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Urteil

6 K 116/17.GI.A

VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2018:0425.6k116.17.00
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Leitsätze
Äthiopische Staatsangehörige haben weiterhin nur dann wegen einer exilpolitischen Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn sie sich aus dem Kreis der bloßen Mitläufer als ernsthafte Oppositionelle hervorheben (hier entschieden für eine Mitgliedschaft in der TBOJ/UOSG)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Äthiopische Staatsangehörige haben weiterhin nur dann wegen einer exilpolitischen Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn sie sich aus dem Kreis der bloßen Mitläufer als ernsthafte Oppositionelle hervorheben (hier entschieden für eine Mitgliedschaft in der TBOJ/UOSG) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht in dem für die rechtliche Beurteilung seines Klagebegehrens gemäß § 77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG, bzw. hilfsweise der Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß §§ 4 AsylG, 60 Abs. 2 AufenthG und zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung nach Äthiopien nicht zu. Der Kläger hat auf der Grundlage seiner Angaben, dem Inhalt der beigezogenen Akten und der in das gerichtliche Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist und die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dazu muss eine Verfolgungshandlung gemäß § 3 a AsylG durch einen Akteur im Sinne des § 3 c AsylG vorliegen, die mit einem der Verfolgungsgründe des § 3 b AsylG verknüpft ist und muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsland im Sinne der §§ 3 d und 3 e AsylG fehlen. Bezüglich der Verfolgungsgründe ist zu beachten, dass selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände gemäß § 28 Abs. 1 a AsylG - anders als bei dem Grundrecht auf Asyl - bis zur Unanfechtbarkeit des Erstverfahrens uneingeschränkt zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, NVwZ 2010, 383 ). Ferner gilt für die Feststellung der begründeten Furcht vor Verfolgung der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, NVwZ 2013, 936 ). Hat der Ausländer schon einmal politische Verfolgung erlitten, gilt dies als ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, NVwZ 2011, 51 ). Der Kläger hat nach der Überzeugung des Einzelrichters Äthiopien nicht aufgrund erlittener oder ihm unmittelbar drohender politischer Verfolgung in dem oben dargestellten Sinne verlassen. Zwar ist im Zusammenhang mit blutigen Zusammenstößen zwischen protestierenden Bürgern und Sicherheitskräften eine große Zahl von Angehörigen der 35 % der äthiopischen Bevölkerung ausmachenden Volksgruppe der Oromo aufgrund einer tatsächlichen oder vermuteten Gegnerschaft zur Regierung verhaftet worden und ist weiterhin eine unbekannte Zahl von Menschen ohne Anklage inhaftiert (vgl. dazu etwa Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 04.03.2015 und 22.03.2018). Der Kläger war hiervon jedoch nicht betroffen. Denn sein Vortrag ist nicht glaubhaft.. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht weist die Darstellung des behaupteten Verfolgungsschicksals zahlreiche Widersprüche auf und entbehrt einer lebensnahen Schilderung eines tatsächlich erlebten Verfolgungsschicksals. Widersprüchlich ist insbesondere die Darstellung der behaupteten Verhaftungen und damit des Kerns der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte. So hat der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt behauptet, nach der ersten Inhaftierung eine schriftliche Verpflichtungserklärung abgegeben zu haben, wonach er nichts mehr gegen den Staat und das Gesetz sagen dürfe und anderenfalls lebenslang ins Gefängnis komme. Eine solche Erklärung hat er bei seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht nicht erwähnt. Demgegenüber hat er bei Gericht behauptet, am 2. Mai 2015 an einer Demonstration teilgenommen zu haben, die von der Polizei aufgelöst worden sei. Zwei Personen seien verletzt und acht verhaftet worden. Entsprechendes hat der Kläger beim Bundesamt hingegen nicht angegeben. Ferner hat der Kläger bei Gericht zum Anlass der zweiten Verhaftung behauptet, er habe in der Schule ein Gedicht in der Sprache der Oromo vorgetragen und auch an die Tafel geschrieben, was zu der Unruhe und dann letztlich zu seiner Verhaftung geführt habe. Im Unterschied hierzu hat der Kläger beim Bundesamt nur angegeben, Texte an die Tafel geschrieben zu haben, um die Oromo-Volksgeschichte der Klasse zu erzählen und deren Bewusstsein zu stärken. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger, wie er bei Gericht behauptet hat, das Gedicht vorgetragen haben will, obwohl ihm zuvor Mitschüler mitgeteilt haben sollen, dass er wegen der Demonstrationsteilnahme gesucht werde. Weiterhin hat der Kläger bei Gericht behauptet, während seiner zweiten Inhaftierung am Abend des 10. Mai 2015 zu einem 5 km entfernten Fluss gebracht und dort misshandelt und mit dem Tod bedroht worden zu sein. Beim Bundesamt hat er dies nicht einmal andeutungsweise erwähnt. Die vorgenannten Widersprüche lassen sich entgegen der Behauptung des Klägers nicht damit erklären, dass er am Tag der Anhörung beim Bundesamt traurig gewesen sei, weil er vorher erfahren habe, dass seine Stiefeltern gestorben waren und sein Bruder inhaftiert worden war. Dagegen spricht schon, dass der Kläger bei der Anhörung nichts von einem kürzlichen Tod der Stiefeltern berichtet hat. Vielmehr hat er dort angegeben, sein Onkel väterlicherseits, der sein Stiefvater gewesen sei, sei verstorben, dessen Frau lebe noch. Ferner soll nach der Darstellung beim Bundesamt der Bruder des Klägers zu diesem Zeitpunkt schon wieder aus der Haft entlassen worden sein. Darüber hinaus hat der Kläger beim Bundesamt die Frage, ob er sich in seinem Heimatland politisch engagiert habe, ausdrücklich verneint. Hätte er, wie bei Gericht behauptet, an einer Demonstration teilgenommen, musste spätestens hier eine entsprechende Angabe erwartet werden, auch wenn er sich an diesem Tag nicht gut gefühlt haben sollte. Das gleiche gilt für den beim Bundesamt nicht angegebenen Vorfall vom 10. Mai 2015 während seiner behaupteten zweiten Inhaftierung. Insoweit würde es sich um ein so einschneidendes Erlebnis handeln, dass dessen fehlende Erwähnung nicht erklärbar ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine Verfolgung wegen einer regierungskritischen exilpolitischen Betätigung für die TBOJ/UOSG in der Bundesrepublik Deutschland drohen würde. Zwar mag diese Vereinigung, wie in den von dem Kläger vorgelegten Mitgliedsbescheinigungen angegeben, der Oromo-Befreiungsfront (OLF) nahe stehen, die in Äthiopien als Terrororganisation gelistet ist (s. zu Letzterem Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 22.3.2018). Aber auch nach der am 16.2.2018 erfolgten erneuten Verhängung des zuvor vom 9.10.2016 bis zum 4.8.2017 geltenden Ausnahmezustandes in Äthiopien ist an der bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2010, Az.: 8 A 4063/06.A, Juris, Hess. VGH, Beschluss vom 31.05.2012, Az.: 10 A 436/12.Z.A. n.v.) festzuhalten, wonach äthiopische Staatsangehörige wegen regierungskritischen exilpolitischen Aktivitäten nur dann mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, wenn sich der Betroffene aus dem Kreis der bloßen Mitläufer als ernsthafter Oppositioneller hervorhebt (VG Gießen, Urteil vom 11.07.2017, Az. 6 K 4787/15.GI.A; VG Kassel, Urteil vom 22.02.2018, Az. 1 K 302/17.KS.A; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2017, Az. 5 K 1900/17.F.A; VG Regensburg, Urteil vom 24.01.2018, Az. RO 2 K 16.32411;VG Ansbach, Urteil vom 14.02.2018, Az. AN 3 K 16.31836; a.A. VG Würzburg, Urteil vom 15.09.2017, Az. W 3 K 17.31180; jeweils juris). Maßgeblich ist dabei, dass das Auswärtige Amt zwar in seiner Auskunft vom 9.12.2016 an das Verwaltungsgericht Gießen zu einer exilpolitischen Betätigung in der EPPFG ausgeführt hat, wenn eine Mitgliedschaft in dieser Gruppe von der äthiopischen Regierung vermutet werde oder sogar Beweise vorlägen, sei es aus seiner Sicht wahrscheinlich, dass ihren Anhängern bei einer Rückkehr nach Äthiopien Haft für unbestimmte Zeit oder Misshandlung drohe, da Bestandteil der Regelungen zum Ausnahmezustand auch ein Kommunikationsverbot mit Terrorgruppen sei. Es hat demgegenüber aber in seiner Auskunft vom 13.11.2017 an das Verwaltungsgericht Würzburg zu exilpolitischen Betätigungen in verschiedenen Organisationen (u.a. EDFM und EPCOU) "lediglich" ausgeführt, dass eine einfache Mitgliedschaft/Unterstützung bei aktueller Rückkehr nach Äthiopien negative Auswirkungen nach sich ziehe, könne nicht ausgeschlossen werden. Ferner hat das Amt in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien vom 6.3.2017 und insbesondere auch in dem aktuellen vom 22.03.2018 ausdrücklich ausgeführt, ihm lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressalien führe. Grundsätzlich komme es darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen als terroristisch angesehen und welche Art exilpolitischer Aktivität festgestellt werde (führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung sei auch, ob und wie sich eine zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätige. Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibe, soweit bekannt, ohne Konsequenzen. Schließlich wird in dem aktuellen Lagebericht auch angegeben, dass bisher keine Fälle bekannt seien, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder der Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Eine Rückkehr werde jedoch häufig im direkten persönlichen Umfeld als Scheitern gewertet. Es gebe viele Berichte über Personen, die nach einer zwangsweisen Rückkehr erneut den Weg nach Europa suchen würden. Das Leibniz-Institut für Globale und Regionale Studien führt in seiner Auskunft vom 30.1.2017 an das Verwaltungsgericht Gießen zu einer exilpolitischen Betätigung in der EPPFG unter Bezugnahme auf die Verhaftung eines führenden Oppositionspolitikers im Dezember 2016 sowie im großen Stil vorgenommene Massenverhaftungen aus, es sei keinesfalls auszuschließen, dass Äthiopiern, die sich zuvor im Ausland politisch bzw. regierungskritisch geäußert haben, Verhaftung für unbestimmte Zeit drohe, selbst wenn sie keine führende Stellung hätten. Die Messlatte für Verhaftungen liege derzeit sehr niedrig, es sei zu Verhaftungen schon aufgrund bloßer regierungskritischer Äußerungen im privaten Bereich gekommen. Dasselbe Institut gibt in seiner eine exilpolitische Betätigung in verschiedenen Organisationen betreffenden Auskunft vom 1.11.2017 an das Verwaltungsgericht Würzburg einerseits an, es sei wahrscheinlich, dass Personen, die sich in einer der genannten Organisationen aktiv betätigten, bei einer Rückkehr nach Äthiopien Haft auf unbestimmte Zeit sowie auch Misshandlung drohe, die in äthiopischen Gefängnissen an der Tagesordnung sei. Andererseits wird aber auch ausdrücklich ausgeführt, dass aufgrund eines hohen Maßes an Willkür und des Mangels an rechtsstaatlichen Verfahren keinesfalls auszuschließen sei, dass lediglich eine einfache Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer als terroristisch angesehenen Organisation in nicht hervorgehobener Position zu Verfolgung führen könne. Der Gutachter Günter Schröder geht in seiner Stellungnahme vom 15.02.2017 an das Verwaltungsgericht Gießen zu einer exilpolitischen Betätigung in der EPPFG davon aus, dass eine Verfolgungsprognose anhand bestimmter Merkmale nicht abgegeben werden könne, weil das Handeln der äthiopischen Sicherheits- und Justizbehörden gegenüber allen wirklichen und putativen Gegnern von einem hohen Maß an Willkürlichkeit geprägt sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei generell die Unterscheidung zwischen unbedeutender und exponierter Stellung in einer Oppositionsorganisation als nicht relevant für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr anzusehen. Dies gelte in besonderem Maß seit dem Erlass der Anti-Terrorismusgesetze und gerade auch unter dem am 09.10.2016 verhängten Ausnahmezustand. Die konkreten Verfolgungsmaßnahmen seien aufgrund der Willkürlichkeit und der mangelnden Rechtsstaatlichkeit im Einzelnen nicht vorhersagbar. Eine längere Inhaftierung verbunden mit intensiver Befragung und mit hoher Wahrscheinlichkeit inhumanen Haftbedingungen sei aber auch unter dem Ausnahmezustand als Minimum anzunehmen. In gleicher Weise hat sich der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 18.2.2018 für das Verwaltungsrecht Würzburg zu einer Betätigung in verschiedenen exilpolitischen Organisationen geäußert. Auch in dieser führt er aus, es sei mit hoher Wascheinigkeit davon auszugehen, dass ein sich in einer solchen Organisationen Betätigender bei einer Rückführung nach Äthiopien einem sehr hohen Risiko ausgesetzt sein würde, als Unterstützer einer "terroristischen Organisation" verfolgt und äußerst bestraft zu werden. Zugleich wiederholt er aber, dass dem Handeln der äthiopischen Sicherheitsbehörden in der Verfolgung von wirklichen oder putativen Gegnern ein hohes Maß an Beliebigkeit und Willkür eigen sei, weshalb eine quantifizierende Relation zwischen Umfang der politischen Aktivitäten und oder Funktion in einer Organisation und Verfolgungsintensität nicht aufzustellen sei. Bei Würdigung dieser Auskunftslage ist davon auszugehen, dass die Toleranzschwelle des äthiopischen Staates gegenüber exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen sehr gering ist, so dass nicht nur medienwirksam exponierte Führungspersönlichkeiten der als terroristisch angesehenen illegalen Opposition bedroht sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jedenfalls Personen, die sich exponiert politisch betätigt haben, mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Dagegen ist zur Überzeugung des Gerichts nach Auswertung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen eine Verfolgung von nicht herausgehobenen politisch tätigen Personen zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht beachtlich wahrscheinlich. Auch wenn eine niedrige Toleranzschwelle des äthiopischen Staates berücksichtigt wird, kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles von einer beachtlich relevanten Verfolgungsgefahr nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Betreffende aus dem Kreis der bloßen Mitläufer hervorhebt und als möglicher ernsthafter Oppositioneller in Frage kommt. Denn nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes kann "lediglich" nicht ausgeschlossen werden, dass eine einfache Mitgliedschaft/Unterstützung in exilpolitischen Organisationen bei einer Rückkehr nach Äthiopien negative Auswirkungen nach sich zieht. Insbesondere sind dem Amt bisher keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder der Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. In diesem Sinne spricht auch das Leibniz-Institut in seinen zitierten Auskünften davon, dass keinesfalls auszuschließen sei, dass lediglich eine einfache Mitgliedschaft oder Unterstützung einer als terroristisch angesehenen Organisation in nicht herausgehobener Position zu Verfolgung führen könne. Soweit darüber hinaus in der Auskunft vom 1.11.2017 davon gesprochen wird, es sei wahrscheinlich, dass Personen, die sich in einer der genannten Organisationen aktiv betätigten, bei einer Rückkehr nach Äthiopien Haft auf unbestimmte Zeit sowie auch Misshandlung drohe, wird dies nicht näher belegt. Schließlich ist in Bezug auf die Einschätzung des Gutachters Schröder, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der sich in einer exilpolitischen Organisation Betätigende bei eine Rückführung nach Äthiopien einem sehr hohen Risiko ausgesetzt sein würde, als Unterstützer einer "terroristischen Organisation" verfolgt zu werden, festzuhalten, dass dieser in seinem Gutachten selbst ausführt, angesichts der Willkürlichkeit im Handeln der Sicherheitsorgane und der mangelnden Rechtsstaatlichkeit in Äthiopien lasse sich die Reaktion der Sicherheitsorgane nicht im einzelnen Vorhersagen. Ferner bleibt er ebenso wie das Leibniz-Institut konkrete Beispiele für ein Einschreiten äthiopischer Stellen bei Rückkehrern schuldig. In der vorgenannten Einschätzung sieht sich das Gericht durch die aktuelle politische Lage in Äthiopien bestärkt. Denn seit dem 2.4.2018 ist mit Dr. Abiy Ahmed A. ein Angehöriger der Volksgruppe der Oromo Premierminister. Dieser hat bei seiner Vereidigung ausdrücklich betont, dass politischer Pluralismus ein Muss sei, denn das sei ein Grundstein dafür, dass die Demokratie funktioniere. Ferner führte ihn seine erste Amtsreise in einen der Unruheherde des Landes, die Grenzregion zwischen den Siedlungsgebieten der Oromo und der Somali und hat er in Addis Abeba Oppositionspolitiker, Vertreter der Zivilgesellschaft und religiöse Führer empfangen. Dass er die Politik der Regierungskoalition nicht einfach fortsetzen will, hat er vor allem auch dadurch gezeigt, dass unter seiner Führung Hunderte von Oppositionsanhängern freigelassen worden sind, die nach einer Amnestie im Januar zwar aus der Haft entlassen, anschließend jedoch gleich wieder festgenommen worden waren. Außerdem wurde inzwischen das berüchtigte Makelawi-Gefängnis in Addis Abeba geschlossen (vergleiche zum Ganzen die Presseartikel "Halber Machtwechsel", taz vom 3.4.2018; "Man nennt ihn Äthiopiens Barack Obama", FR vom 10.4.2018 und "Äthiopiens neuer Premier wirbt für Zusammenarbeit und Versöhnung", DW vom 13.4.2018). Aufgrund dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, der Anregung der Bevollmächtigten des Klägers zu folgen, das Verfahren im Hinblick auf den Beweisbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.3.2018 (Az. 8 B 17.31645 u.a.) zu den Folgen einer nicht herausgehobenen exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr nach Äthiopien gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Weder konnte dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bei seiner Beschlussfassung die aktuelle Entwicklung in Äthiopien seit April 2018 bekannt sein, noch dürfte ihm dabei der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.3.2018 vorgelegen haben. Der Kläger hat sich nach der Überzeugung des Gerichts in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Weise exilpolitisch betätigt, nach der er zu dem Personenkreis zählt, dem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Äthiopien droht. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei ihm nicht um eine Person, die sich aus dem Kreis der bloßen Mitläufer als ernsthafter Oppositioneller hervorhebt. Vielmehr ist er ausweislich der vorgelegten Mitgliedsbescheinigungen vom 20.1.2017 und 6.4.2018 lediglich seit dem 9.5.2016 als Mitglied der TBOJ/UOSG (Union der Oromo-Studenten in Deutschland) angemeldet. Zwar soll er nach dem Inhalt der Bescheinigungen an mehr als 20 Veranstaltungen (Versammlungen, Demonstrationen etc.) teilgenommen haben. Der Umfang dieser Teilnahmen ist aber schon nicht nachvollziehbar. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet, es fänden monatliche Veranstaltungen statt, an denen er teilnehme. Die vorgelegten Bescheinigungen enthalten aber teilweise mehrere Veranstaltungen innerhalb eines Monats. Ferner hat der Kläger nur vier dieser Veranstaltungen durch Fotos dokumentiert, die er nach seinen Angaben an seine Anwältin weiter gebe. Dies lässt sich nicht allein damit erklären, dass manchmal sein Handy leer sei, so dass er keine Fotos habe machen können. Denn er hat auch angegeben, dass Freunde von ihm Bilder machen würden, die sie ihm geben würden. Vor allem ergibt sich auch weder aus den Bescheinigungen noch aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er sich im Rahmen der Organisation bzw. bei den Veranstaltungen aus dem Kreis der bloßen Mitläufer hervorheben würde. Er hat insoweit auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nur pauschal behauptet, er informiere die Leute an dem Ort wo er wohne und mache außerdem Propaganda. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die hilfsweise beantragte Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG, § 60 Abs. 2 AufenthG zu. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Absatz 1 Satz 2 Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Absatz 1 Satz 2 Nr. 3). Ferner darf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht aus schwerwiegenden Gründen im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen sein. Zugrunde zu legen ist für den Eintritt der genannten Verfahren der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2010, Az. 10 C 11/09, juris). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Nach den obigen Ausführungen zur Verneinung eines Anspruchs auf die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger in Äthiopien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohen würde. Schließlich steht dem Kläger kein Anspruch auf die weiter hilfsweise beantragte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu. Zugrunde zu legen ist auch dabei der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer der dort genannten Gefahren (siehe BVerwG, Urteil vom 07.09.2010, a.a.O.). Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Es ist weder beachtlich wahrscheinlich, dass eine Abschiebung des Klägers nach Äthiopien in Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - unzulässig ist, noch dass für den Kläger in diesem Land eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist für Letzteres zu berücksichtigen, dass bei durch die allgemeinen Verhältnisse in dem Land dem Betroffenen drohenden Gefahren es sich grundsätzlich um die einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG drohenden Gefahren handeln würde, bei denen - bei Fehlen einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG - eine Aussetzung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur erfolgt, wenn eine allgemeine Gefahrenlage besteht, die jeden Einzelnen im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde (siehe BVerwG, U. v. 17.10.1995, NVwZ 1996, 199 und 04.06.1996, NVwZ 1996, Beilage Nr. 12, Seite 89). Die Gefahren müssen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr des Ausländers realisieren (BVerwG, U. v. 29.06.2011, NVwZ 2012, 244). Eine solche extreme Gefahrenlage besteht beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.2011, NVwZ 2012, 244 ). Nach den genannten Maßstäben ergeben sich für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG insbesondere nicht aus einer Unmöglichkeit der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Äthiopien. Zwar können nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.03.2018 zu Äthiopien Rückkehrer nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen und werden Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld oder Ähnliches von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Auch sind nach diesem Bericht 7,9 Millionen Menschen auf staatliche Sozialprogramme zur Ernährungssicherung angewiesen und besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung im Rahmen der Dürrehilfe mit einem Volumen von 948 Millionen USD. Dass Rückkehrer nach Äthiopien dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würden oder kein menschenwürdiges Existenzminimum erreichen können, wird darin jedoch nicht berichtet. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr weist das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid speziell in Bezug auf den Kläger zutreffend darauf hin, dass dieser nach eigenen Angaben in Äthiopien 2 ha Land besitzt, die er bewirtschaftet hat. Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. den §§ 58 Abs. 1 und 59 AufenthG. Schließlich ist auch die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung rechtmäßig. Klarzustellen ist hierbei aber, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 13.07.2017, Az.: 1 VR 3/17, NVwZ 2017, 1531 ) ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, jedenfalls soweit es an eine Abschiebung anknüpft, nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) steht und als solches unwirksam ist. Behördliche Befristungsentscheidungen eines vermeintlich kraft Gesetzes eintretenden Einreiseverbots können aber regelmäßig dahingehend verstanden werden, dass damit ein Einreiseverbot von bestimmter Dauer angeordnet wird. Mithin ist vorliegend davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid eine solche Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots enthält. Die nach § 75 Nr. 12 AufenthG von dem Bundesamt getroffene Entscheidung bezüglich eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist zu dem gemäß § 83 c i. V. m. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zu beanstanden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Bundesamt insoweit nicht (mehr) im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO pflichtgemäß von dem ihm nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eröffneten Ermessen bezüglich der Länge der Frist Gebrauch gemacht hat. Als unterliegende Beteiligte hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist nach seinen Angaben am 11.9.1992 geboren und äthiopischer Staatsangehöriger oromischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 7.12.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 29.2.2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Büdingen seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt hörte den Kläger im Zusammenhang mit seiner förmlichen Asylantragstellung gemäß § 25 AsylG an. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, sein Heimatland am 10.6.2015 verlassen zu haben und unter anderem über Italien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Er sei 2015 in Äthiopien zweimal unrechtmäßig verhaftet und jeweils nach der Zahlung von Schmiergeld freigelassen worden. Die erste Verhaftung sei erfolgt, als er auf dem Markt habe Schafe verkaufen wollen und die zweite, als er in der Schule Sachen an die Tafel geschrieben habe, um das Oromo-Bewusstsein der Klasse zu stärken. Er habe sich nicht politisch engagiert gehabt, sei aber als Unruhestifter angesehen worden. Direkt nach seiner zweiten Freilassung habe er das Land verlassen. Schließlich sei sein Bruder wegen ihm vier Monate in Haft gewesen und nur aufgrund der Zahlung von Schmiergeld freigekommen. Mit am 29.12.2016 als Einschreiben zur Post gegebenem Bescheid des selben Datums lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz nicht zu, entschied, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, drohte dem Kläger mit einer Frist von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Äthiopien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo führe nicht zu einem Anspruch auf Flüchtlingsschutz oder Asyl. Ferner knüpften im Falle des Klägers die geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht an ein flüchtlingsschutzrelevantes persönliches Merkmal an. Am 5.1.2017 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf die Flüchtlingsanerkennung weiterverfolgt. In Äthiopien sei er zweimal scheinbar aus nichtigem Anlass, in Wirklichkeit anknüpfend an seine Volkszugehörigkeit und eine unterstellte politische Gesinnung, verhaftet worden. Ferner habe er sich in der Bundesrepublik Deutschland der TBOJ/UOSG angeschlossen und sei dort politisch aktiv. Zu Letzterem hat er Bescheinigungen dieser Organisation sowie Fotos von der Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 29.12.2016 zu verpflichten, dem Kläger internationalen Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 22.3.2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 25.4.2018 ist der Kläger informatorisch gehört worden. Insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Behördenakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in der Quellenliste Äthiopien (Stand 24.4.2018) enthaltenen Erkenntnisquellen und die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich benannten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes Äthiopien vom 22.3.2018, sowie die Presseartikel "Halber Machtwechsel", taz vom 3.4.2018; "Man nennt ihn Äthiopiens Barack Obama", FR vom 10.4.2018 und "Äthiopiens neuer Premier wirbt für Zusammenarbeit und Versöhnung", DW vom 13.4.2018).