Beschluss
7 G 576/99
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1999:0517.7G576.99.0A
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Entscheidungsgründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Oberbürgermeister der Stadt Marburg im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Kläger vorläufig eine verbotsfreie Duldung mit der Erlaubnis einer Arbeitsaufnahme als Arbeitnehmer zu erteilen, hat keinen Erfolg. Zu der Entscheidung ist die Kammer und nicht der Einzelrichter berufen, da es sich vorliegend um eine ausländer- und nicht um eine asylverfahrensrechtliche Rechtsstreitigkeit handelt. Eine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylVfG läge dann vor, wenn der Antragsteller mit seinem einstweiligen Rechtsschutzantrag der Sache nach die Aussetzung der Vollziehung einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung anstreben würde (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.01.1998 - 12 TZ 3866/97 -; B. v. 11.12.1997 - 12 TZ 4190/97 -, EZAR 530 Nr. 35; B. v. 20.01.1998 - 13 TZ 3765/97 -, DÖV 1998, 391; B. v. 05.02.1998 - 7 TG 336/98.A; offenlassend B. v. 04.05.1998 - 3 TZ 1668/98 -; jeweils m. w. N.; a. A. jedenfalls für Hauptsacheverfahren: BVerwG, Ue. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 und 1 C 6.97 -, NVwZ 1998, 297, 299 ). Das ist hier nicht der Fall. Das Ziel des einstweiligen Rechtsschutzantrages besteht vorliegend gerade nicht in der Aussetzung der Vollziehung der Ausreisepflicht aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.08.1992, denn der Antragsteller besitzt eine Duldung, die ihm bislang regelmäßig verlängert wurde. Mit ihm will der Antragsteller vielmehr erreichen, daß ihm - wie bereits in der Vergangenheit - ausländerrechtlich die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestattet wird. Für zu weitgehend hält die Kammer die im Beschluß des Hess. VGH vom 09.07.1998 (7 TZ 1863/98) vertretene Auffassung, wonach eine Streitigkeit nach dem AsylVfG auch dann vorliegt, wenn ein erfolgloser Asylbewerber lediglich die Abänderung einer aus Anlaß der Aussetzung einer auf der Grundlage einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung vorgesehenen Abschiebung von der Ausländerbehörde bereits erteilten Duldung begehrt. Dies würde im Ergebnis bedeuten, daß jeder Eilantrag eines abgelehnten und vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbers auf dem Gebiet des Ausländerrechts nach dem Grundsatz "Einmal Asyl, immer Asy" den für den Antragsteller nachteiligen Regelungen des Asylverfahrensgesetzes (Beschluß durch Einzelrichter, Unanfechtbarkeit) unterstellt werden würde. Eine derart weite Auslegung ist nach Auffassung der Kammer mit Sinn und Zweck des Asylverfahrensgesetzes nicht mehr zu vereinbaren. Der Antrag ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Eilantrag. Die ausländerrechtliche Erlaubnis zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist für den Antragsteller erkennbar nur ein Zwischenziel. Letztlich geht es ihm um die Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch die Arbeitsverwaltung. Diese kann er aber auch bei Vorlage einer Duldung in dem Umfang, wie er sie vorliegend begehrt, nicht erhalten. Gemäß § 284 Abs. 5 SGB III i.V.m. § 5 Nr. 4 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer vom 17.09.1998 (BGBl. I S. 2899) darf Ausländern, die lediglich eine Duldung besitzen, eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden, wenn bei diesen Ausländern aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Dies ist hier der Fall, denn der Antragsteller hat sich bislang geweigert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Paßbeschaffung mitzuwirken. So hat er sich beispielsweise geweigert, den Antrag auf Ausstellung eines Paßersatzes vom 03.12.1998 (Blatt 122 Behördenakte) zu unterschreiben. Im übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, denn die Antragsgegnerin hat vor diesem Hintergrund von der ihr in § 56 Abs. 3 S. 3 AuslG eingeräumten Möglichkeit, ein Verbot der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzuordnen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Da der Antragsteller insgesamt unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse des Antragstellers am Verfahren hat das Gericht den Auffangstreitwert gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG zugrundegelegt und diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung um die Hälfte ermäßigt.