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Urteil

7 E 1811/98

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2002:0404.7E1811.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt war aufzuheben, denn er ist insgesamt rechtswidrig, wodurch der Kläger in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist nicht verpflichtet, den Feststellungsbescheid des Bundesamts vom 24.11.1993 und den Reiseausweis Nr. ... an den Beklagten zurückzugeben, denn die Voraussetzungen dieser Verpflichtung gem. § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG liegen nicht vor. Der Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG setzt von Seiten des Betroffenen die Annahme eines "Vorteils" durch den Heimatstaat voraus, insbesondere in Form der Passerlangung oder -verlängerung, ferner die Freiwilligkeit dieser Annahme und darüber hinaus, dass die Vornahme der Handlung objektiv als eine solche Unterschutzstellung zu werten ist (vgl. BVerwG, U.v. 02.12.1991 - 9 C 126.90 -, BVerwGE 89, 231, 235 f.). Als weitere, subjektive Voraussetzung für das Erlöschen nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ist erforderlich, dass sich aus dem Verhalten des Ausländers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass damit eine Wiedererlangung des vollen diplomatischen Schutzes des Heimatstaates bezweckt war (VGH BW, 17.12.1997 - 11 S 2193/97 -). Der Anwendungsbereich des § 72 Nr. 1 AsylVfG ist im Lichte des Asylgrundrechts (Art. 16a Abs. 1 GG) und bei vergleichender Betrachtung der Genfer Konvention einschränkend zu bestimmen. Dabei ergibt sich, dass nicht schon etwa jeder Kontakt eines Asylberechtigten zu Behörden seines Heimatstaates zum Erlöschen seiner Asylanerkennung führt. Die Asylberechtigung erlischt vielmehr erst dann, wenn der Ausländer die rechtlichen Beziehungen zu seinem Heimatstaat dauerhaft wiederherstellt, indem er sich den diplomatischen Schutz gleichsam "auf Vorrat" sichert, ohne dass die Erledigung bestimmter administrativer Angelegenheiten ihn hierzu nötigt, oder indem er sich sonst "ohne Not" wieder in die schützende Hand des Heimatstaates begibt. Entscheidend ist, ob aus dem Verhalten des Asylberechtigten auf eine veränderte Einstellung zum Heimatstaat geschlossen werden kann. Einer Passausstellung und -verlängerung oder einer ähnlichen Handlung kommt lediglich eine Indizwirkung dahingehend zu, dass sich der Betreffende wieder unter den Schutz seines Heimatstaates stellen will. Jedoch kann der äußere Geschehensablauf dieser Indizwirkung entgegenstehen. Hierzu ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. zu alledem BVerwG, a.a.O., 236 - 238, VGH BW, a.a.O. sowie VGH BW, B.v. 22.10.1996 - 13 S 3392/95 -, InfAuslR 1997, 223, 224). Vorliegend ist der Anwendungsbereich des § 72 Abs. 1 Nr. 1 lediglich in der dritten Alternative ("durch sonstige Handlungen") eröffnet, weil der Kläger nach der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.1993 weder einen Nationalpass angenommen noch sich hat erneuern lassen. Der Kläger hat nach dem Erlass des Bescheides des Bundesamtes nachweislich nur einmal, nämlich am 01.06.1994 seinen jugoslawischen Nationalpass zur Ein- und Ausreise nach Mazedonien benutzt. Dies reicht aber nicht aus, um die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gem. § 72 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 zum Erlöschen zu bringen (vgl. auch OVG Hamburg, a.a.O., wonach sogar wiederholte Reisen in das Heimatland des Ausländers sich nicht als sonstige Handlung erneuter Unterschutzstellung im Sinne von § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG darstellen sollen). Vorliegend ist der Kläger nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern unter Benutzung seines jugoslawischen Reiseausweises lediglich nach Mazedonien eingereist. Dadurch hat er sich zwar einen "Vorteil" verschafft, indem er dadurch von der Visumpflicht befreit war, was jedoch im Ergebnis ohne Belang ist, weil es an der Dauerhaftigkeit der Unterschutzstellung im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG fehlt. Dass der Kläger unter einer Aliasidentität in das Bundesgebiet eingereist ist und unter dieser Aliasidentität die Feststellung gem. § 51 Abs. 1 AuslG erhalten hat, führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des entsprechenden Bescheides des Bundesamtes vom 24.11.1993. Insofern fehlt es sowohl an den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 als auch an den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG. Ob damit die Voraussetzungen des § 48 VwVfG für die Rücknahme des genannten Bescheides vorliegen, bedarf vorliegend keiner rechtlichen Würdigung. Gleichfalls kann hier offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG für den Widerruf oder die Rücknahme der Feststellung des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Diese Entscheidung wird das zuständige Bundesamt zu treffen haben. Dass der Kläger auch mit seiner erst in der letzten mündlichen Verhandlung widerrufenen Behauptung, den jugoslawischen Reisepass verloren zu haben, was er im Dezember 1993 bemerkt habe, und diesen erst im März 1996 wieder erhalten zu haben, über Jahre hinweg sowohl die Behörden als auch das Gericht getäuscht hat und bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, kann nicht akzeptiert werden. Die Bekundung des Klägers, es handele sich dabei lediglich um einen Irrtum, um einen Zahlendreher, ist als reine Schutzbehauptung zu werten, denn der Kläger hätte diesen "Irrtum" in all den Jahren längst aufklären können und müssen. Die Prüfung, ob der Kläger mit diesem Verhalten den Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Abs. 2a AuslG erfüllt hat, ist jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Gleichfalls hat dieses nicht hinnehmbare Verhalten des Klägers keine negativen rechtlichen Auswirkungen hinsichtlich des Erlöschens des Tatbestandes gem. § 72 Abs. 1 AsylVfG. Die Voraussetzungen der Nr. 2 bis 4 liegen ebenfalls nicht vor. Soweit dem Kläger Reiseausweis und Aufenthaltsbefugnis vorenthalten wurden, wird er dadurch in seinen Rechten verletzt, weshalb die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde auszusprechen war, die beantragten Amtshandlungen vorzunehmen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Da das Bundesamt für den Kläger unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat und die Abschiebung des Klägers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist, weil er aus einem nicht bekannten sicheren Drittstaat auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, hat er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG. Entgegenstehende Gründe des § 70 Abs. 2 AsylVfG sind nicht gegeben. Der Anspruch des Klägers auf Erhalt eines Reiseausweises folgt aus Art. 28 Nr. 1 S. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erloschen sind (§ 43 VwGO). Das Feststellungsinteresse des Klägers beruht darauf, dass mit der allein deklaratorisch wirkenden Feststellung des Erlöschens der Voraussetzungen des § 51 AuslG ein Rechtsschein geschaffen wird, den der Kläger nicht hinzunehmen hat. Dass der Beklagte eine Feststellungswirkung entfalten wollte, reicht für die Qualität der angegriffenen Verfügung als Verwaltungsakt aus (vgl. OVG Hamburg, B. v. 10.11.2000 - 1 BV 223/98 -, NVwZ Beilage I 10/02, 110). Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich des Klägers kraft Gesetzes erloschen sind, ist - wie oben ausgeführt - unzutreffend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Beklagte als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gem. § 72 AsylVfG nicht erloschen sind sowie die Aufhebung der aus der entgegenstehenden Feststellung des Beklagten abgeleiteten Maßnahmen. Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er ist verheiratet und hat acht Kinder, wobei zwei erwachsene Kinder in Jugoslawien verheiratet sind und dort leben; die übrigen Kinder sowie seine Ehefrau leben in Deutschland. Der Kläger reiste mit seiner Ehefrau im Juni 1993 über einen nicht bekannten sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland ein, wobei er eine Aliasidentität benutzte. Am 13.08.1993 stellte er einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24.11.1993 abschlägig beschieden wurde, jedoch wurden für den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Restjugoslawien festgestellt. Dieser Bescheid ist seit dem 18.12.1993 bestandskräftig. Seiner Ehefrau blieb letztlich sowohl die Anerkennung als Asylberechtigte wie auch die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG versagt, zuletzt durch rechtskräftiges Urteil des Hess. VGH vom 26.04.2000 - 7 UE 3949/98.A -. Dem Kläger wurde auf seinen Antrag hin am 19.07.1994 ein Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951, gültig bis zum 18.07.1996, Nr. ..., ausgestellt. Nachdem der Kläger den Verlust dieses Reiseausweises angezeigt hatte, wurde ihm am 06.11.1995 ein neuer Reiseausweis ausgestellt, gültig bis zum 05.11.1997, Nr. ... Am 25.07.1994 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis, gültig bis zum 18.07.1996. Am 15.11.1995 wurde diese Aufenthaltsbefugnis in den neuen Reiseausweis des Klägers übertragen und am 16.07.1996 bis zum 08.07.1998 verlängert. Bei sämtlichen vorbezeichneten Maßnahmen ging der Beklagte von der vom Kläger angegebenen Aliasidentität "M. S., geb. am ..." aus. Der Kläger war die ganze Zeit über im Besitz des jugoslawischen Reisepasses Nr. KA ..., ausgestellt am 13.07.1989, gültig bis zum 13.07.1994. Im Gegensatz zu seinen früheren Angaben gegenüber dem Beklagten sowie dem Bundesamt hatte der Kläger diesen jugoslawischen Nationalpass nicht zwischenzeitlich verloren. Der Pass enthält u. a. folgende Eintragungen: Visum vom 17.06.1993, Visaverlängerung vom 28.09. bis 25.11.1993, Ausreisestempel vom 21.06., 17.11.1993 sowie schließlich vom 01.06.1994, dokumentiert am Grenzübergang Tompa-Kelebia. Der Kläger war unter Benutzung seines jugoslawischen Reisepasses zunächst am 17.11.1993, sodann am 01.06.1994 auf dem Landweg nach Skopje/Mazedonien gereist. Durch den mit der vorliegenden Klage angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 25.09.1997 stellte der Beklagte das Erlöschen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gem. § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG fest und gab dem Kläger auf, den Feststellungsbescheid des Bundesamtes vom 24.11.1993 und den Reiseausweis Nr. ... spätestens bis zum 15.10.1997 zurückzugeben. Zur Begründung führt der Beklagte aus, indem der Kläger seinen jugoslawischen Reisepass mit seinen tatsächlichen Personalien laufend während des Asylverfahrens und auch noch nach bestandskräftiger Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG benutzt habe, habe er sich freiwillig mit diesen Handlungen unter den Schutz des Staates gestellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und für den das Bundesamt die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hatte. Unabhängig davon bestünden Bedenken, ob der zugewürdigte Status unter falschen Personalien überhaupt wirksam habe erlangt werden können oder nicht vielmehr diese Zuerkennung als nichtiger Verwaltungsakt anzusehen sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem Bescheid Bezug genommen (Bl. 4 bis 6 d.A.). Der Kläger hat mit Eingang bei Gericht am 08.10.1998 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25.09.1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den Reiseausweis erneut auszustellen und dem Kläger die Aufenthaltsbefugnis zu erteilen sowie festzustellen, dass die Rechtsstellung des Klägers gem. § 72 AsylVfG nicht erloschen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen näher aus, der Kläger habe sich durch die Visaverlängerung sowie mehrere Aufenthalte im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in dem klageerwidernden Schriftsatz des Beklagten vom 13.01.2000 verwiesen (Bl. 23-24 d.A.). Am 21.06.1999 hat der Kläger einen Asylfolgeantrag gestellt, über den das Bundesamt noch nicht entschieden hat. Am 18.10.1999 hat der Beklagte einen Bescheid erlassen, mit dem die Rücknahme einer am 12.07.1999 in Form eines Ausweisersatzes erteilten Aufenthaltsbefugnis verfügt wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund in der mündliche Verhandlung ergangenen Beschlusses vom 04.04.2002 durch die Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 04.04.2002 Bezug genommen. Die Akten VG Gießen - 9 E 16705/93.A -, die Behördenakte des Beklagten sowie ein Auszug in Ablichtung der Akten des Bundesamtes waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den kompletten Akteninhalt verwiesen.