Beschluss
7 E 30285/95.A
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1997:0220.7E30285.95.A.0A
8Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung im Prozeßkostenhilfeverfahren ergeht im Hinblick auf das von den Beteiligten mit Schriftsätzen vom 14.02.1995, 31.07.1996 und 17.02.1997 erklärte Einverständnis gem. § 87 a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. Den Beigeladenen kann unabhängig von ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozeßkostenhilfe gem. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO nicht bewilligt werden. Ihre Verteidigung der Ziff. 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.1995 gegenüber der auf Art. 16 a Abs. 2 GG gestützten Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (zuletzt Urteile vom 22.11.1996 - 7 E 33398/95.A und 7 E 33420/95.A -) greift Art. 16 a Abs. 2 GG mit der Folge des Ausschlusses der Berufung auf das Asylrecht bereits dann ein, wenn - wie vorliegend - die Einreise auf dem Landweg feststeht, unabhängig davon, ob das konkrete Land, von dem aus die Bundesrepublik auf dem Landweg erreicht wurde, bekannt ist oder nicht. Da sich die 7. Kammer mit dieser Rechtsprechung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -, AuAS 1996, Sondernummer vom 14.05.1996) und des Bundesverwaltungsgerichts (7.11.1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 = NVwZ 1996, 197) befindet, kann die hinreichende Erfolgsaussicht auch nicht mit dem Hinweis auf die abweichende Rechtsprechung des HessVGH begründet werden, zumal sich die Kammer in den erwähnten Urteilen vom 22.11.1996 mit der Rechtsprechung des HessVGH auseinandergesetzt hat und sich diesem nicht anzuschließen vermochte. Es kann auch nicht, etwa unter Rückgriff auf einen im § 119 S. 2 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, auf die Prüfung der Erfolgsaussicht verzichtet werden (BVerfG, 19.01.1994 - 2 BvR 2003/93 -, NVwZ 1994, Beilage 3 S. 17; OVG Bremen, 18.03.1988 - 2 B 18/88 -, JurBüro 1988, 1061). Soweit das Thüringer Oberverwaltungsgericht jüngst (28.10.1996 - 3 ZO 576/94 -) diesbezüglich die gegenteilige Auffassung vertreten hat, kann dem nicht gefolgt werden; es ist zwar zutreffend, daß in derartigen Konstellationen - wie sie auch hier vorliegen - materiell der Status des Beigeladenen (hier nach Art. 16 a Abs. 1 GG) im Streit steht, das Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gem. § 65 Abs. 2 VwGO rechtfertigt es jedoch nicht, von einer Rechtsverteidigung des beigeladenen Asylbewerbers auszugehen, die der Stellung eines in der vorherigen gerichtlichen Instanz obsiegenden Beteiligten entspricht und auf die Erfüllung einer der gesetzlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfebewilligung (hinreichende Aussicht auf Erfolg) zu verzichten. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).