Urteil
7 E 11321/93
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1999:1028.7E11321.93.0A
35Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ehe i.S.d. § 26 Abs. 1 AsylVfG ist nur die mit Eheschließungswillen eingegangene staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft. Eine in der Türkei lediglich nach islamischem Ritus geschlossene "Ehe" (sog. Imam-Ehe) erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG setzt weiter voraus, daß nach der Eheschließung in staatlich anerkannter Form im Verfolgerstaat eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt worden ist.
Im übrigen Einzelfall der Asylanerkennung einer Kurdin aus der Türkei aus objektiven Nachfluchtgründen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ehe i.S.d. § 26 Abs. 1 AsylVfG ist nur die mit Eheschließungswillen eingegangene staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft. Eine in der Türkei lediglich nach islamischem Ritus geschlossene "Ehe" (sog. Imam-Ehe) erfüllt diese Voraussetzungen nicht. § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG setzt weiter voraus, daß nach der Eheschließung in staatlich anerkannter Form im Verfolgerstaat eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt worden ist. Im übrigen Einzelfall der Asylanerkennung einer Kurdin aus der Türkei aus objektiven Nachfluchtgründen. Die am ...1971 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie lebte bis zum Verlassen der Türkei in der Region Düzova/Sirnak/Cizre. Sie lebte in der Türkei in einer Imam-Ehe mit dem M. D., der im August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland flüchtete und aufgrund Urteils des VG Wiesbaden vom 01.02.1999 (Az.: 8 E 6464/91.A) inzwischen unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist (Bl. 116 d.A.). Am 04.03.1993 heiratete die Klägerin den M. D. in der Türkei im Wege der Ferntrauung; diesbezüglich wird auf die Ablichtungen aus dem Familienbuch auf Bl. 28 bis 31 d. Bundesamtsakte betreffend die Klägerin verwiesen. Ende März 1993 verließ die Klägerin die Türkei und beantragte in der Bundesrepublik Deutschland ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Direktanhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 06.04.1993 gab die Klägerin zu ihren Asylgründen im wesentlichen an, ihr Heimatland wegen Beeinträchtigungen und Belästigungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte verlassen zu haben. Das Dorf sei seit Jahren jeden Tag überfallen und die Bewohnerinnen geschlagen und schikanösen Behandlungen unterzogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben der Klägerin wird auf die über die Direktanhörung gefertigte Niederschrift (Bl. 19 bis 23 d. Bundesamtsakte der Klägerin) und Seite 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.04.1993 verwiesen. Mit diesem Bescheid wurde der Asylantrag der Klägerin abgelehnt und festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Unter Ziffer 4 des Bescheides wurde die Klägerin zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihr die Abschiebung in die Türkei angedroht. Der Bescheid wurde dem anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin am 04.05.1993 zugestellt. Am 06.05.1993 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie u.a. mit politischer Verfolgung ihres Ehemannes M. D. und ihres Schwagers A. D. begründet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.04.1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der beigezogenen Verfahren VG Wiesbaden 8 E 6464/91.A (betreffend den Ehemann der Klägerin) und VG Darmstadt 7 E 31784/95.A (betreffend einen Sohn der Klägerin), der Behördenakte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge betreffend die Klägerin (Gz.: ...) und den A. D. (Gz.: ...), der die Klägerin betreffenden Akten der Ausländerbehörde des Landkreises Darmstadt-Dieburg (1 Heftstreifen) und der schriftlichen Unterlagen, von denen den Beteiligten vorab Listen übersandt wurden, Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Durch Beschluß vom 08.03.1999 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.04.1993 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten . Der Klägerin steht in dem für die rechtliche Beurteilung ihres Asylbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daneben ist die Beklagte zur Feststellung verpflichtet, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei in der Person der Klägerin vorliegen. Das von der Klägerin mit ihrem Rechtsschutzbegehren verfolgte vorrangige Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte anerkannt zu werden, ist auf der Grundlage des Art. 16a Abs. 1 GG zu beurteilen. Danach genießt Asylrecht, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (zum zuvor geltenden und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80 u.a. = BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a. = BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, a.a.O.). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerwG v. 27.6.1989, 9 C 1.89 = BVerwGE 82, 171). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung kann sie nicht bereits nach § 26 Abs. 1 AsylVfG als Asylberechtigte anerkannt werden. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG liegen nicht vor. Zunächst ist unter "Ehe" im Sinne dieser Bestimmung nur die mit Eheschließungswillen eingegangene staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft gemeint (BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91 -, EZAR 215 Nr. 5). Eine Imam-Ehe in der Türkei erfüllt nicht die Voraussetzungen dieser Bestimmung. Diesbezüglich wird auf das eingehend begründete Urteil des OVG Koblenz vom 05.07.1993 - 13 A 10564/92 -, EZAR 215 Nr. 6 verwiesen und insoweit von einer weiteren Darstellung abgesehen (vgl. auch VGH Mannheim, 17.01.1995 - A 12 S 64/92 -, zit. nach juris). Da der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung in staatlich anerkannter Form vor einer türkischen Behörde im Wege der Ferntrauung im März 1993 bereits in der Bundesrepublik weilte (und auch in der kurzen Zeit danach bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei nicht in der Türkei war), hat eine Ehe der Klägerin i.S.d. § 26 Abs. 1 Nr. 2 AuslG mit dem M. D. nicht schon in der Türkei bestanden, weil sie in diesem Staat nach der Eheschließung in staatlich anerkannter Form mit ihrem Ehemann keine eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat (vgl. BVerwG a.a.O.; a.A.: VG Wiesbaden, 12.09.1994 - 3/2 E 7282/93 -, NVwZ-Beilage 1995, 14 = AuAs 1995, 33 = EZAR 215 Nr. 8). Die Klägerin kann ihre Asylanerkennung jedoch gem. Art. 16 a Abs. 1 GG beanspruchen, weil das Gericht der Überzeugung ist, daß die Klägerin vor ihrer Ausreise aus der Türkei im März 1993 zwar weder als Mitglied der Gruppe der Kurden politisch verfolgt noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war, daß ihr aber bei einer Rückkehr in die Türkei die für kurdische Volkszugehörige trotz der in den Notstandsgebieten festzustellenden örtlich begrenzten Gruppenverfolgung der Kurden grundsätzlich bestehende inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht, weil sie dort bzw. bei der Einreise in die Türkei aus individuellen Gründen, die einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung fürchten muß. Das Gericht ist der Überzeugung, daß die Klägerin in der Türkei bis zu ihrer Ausreise wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe kein politisches Verfolgungsschicksal erlitten hat. Nach den Feststellungen des Gerichts und der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (Hess.VGH v. 23.11.1992, 12 UE 2590/88; VGH Baden-Württemberg v. 25.03.1993, A 12 S 556/90; v. 06.09.1993, A 12 S 1828/91; OVG Rheinland-Pfalz v. 02.09.1993, 13 A 11102/90; Niedersächsisches OVG v. 25.11.1993, 11 L 6075/91) war die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei jedenfalls bis Mitte 1993 wegen ihrer Volkszugehörigkeit politischen Repressalien nicht ausgesetzt. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen läßt sich nach Auffassung des Gerichts nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat habe die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten, unterdrückt und verfolgt. Im übrigen bestand für Kurden eine inländische Fluchtalternative im Westen und Süden der Türkei, wo sie ohne die Gefahr politischer Verfolgung leben konnten. Für die Beurteilung der Verfolgungssituation kommt zunächst der Frage des Verbots der kurdischen Sprache eine besondere Bedeutung zu. Wenn auch in früheren Zeiten der Gebrauch des Kurdischen zeitweise offiziell verboten war, so wurde dieses Verbot immer weniger durchgesetzt (Auswärtiges Amt (AA) an VG Mainz vom 22.06.1981). Die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes von 1983 durch Art. 23 e des Anti-Terrorgesetzes vom 12.04.1991 (ATG, übersetzte Fassung als Anlage zu Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 08.07.1991) bewirkte eine weitere Liberalisierung, die der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gab. Dadurch wurde insbesondere der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache insgesamt erleichtert. Es ist seitdem erlaubt, auf Veranstaltungen Plakate in der kurdischen Sprache zu zeigen, kurdische Lieder zu singen und Schallplatten abzuspielen (AA an VG Hamburg vom 15.10.1991). Auch Zeitschriften in kurdischer Sprache sind mittlerweile erschienen, die, wenn auch unter Schwierigkeiten, verbreitet werden können (epd-Dokumentation 36/91 vom 02.09.1991). Nach den dem Gericht vorliegenden Dokumenten kann auch nicht davon ausgegangen werden, der türkische Staat habe damals durch bewußte wirtschaftliche Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete die dort lebenden Kurden wegen ihres Volkstums benachteiligt. Für die schlechte wirtschaftliche Lage waren auch seinerzeit schon andere Faktoren verantwortlich, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Gegen die Annahme einer damals bestehenden Verfolgung der Kurden spricht insoweit, daß von den schlechten Verhältnissen alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen betroffen waren (Kappert vor VG Hamburg am 12.06.1981). Den türkischen Kurden war auch ohne weiteres möglich, ihr kurdisches Brauchtum zu pflegen. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (Kappert an VGH Baden-Württemberg vom 29.05.1984). Eine gegen die Kurden gerichtete Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfte, kann für den damaligen Zeitpunkt schließlich auch nicht angesichts der damaligen Militäraktionen gegen die PKK im Südosten der Türkei festgestellt werden. Der dort stattfindende Guerillakampf bedingte, daß sich die PKK-Kämpfer nicht als solche zu erkennen gaben, da sie nur so militärische Erfolge erzielen konnten. Das türkische Militär war gezwungen, zunächst einmal jede in Betracht kommende Person zu verdächtigen und dann festzustellen, ob sich der Verdacht bewahrheitete. Die dabei wiederholt vorgekommenen Übergriffe auf die Zivilbevölkerung konnten für sich allein noch nicht als Beleg für eine Verfolgung der kurdischen Türken gewertet werden. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte war zeitlich, räumlich und hinsichtlich des betroffenen Personenkreises begrenzt, da es schwerpunktmäßig unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten in den Regionen stattfand, in denen die PKK zuvor Operationen durchgeführt hatte (amnesty international an VG Hamburg vom 17.01.1991). Die Militäraktionen erreichten damit insgesamt nicht die Qualität eines Gegenterrors, sondern waren objektiv zielgerichtet auf die Bekämpfung der PKK und ihrer Unterstützer, nicht jedoch auf die kurdische Bevölkerung (AA, Lagebericht Türkei vom 12.06.1992). Unabhängig von der Frage der Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit bestand für Kurden jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei. Kurden hatten die Möglichkeit, sich für eine bescheidene Lebensführung dort eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu schaffen. Kurdischstämmige Türken waren zum damaligen Zeitpunkt im Westen des Landes nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen in die Gesellschaft gut integriert und entsprechend ihrer Qualifikation auch in höher angesehenen Positionen vertreten (Rumpf an VG Bremen vom 15.09.1992). Sie hatten dort auch, sofern sie nicht für die PKK politisch aktiv waren, keine Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte zu befürchten (AA, Lagebericht Türkei vom 12.06.1992; Rumpf an VG Bremen vom 15.09.1992). Zusammenfassend ist damit von einer Verfolgung der türkischen Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht auszugehen, zumindest bestand eine zumutbare inländische Fluchtalternative. Diese Einschätzung der Verhältnisse in der Türkei wird für den damaligen Zeitpunkt auch von einer Reihe von Obergerichten geteilt (OVG Rheinland-Pfalz vom 31.07.1991, 13 R 10607/91; OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1992, 18 A 2687/91.A; Hess.VGH vom 23.11.1992, 12 UE 2590/89; VGH Baden-Württemberg vom 25.03.1993, A 12 S 556/90; Hamburgisches OVG vom 21.04.1993, BfV 30/85; VGH Baden-Württemberg vom 06.09.1993, A 12 S 1828/91; Niedersächsisches OVG vom 25.11.1993, 11 L 6075/91). Auch hat die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts vor ihrer Ausreise keine politische Verfolgung aus individuellen Gründen erlitten und eine solche stand auch nicht unmittelbar bevor. Bei dem was die Klägerin und nach ihrer Darstellung auch die anderen Dorfbewohnerinnen seitens der türkischen Sicherheitskräfte erlebt haben, handelt es sich um das schon damals übliche Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Region der Türkei, aus der die Klägerin stammt, ohne daß darin politische Verfolgung gesehen werden könnte, zumal auch im Bezug auf die Klägerin eine gezielte Anknüpfungen asylerhebliche Merkmale nicht erkennbar sind. Die Klägerin hätte im übrigen den ihr in ihrer Heimatregion drohenden Belästigungen und Beeinträchtigungen durch einen Wegzug in Gebiete außerhalb der Notstandsregion entgehen können; dort wäre sie nicht Gefahr gelaufen, weiterhin im Zuge der Terrorismusbekämpfung kurzfristig festgenommen zu werden (st. Rspr., vgl. nur Hess. VGH, 07.12.1998 - 12 UE 2185/97.A -; 11.11.1996 - 12 UE 4080/96.A -). Aus dem gesamten Vorbringen der Klägerin wird vor allem deutlich, daß es ihr allein darum ging, den 1993 und in der Zeit davor im Südosten der Türkei herrschenden Verhältnissen zu entkommen. Im übrigen folgt das Gericht hinsichtlich des Vorverfolgungsschicksals der Klägerin den diesbezüglichen Feststellungen und der Begründung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.04.1993 und sieht daher insoweit gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die somit unverfolgt ausgereiste Klägerin kann ihre Anerkennung als Asylberechtigte jedoch aufgrund eines i.S.v. § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen (vgl. zum folgenden im einzelnen Hess. VGH, 22.04.1996 - 12 UE 502/95 - m.w.N.). Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, daß dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und auf absehbare Zeit politische Verfolgung droht. Nach der Überzeugung des Gerichts droht der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr aus, von ihrer Person und ihrem Verhalten unabhängigen, objektiven Nachfluchtgründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die hier wegen der Besonderheiten im Falle der Klägerin nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, sind Kurden seit einiger Zeit in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt, jedoch besteht für sie grundsätzlich nach wie vor eine inländische Fluchtalternative. Die Klägerin kann diese aufgrund ihrer besonderen persönlichen Situation jedoch nicht in Anspruch nehmen bzw. die fragliche Region mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erst gar nicht erreichen. Die Kammer legt in ständiger Rechtsprechung für die Frage der Rückkehrgefährdung folgendes zugrunde: Das Gericht ist davon überzeugt, daß kurdische Volkszugehörige im Regelfall ohne Gefahr asylrelevanter Verfolgungsmaßnahmen die Westtürkei sicher erreichen können. Ob bei Befragungen von zurückkehrenden Asylbewerbern an der Grenze oder am Flughafen Folter angewandt wird, wird von den dem Gericht vorliegenden Quellen in den meisten Fällen nur vermutet. So legt Kaya (an Schleswig-Holsteinisches OVG vom 02.06.1993) dar, daß die Behandlung eines zurückkehrenden Asylbewerbers von zahlreichen Faktoren abhänge. So sollen Kurden eher als Nichtkurden und Personen aus den Ausnahmezustandsgebieten eher als solche aus der Westtürkei in die Gefahr geraten, mit größerem Druck befragt zu werden. Konkrete Beispiele für Folterungen werden jedoch nicht genannt. Die von amnesty international (ai) (Bericht vom 21.08.1993) angeführten vier Beispiele von Folterungen aus dem Zeitraum von Ende 1990 bis Frühjahr 1992 sind nur pauschal geschildert und es fehlen Details, die Rückschlüsse auf die Wahrheit der aufgestellten Behauptungen zuließen. In anderen Stellungnahmen (Rumpf an VG Düsseldorf vom 01.07.1992; Kaya an VG Aachen vom 20.09.1993) wird eingeräumt, daß konkrete Fälle in letzter Zeit nicht (Kaya a.a.O.) oder nur für weiter zurückliegende Zeiträume durch vereinzelte Nachrichten aus der türkischen Presse (Rumpf a.a.O.) belegt werden können. So ist Kaya nur eine Verhaftung im April 1993 ohne Informationen über die Hintergründe bekannt geworden (Kaya a.a.O.). Amnesty international erwähnt in der Stellungnahme vom 19.07.1996 namentlich vier Fälle von abgeschobenen Kurden, die nach ihrer Abschiebung in der Türkei gefoltert oder mißhandelt worden sein sollen (R. A., M. F., A. T. und A. B.; ebenso Oberdiek an VG Ansbach vom 17.03.1997). Die zuletzt bekannt gewordenen Fälle des H. K. (Protokoll der Befragung von RAin E. K. vom 14.03.1997) und des A. A., die am 19.12.1996 bzw. am 15.1.1998 in die Türkei abgeschoben wurden, vermögen in Anbetracht der geringen Anzahl der insgesamt vorgetragenen Fälle von Mißhandlungen und angesichts des Umstandes, daß etwa allein 1994 über 3.500 Personen, darunter über 2.000 abgelehnte Asylbewerber (AA, Lagebericht vom 07.12.1995), 1995 2.610 Personen, darunter mindestens 1.234 abgelehnte Asylbewerber (AA, Lage-bericht vom 13.08.1996) und 1996 6127 Personen (ohne daß hierbei Angaben über die Anzahl von Asylbewerbern gemacht werden; AA, Lagebericht vom 18.07.1997) von Deutschland aus in die Türkei abgeschoben wurden, nicht den Schluß zulassen, daß zurückkehrende Asylbewerber routinemäßig inhaftiert und asylrelevanter Folterung ausgesetzt würden. Insbesondere rechtfertigt auch die bekannt gewordene Mißhandlung des H. K. nicht eine solche Annahme, da dessen Verteidigerin, Frau Rechtsanwältin K., anläßlich ihrer Befragung durch Richter des VG Freiburg am 14.03.1997 auf die konkrete Frage, wieviel Personen nach der Rückkehr aus Deutschland oder aus einem anderen Land auf ähnliche Weise inhaftiert, mißhandelt und angeklagt worden seien, keine auch nur ungefähre Größenordnung nennen konnte und die Mißhandlung ihres Mandanten auch selbst als reine "Willkür seitens der Polizei" bezeichnete. Es ist davon auszugehen, daß Personen, die in die Türkei einreisen, an der Grenze kontrolliert werden. Verfügen sie über keine gültigen Personalpapiere (mehr), kommt es regelmäßig zu eingehenderen Befragungen; Anhaltspunkte dafür, daß es hierbei regelmäßig auch zu Mißhandlungen kommt, gibt es nicht. Die Gefahr von Mißhandlungen scheint vielmehr erst aufzutreten, wenn in der Person des Rückkehrers Besonderheiten (insbesondere Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK) vorliegen, so daß er der politischen Abteilung der türkischen Sicher-heitskräfte übergeben wird. Wenn indes nichts gegen die Person vorliegt, ist nach der Feststellung ihrer Identität mit alsbaldiger Freilassung zu rechnen. Zu dieser Einschätzung gelangen sowohl das Auswärtige Amt (AA) als auch Rumpf in mehreren Stellungnahmen (vgl. AA, Lagebericht vom 13.08.1996; Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; Rumpf an VG Köln vom 25.08.1994; ebenso: Protokoll der Befragung von RAin K. vom 14.03.1997). Angesichts der dargestellten Erkenntnislage vermag die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 02.09.1993, 13 A 10185/92, AuAS 1994, 7; vom 16.12.1994, 13 A 11579/94), das von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Mißhandlungen bei der Einreise für zurückkehrende kurdische Asylbewerber ausgeht, nicht zu überzeugen. So ist auch nach der Rechtsprechung der Mehrzahl der Obergerichte davon auszugehen, daß - sofern keine Besonderheiten vorliegen (vgl. hierzu jetzt auch: OVG Rheinland-Pfalz vom 04.12.1995, 10 A 12970/93) - zurückkehrenden kurdischen Asylbewerbern nicht die Gefahr droht, an der Grenze oder am Flughafen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein (vgl. HessVGH vom 24.11.1997, 12 UE 725/94, vom 19.01.1998, 12 UE 1624/95; VGH Baden-Württemberg vom 02.12.1996, A 12 S 3481/95, vom 27.10.1997, A 12 S 2595/96; Hamburgisches OVG vom 23.08.1995, BfV 88/89, vom 19.03.1997, BfV 10/91; OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.03.1996, 25 A 5801/94, vom 03.06.1997, 25 A 3631/95; Säch-sisches OVG vom 27.02.1997, A 4 S 434/96; Niedersächsisches OVG vom 22.01.1998, 11 L 4300/96). Anders ist jedoch aufgrund der Besonderheiten in der Person der Klägerin die Lage im Falle ihrer Rückkehr zu beurteilen. Sie wird nach der Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse bei einer Rückkehr in die Türkei politischer Verfolgung ausgesetzt sein (vgl. Hess. VGH, 17.03.1999 - 12 UE 463/94 -). Sie wird schon bei der Grenzkontrolle am Flughafen auffallen. Das Gericht berücksichtigt dabei kumulativ folgende Gesichtspunkte, von denen jeder für sich allein nicht ausgereicht hätte, eine Ausnahme vom Regelfall im Sinne der dargestellten Rechtsprechung anzunehmen. Da die Klägerin keinen Reisepaß besitzt, wird sie mit Paßersatzpapieren für die Rückkehr in die Türkei einreisen, was zu einer Computerrecherche führen wird, wobei die Besonderheit darin liegt, daß in dem Computer auch die Personen vermerkt sind, von denen angenommen wird, daß sie die Interessen des türkischen Staates beeinträchtigen könnten. Die Klägerin wird bei dieser Grenzkontrolle am Flughafen durch ihren Familiennamen auffallen, weil zugrunde zu legen ist, daß die politische Betätigung ihres Ehemanns M. D. und ihres Schwagers A. D, die in der Bundesrepublik Deutschland zu deren Anerkennung als Asylberechtigte geführt hat, bereits den Grenzkontrollbehörden in der Türkei bekannt ist. Hinsichtlich dieser Personen steht rechts- bzw. bestandskräftig fest, daß diese in der Türkei politische Verfolgung zu erwarten haben. Hinzu kommt, daß sich die Klägerin seit knapp 7 Jahren in Deutschland aufhält, was weiter Anhaltspunkte dafür liefern wird, in bezug auf ihre Person weiter zu forschen, insbesondere auch in ihrem Heimatdorf nachzufragen, was dort über sie bekannt ist. Es wird daher zumindest ihre intensivere Befragung im Hinblick auf ihre Vergangenheit erfolgen, wobei herauskommen dürfte, daß ihr Ehemann und ihr Schwager unter Verdacht der Mitgliedschaft bei der PKK stehen. Nach dem, was das Gericht über die Rückkehrkontrollen weiß, ist nach der Überzeugung des Gerichts, die sich auf die aus den oben genannten Erkenntnisquellen ergebende Lage stützt, bei einer Gesamtwürdigung der besonderen Umständen vorliegenden Einzelfalles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, daß die Klägerin von der Grenzpolizei der politischen Abteilung der türkischen Sicherheitskräfte übergeben wird, was für sie die Gefahr von Mißhandlung und Folter auslöst. Selbst wenn es der Klägerin jedoch gelingen sollte, die Grenzkontrollen unbeschadet zu passieren, wird sie bei einer Gesamtwürdigung der besonderen Umstände vorliegenden Einzelfalles nach Überzeugung des Gerichts, die sich auf die aus den oben genannten Erkenntnisquellen ergebende Lage stützt, jedenfalls im Gebiet der inländischen Fluchtalternative - in ihre Heimatregion zurückzukehren ist der Klägerin nicht zumutbar, da es sich bei Sirnak weiterhin um eine Notstandsprovinz handelt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 07.09.1999, S. 11) - im Zusammenhang mit ihrer polizeilichen Anmeldung oder möglichen Kontrollen am Ort der inländischen Fluchtalternative mit verschärften Vernehmungen und damit auch mit asylrelevanten Mißhandlungen zu rechnen haben, so daß sie nach der Überzeugung des Gerichts spätestens dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu erwarten hat. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen erfüllt die Klägerin auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, da die Vorschriften des Art. 16a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG in den hier entscheidungserheblichen Kriterien nicht voneinander abweichen. Die Klägerin kann daher neben der Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen. Wegen der Asylanerkennung der Klägerin und der ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Klägerin festzustellen, bedarf es keines Eingehens auf den zu § 53 AuslG gestellten Antrag der Klägerin. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Als unterliegender Teil hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.