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Beschluss

6 L 1697/22.GI

VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2022:0824.6L1697.22.GI.00
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Leitsätze
1. Bei einer Entscheidung nach dem Hessischen Landesaufnahmegesetz handelt es sich um eine Entscheidung im Aufenthaltsrecht, sodass ein Vorverfahren entfällt. 2. Gemeinden kommt bei der Unterbringung nach dem Hessischen Landesaufnahmegesetz in Ausübung ihres Nut-zungsrechts ein weites Ermessen zu.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Entscheidung nach dem Hessischen Landesaufnahmegesetz handelt es sich um eine Entscheidung im Aufenthaltsrecht, sodass ein Vorverfahren entfällt. 2. Gemeinden kommt bei der Unterbringung nach dem Hessischen Landesaufnahmegesetz in Ausübung ihres Nut-zungsrechts ein weites Ermessen zu. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. August 2022 gegen die Räumungsanordnung vom 11. August 2022 bezogen auf die Unterkunft A-Straße in A-Stadt wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Zunächst wird das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller im Rahmen ihrer Klage sowie des hiesigen Eilantrags nach §§ 88, 122 VwGO dahingehend ausgelegt, dass sie sich mit ihrer Klage nur gegen die Räumung der bisherigen Unterkunft (A-Straße in A-Stadt) wenden, nicht hingegen gegen die gleichzeitig erfolgte Unterbringung in die Gemeinschaftsunterkunft E-Straße, A-Stadt. Mit dem Eilantrag begehren die Antragsteller entsprechend nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der so verstandenen Klage. Eine Klage gegen die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft E-Straße, A-Stadt wäre mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig (vgl. zur vergleichbaren Situation im Obdachlosenrecht: VG Würzburg, Urteil vom 5. November 2020, Az. W 5 K 19.1435, BeckRS 2020, 30656, Rn. 18 m. w. N.). Bei der Unterbringung in einer (neuen) Unterkunft handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Die Antragsteller und Kläger sind nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellte Unterkunft zu beziehen, weil sie über ein Aufenthaltsrecht nach § 24 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - verfügen und daher das Nutzungsverhältnis nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Landesaufnahmegesetz Hessen - HessLAufnG - beendet ist und nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 HessLAufnG nur vorübergehend verlängert werden kann, wenn und solange kein zumutbarer Wohnraum zur Verfügung steht. Der so verstandene Antrag ist zulässig und insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO statthaft. Der Klage der Antragsteller kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, weil die Antragsgegnerin in Ziffer 2 ihres Bescheides die sofortige Vollziehbarkeit anordnete. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt der Klage vom 18. August 2022 nicht bereits nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Vorliegend ist das Hessische Landesaufnahmegesetz nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 HessLAufnG anwendbar. § 2 Abs. 2 Satz 3 HessLAufnG sieht zwar im Rahmen der Zuweisung eine Anwendung von § 50 Abs. 4 Satz 2 bis 5 AsylG vor, jedoch gerade nicht von § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die aufschiebende Wirkung ist auch nicht nach § 2 Abs. 5 HessLAG ausgeschlossen, weil hiernach nur die Klage gegen die Zuweisungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Vorschrift kann auch nicht derart ausgelegt werden, dass sie auch Anordnungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HessLAufnG umfasst. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut, der sich explizit auf Klagen gegen die Zuweisungsverfügung bezieht. Weitere Gesetze, aus denen sich ein Wegfall der aufschiebenden Wirkung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Der vorliegende Streitgegenstand ist insbesondere auch nicht in § 84 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - benannt. Die Antragsteller haben zudem ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die von ihnen erhobene Klage nicht evident unzulässig ist. Insbesondere ist die Klage nicht aufgrund von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig, weil ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, § 16a Abs. 1 i. V. m. Nr. 2.6 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO - entfällt. Hiernach entfällt das Vorverfahren bei Entscheidungen im Aufenthaltsrecht. Vorliegend handelt es sich zwar um eine Entscheidung nach dem Hessischen Landesaufnahmegesetz und nicht um eine Entscheidung nach dem Aufenthaltsgesetz. Der Begriff „Aufenthaltsrecht“ ist insofern jedoch weit zu verstehen und umfasst auch die hier streitgegenständliche Entscheidung nach dem Hessischen Landesaufnahmegesetz (so auch: VG Kassel, Beschluss vom 17. März 2021, Az. 4 L 431/21.KS, BeckRS 2021, 5138). Für diese weite Auslegung spricht, dass das Hessische Landesaufnahmegesetz selbst davon ausgeht, dass das Vorverfahren entfällt. In § 2 Abs. 5 HessLAufnG ist geregelt, dass die Klage gegen die Zuweisungsverfügung keine aufschiebende Wirkung habe. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber erkannt, dass nicht alle Fälle - wie auch der vorliegende - in den Anwendungsbereich des Asylgesetzes fallen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 HessLaufnG), sodass es sich auch nicht um ein gesetzgeberisches Versehen handelt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt kann gem. § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder - bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens - aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Darüber hinaus erfolgt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Nach diesen Maßstäben ist die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der Räumung der bisherigen Unterkunft (A-Straße in A-Stadt), nicht zu beanstanden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - in formeller Hinsicht rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet mit dem öffentlichen Interesse daran, in der Gemeinde geeignete räumliche Möglichkeiten freizuhalten für etwaige kurzfristige Einzelunterbringungen - aufgrund von Infektionsschutz oder künftigen Zuweisungen. Hierbei handelt es sich nicht um eine lediglich pauschale Begründung. Darüber hinaus ist die vorliegende Situation vergleichbar mit einer Maßnahme der Gefahrenabwehr, weil die Antragsgegnerin im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts unter anderem für die Unterbringung von Obdachlosen zusätzlich zur Unterbringung nach dem hier gegenständlichen Hessischen Landesaufnahmegesetz verpflichtet ist und hierfür ausreichende räumliche Kapazitäten vorzuhalten hat. Es ist daher auch vorliegend unschädlich, dass sich die Gründe für den Erlass der Räumungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung (teilweise) decken (vgl. im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts: OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2018, Az. 8 B 548/18 -, juris, Rn. 6 m. w. N.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Das von der Antragsgegnerin mit inhaltlich zutreffenden Erwägungen überzeugend dargelegte besondere öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Interesse der Antragsteller bis zu einer Entscheidung über ihre Klage ihre derzeitige Unterkunft in der A-Straße nicht räumen zu müssen. Nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Räumungsverfügung ist § 3 Abs. 2 HessLAufnG. Nach dessen Satz 1 besteht kein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft. Nach Satz 2 kann eine Unterbringung in einer anderen Unterkunft durch den Gemeindevorstand angeordnet werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Bescheid vom 11. August 2022 formell rechtmäßig. Die Antragsteller wurden ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört. Die Antragsteller wurden jedenfalls durch den Bescheid vom 2. August 2022 angehört. Mit diesem Bescheid ordnete die Antragsgegnerin die Räumung der Unterkunft in der A-Straße am 4. August 2022 sowie die Verlegung in eine andere Unterkunft an. Die Antragsgegnerin kommunizierte gegenüber den Antragstellern im Anschluss auch nicht, dass sie von dieser Räumung absehen wollen würde. Im Gegenteil wurde der Bevollmächtigte der Antragsteller im Rahmen der vorgelegten E-Mail vom 10. August 2022 darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin die Räumung weiterhin beabsichtigt. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der angeordneten Räumung steht insbesondere nicht § 5 Abs. 3 Satz 3 HessLAufnG entgegen, wonach die Antragsgegnerin zu einem Zusammenwirken zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit verpflichtet wird. Ob den Antragstellern zumutbarer Wohnraum im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HessLAufnG derzeit nicht zur Verfügung steht, kann vorliegend offenbleiben, weil den Antragstellern aufgrund der Räumung keine Obdachlosigkeit droht. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern gleichzeitig mit der Räumung eine neue Unterbringung auf der Grundlage einer Verlängerung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessLAufnG angeboten. Es ist weiterhin weder ersichtlich noch vorgetragen, dass in der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft ein menschenwürdiger Aufenthalt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HessLAufnG) nicht sichergestellt wäre. Zur Auslegung des Begriffs der einen menschenwürdigen Aufenthalt wahrenden Verhältnisse ist auf die Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Wahrung einer Art. 3 der Europäischen Konvention für Menschenrechte - EMRK - entsprechenden Behandlung abzustellen (so auch: VG Kassel, Beschluss vom 17. März 2021, Az. 4 L 431/21.KS, BeckRS 2021, 5138). Hiernach ist die Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot aus Art. 3 EMRK dann gegeben, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Az. C-163/17, juris, Rn. 92). Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Unterbringung der Antragsteller in einem Familienzimmer in der Gemeinschaftsunterkunft E-Straße, A-Stadt diese Mindeststandards einer menschenwürdigen Unterkunft nicht wahren würde. Schließlich liegen Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ebenfalls nicht vor. Hier ist zunächst hervorzuheben, dass der Antragsgegnerin ein weites Ermessen zukommt, das nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände eingeschränkt ist. Bei der Unterbringung nach dem Hessischen Landesaufnahmegesetz handelt es sich stets nur um eine Unterbringung mit vorübergehendem Charakter (vgl. etwa § 5 Abs. 3 Satz 1 HessLAufnG). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 HessLAufnG). Die Antragsgegnerin ist in Ausübung ihres Nutzungsrechts befugt, die Antragsteller nach pflichtgemäßem Ermessen aus - schlüssig und nachvollziehbar angeführten - sachlichen Gründen in eine andere, den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügende Unterkunft umzusetzen (vgl. zur vergleichbaren Situation im Obdachlosenrecht: VG Würzburg, Urteil vom 5. November 2020, Az. W 5 K 19.1435, BeckRS 2020, 30656, Rn. 26 f.). Es liegt insbesondere kein Ermessensfehlgebrauch vor. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt dann vor, wenn die Behörde ihr Ermessen zwar innerhalb der vorgegebenen Grenzen ausübt, jedoch mit ihrer Entscheidungsfindung den Zweck der Ermächtigung verfehlt bzw. willkürlich oder unverhältnismäßig agiert (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, § 114 Rn. 64 f.). Dies ist vorliegend entgegen der Annahme der Antragsteller nicht auch nur ansatzweise ersichtlich. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Bescheides sogar ausdrücklich die von den Antragstellern im Vorfeld geäußerten Einwendungen berücksichtigt. Willkürliche oder dem Hessischen Landesaufnahmegesetz zweckfremde Erwägungen enthält der streitgegenständliche Bescheid nicht. Er weist demgegenüber auf die Vorläufigkeit der Unterbringung nach dem Hessischen Landesaufnahmegesetz und auf die organisatorischen Erwägungen der Gemeinde im Rahmen ihres Nutzungsrechts hin. Es wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Als unterliegende Beteiligte haben die Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - auf 2.500 Euro festgesetzt. Das Gericht hat in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Antragsteller für die Hauptsache den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro zugrunde gelegt und diesen für das Eilverfahren im Hinblick auf die Vorläufigkeit des hier begehrten Rechtsschutzes halbiert.