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Urteil

7 E 398/02.A

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2005:0414.7E398.02.A.0A
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Leitsätze
Juden droht in Georgien keine Verfolgung
Tenor
1. Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.01.2002 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Klägerin auf Grund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Juden droht in Georgien keine Verfolgung 1. Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.01.2002 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Klägerin auf Grund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), was zur Folge hat, dass die Rechtsänderungen auf Grund des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes zu Grunde zu legen sind, ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen in der Person der Klägerin ebenso wenig vor wie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Auch Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Bundesamtes sind nicht zu beanstanden. Auf das Grundrecht auf Asyl kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie in die Bundesrepublik Deutschland entweder aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat eingereist ist, in welchem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist ( Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylVfG und Anlage 1 zu § 26a AsylVfG). Für das Eintreten der Ausschlusswirkung des Art. 16a Abs. 2 GG ist eine Feststellung, über welchen sicheren Drittstaat die Einreise erfolgte, nicht erforderlich. Eine Berufung auf das Grundrecht auf Asyl ist vielmehr bereits dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Einreise nur über einen sicheren Drittstaat erfolgt sein kann, was immer der Fall ist, wenn der Asylsuchende auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland einreiste (vgl. BVerwG vom 07.11.1995, 9 C 73/95, NVwZ 1996, 197; BVerfG vom 14.05.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, NJW 1996, 1665; Hess. VGH vom 26.03.1997, 12 UE 4659/96). Von einer derartigen Einreise der Klägerin auf dem Landweg ist das Gericht überzeugt. Die Darlegungs- und Beweislast für die von der Klägerin behauptete Einreise auf dem Luftweg trifft den Asylbewerber, da die Drittstaatenregelung gesetzessystematisch kein Ausschlusstatbestand ist, sondern zu den (negativen) Tatbestandsvoraussetzungen der Inanspruchnahme des Asylgrundrechts gehört; insofern ist der Asylbewerber voll beweispflichtig, eine bloße Glaubhaftmachung gem. § 294 ZPO i.V.m. § 173 VwGO genügt nicht (OVG NRW vom 13.01.1998, 25 A 5687/97.A; OVG Sachsen-Anhalt vom 14.01.1997, A 4 S 264/96; Niedersächsisches OVG vom 28.10.1996, 12 L 1837/96; Bay. VGH vom 03.09.1996, 19 AA 96.33922 und vom 13.11.1997, 27 B 96.34341; OVG Rheinland-Pfalz vom 20.08.1996, 7 A 11994/96, vom 08.10.1997, 11 A 12193/97; Hess. VGH vom 28.10.1996, 12 UE 2726/96 und vom 18.05.1999, 9 UZ 969/99.A, Hess. VGRspr. 1999, 89). Die Ungewissheit, ob die Einreise über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet erfolgt ist, geht damit zu Lasten des Asylbewerbers. Dies stellt auch keine unerfüllbaren Beweisanforderungen an den Asylbewerber, da die von ihm behauptete Einreise auf dem Luftweg kein außerhalb des Gastlandes liegender Vorgang ist (Bay. VGH vom 13.11.1997, 27 B 96.34341; OVG Rheinland-Pfalz vom 08.10.1997, 11 A 12193/97). Es kann mithin vom Asylbewerber erwartet werden, dass er die Einreisemodalitäten detailliert und in sich schlüssig vorträgt; erforderlich ist auch ein nachvollziehbares Sachvorbringen dazu, warum er nicht im Besitz von Einreisedokumenten und Flugunterlagen ist (vgl. auch BVerwG vom 29.06.1999, 9 C 36.98, BVerwGE 109, 174). Diesen Anforderungen ist die Klägerin mit ihren Angaben über ihre angebliche Flugeinreise zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens nachgekommen. Infolge des auf der Landwegeinreise der Klägerin beruhenden Ausschlusses vom Asylrecht ist der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.01.2002 aufgrund der Regelung des § 26a AsylVfG, wie in Ziffer 1 des Tenors ausgesprochen, teilweise abzuändern (vgl. hierzu Hess. VGH, 28.10.1996 - 12 UE 2726/96.A -; 26.03.1997 - 12 UE 4659/96.A -, NVwZ - Beil. 1998, 4 = AuAS 1997, 160). Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dieses Abschiebeverbot stimmt weitgehend mit der früheren Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG überein. Hinsichtlich des in dieser Bestimmung verwendeten Verfolgungsbegriffs besteht Deckungsgleichheit mit den Voraussetzungen des Asylgrundrechts nach Art. 16a Abs. 1 GG (BVerwG vom 26.10.1993, 9 C 50.92, EZAR 230 Nr. 2), so dass die dazu entwickelten Kriterien zu Grunde zu legen sind: Asylrecht genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (zum zuvor geltenden und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80 u.a., BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a., BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, a.a.O.). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber auf Grund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerwG vom 27.6.1989, 9 C 1.89, BVerwGE 82, 171). Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen in der Person der Klägerin nicht vor. Nach den genannten Maßstäben ist das Gericht auf Grund der Angaben der Klägerin, dem Inhalt der beigezogenen Akten und der in das gerichtliche Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen der Überzeugung, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise nicht von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war, und dass sie bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt auch keine Verfolgungsmaßnahmen befürchten müsste. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung auf S. 3, letzter Abs. bis S. 4, 3. Abs. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.01.2002 und sieht daher insoweit gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Insbesondere ist auch das Gericht der Überzeugung, dass die Klägerin die georgische Staatsangehörigkeit weiter besitzt. Ihre Angaben zur Entlassung aus dem georgischen Staatsverband sind vage geblieben. Da die Klägerin ihr Heimatland alledem zufolge nicht als Verfolgte verlassen hat, können die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 1 AufenthG nur festgestellt werden, wenn ihr im Falle einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung der in der Vorschrift genannten Art drohen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sich in Georgien die Achtung und der Schutz der Menschenrechte zwischen 1995 und 1997 - von einem niedrigen Niveau aus - kontinuierlich verbessert hat; in den letzten Jahren sind demgegenüber nur wenige Fortschritte auf dem Weg zur Bewältigung der noch verbleibenden menschenrechtlichen Defizite erzielt worden (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 08.04.2002 und 24.03.2004). Nach der am 06.02.2004 geänderten georgischen Verfassung vom 24.08.1995 hat der Präsident weiterhin weitreichende Befugnisse; gleichzeitig wurde das Amt eines Premierministers in das zuvor präsidiale georgische Regierungssystem eingeführt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.03.2004). Georgien ist Mitglied des „Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte“ vom 19.12.1996 und ist dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau beigetreten. Am 11.11.1997 schaffte das georgische Parlament die Todesstrafe ab. Am 27.04.1999 trat Georgien dem Europarat bei. Seit dem 21.07.2000 ist Georgien Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Akute Probleme bestehen jedoch weiterhin bei polizeilichen Vernehmungen und der Behandlung von Untersuchungs- und Strafgefangenen. Fälle von Folter, ungeklärte Todesfälle in Polizeigewahrsam sowie die äußerst schwierigen, nicht selten inhumanen Haftbedingungen auf Grund überfüllter, baulich wie sanitär inakzeptabler Justizvollzugsanstalten bleiben besorgniserregend. Darüber hinaus bleibt der Eindruck gegenüber Verletzungen des Rechtes auf Religionsfreiheit weitgehend passiver Justiz- und Strafverfolgungsbehörden bestehen (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Gleichzeitig ist erkennbar, dass sich die georgische Regierung um Abhilfe und die Einhaltung menschenrechtlicher Standards bemüht. Sie hat einen Beauftragten für die Rechtmäßigkeit im Strafvollzug eingesetzt, der Missstände abstellen soll. Dieser hat auf die Fälle von Folter bei Untersuchungshäftlingen öffentlich hingewiesen. Positive Aktivitäten hat in diesem Zusammenhang auch die Beauftragte für Menschenrechtsfragen im Nationalen Sicherheitsrat entfaltet, die bis Anfang Februar 2004 im Amt war (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Sie hat Zugang zu allen Gefängnissen und Haftanstalten des Landes. In Georgien ist eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen aktiv. Zu den bekanntesten zählen die Organisation "Frühere politische Gefangene für Menschenrechte" sowie das "Liberty Institut“. Seit Ende 2000 gibt es eine georgische Sektion von Amnesty International (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 08.04.2002 und 24.03.2004). Nach dem Rücktritt des georgischen Präsidenten Schewardnadse am 23.11.2003 ist die neue Führungsspitze um die Stabilisierung des Landes bemüht und hat insbesondere ein entschiedenes Vorgehen bei der Bekämpfung der Korruption und Kriminalität im Allgemeinen angekündigt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.03.2004). Frau Burdschanadse übernahm am 23.11.2003 als Parlamentspräsidentin kommissarisch die Staatsführung, die sie bis zur Neuwahl des Präsidenten am 04.01.2004 innehatte. Bei der ersten Parlamentssitzung nach den zu Gunsten der bisherigen Regierung manipulierten Parlamentswahlen vom 02.11.2003 hatten Gegner der Regierung Schewardnadse unter Führung von Oppositionsführer Saakaschwili am 22.11.2003 das Parlament besetzt und die Macht an sich gerissen. Nach Beratung mit dem russischen Außenminister Iwanow erklärte Schewardnadse am 23.11.2003 seinen sofortigen Rücktritt, was entscheidend zum friedlichen Verlauf des Machtwechsels beitrug. Nach den wochenlangen gewaltfreien Dauerprotesten der Opposition gegen die gefälschten Ergebnisse der Parlamentswahlen hat sich die Lage in der georgischen Hauptstadt Tiflis wieder beruhigt. Insgesamt ist die innenpolitische Situation in Georgien nach dem unblutig verlaufenen Machtwechsel als stabil einzuschätzen. Ruhe und Ordnung konnten aufrecht erhalten werden und die Sicherheitskräfte und das Militär verzichteten auf einen Schusswaffeneinsatz. Die außerordentlichen Präsidentschaftswahlen am 04.01.2004 gewann Michail Saakaschwili, eine der führenden Persönlichkeiten der Proteste im November 2003 mit überwältigender Mehrheit (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Als potentieller Gefahrenherd für den friedlichen Fortgang der innenpolitischen Entwicklung Georgiens galt lange Zeit die Autonome Republik Adscharien im Südwesten Georgiens. Deren "Präsident" Aslan Abaschidse trat nunmehr jedoch nach Massenprotesten in der Provinzhauptstadt Batumi am 06.05.2004 zurück und floh nach Moskau. Die georgischen Behörden übernahmen die Kontrolle über Adscharien, das bis zu Neuwahlen von einem Übergangsrat regiert wird, dessen Mitglieder Präsident Saakaschwili, der der Region ein großes Maß an Autonomie versprach, ernannte (Frankfurter Rundschau vom 07.05.2004: „Die Angst der Autokraten“). Über die nach Unabhängigkeit strebenden Landesteile Abchasien und Südossetien, deren Sezession weder Georgien noch die internationale Staatengemeinschaft anerkennt, übt die georgische Regierung faktisch keine Staatsgewalt mehr aus (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 08.04.2002 und 24.03.2004). Völkerrechtlich betrachtet gehören Abchasien und Südossetien jedoch weiterhin zu Georgien. Die rund 250.000 nach Zentralgeorgien geflüchteten ethnischen Georgier aus Abchasien und die etwa 20.000 Geflüchteten aus Südossetien stellen das Land vor zusätzliche große Probleme (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Hinzu kommt eine schwere wirtschaftliche Krise des Landes. Gleichwohl ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln insgesamt gewährleistet, wozu auch die Hilfe der internationalen Geberorganisation beiträgt, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen zielt. Auch das georgische Gesundheitswesen befindet sich nach wie vor in einer schwierigen Lage. Zwar erweitern sich die Behandlungsmöglichkeiten ständig, sind aber häufig nur gegen kostendeckende Bezahlung erhältlich und damit für zahlreiche Georgier kaum verfügbar. In bestimmten Fällen (unter anderem Krebs, psychiatrische Behandlungen in schweren Fällen, Tuberkulosebehandlung, Lebensbedrohung) ist jedoch eine kostenlose medizinische Behandlung möglich. In Tiflis und anderen größeren Städten existieren im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens Krankenhäuser. Die meisten der in Deutschland verfügbaren Medikamente sind auch in Georgien gegen entsprechende Bezahlung erhältlich, die Beschaffung ist allerdings in einigen Fällen mit größerem Zeitaufwand verbunden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.03.2004). Der Klägerin droht schließlich auch als Jüdin bei Rückkehr keine Verfolgung. Juden sind in Georgien keiner gruppengerichteten unmittelbaren oder mittelbaren politischen Verfolgung ausgesetzt, auch keiner Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit (vgl. zur Abgrenzung: BVerwG, 22.02.1996 - 9 B 14.96 -, DVBl. 1996, 623 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 184 m.w.N.). Die in Georgien lebenden ca. 10.000 Georgier jüdischen Glaubens, deren Zahl durch die seit Jahren andauernde Immigration nach Deutschland und Israel ständig kleiner wird, können ihre Religion frei ausüben; antisemitische Tendenzen sind nicht zu beobachten (AA, Lagebericht vom 24.03.2004; Rat der Europäischen Union, Zusammenfassung der Beratung über Georgien, 30.04.2001, S. 19, 20). Die Mehrzahl der georgischen Juden, die sehr traditionell sind, ist arm; die Lebensbedingungen der Juden, insbesondere der alten Menschen, sind schlecht. Nach den Worten des Oberrabbiners von Georgien gibt es keine antisemitische Politik und keine staatliche Verfolgung, jedoch große soziale Not und gelegentliche zwischenmenschliche Probleme mit intoleranten Nachbarn. Nach dem Ende der Herrschaft Gamsachurdias hat sich seinen Angaben zufolge die Situation der Juden bis heute kontinuierlich verbessert (AA an VG Sigmaringen, 23.12.1998). Das Gericht hat aus den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Lagebeurteilung inzwischen etwas geändert hat. Mögliche Armut einzelner, insbesondere älterer, Juden und Diskriminierungen im Alltag durch Nachbarn etc. sind Gesichtspunkte, die im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG schon deswegen ohne Bedeutung sind, weil sie weder Leben noch Freiheit des Einzelnen bedrohen. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei der Klägerin um eine Jüdin handelt, weil antisemitische Tendenzen in Georgien derzeit nicht zu beobachten sind (AA, Lagebericht vom 24.03.2004), so dass auch das Vorliegen einer konkreten Gefahr für eines der in § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG genannten Rechtsgüter zu verneinen ist. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung im Falle der Nichtausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens rechtmäßig, denn die Klägerin wurde weder als Asylberechtigte anerkannt, noch besitzt sie einen Aufenthaltstitel (§ 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Da Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG nicht bestehen, durfte die Beklagte auch die Abschiebung nach Georgien androhen. Die Ausreisefrist von einem Monat folgt aus § 38 Abs. 1 AsylVfG und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung unter Nr. 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.01.2002 und sieht daher gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Nichterscheinen der Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung am 14.04.2005 durch Ladung ihrer Prozessbevollmächtigten vermittelt dem Gericht schließlich ebenfalls die Überzeugung, dass die Klägerin in Deutschland nicht Schutz vor ihr in Georgien drohender Verfolgung sucht und auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG bestehen. Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Für den Antrag auf Zulassung der Berufung und das weitere Verfahren besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Die jetzt 43 Jahre alte Klägerin stammt aus Georgien. Ihre Mutter sei Jüdin gewesen, nicht aber ihr Vater, der dafür gesorgt habe, dass sie als Kind getauft und im christlich-orthodoxen Glauben großgezogen worden sei. Bis zum Verlassen Georgiens lebte die Klägerin in dessen Hauptstadt Tiflis, wo sie auch einige Male eine Synagoge besucht habe. Die Klägerin gelangte am 23.06.2001, angeblich auf dem Luftweg aus Moskau kommend, in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 06.07.2001 gab die Klägerin u.a. an, sie habe 1989 Georgien verlassen und sei nach Moskau gezogen, wo sie von 1994 bis 1999 einen Nahrungsmittelladen geführt habe. Dann sei ein Brandanschlag auf ihr Geschäft verübt worden. Anschließend habe sie den Laden renovieren lassen und das Geschäft dem Eigentümer zurückgegeben. Sie habe dann Russland verlassen, weil es dort einen offensichtlichen Hass gegenüber Juden gegeben habe. Sie wolle als Jüdin weder nach Russland noch nach Georgien zurückkehren, sondern hier in der Bundesrepublik Deutschland bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben der Klägerin wird auf die Niederschrift über die Anhörung (Bl. 17 bis 22 d. BA) verwiesen. Mit Bescheid vom 30.01.2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Unter Ziffer 4 des Bescheides wurde die Klägerin zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihr die Abschiebung nach Georgien angedroht. Wegen der Einzelheiten des Bescheides und seiner Begründung wird auf Bl. 3 bis 8 d. A. Bezug genommen. Der Bescheid wurde der Klägerin durch Niederlegung am 04.02.2002 zugestellt. Am 14.02.2002 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung auf den Schriftsatz der Kläger-Bevollmächtigten vom 27.03.2002 (Bl. 17/18 d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Behördenakten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der Akten der Ausländerbehörde des Landrats des Wetteraukreises und der schriftlichen Unterlagen, von denen den Beteiligten vorab eine Liste übersandt wurde, Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Durch Beschluss vom 18.11.2004 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.