Beschluss
7 G 1371/97
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1997:1114.7G1371.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.08.1997 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.08.1997 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit der einstweilige Rechtsschutzantrag gegen die im Bescheid vom 14.08.1997 enthaltene nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung des Antragstellers gerichtet ist, ist der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Widerspruch des Antragstellers hat bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung gegen die gem. § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG verfügte nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO). § 72 Abs. 1 AuslG, der den Ausschluß des Eintritts der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nur gegen die Versagung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung regelt, ist vorliegend nicht einschlägig. Auch ist die sofortige Vollziehung der nachträglichen Befristung nicht gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet worden. Soweit der Eilantrag gegen die im Bescheid vom 14.08.1997 darüber hinaus enthaltene Androhung der Abschiebung des Antragstellers, die gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 HessAGVwGO sofort vollziehbar ist, gerichtet ist, ist der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nach summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. Diese ist insbesondere nicht deswegen rechtswidrig, weil die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis als Verwaltungsakt, durch den der Antragsteller ausreisepflichtig wird (§§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 AuslG - die Wirksamkeit der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis bleibt durch den Widerspruch unberührt, § 72 Abs. 2 S. 1 AuslG), wegen der rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs nicht vollziehbar ist. Die Kammer teilt nicht die in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansicht, daß eine Ausländerbehörde eine Abschiebungsandrohung in jedem Fall nur dann erlassen darf, wenn der Ausländer ausreisepflichtig und die Ausreisepflicht kraft Gesetzes oder aufgrund vollziehbaren Verwaltungsaktes vollziehbar ist (so VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 15.04.1991 - 1 S 931/91 = EZAR 622 Nr. 11; wohl ebenso: Hess.VGH, Beschluß vom 10.03.1993 - 12 TH 2740/92 = EZAR 622 Nr. 19 am Ende; OVG des Saarlandes, Beschluß vom 31.05.1996 - 9 W 61/95; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Auflage 1993, § 50 AuslG Rdnr. 6;): Klösel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 50 AuslG Rdnr. 7a; bezogen auf die Androhung eines Zwangsmittels allgemein: Rasch, Probleme des polizeilichen Zwangs, DVBl. 1980, 1018 (1021)). Die Kammer verkennt nicht, daß die Abschiebungsandrohung bereits eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung darstellt, so daß grundsätzlich die Vollstreckungsvoraussetzungen, hier die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, vorliegen müssen, sobald die Abschiebungsandrohung erlassen wird. Allerdings gilt dies nach Überzeugung der Kammer in dem Fall nicht, in dem die Androhung der Abschiebung entsprechend der Sollvorschrift des § 50 Abs. 1 S. 2 AuslG mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den der Ausländer nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig wird. Aus § 13 Abs. 1 S. 1 und S. 2 (Bundes-)VwVG, wonach die Androhung eines Zwangsmittel mit dem Verwaltungsakt, durch den eine Handlung aufgegeben wird, verbunden werden kann (Satz 1) und mit ihm verbunden werden soll, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist (Satz 2), ergibt sich eindeutig, daß im Bereich der Bundesverwaltungsvollstreckung die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nicht zwingend Voraussetzung für den Erlaß der Androhung ist (so ausdrücklich Engelhardt/App, VwVG Kommentar, 4. Aufl. 1996, § 13 Anm. 1). Die Kammer vermag keinen Grund zu erkennen, warum der Bundesgesetzgeber in § 50 AuslG, in dem die Androhung der Abschiebung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung spezialgesetzlich geregelt ist, diese Materie im Hinblick auf das Erfordernis der Vollziehbarkeit der ausländerrechtlichen Maßnahme als Voraussetzung für den Erlaß der Androhung des Zwangsmittels (Abschiebung) anders regeln wollte. Dafür spricht auch der Wortlaut des § 50 Abs. 1 S. 2 AuslG, wo es heißt, "die Androhung soll mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den der Ausländer nach § 42 Abs. 1 ausreisepflichtig wird", es also nicht heißt "vollziehbar ausreisepflichtig wird" (im Ergebnis ebenso : Gemeinschaftskommentar Ausländerrecht, 46. Ergänzungslieferung, Stand: April 1997, § 50 AuslG Rdnr. 22; Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, 32. Ergänzungslieferung Stand: Oktober 1997, § 50 AuslG Rdnr. 10). Die mit der nachträglichen Befristung der Aufenthaltsgenehmigung verbundene Abschiebungsandrohung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde eine Ausreisefrist binnen 3 Monaten nach Zustellung der Verfügung vor der angedrohten Abschiebung gesetzt hat mit der Folge, daß angesichts des fristgerecht eingelegten Widerspruchs, der noch nicht beschieden ist, während dieser Frist eine Vollziehbarkeit des die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsaktes noch nicht eingetreten ist (anders - allerdings zum allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrecht des Landes: Bay.VGH, Urteil vom 11.11.1975 - Nr. 121 II 73 = RdL 1976, 287 (288) und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.1985 - 7 A 2311/82 = BRS 44 Nr. 209; wie hier: Gemeinschaftskommentar Ausländerrecht a.a.O.; Jakober/Lehle/Schwab a.a.O.; für das allgemeine Vollstreckungsrecht : Rasch, a.a.O.; Sadler, VwVG -, Kommentar, 3. Auflage 1996, § 13 Anm. 20). Dafür, daß im Bereich des Ausländerrechts der Ablauf der Ausreisefrist vor Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht zur Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist und damit der Abschiebungsandrohung führt, spricht die Regelung des § 50 Abs. 4 S. 1 AuslG. Danach wird die Ausreisefrist unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Androhung entfällt. Nach Auffassung der Kammer kann nichts anderes gelten, wenn - wie hier - die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung zwar nicht "entfällt", aber von Anfang an deswegen nicht besteht, weil die Abschiebungsandrohung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit einem noch nicht vollziehbaren Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig wird, verbunden worden ist. In der Abschiebungsandrohung ist auch die Türkei als der Staat, in den der Antragsteller abgeschoben werden soll, gem. § 50 Abs. 2 AuslG bezeichnet. Die gesetzte Ausreisefrist von 3 Monaten ab Zustellung der Verfügung, welche nach dem oben gesagten durch die Rechtsmitteleinlegung gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 AuslG analog unterbrochen wurde, ist hinsichtlich der gewählten Dauer von 3 Monaten ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kosten des Verfahrens waren gem. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 5 VwGO gegeneinander aufzuheben. Die Antragsgegnerin hat - worauf sie in einer vergleichbaren Fallkonstellation durch einen Beschluß der Kammer (vom 2.5.1996 - 7 G 325/96 -) schon einmal hingewiesen worden ist - einen Textbaustein in die Rechtsmittelbelehrung aufgenommen, der die vorliegende Fallkonstellation nicht betrifft und den Bevollmächtigten des Antragstellers verleitet hat, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Dort heißt es nämlich, daß Widerspruch und Klage "gegen die Ablehnung des Antrages auf Aufenthaltsgenehmigung" keine aufschiebende Wirkung haben, während Gegenstand des Bescheids vom 14.08.1997 die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung des Antragstellers war. Allerdings hätte dies der Bevollmächtigte des Antragstellers erkennen können und angesichts der gesetzten Ausreisefrist von 3 Monaten hinreichend Zeit gehabt, bei der Behörde nachzufragen, ob tatsächlich - trotz Einlegung seines Widerspruchs - mit der Vollziehung der Verfügung vom 14.08.1997 zu rechnen war. Erst wenn die Behörden nicht binnen angemessener Zeit auf diese Nachfrage geantwortet hätte, daß der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe, hätte ausreichender Anlaß für den Bevollmächtigten bestanden, um Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachzusuchen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse des Antragstellers am Verfahren hat die Kammer den Auffangstreitwert in Höhe von DM 8.000,-- zugrundegelegt und diesen im Hinblick darauf, daß nur eine vorläufige Entscheidung begehrt war, halbiert.