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Beschluss

7 G 2848/02

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2003:0324.7G2848.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die sinngemäß gestellten Anträge des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Wirkung der Abschiebungen des Antragstellers gem. § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG auf den 24.09.2002 zu befristen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antragsteller neu zu bescheiden, bleiben ohne Erfolg. Es bestehen bereits Zweifel, ob der von dem Antragsteller gestellte Hauptantrag zulässig ist, weil mit einer Entscheidung über diesen Antrag die Hauptsache vorweg genommen würde (vgl. einerseits zur Unzulässigkeit des einstweiligen Rechtschutzantrages im Rahmen des § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG: VG Gießen, B. v. 17.07.2002 - 7 G 2249/02 -, S. 3-4 d. amtl. Umdr. m. w. N., auch zu den Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung; andererseits zur Zulässigkeit eines derartigen Antrages: Hess. VGH, B. v. 05.02.2002 - 12 TZ 102 -, S. 3-4 d. amtl. Umdr. sowie allgemein: Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 8 AuslG, Randnr. 24). Die Rechtsfrage der Zulässigkeit mag jedoch dahingestellt bleiben, denn sowohl der Haupt- wie auch der Hilfsantrag erweisen sich im Ergebnis als unbegründet. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO, dass zum einen ein Anordnungsanspruch und zum anderen Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Der Bescheid des Antragsgegners vom 25.06.2002 erweist sich nämlich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass ein Anspruch auf eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung, nämlich eine kürzere Befristung, nicht besteht. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 AuslG darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach dem Ausländergesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Nach § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG werden die in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift bezeichneten Wirkungen auf Antrag in der Regel befristet. Ob die Voraussetzungen der Regelbefristung im Einzelfall erfüllt sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00 -, InfAuslR 2000, 483). Zweck der Befristungsregelung des § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG ist es, dem Ausländer einen neuen Aufenthalt zu ermöglichen, wenn sich der Sachverhalt verändert hat, insbesondere die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht sind (BVerwG, 14.07.2000 - 1 B 40/00 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 18). Genügt nach § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG in der Regel eine zeitlich befristete Ausweisung zur Erreichung der damit verfolgten Zwecke, sind Ausnahmefälle demgegenüber durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (BVerwG, 11.08.2000, a. a. O.; 27.06.1997 - 1 B 126.97 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 13, jew. m. w. N.). Bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist neben dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken (die Sperrwirkung muss so lange bestehen, wie es diese Zwecke im Einzelfall erfordern) auch das Verhalten des Ausländers nach der Ausweisung zu würdigen (vgl. im Einzelnen BVerwG, 11.08.2000, a. a. O.). Unter Berücksichtigung aller einzubeziehenden Gesichtspunkte begegnet die Annahme des Antragsgegners in dem Bescheid vom 25.06.2002, das Vorliegen eines Ausnahmefalls zu verneinen und vielmehr von einem Regelfall auszugehen mit der Folge, dass eine konkrete Befristung vorzunehmen ist, bereits rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Antragsteller die durch seine beiden Abschiebungen am 21.10.1998 und 25.06.2001 entstandenen Kosten inzwischen beglichen. Dies ist jedoch jedenfalls hinsichtlich der ersten Abschiebung nicht unverzüglich geschehen. Außerdem ist auf Grund des mehrjährigen illegalen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet die Besorgnis gegeben, dass der Antragsteller auch bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen geben wird, etwa für den Fall, dass seine Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen K. M. scheitert. Diese am 23.07.2001 in der Türkei geschlossene Ehe schließt für sich gesehen noch nicht die Annahme eines Ausnahmefalles mit der Folge, dass möglicherweise zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Befristung überhaupt noch nicht ausgesprochen werden kann, aus. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet nämlich bei Ausländern, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, nicht generell die Vornahme einer Befristung der Ausweisung bzw. Abschiebung, sondern lediglich eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00 -, InfAuslR 2000, 483, 484). Wird jedoch ungeachtet dessen die Rechtmäßigkeit der Annahme eines Regelfalles unterstellt, hat die Behörde ausgehend vom Zeitpunkt der Ausreise an (§ 8 Abs. 2 S. 4 AuslG) die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (§ 40 HVwVfG). In diesem Zusammenhang trifft das Gesetz hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind, keine Aussage. Die danach der Ausländerbehörde offenstehende und obliegende Ermessensentscheidung über die Länge der Frist ist gem. § 114 VwGO nur auf die Beachtung des Zwecks der Ermächtigung und die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu überprüfen (Hess. VGH, B. v. 05.02.2002, a. a. O., S. 4). Bei Bestimmung der Grundlagen und der Grenzen des Befristungsermessens ist zunächst der Unterschied zwischen der Sperrwirkung einer Ausweisung einerseits und der Sperrwirkung einer Abschiebung andererseits zu beachten; deshalb kommt es - wie im vorliegenden Fall - für die Befristung der Wirkungen der Abschiebung maßgeblich darauf an, ob die Notwendigkeit einer Abschiebung künftig wieder zu erwarten ist und ob und in welchem Umfang der Ausländer seiner Pflicht zur Zahlung der Abschiebungskosten (§ 82 Abs. 1 AuslG) nachgekommen ist (Hess. VGH, B. v. 05.02.2002, a. a. O. mit vertiefender Begründung u. w. N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die von dem Antragsgegner vorgenommene Befristung auf den 24.06.2004 rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Antragsgegners vom 25.06.2002 Bezug genommen. Insbesondere hat der Antragsgegner zu Gunsten des Antragstellers die inzwischen erfolgte Kostenerstattung nach § 82 AuslG, die inzwischen erfolgte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen (§ 23 AuslG) als auch die gesundheitlichen Belastungen der Ehefrau, die gegenüber dem Antragsgegner durch ärztliche Bescheinigung der Frau Dr. med. S.-T. vom 26.04.2002 geltend gemacht worden waren, berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Der Antragsgegner ist nach Abwägung dieser für das Begehren des Antragstellers sprechenden Umstände mit den gegen eine (zeitnähere) Befristung sprechenden Umständen des mehrfachen Untertauchens, des mehrjährigen illegalen Aufenthaltes in Deutschland, der wiederholten zweckwidrigen Asylantragstellung sowie der strafrechtlichen Verurteilung wegen der Vorlage eines gefälschten Ausweises gegenüber der Polizei, was gem. § 45 Abs. 1 i. V. m. § 46 Nr. 1 AuslG einen Ausweisungsgrund darstellt, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der genannten Befristungsentscheidung gelangt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Bescheid des Antragsgegners vom 25.06.2002 wird Bezug genommen. Aus dem Vorbringen des Antragstellers in dem gerichtlichen Eilverfahren folgt kein anderes Ergebnis. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest der Dipl.-Psychologin St. vom 10.07.2002 (Bl. 18 d. Gerichtsakte) ergibt sich nicht zwingend notwendig ein medizinischer Zusammenhang zwischen den dargestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ehefrau des Antragstellers und der Tatsache seiner Abschiebung bzw. Nicht-Anwesenheit in Deutschland. Die Dipl.-Psychologin St. "wertet" die beschriebene Symptomatik als eine Reaktion auf die "traumatischen Erlebnisse der Abschiebung ihres damaligen Verlobten und heutigen Ehemannes". Die Abschiebung des Antragstellers ist jedoch ein in der Vergangenheit liegender abgeschlossener Vorgang, der nicht mehr zu ändern ist. Außerdem ergibt sich aus dem genannten Attest eine Begründung für die dort vorgenommene "Wertung" nicht. Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Ehefrau des Antragstellers, weil eine psychotherapeutische Behandlung, die in dem vorgenannten Attest "als dringend notwendig" angesehen wurde, bislang nicht begonnen wurde. Im Übrigen hat der Antragsteller keine Gründe glaubhaft gemacht, die seine Ehefrau daran hindern könnten, in die Türkei auszureisen, um dort die eheliche Gemeinschaft herzustellen. Da aus den genannten Gründen Ermessensfehler des Antragsgegners bei der Abfassung des Bescheides vom 25.06.2002 nicht ersichtlich sind, ist auch der Hilfsantrag des Antragstellers unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse des Antragstellers am Verfahren hat das Gericht den Auffangstreitwert gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG zu Grunde gelegt und diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung um die Hälfte ermäßigt. Der Hilfsantrag wirkte nicht streitwerterhöhend, weil derselbe Streitgegenstand betroffen ist (§ 19 Abs. 1 S. 2-3 GKG).