolgten Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG nicht mehr gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG verpflichtet ist, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Verpflichtung ist gemäß § 48 Nr. 2 AsylG beendet und eine entsprechende räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung gemäß § 59a Abs. 2 Satz 2 AsylG erloschen. Der Aufenthalt des Klägers gilt ab diesem Zeitpunkt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG als erlaubt, und ihm ist trotz der auf die Flüchtlingsanerkennung nach § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Klage gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; die Einschränkung des § 10 Abs. 1 AufenthG kommt hier nicht zum Tragen. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit im Zeitpunkt der Klageerhebung war danach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, auch wenn es sich bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge mangels Bestimmung zum dauerhaften Wohnen nicht um einen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 BGB handeln dürfte. Die Vorschrift ist aber jedenfalls in der vorliegenden Konstellation des weiteren Aufenthalts des Flüchtlings in der Unterkunft, bezüglich der zuvor eine asylrechtliche Aufenthaltsverpflichtung bestanden hat, entsprechend anzuwenden. Denn § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO bezweckt die Dezentralisierung der Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und deren Verlagerung auf die jeweils für den Aufenthaltsort der Asylbewerber zuständigen Verwaltungsgerichte und ist in diesem Sinne weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1984, DVBl. 1984, 1015; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.01.2001, Az.: 21 S 00.32364; Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 18 ff.). Dies steht der Auffangzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach gemäß § 52 Nr. 5 VwGO als das für den Sitz des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständige Gericht während des vorübergehenden "freiwilligen" Aufenthalts des Flüchtlings in der Erstaufnahmeeinrichtung entgegen. Für die Verweisung des Rechtsstreits entscheidend ist hier jedoch trotz des gemäß § 83 Satz 1 VwGO für die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts entsprechend anzuwendenden § 17 Abs. 1 GVG, wonach die Zuständigkeit durch eine nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (Grundsatz der perpetuatio fori), der Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses des erkennenden Gerichts. Denn diese Vorschrift ist einschränkend auszulegen. Sie soll eine unrationelle Tätigkeit der Gerichte sowie die Verzögerung und Verteuerung von Verfahren vermeiden. Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt nur zuständigkeitserhaltend. Demgemäß sind nach der Rechtshängigkeit eintretende Umstände, die zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts führen, beachtlich, soweit nicht bereits verwiesen wurde (BVerwG, Urteil vom 17.11.2005 , Az .: 3 C 55/04, Juris; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 41 Rn. 6 und § 83 Rn. 4; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 41/§§ 17-17b GVG Rn. 9; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17 GVG Rn. 18-21). Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts entsprechend, wenn durch nach Klageerhebung eingetretene Umstände vor einer Verweisung des Rechtsstreits durch das unzuständige Gericht an das ursprünglich zuständige die Zuständigkeit eines dritten Gerichts begründet wird. Denn in dem Fall ist bei dem ursprünglich örtlich zuständigen Gericht keine Rechtshängigkeit begründet worden, die bei diesem erhalten werden könnte. Damit fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die perpetuatio fori. Darüber hinaus kommt auch hier dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie entscheidende Bedeutung zu, da eine Verweisung des Rechtsstreits an das für die Außenstelle der Erstaufnahmeeinrichtung zuständige Gericht statt an das für den Kreis bzw. die Stadt des Wohnsitzes zuständige für den Kläger im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit höheren Kosten und höherem Zeitaufwand verbunden wäre.