Urteil
6 K 3536/16.GI.A
VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2017:0816.6K3536.16.00
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Leitsätze
Die Sanktionierung der Dienstentziehung/Desertion von dem nationalen Dienst und der illegalen Ausreise durch den eritreischen Staat begründet aufgrund fehlender Anknüpfung an eine vermutete oder vorhandene politische Überzeugung des Betroffenen ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3 ff. AsylG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Sanktionierung der Dienstentziehung/Desertion von dem nationalen Dienst und der illegalen Ausreise durch den eritreischen Staat begründet aufgrund fehlender Anknüpfung an eine vermutete oder vorhandene politische Überzeugung des Betroffenen ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3 ff. AsylG Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage - über die auf Grund des Beschlusses der Kammer der Vorsitzende gemäß § 76 Abs. 1 AsylG als Einzelrichter entscheidet - ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.10.2016 ist in dem zur Entscheidung des Gerichts gestellten Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht in dem für die rechtliche Beurteilung seines Klagebegehrens gemäß § 77 Abs. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG nicht zu. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist und die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dazu muss eine Verfolgungshandlung gemäß § 3 a AsylG durch einen Akteur im Sinne des § 3 c AsylG vorliegen, die mit einem der Verfolgungsgründe des § 3 b AsylG verknüpft ist und muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsland im Sinne der §§ 3 d und 3 e AsylG fehlen. Bezüglich der Verfolgungsgründe ist zu beachten, dass selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände gemäß § 28 Abs. 1 a AsylG - anders als bei dem Grundrecht auf Asyl - bis zur Unanfechtbarkeit des Erstverfahrens uneingeschränkt zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, NVwZ 2010, 383 ). Ferner gilt für die Feststellung der begründeten Furcht vor Verfolgung der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, NVwZ 2013, 936 ). Hat der Ausländer schon einmal politische Verfolgung erlitten, gilt dies als ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, NVwZ 2011, 51 ). Nach diesen Maßstäben ist die in dem angefochtenen Bescheid erfolgte Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger nicht zu beanstanden. Er hat im Jahr 2014 sein Heimatland nicht auf Grund erlittener oder ihm unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass ihm vor seiner Ausreise aus Eritrea nichts passiert sei und er das Land lediglich vorsorglich verlassen habe. Entgegen seiner Ansicht droht ihm aber auch nicht nunmehr im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG wegen Entziehung/ Desertion von dem eritreischen Nationaldienst und illegaler Ausreise. Denn es lässt sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der eritreische Staat mit der Sanktionierung dieser Tatbestände an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylG anknüpfen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen an eine Wehrdienstentziehung geknüpfte Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (siehe zuletzt BVerwG, Beschluss vom 24.04.2017, Az.: 1 B 22/17, juris, unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 19.08.1986, DVBl. 1987, 47; 06.12.1988, NVwZ 1989, 774 und 25.06.1991, InfAuslR 1991, 310). Ausgehend von diesen Grundsätzen knüpft die Sanktionierung von Dienstentziehung/ Desertion und illegaler Ausreise durch den eritreischen Staat nicht generell an eine vermutete oder vorhandene politische Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Der gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG erforderliche Konnex zwischen Verfolgungshandlung und einer (vermuteten) missliebigen politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG lässt sich gegenwärtig nicht feststellen (siehe dazu etwa: VG Düsseldorf, Urteile vom 23.03.2017, Az.: 6 K 7338/16.A und 16.03.2017, Az.: 6 K 12164/16.A; VG Würzburg, Urteil vom 22.05.12017, Az.: W 3 K 16.31747; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.05.2017, Az.: 1a K 1931/16.A; VG Trier, Urteil vom 19.04.2017, Az.: 5 K 2564/16.TR; VG München, Urteile vom 16.03.2017 Az.: M 12 K 16.33084 und vom 20.12.2016, Az.: M 12 K 16.32942, VG Ansbach, Urteil vom 26.09.2016, Az.: AN 3 K 16.30584; VG Augsburg, Urteil vom 11.08.2016, Az.: Au 1 K 16.30744; VG Regensburg, Urteil vom 27.10.2016, Az.: RN 2 K 16.31289 und VG Potsdam, Urteil vom 17.02.2016, Az.: 6 K 1995/15.A; alle juris; vgl. ferner auch Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.01.2017, Az.: D-7898/2015, abrufbar unter: www.bvger.ch ; a. A. VG Schwerin, Urteil vom 20.01.2017, Az.: 15 A 3003/16 As, juris; VG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.08.2013, InfAuslR 2013, 394). Maßgeblich ist dabei, dass nach dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 21.11.2016 zwar einerseits davon ausgegangen werden muss, dass ein Rückkehrer nach Eritrea, dem die (bloße) illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden kann, sich wegen dieser Delikte zu verantworten hat, wobei die Bestrafung von einer bloßen Belehrung bis zu einer nicht in rechtsstaatlichen Verfahren verhängten Haftstrafe reichen kann. Andererseits ist aber nach diesem Bericht die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent. Danach versucht sie mit drakonischen Maßnahmen zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Gleichzeitig scheint die Regierung aber den Exodus zu nutzen, um potentielle Regierungsgegner loszuwerden, die im Land herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung der 2 %-igen sogenannten "Aufbausteuer" von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Geflüchtete Eritreer erhalten danach im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie die geforderte Aufbausteuer entrichten; es ist gängige Praxis der eritreischen Auslandsvertretungen, zum Beispiel im Sudan, Flüchtlingen neue eritreische Ausweispapiere auszustellen, wenn sie ein Reuebekenntnis unterschreiben und die "Aufbausteuer" entrichten. Dies soll auch für Flüchtlinge gelten, die in ihrem Aufenthaltsland Asyl beantragt haben. Die aus der in dem vorgenannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes wiedergegeben Praxis zu schließende Ahndung einer Wehrdienstentziehung allein als "kriminelles Unrecht" und nicht als politische Verfolgung wird durch weitere aktuelle Quellen bestätigt. So wird in dem wesentlich auf den Bericht des Staatssekretariats für Migration der Schweiz (SEM) "Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom 22.06.2016 zurückgehenden Bericht des European Asylum Support Office (EASO) "Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise" vom November 2016 auf der Grundlage umfangreicher Recherchen ausdrücklich ausgeführt, dass in Eritrea im Umgang mit freiwilligen Rückkehrern aus der Diaspora derzeit die gesetzlichen Bestimmungen für Desertion, Dienstverweigerung und illegale Ausreise offenbar nicht angewandt werden. Stattdessen bestünden dazu Richtlinien, die der Rechtslage widersprächen. Diese würden vorsehen, dass Diaspora-Eritreer, die ihre Dienstpflicht nicht erfüllt haben, ihren Status bei den eritreischen Behörden regeln und anschließend straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten. Falls sie sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten hätten, könnten sie in Asmara den "Diaspora-Status" beantragen. Dieser befreie sie von der Pflicht, Nationaldienst zu leisten und Ausreisevisa zu beantragen. Letztlich bestätigt auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer aktuellen Schnellrecherche zu Eritrea vom 01.06.2017 "Ausstellung von Pässen in Khartum", dass Deserteure und Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben und/oder illegal ausgereist sind, Pässe an den eritreischen Botschaften ausgesellt erhalten. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der eritreische Staat Wehrdienstentziehung als Ablehnung seines Staatswesens überhaupt ansieht und die willkürliche strafrechtliche Ahndung damit (auch) einen politischen Sanktionscharakter enthält. Vielmehr liegt in den möglichen Sanktionen für eine Wehrdienstverweigerung durch illegale Ausreise ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine flüchtlingsrelevante Bestrafung mit politischem Charakter. Sie vermögen allenfalls eine Gefahr im Sinne der subsidiären Schutzbedürftigkeit zu begründen, der der angefochtene Bescheid in Ziffer 1 seines Tenors bereits Rechnung trägt. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist nach seinen Angaben am 01.01.1998 geboren und eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.02.2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Büdingen einen Asylantrag. Am 28.09.2016 erfolgte dort die Anhörung des Klägers. Dabei gab er im Wesentlichen an, sein Heimatland im Jahre 2014 verlassen zu haben, weil er anderenfalls zum Militär gezogen worden wäre. Mit Bescheid vom 11.10.2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Er sei jedoch kein Flüchtling gemäß § 3 AsylG. Die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes in Eritrea sei keine staatliche Verfolgung in diesem Sinne. Am 21.10.2016 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. Zur Begründung beruft er sich auf eine ihm im Falle der Rückkehr in sein Heimatland drohende Verfolgung wegen der Entziehung von dem Nationaldienst und illegaler Ausreise. Der Kläger beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 11.10.2016 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 13.07.2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 16.08.2017 ist der Kläger informatorisch gehört worden. Insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Behördenakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (1 Hefter) verwiesen. Diese Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Erkenntnisquellen, auf die das Gericht die Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.