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Urteil

7 E 876/97

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1998:0528.7E876.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Hess. Polizeiverwaltungsamtes vom 02.10.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.1997 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten und war daher vom Gericht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil die Klägerin darin zu Unrecht als Störerin im Sinne der §§ 6, 7 des Hess. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (H SOG) in Anspruch genommen wurde. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 HSOG sind die nach den §§ 6 oder 7 HSOG Verantwortlichen zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die den Gefahrenabwehr- oder den Polizeibehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 1 S. 1 HSOG entstanden sind. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich bei der Beseitigung des streitgegenständlichen PKW durch den Beklagten um die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme im o.g. Sinne, da das Fahrzeug im Juli 1996 verkehrsbehindernd in einer durch Zeichen 283 zu § 41 StVO ausgewiesenen Halteverbotszone stand und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit verursachte (Hess. VGH, U.v. 30.05.1994, 11 UE 1684/92, ESVGH 44, S. 273 ff. m.w.N.), ein Verantwortlicher zum Zeitpunkt des Abschleppens nicht erreichbar war und die Polizeibehörde statt der für das Aufstellen des Halteverbotsschildes zuständigen Straßenverkehrsbehörde gehandelt hat (vgl. hierzu auch: Hess. VGH, U. v. 11.11.97, 11 UE 3450/95). Eine Verantwortlichkeit der Klägerin kann jedoch nach der Überzeugung des Gerichts für die in diesem Zusammenhang entstandenen Abschlepp-, Verwahrungs- und Verschrottungskosten zunächst nicht aus § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HSOG (sogenannte "Zustandsverantwortlichkeit") hergeleitet werden. Denn die Kammer ist aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Klägerin während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.1998 sowie der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, daß die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschleppvorganges im Juli 1996 weder Eigentümerin noch sonst Verfügungsberechtigte des PKW war und auch nicht mehr die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug innehatte, weil davon auszugehen ist, daß sie den PKW im Oktober/November 1993 an eine dritte Person verkauft, übereignet und damit auch die tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf das Fahrzeug verloren hat. So haben die Klägerin und der Zeuge W im Kernbereich übereinstimmend die Geschehnisse aus dem Jahr 1993 im Zusammenhang mit dem Kfz-Verkauf (Standort des Fahrzeuges nach dessen Abmeldung, Vorbereitungen des Verkaufs durch Anzeigenschaltung, Meldung von Kaufinteressenten, Ankunft des Käufers zusammen mit einer weiteren Person, Abwicklung des Kaufvertrages, Übergabe des Fahrzeuges) geschildert. Darüber hinaus vermochte die Klägerin einen Kontoauszug der Citybank aus dem Jahr 1993 vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß am 18.11.1993 ein Betrag von 20,-- DM für eine private Kleinanzeige am 22.10.1993, in der ein Volkswagen inseriert war, von dem Konto der Klägerin abgebucht worden war (AS 56 der Gerichtsakte). Die im Rahmen der Vernehmung des Zeugen W aufgetretenen Aussagedifferenzen zu den Angaben dem Klägerin hinsichtlich der genauen Uhrzeit des Verkaufs und des ursprünglich angestrebten Verkaufspreises vermögen demgegenüber die Überzeugung des Gerichts vom Verkauf des Fahrzeuges im Jahr 1993 nicht zu erschüttern, da diese Differenzen nur Randbereiche betreffen und das Ereignis bereits ca. 4 1/2 Jahre zurückliegt. Im übrigen wird die Überzeugung des Gerichts vom Verkauf und der Übereignung des Fahrzeuges auch durch die Aussagen der Zeugen H und J bestätigt, die angegeben haben, daß der streitgegenständliche PKW damals die Firmenausfahrt eines Anliegers behinderte und dieser auch die Polizei aufgrund der Behinderung benachrichtigt hatte. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß das Fahrzeug, das am 21.10.1993 vorübergehend stillgelegt worden war, bereits seit diesem Zeitpunkt am Abschlepport gestanden hatte. Letztlich wird der Verkauf und die Übereignung des Fahrzeuges im Jahr 1993 auch seitens des Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Nach Auffassung des Gerichts und entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klägerin auch nicht als sogenannte "Verhaltensstörerin" nach § 6 Abs. 1 HSOG für die entstandenen Kosten heranzuziehen. Da die Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts - wie oben dargestellt - im Jahr 1993 die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug verloren hatte und damit die am 26.07.1996 eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit auch nicht durch aktives Tun (Abstellen des Fahrzeugs im Bereich eines Halteverbots) verursacht hatte, kann als Anknüpfungspunkt für eine Verhaltensverantwortlichkeit nach § 6 Abs. 1 HSOG allein das Unterlassen der nach § 27 Abs. 3 S. 1 StVZO vorgeschriebenen Anzeige des Verkaufs des PKW gegenüber der Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, herangezogen werden. Diese Anzeigepflicht, der die Klägerin nicht nachgekommen war, entfiel auch nicht nach § 27 Abs. 4 a Nr. 1 StVZO, da das Fahrzeug zwar vorübergehend stillgelegt worden war und die Stillegung im Brief vermerkt wurde, die Vorschrift des § 27 Abs. 4 a StVZO jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut gerade nicht von der Meldepflicht des § 27 Abs. 3 S. 1 StVZO befreit. Ein Unterlassen kann weiterhin auch grundsätzlich die Handlungsstörereigenschaft des § 6 Abs. 1 HSOG begründen, wenn im Einzelfall eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Handeln (wie im vorliegenden Fall) bestand (vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Auflage 1995, Rdnr. 211; Hornmann, HSOG, § 6 Rdnr. 19 m.w.N.). Voraussetzung für eine Haftung als Verhaltensstörer (durch aktives Tun oder Unterlassen) ist jedoch nach herrschender Auffassung stets, daß die eingetretene Störung oder Gefahr unmittelbar durch die betroffene Person verursacht wurde, daß heißt, daß grundsätzlich nur diejenige Person verantwortlich ist, die mit ihrem Handeln oder Unterlassen selbst die Gefahrengrenze unmittelbar überschreitet (vgl. Hornmann, HSOG, § 6 Rdnr. 28; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, Rdnr. 195). Entfernte Ursachen, die nur eine Vorbedingung oder bloße Veranlassung im Hinblick auf die Gefahr darstellen, sollen dagegen keine Verantwortlichkeit begründen. Mit diesem Verursachungskriterium wird auch ein Verschuldenskriterium strikt ausgeschieden, daß heißt, daß das Polizei- und Ordnungsrecht auf objektive Zustände abzielt und nicht ahnden oder wegen persönlicher Schuld zur Verantwortung ziehen will (Götz, a.a.O., Rdnr. 195). Erste Bedingung für eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit als Verhaltensstörer ist danach, daß der Betreffende ursächlich - also kausal im physikalisch - naturwissenschaftlichen Sinne - an der Entstehung der Gefahr bzw. der Störung mitgewirkt hat, daß also das Verhalten des Betreffenden nicht hinweggedacht werden kann bzw. - bei pflichtwidrigem Unterlassen - nicht hinzugedacht werden kann, ohne daß die eingetretene Störung entfiele. Bereits diese erste Bedingung für eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit als Verhaltensstörer ist nach der Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die unterlassene Handlung - das Anzeigen der Veräußerung des PKW nach § 27 Abs. 3 S. 1 StVZO - hinzugedacht werden kann, ohne daß die hier relevante Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - das verkehrswidrige Parken des Fahrzeuges - entfiele. Die Anzeige der Klägerin gegenüber der Zulassungsstelle im Jahr 1993 hätte vielmehr allein zu dem Umstand geführt, daß die Polizei heute ggf. leichter den eigentlichen Verursacher der eingetretenen Störung ausfindig machen und in Anspruch nehmen könnte. An dem Eintritt der Störung selbst hätte hingegen die Anzeige nichts geändert. Damit mag zwar das pflichtwidrige Verhalten der Klägerin Ursache dafür sein, daß derjenige, der das Fahrzeug tatsächlich abgestellt hat, nicht ermittelt werden konnte, und es mag darüber hinaus Sinn und Zweck der Meldepflicht des § 27 Abs. 3 StVZO sein, sicherzustellen, daß die in der Kartei der Zulassungsstellen erfaßten Daten über die Fahrzeuge und ihre Halter stets auf dem neuesten Stand sind; jedoch liegt in diesem pflichtwidrigen Unterlassen gerade nicht die Störung, auf deren Beseitigung hier die polizeiliche Maßnahme gerichtet war, noch beruht sie darauf. Damit kann - entgegen der Auffassung des VGH Mannheim (Urteil vom 19.01.1996, VBlBW 1996, S. 302 ff.) - allein mit der Verletzung der Anzeigepflicht noch nicht die Heranziehung des Veräußerers als Verhaltensstörer für ein späteres verkehrswidriges Abstellen des Fahrzeuges durch den Erwerber oder eine sonstige Person begründet werden. Insbesondere kann nach Auffassung des Gerichts die erforderliche Kausalität des Verhaltens für eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit (conditio sine qua non) nicht durch eine rein normative Begründung der Verhaltensverantwortlichkeit ersetzt werden (so auch OVG Bautzen, Urteil vom 20.05.1996, NJW 1997, 2253 ff.). Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, daß eine Kostenerstattung in Fällen wie dem vorliegenden im öffentlichen Interesse wünschenswert und angebracht wäre, zumal - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - die illegale Beseitigung von Altfahrzeugen immer mehr zunehme; dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, daß nach Auffassung des Gerichts nach der gegenwärtigen Rechtslage das Unterlassen der Anzeigepflicht nach § 27 Abs. 3 S. 1 StVZO nicht zu einer Haftung für später entstandene Abschlepp- und Verwertungskosten führen kann. Vielmehr wäre in diesem Zusammenhang allein der Gesetzgeber gefragt, die insoweit bestehende Regelungslücke zu schließen. Da die Klägerin nach alledem nicht als polizeirechtliche "Störerin" zum Ersatz der entstandenen Kosten nach § 8 Abs. 2 HSOG bzw. 43 Abs. 3 HSOG herangezogen werden durfte, erweisen sich somit die angefochtenen Bescheide des Hess. Polizeiverwaltungsamtes vom 02.10.1996 bzw. 26.03.1997 als rechtswidrig und waren daher aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, da er unterlegen ist (§154 Abs. 1 VwGO). Letztlich war auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei in Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage für erforderlich gehalten werden durfte (Kopp, Kommentar zur VwGO, § 162 Rdnr. 18 m.w.N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Abschlepp- und Verschrottungskosten eines Pkw. Am 26.07.1996 gegen 9.15 Uhr stellten 2 Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Frankfurt/Main fest, daß ein weißer VW Scirocco ohne amtliche Kennzeichen in der Straße ... in Frankfurt in Höhe der Hausnummer 6 - 8 im Geltungsbereich eines Halteverbots (Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr.8 StVO) abgestellt war. Die Polizeibeamten ließen daraufhin das Fahrzeug von der Fa. ... GmbH abschleppen. Nachdem seitens des Polizeipräsidiums in Frankfurt die Klägerin als letzte Halterin des Fahrzeugs ermittelt und zur Stellungnahme aufgefordert worden war, teilte diese in einem Schreiben vom 06.08.1996 gegenüber dem Polizeipräsidium Frankfurt/Main mit, daß das Fahrzeug von ihr im Jahr 1993 verkauft worden sei, ein Kaufvertrag jedoch nicht mehr existiere. Auch könne sie sich nicht mehr an den Namen bzw. die Adresse des Käufers erinnern. Diesem Schreiben der Klägerin war eine Abmeldebescheinigung des Landrats des Landkreises Gießen beigefügt aus der hervorgeht, daß das Fahrzeug am 21.10.1993 von der Klägerin vorübergehend stillgelegt, die Kennzeichen entstempelt und der Fahrzeugschein eingezogen worden war. Da das Fahrzeug keinen Marktwert mehr besaß, wurde es am 16.08.1996 zur Verschrottung freigegeben. Dem Hess. Polizeiverwaltungsamt wurde daraufhin ein Gesamtbetrag von 695,-- DM in Rechnung gestellt, der sich aus 235,-- DM Abschleppkosten, 210,-- DM Einstellgebühren (21 Tage a 10 DM) sowie 250,-- DM Verschrottungskosten zusammensetzte. Mit Kostenbescheid vom 02.10.1996 - zugestellt am 09.10.1996 - wurde die Klägerin seitens der Beklagten aufgefordert, diesen Betrag nebst einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,-- DM zu erstatten. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, daß der PKW so verbotswidrig abgestellt gewesen sei, daß Abschleppmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Gemäß den §§ 8, 6 bzw. 7 HSOG sei die Klägerin daher zur Erstattung der Abschlepp- sowie Verschrottungskosten verpflichtet. Den hiergegen am 14.10.1996 eingelegten Widerspruch wies das Hess. Polizeiverwaltungsamt in Frankfurt/Main nach Anhörung der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.1997 zurück. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, daß die Klägerin zwar nicht als Zustandsstörerin haftbar sei, da sie zum Zeitpunkt des Abschleppens nicht mehr Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sei; die Klägerin sei jedoch ihrer Verpflichtung aus § 27 Abs.3 Satz 1 StVZO, nämlich die Veräußerung des Kraftfahrzeuges unverzüglich der Zulassungsstelle zu melden, nicht nachgekommen. Dieses Unterlassen begründe ihre Störereigenschaft i.S.d. HSOG, mit der Folge, daß sie für die entstandenen Kosten einzutreten habe. Hiergegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 18.04.1997 zunächst vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Mit Beschluß des VG Wiesbaden vom 02.06.1997 wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Zur Klagebegründung führt der Bevollmächtigte im wesentlichen aus, daß die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug am 21.10.1993 vorübergehend stillgelegt und anschließend - im Oktober oder November 1993 - verkauft und übereignet habe. Den entsprechenden Kaufvertrag könne sie nicht mehr vorlegen, da dieser beim Umzug abhanden gekommen sei. In Unkenntnis einer entsprechenden Verpflichtung habe es die Klägerin unterlassen, die Kfz-Zulassungsstelle vom Verkauf des Fahrzeugs zu informieren. Mitte Juli 1996 habe sie dann von dem Beklagten einen Anruf erhalten, daß ihr Fahrzeug in Frankfurt verbotswidrig abgestellt sei. Gleichzeitig habe man sie aufgefordert, das Fahrzeug umgehend zu entfernen. Schon damals habe die Klägerin darauf hingewiesen, daß sie das Fahrzeug im Jahr 1993 veräußert und übereignet habe. Dennoch habe sie damals angeboten, für die Entfernung des Fahrzeugs selbst Sorge zu tragen. Dieses Angebot sei jedoch von dem Beklagten mit dem Hinweis abgelehnt worden, daß die Klägerin hierzu nicht mehr berechtigt sei. Daraufhin sei das Fahrzeug abgeschleppt, verschrottet und die Kosten der Klägerin in Rechnung gestellt worden. Allein der Umstand, daß die Klägerin es versäumt habe, den Verkauf des Kraftfahrzeugs der Zulassungsstelle anzuzeigen, könne eine Haftung für die entstandenen Kosten noch nicht begründen. Auch habe die Klägerin die Vermutung, daß sie noch Eigentümerin des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs gewesen sei, widerlegt, was dem Beklagten auch bereits vor dem Abschleppvorgang bekannt gewesen sei. Der Beklagte steht demgegenüber auf dem Standpunkt, daß der Schutzzweck der Meldepflicht des § 27 StVZO gerade sei, zu verhindern, daß ein Kraftfahrzeug an einen unbekannten Erwerber veräußert werde und dieser mit dem Fahrzeug die öffentliche Sicherheit störe, ohne daß diese Verstöße aufgeklärt werden könnten. Damit sei die Klägerin als Verhaltensstörerin gemäß § 6 HSOG für die entstandenen Kosten verantwortlich. Im Rahmen der weiteren Klagebegründung substantiierte die Klägerin noch ihre Behauptungen zum Verkauf des Fahrzeugs u.a. durch Vorlage eines Kontoauszuges für eine Anzeigenschaltung in verschiedenen Anzeigenblättern am 22.10.1993. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Hess. Polizeiverwaltungsamtes - Polizeiverwaltungsstelle Frankfurt am Main - vom 02.10.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.03.1997 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Prozeßbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte Bezug genommen. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.1998 informatorisch angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R, P und M in J. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde die Behördenakte (1 Heftstreifen).