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Beschluss

7 G 522/00

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2000:0927.7G522.00.0A
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Leitsätze
Ein Asylbewerber, der sich ohne sittlichen oder moralischen Zwang vorübergehend, z. B. besuchsweise in sein Heimatland begibt, unterstellt sich nicht grundsätzlich auch dessen Schutz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG. Dem Schutz des Heimatstaates hat sich der Asylberechtigte vielmehr erst dann unterstellt, wenn die in Betracht kommenden Handlungen von ähnlichem Gewicht sind, wie die im Gesetz benannten anderen ausdrücklichen Verhaltensweisen. Ein solches Verhalten des Asylberechtigten kann ein Unterstellen im Sinne dieser Vorschrift darstellen, wenn der Ausländer unter Benutzung seines nationalen Reisepasses in den Heimatstaat einreist und damit unter anderem den "Vorteil'" der visumsfreien Einreise ausnutzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Asylbewerber, der sich ohne sittlichen oder moralischen Zwang vorübergehend, z. B. besuchsweise in sein Heimatland begibt, unterstellt sich nicht grundsätzlich auch dessen Schutz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG. Dem Schutz des Heimatstaates hat sich der Asylberechtigte vielmehr erst dann unterstellt, wenn die in Betracht kommenden Handlungen von ähnlichem Gewicht sind, wie die im Gesetz benannten anderen ausdrücklichen Verhaltensweisen. Ein solches Verhalten des Asylberechtigten kann ein Unterstellen im Sinne dieser Vorschrift darstellen, wenn der Ausländer unter Benutzung seines nationalen Reisepasses in den Heimatstaat einreist und damit unter anderem den "Vorteil'" der visumsfreien Einreise ausnutzt. Der zuletzt sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der am 28.08.2000 erhobenen Klage gegen das in der Verfügung des Antragsgegners vom 18.01.2000 enthaltene Herausgabeverlangen des internationalen Reisepasses (die Herausgabe eines Anerkennungsbescheides wurde durch die Verfügung nicht verlangt) und bezüglich der Androhung des Zwangsgeldes anzuordnen, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Es handelt sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit, da Rechtsgrundlage für das Herausgabeverlangen des internationalen Reiseausweises § 72 Abs. 2 AsylVfG ist. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 11 AsylVfG ein Widerspruchsverfahren nicht statthaft ist, sondern direkt Klage erhoben werden kann, die zudem keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 75 AsylVfG). Deshalb war der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag sinngemäß in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Herausgabeverlangen des Reisepasses umzudeuten. Die Klage vom 28.08.2000 war auch fristgemäß erhoben, da die Verfügung vom 18.01.2000 eine hinsichtlich des Herausgabeverlangens des internationalen Reisepasses unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthielt, die Klage mithin innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Verfügung erhoben werden konnte (§ 58 Abs. 2 VwGO). Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Verfügung vom 18.01.2000 enthaltene Zwangsgeldandrohung in Höhe von DM 1.000,00 richtet, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil sich der Antragsteller insoweit gegen eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung wendet, gegen die ein Rechtsmittel bereits kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 16 HessAGVwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Die Entscheidung durch die Kammer beruht auf dem vorliegenden, auf § 76 Abs. 4 S. 2 AsylVfG gestützten Übertragungsbeschluss der Einzelrichterin. Der Antrag ist auch begründet. Denn das an den Antragsteller gerichtete Herausgabeverlangen seines internationalen Reiseausweises durch die Verfügung des Antragsgegners vom 18.01.2000 erweist sich nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nach Überzeugung der Kammer, der der asylverfahrensrechtliche Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage übertragen worden ist, als offensichtlich rechtswidrig, so dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung insoweit hinter dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktritt. Nach § 72 Abs. 2 AsylVfG hat ein Ausländer einen Anerkennungsbescheid und einen Reiseausweis dann bei der Ausländerbehörde abzugeben, wenn seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, gemäß § 72 Abs. 1 AsylVfG erloschen sind. Mithin ist für die Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Herausgabeverlangens des internationalen Reiseausweises des Antragstellers entscheidend und somit hier inzident zu prüfen, ob seine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 72 Abs. 1 AsylVfG erloschen ist. In Betracht kommt vorliegend allenfalls ein Erlöschen der Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative AsylVfG. Nach Überzeugung der Kammer ist allerdings der Umstand, dass der Antragsteller unter Benutzung des internationalen Reiseausweises in sein Heimatland Polen gereist ist, nicht ausreichend, um annehmen zu können, der Antragsteller habe sich durch dieses Verhalten "freiwillig... durch (eine) sonstige Handlung erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt"(§ 72 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative AsylVfG). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsteller, wie aus den Eintragungen in seinem internationalen Reiseausweis (Bl. 124 - 127 d. BA) hervorgeht, insgesamt dreimal nach Polen gereist ist, nämlich am 14.11.1993 für einen hinsichtlich der Länge nicht feststellbaren Zeitraum, da der Ausreisestempel nicht lesbar ist, vom 04.12. bis zum 06.12.1994 und vom 02.02. bis zum 09.02.1996, und dass er jedenfalls nicht in allen Fällen aus einer moralischen bzw. sittlichen Zwangslage heraus diese Reisen unternommen hat, sondern sich vielmehr "freiwillig" und ohne Verfolgungsfurcht zu hegen, in sein Heimatland begeben hat. Die für die unternommenen Reisen angeführten Anlässe der Beerdigung des Vaters des Antragstellers und Hochzeit seines Neffen und Paten benennen nur den Grund für zwei Reisen. Somit ist jedenfalls keine sittliche oder moralische Zwangslage für die dritte Reise dargetan, so dass dahinstehen mag, inwieweit die Teilnahme an einer Hochzeit des Neffen und Paten ausreicht, eine "Freiwilligkeit" des Aufenthaltes des Antragstellers in Polen aus Gründen einer moralischen Zwangslage zu verneinen. Dass der Antragsteller auch frei von Verfolgungsfurcht nach Polen gereist ist, hat er durch seinen früheren Bevollmächtigten mit dem an die Ausländerbehörde des Antragsgegners gerichteten Schreiben vom 07.10.1999 unter Hinweis auf die geänderten politischen Verhältnisse zwischen Ost und West ausdrücklich bekundet. Das Gericht geht auch davon aus, dass tatsächlich in den 90er Jahren keine Verfolgungsgefahr mehr für den Antragsteller in Polen bestanden haben mag. Trotz alledem hat sich der Antragsteller durch die unternommenen Reisen, zu deren Durchführung er sich seines internationalen Reiseausweises bediente, nach Überzeugung der Kammer nicht "dem Schutz des Staates (Polen) unterstellt" im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG. Aus Sinn und Systematik der Vorschrift ergibt sich nämlich, dass von einem dem Schutz des Staates Unterstellen im Sinne dieser Vorschrift nur dann auszugehen ist, wenn die in Betracht kommenden Handlungen von ähnlichem Gewicht sind, wie die im Gesetz benannten anderen ausdrücklichen Verhaltensweisen (Passerlangung oder - Verlängerung) (vgl. BVerwG vom 02.12.1991 - 9 C 126.90 -, EZAR 211 Nr. 3 zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG a.F., die Ausführungen dürften hier entsprechend gelten). Das Bundesverwaltungsgericht hat, und dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an, ausgeführt, dass die Asylberechtigung erst dann erlösche, wenn der Ausländer die rechtlichen Beziehungen zu seinem Heimatstaat dauerhaft wiederherstellt, bzw. er sich diplomatischen Schutz "auf Vorrat" sichert. Die Erlöschensregelung des § 15 AsylVfG a.F. (für § 72 AsylVfG dürfte im Hinblick auf den insoweit nicht wesentlich geänderten Wortlaut wiederum nichts anderes gelten) sei der Verlustklausel des Artikel 1 Abschnitt C Nr. 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GK) nachgebildet, wonach diejenigen Flüchtlinge nicht mehr den Flüchtlingsbegriff des Abschnitt A erfüllen, die sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes unterstellen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Mit Unterschutzstellung sei gerade nicht die Rückkehr in die Heimat gemeint, für die der Sondertatbestand des Nr. 4 des Artikel 1 Abschnitt C GK geschaffen worden ist (BVerwG, a.a.O., EZAR 211, Nr. 3, Seite 6). Auch Renner (Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage 1999, § 72 AsylVfG, Rdnr. 2) geht davon aus, dass die Erlöschensvorschrift des § 72 AsylVfG das automatische Erlöschen der Anerkennung als Asylberechtigter in Anlehnung an Artikel 1 C Nr. 1 - 3 GK anordnet, während die Verlustgründe des (u. a.) Artikel 1 C Nr. 4 GK und damit Rückkehr in den Heimatstaat zum Teil die Tatbestände für den Widerruf nach § 73 AsylVfG bilden. So ist nur dann von einer Unterstellung unter den Schutz des Heimatstaates auszugehen, wenn der Ausländer den Schutz in Anspruch nimmt, der ihm aufgrund seiner Staatsangehörigkeit zusteht (Renner, a.a.O., Rdnr. 12). Daraus folgt für die Kammer, dass die Reise eines Asylberechtigten in den Herkunftsstaat ein Unterschutzstellen im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AuslG und damit Erlöschen der Asylberechtigung kraft Gesetzes nach dieser Vorschrift dann nach sich ziehen kann, wenn der Ausländer unter Benutzung seines nationalen Passes in den Heimatstaat einreist. In jenem Fall nutzt er den "Vorteil", den ihm der Besitz der Staatsangehörigkeit des Heimatstaates gewährt, für die Einreise aus, zumal er bei Benutzung des Nationalpasses keiner Visumspflicht unterliegt. Anders verhält es sich, wenn der Betreffende - wie vorliegend der Antragsteller - in den Heimatstaat unter Benutzung eines anderen Reiseausweises zurückkehrt, also bei der Einreise und auch sonst während seines Aufenthaltes keinen Schutz der Staatsmacht des Heimatstaates in Anspruch nimmt, der ihm aufgrund der Staatsangehörigkeit zusteht. Der unter Benutzung seines internationalen Reiseausweises nach Polen zurückgereiste Antragsteller war während seines Aufenthaltes in Polen der dortigen Staatsgewalt in gleichem Maße wie ein nicht polnischer Staatsangehöriger, der dieses Land zu Besuchszwecken aufsucht und hierfür ein Visum erhalten hat, faktisch unterworfen, hat sich nach wertender Betrachtung jedoch nicht dem Schutz dieses Landes unterstellt im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG. Dieses Ergebnis erscheint auch in Ansehung der möglicherweise objektiv weggefallenen Verfolgungsgefahr und der für den Antragsteller subjektiv weggefallenen Verfolgungsfurcht nicht ungerechtfertigt, weil deutschen Behörden durch die Möglichkeit des Widerrufs der Asylanerkennung gemäß § 73 AsylVfG (zuständig ist das Bundesamt) durchaus eine Möglichkeit zur Verfügung steht, im Hinblick auf die geänderten politischen Verhältnisse den Schutz der unter anderen Voraussetzungen gewährten Asylanerkennung zu beseitigen. Wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hiervon keinen Gebrauch macht, erscheint es billig, dem betroffenen Ausländer die aus der Asylanerkennung erwachsenen Vorteile dann auch zu belassen, wenn er - wie vorliegend der Antragsteller - keine Vorteile in Anspruch nimmt, die ihm aufgrund des Besitzes der Staatsangehörigkeit seines Heimatstaates zustehen. Da nach alledem die Asylberechtigung des Antragstellers nicht gemäß § 72 Abs. 1 AsylVfG erloschen ist, ist das Herausgabeverlangen seines internationalen Reiseausweises rechtswidrig. Infolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Herausgabeverlangen des internationalen Reiseausweises war auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner als unterlegener Beteiligter zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).