Urteil
7 E 1504/02.A
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2005:0428.7E1504.02.A.0A
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Leitsätze
1. Jeziden droht in Georgien keine Verfolgung
2. Einzelfall, in dem die Erkrankungen der Klägerin kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.
Tenor
1. Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.04.2002 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Klägerin auf Grund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jeziden droht in Georgien keine Verfolgung 2. Einzelfall, in dem die Erkrankungen der Klägerin kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. 1. Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.04.2002 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Klägerin auf Grund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), was zur Folge hat, dass die Rechtsänderungen auf Grund des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes zu Grunde zu legen sind, ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen in der Person der Klägerin ebenso wenig vor wie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Auch Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Bundesamtes sind nicht zu beanstanden. Auf das Grundrecht auf Asyl kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie in die Bundesrepublik Deutschland entweder aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat eingereist ist, in welchem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist ( Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylVfG und Anlage 1 zu § 26a AsylVfG). Für das Eintreten der Ausschlusswirkung des Art. 16a Abs. 2 GG ist eine Feststellung, über welchen sicheren Drittstaat die Einreise erfolgte, nicht erforderlich. Eine Berufung auf das Grundrecht auf Asyl ist vielmehr bereits dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Einreise nur über einen sicheren Drittstaat erfolgt sein kann, was immer der Fall ist, wenn der Asylsuchende auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland einreiste (vgl. BVerwG vom 07.11.1995, 9 C 73/95, NVwZ 1996, 197; BVerfG vom 14.05.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, NJW 1996, 1665; Hess.VGH vom 26.03.1997, 12 UE 4659/96). Von einer derartigen Einreise der Klägerin auf dem Landweg ist das Gericht überzeugt. Die Darlegungs- und Beweislast für die von der Klägerin behauptete Einreise auf dem Luftweg trifft den Asylbewerber, da die Drittstaatenregelung gesetzessystematisch kein Ausschlusstatbestand ist, sondern zu den (negativen) Tatbestandsvoraussetzungen der Inanspruchnahme des Asylgrundrechts gehört; insofern ist der Asylbewerber voll beweispflichtig, eine bloße Glaubhaftmachung gem. § 294 ZPO i.V.m. § 173 VwGO genügt nicht (OVG NRW vom 13.01.1998, 25 A 5687/97.A; OVG Sachsen-Anhalt vom 14.01.1997, A 4 S 264/96; Niedersächsisches OVG vom 28.10.1996, 12 L 1837/96; Bay. VGH vom 03.09.1996, 19 AA 96.33922 und vom 13.11.1997, 27 B 96.34341; OVG Rheinland-Pfalz vom 20.08.1996, 7 A 11994/96, vom 08.10.1997, 11 A 12193/97; Hess.VGH vom 28.10.1996, 12 UE 2726/96 und vom 18.05.1999, 9 UZ 969/99.A, Hess. VGRspr. 1999, 89). Die Ungewissheit, ob die Einreise über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet erfolgt ist, geht damit zu Lasten des Asylbewerbers. Dies stellt auch keine unerfüllbaren Beweisanforderungen an den Asylbewerber, da die von ihm behauptete Einreise auf dem Luftweg kein außerhalb des Gastlandes liegender Vorgang ist (Bay. VGH vom 13.11.1997, 27 B 96.34341; OVG Rheinland-Pfalz vom 08.10.1997, 11 A 12193/97). Es kann mithin vom Asylbewerber erwartet werden, dass er die Einreisemodalitäten detailliert und in sich schlüssig vorträgt; erforderlich ist auch ein nachvollziehbares Sachvorbringen dazu, warum er nicht im Besitz von Einreisedokumenten und Flugunterlagen ist (vgl. auch BVerwG vom 29.06.1999, 9 C 36.98, BVerwGE 109, 174). Diesen Anforderungen ist die Klägerin mit ihren Angaben über ihre angebliche Flugeinreise zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens nachgekommen. Das Gericht verweist diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Nr. 1 der Begründung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.04.2002. Auch mit ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2005 hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt, warum sie nicht im Besitz von Einreisedokumenten und Flugunterlagen ist. Infolge des auf der Landwegeinreise der Klägerin beruhenden Ausschlusses vom Asylrecht ist der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.04.2002 aufgrund der Regelung des § 26a AsylVfG, wie in Ziffer 1 des Tenors ausgesprochen, teilweise abzuändern (vgl. hierzu Hess.VGH, 28.10.1996 - 12 UE 2726/96.A -; 26.03.1997 - 12 UE 4659/96.A -, NVwZ - Beil. 1998, 4 = AuAS 1997, 160). Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dieses Abschiebeverbot stimmt weitgehend mit der früheren Regelung des§ 51 Abs. 1 AuslG überein. Hinsichtlich des in dieser Bestimmung verwendeten Verfolgungsbegriffs besteht weitgehend Deckungsgleichheit mit den Voraussetzungen des Asylgrundrechts nach Art. 16a Abs. 1 GG (BVerwG, U. v. 26.10.1993, NVwZ 1994, 500 ). Deshalb sind die dazu entwickelten Kriterien zu Grunde zu legen. Asylrecht genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (vgl. BVerfG, B. v. 02.07.1980, BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (vgl. BVerfG, B. v. 01.07.1987, BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerfG, B. v. 01.07.1987, a.a.O.). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, B. v. 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber auf Grund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.1989, BVerwGE 82, 171). Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aus Georgien weder von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen noch als jezidische Kurdin politisch verfolgt war oder ihr eine solche Verfolgung bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt drohen würde, und dass sie bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt auch keine Verfolgungsmaßnahmen aus individuellen Gründen befürchten müsste. Die Klägerin hat nach Überzeugung des Gerichts vor ihrer Ausreise im Januar 2002 keine politische Verfolgung aus individuellen Gründen erlitten und eine solche stand ihr auch nicht unmittelbar bevor. Diese Überzeugung des Gerichts beruht auf den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren, im gerichtlichen Verfahren in ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2005 und den vom Gericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen über die Lage in Georgien. Ein Asylbewerber ist auf Grund der ihm im Asylverfahren obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, von sich aus die in seiner eigenen Sphäre liegenden tatsächlichen Umstände, auf die er sein Asylbegehren stützt, substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 24.03.1987, BVerwGE 77, 150; BVerfG, B. v. 29.01.1991, InfAuslR 1991, 171). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangt haben; eine bloße Wahrscheinlichkeit hierfür reicht nicht aus. Der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat ist bei der Auswahl der Beweismittel und der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 16.04.1985, BVerwGE 71, 180). Die notwendige volle Überzeugung von der Wahrheit des von der Klägerin behaupteten individuellen Schicksals vermochte das Gericht nicht zu erlangen. Die Angaben der Klägerin zu der behaupteten individuellen Vorverfolgung in Georgien sind in dieser Form nicht glaubhaft, so dass ihnen das Gericht nicht zu folgen vermag. Die Angaben der Klägerin zu ihren Asylgründen sind vage, detailarm und unsubstantiiert. Dass die Klägerin auf dem Landweg in einem Reisebus von Georgien in die Türkei fahren konnte, belegt, dass an ihr kein nachhaltiges Interesse der Sicherheitskräfte bestand, wobei das Gericht der Klägerin nicht glaubt, dass auf Grund Bestechung des Busfahrers keine Grenzkontrollen stattgefunden haben, weil auch die diesbezüglichen Angaben der Klägerin detailarm sind. Soweit die Klägerin angibt, georgische Polizisten hätten sie zu vergewaltigen versucht und sie erpresst, sind auch die diesbezüglichen Angaben der Klägerin nur sehr vage und bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2005 konnte sie sich an Einzelheiten auch nur teilweise erinnern, und dann auch nur auf intensives Nachfragen ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten. Im Übrigen würde es sich, wenn es sich so abgespielt haben sollte, wie die Klägerin behauptet, um dem georgischen Staat nicht zurechenbare Exzesse einzelner Amtsträger handeln, die keine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG begründen. Erpressung durch Polizeibeamte war in der Vergangenheit eine alltägliche Erscheinung in Georgien (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.03.2004). Die Klägerin hat selber eingeräumt, nicht den Versuch unternommen zu haben, sich an vorgesetzte Dienststellen zu wenden. Es mag zwar sein, dass dies wenig aussichtsreich gewesen sein mag, die Klägerin muss sich jedoch entgegenhalten lassen, dass sie nur Opfer der allgemeinen Praxis in Georgien zum damaligen Zeitpunkt geworden ist. Im Übrigen verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 5, vorletzter Abs. bis S. 9, zweiter Abs. einschließlich des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.04.2002 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Der Klägerin drohte auch auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der jezidischen Kurden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gruppenverfolgung und auch zum heutigen Zeitpunkt ist eine solche nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der Anspruch auf Asyl ist zwar ein Individualgrundrecht und setzt deshalb eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines insoweit asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsmöglichkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, U. v. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.). Zu einer in diesem Sinne verfolgungsbetroffenen Gruppe gehören alle Personen, die der Verfolger für seine Verfolgungsmaßnahmen in den Blick nimmt; dies können entweder sämtliche Träger eines zur Verfolgung anlassgebenden Merkmals - etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion - sein oder nur diejenigen von ihnen, die zusätzlich (mindestens) ein weiteres Kriterium erfüllen, beispielsweise in einem bestimmten Gebiet leben oder ein bestimmtes Lebensalter aufweisen; solchenfalls handelt es sich um eine entsprechend - örtlich, sachlich oder persönlich - begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Ue. v. 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 97 u. v. 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 sowie vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 = DVBl. 1998, 274). Die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt; hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffshandlungen in relevante Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). In Übereinstimmung mit der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Münster, 20.07.2000 - 11 A 2183/00.A -, juris [nur Ls.]; OVG Koblenz, 23.03.1998 - 11 A 10615/98 -, juris) ist das Gericht der Auffassung, dass in Georgien jezidischen Kurden auch unter Zugrundelegung der heutigen Lage, genauso wenig wie in der Vergangenheit, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit droht. Nach der Überzeugung des Gerichts waren jezidische Kurden in Georgien zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin im Januar 2002 keiner dem georgischen Staat zurechenbaren politischen Verfolgung im vorgenannten Sinne ausgesetzt. Im Vielvölkerstaat Georgien leben zahlreiche ethnische Minderheiten, deren Gleichberechtigung in Art. 38 der georgischen Verfassung verankert ist. Zum Ausreisezeitpunkt sprachen die Vertreter der traditionellen Jeziden, die sich selbst nicht als Kurden bezeichnen und sich entsprechend in erster Linie als eigenständige Volksgruppe und nicht als Religionsgemeinschaft verstehen, von ca. 15.000 in Georgien, größtenteils in Tiflis lebenden, Jeziden (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 23.03. und 05.10.2000 sowie vom 06.04.2001). Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes gab es sehr große wirtschaftliche und soziale Probleme für die Volksgruppe der Jeziden, deren Angehörige zumeist den ärmsten Schichten Georgiens entstammen. Das Auswärtige Amt verfügte aber über keine Anhaltspunkte dafür, dass Jeziden und Kurden in Georgien staatlicher Repression in Form von Misshandlungen, Erpressungen, Drohungen oder Eigentumsbeschädigungen ausgesetzt sind. Allerdings wird von Fällen von Diskriminierungen im Alltag und Benachteiligungen im Verkehr mit staatlichen Behörden, insbesondere der Polizei, berichtet (a.a.O.). Es handelt sich danach nach Einschätzung georgischer Menschenrechtsorganisationen um Einzelfälle, die eher durch unzureichende Ausstattung und Qualifikation der Sicherheitsorgane zu erklären sind als durch generelle Schutzunwilligkeit oder eine staatliche Billigung der Übergriffe Dritter (a.a.O.). Auch UNHCR konnte keine Fälle von Verfolgung von Jeziden feststellen (Rat der Europäischen Union, Zusammenfassung der Beratungen über Georgien, 30.04.2001, S. 20, 3. Abs.). Den zitierten Quellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung der Jeziden in Georgien nicht belegen, stehen nur die Auskünfte der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (zusammenfassende Darstellung in dem Aufsatz von Wanda Wahnsiedler "Verfolgung und Vertreibung der Jeziden in Georgien", MenschenRechte 4/2000 [01.12.2000], S. 19 f.; vgl. ferner IGFM an VG Weimar, 22.12.1999) gegenüber, die letztlich nicht zu überzeugen vermögen. Dort werden einzelne Übergriffe aus den Jahren 1992 bis 1998 geschildert, aus denen jedoch weder auf eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung geschlossen werden kann. Für die Zeit nach 1999 wird von nach wie vor bestehenden Benachteiligungen im Berufsleben wie auch in der Bildung gesprochen sowie davon, dass Jeziden Zielobjekte polizeilicher Willkür geblieben sind. Diese Situation teilen die Jeziden in Georgien allerdings mit der übrigen dort lebenden Bevölkerung, so dass eine politische Verfolgung bei derartigen auf einzelne begrenzten Willkürmaßnahmen nicht angenommen werden kann. Eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Häufung von Verfolgungsschlägen gegenüber jezidischen Kurden in Georgien bis zum Ausreisezeitpunkt lässt sich keiner dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquelle entnehmen. Eine Gruppenverfolgung von Jeziden in Georgien lässt sich auch aktuell nicht feststellen. Das Auswärtige Amt berichtet in seinen Lageberichten vom 08.04.2002 und 24.03.2004 davon, dass in Georgien, größtenteils in Tiflis, nur noch ca. 10.000 Jeziden leben, nach wie vor mit sehr großen wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Das Auswärtige Amt beobachte intensiv die Lage von Jeziden in Georgien und sei in einem ständigen Dialog mit Vertretern dieser Volksgruppe. Trotz dieser kontinuierlichen aufmerksamen Beobachtung der Situation der Jeziden verfüge das Auswärtige Amt aber über keine Anhaltspunkte dafür, dass Jeziden und Kurden auf Grund ihrer religiösen oder ethnischen Identität in Georgien staatlicher Repression in Form von Misshandlungen, Erpressungen, Drohungen oder Eigentumsbeschädigungen ausgesetzt sind. Es werde allerdings weiterhin von Fällen von Diskriminierungen im Alltag und Benachteiligungen im Umgang mit einzelnen Vertretern staatlicher Behörden, insbesondere der Polizei, berichtet. Es handele sich dabei aber auch nach Einschätzung georgischer Menschenrechtsorganisationen um Einzelfälle, die eher durch unzureichende Ausstattung und Qualifikation der Sicherheitsorgane zu erklären sind als durch generelle Schutzunwilligkeit oder eine staatliche Billigung der Übergriffe Dritter; im Übrigen seien von derartigen Fällen nicht ausschließlich Jeziden, sondern auch Angehörige anderer Minderheiten betroffen (a.a.O.). Nach dem "Reisebericht Georgien - 18.-25. Mai 2003" des Österreichischen Roten Kreuzes (ACCORD; Verfasserin: Maike Vergin) vom 01.07.2003 ist ebenfalls die wirtschaftliche Situation georgischer Jeziden generell sehr schlecht und es gibt Probleme beim Zugang zu Bildung (S. 30). Gegenüber der Verfasserin hat allerdings der Vertreter einer Nichtregierungsorganisation, nämlich des Caucasian Institute for Peace, Democracy and Development (CIPDD) angegeben, dass sowohl Jeziden als auch Kurden generell keine Probleme hätten (a.a.O.). Demgegenüber referiert die "Georgien Lageanalyse Februar 2002" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.03.2002 im Wesentlichen die Position der IGFM, die verschiedentlich über Hänseleien und Gewalt gegen Kinder von Jeziden und über Diebstahl von Eigentum berichtet habe sowie darüber, dass die Opfer von den zuständigen Stellen bedroht würden anstatt gegen die Täter vorzugehen (S. 20) und wendet sich gegen die vom Auswärtigen Amt vertretene Einstufung. Konkrete Einzelfälle werden hier nicht genannt. Insgesamt bieten die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine zureichenden Anhaltspunkte für eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung der Jeziden in Georgien. Eine gelegentlich vorkommende Verweigerung der Unterstützung bei der Verfolgung von Übergriffen begründet eine dem Staat zurechenbare mittelbare Gruppenverfolgung nicht (OVG Münster, a.a.O., S. 12 d. amtl. Umdr.). Angehörige von Minderheiten sehen sich lediglich nach eigener Einschätzung im Vergleich zum Durchschnitt der georgischen Mehrheitsbevölkerung häufig in einer schlechteren wirtschaftlichen Lage. Selbst wenn die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage in Georgien gelegentlich zu Korruption und Amtswalterexzessen auch in den Reihen der Polizei führt, so ist der georgische Staat doch generell darum bemüht, den Schutz der Menschenrechte zu verbessern und westlichen Standards anzugleichen, wenn auch in den letzten Jahren, im Unterschied zu den Jahren 1995 bis 1997, nur wenige Fortschritte auf dem Weg zur Bewältigung der noch verbleibenden menschenrechtlichen Defizite erzielt worden sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.03.2004). Die möglicherweise weitverbreitete Armut der Jeziden und Diskriminierungen im Alltag durch Nachbarn etc. sind Gesichtspunkte, die im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG schon deswegen ohne Bedeutung sind, weil sie weder Leben noch Freiheit des Einzelnen bedrohen. Das Gericht weist abschließend noch darauf hin, dass es zur Begründung und Herleitung seiner Ergebnisse nur die wesentlichen Gründe angegeben hat, die für die richterliche Überzeugungsbildung gem. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO leitend gewesen sind, und nicht alle Einzelheiten von Gutachten und Berichten, die es in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, vorstehend ausdrücklich wiedergegeben und bewertet hat. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände ist deshalb nicht zu schließen, dass das Gericht diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte. Das Gericht hat alle divergierenden Tatsachenfeststellungen, soweit sie ihm bekannt sind, in die Beweiswürdigung einbezogen, auch soweit dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Auch individuelle Umstände, aus denen sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der Klägerin bei einer Rückkehr nach Georgien zum heutigen Zeitpunkt ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Nr. 2 der Begründung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.04.2002 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sich in Georgien die Achtung und der Schutz der Menschenrechte zwischen 1995 und 1997 - von einem niedrigen Niveau aus - kontinuierlich verbessert hat; in den letzten Jahren sind demgegenüber nur wenige Fortschritte auf dem Weg zur Bewältigung der noch verbleibenden menschenrechtlichen Defizite erzielt worden (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 08.04.2002 und 24.03.2004). Nach der am 06.02.2004 geänderten georgischen Verfassung vom 24.08.1995 hat der Präsident weiterhin weitreichende Befugnisse; gleichzeitig wurde das Amt eines Premierministers in das zuvor präsidiale georgische Regierungssystem eingeführt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.03.2004). Georgien ist Mitglied des „Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte“ vom 19.12.1996 und ist dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau beigetreten. Am 11.11.1997 schaffte das georgische Parlament die Todesstrafe ab. Am 27.04.1999 trat Georgien dem Europarat bei. Seit dem 21.07.2000 ist Georgien Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Akute Probleme bestehen jedoch weiterhin bei polizeilichen Vernehmungen und der Behandlung von Untersuchungs- und Strafgefangenen. Fälle von Folter, ungeklärte Todesfälle in Polizeigewahrsam sowie die äußerst schwierigen, nicht selten inhumanen Haftbedingungen auf Grund überfüllter, baulich wie sanitär inakzeptabler Justizvollzugsanstalten bleiben besorgniserregend. Darüber hinaus bleibt der Eindruck gegenüber Verletzungen des Rechtes auf Religionsfreiheit weitgehend passiver Justiz- und Strafverfolgungsbehörden bestehen (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Gleichzeitig ist erkennbar, dass sich die georgische Regierung um Abhilfe und die Einhaltung menschenrechtlicher Standards bemüht. Sie hat einen Beauftragten für die Rechtmäßigkeit im Strafvollzug eingesetzt, der Missstände abstellen soll. Dieser hat auf die Fälle von Folter bei Untersuchungshäftlingen öffentlich hingewiesen. Positive Aktivitäten hat in diesem Zusammenhang auch die Beauftragte für Menschenrechtsfragen im Nationalen Sicherheitsrat entfaltet, die bis Anfang Februar 2004 im Amt war (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Sie hat Zugang zu allen Gefängnissen und Haftanstalten des Landes. In Georgien ist eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen aktiv. Zu den bekanntesten zählen die Organisation "Frühere politische Gefangene für Menschenrechte" sowie das "Liberty Institut“. Seit Ende 2000 gibt es eine georgische Sektion von Amnesty International (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 08.04.2002 und 24.03.2004). Nach dem Rücktritt des georgischen Präsidenten Schewardnadse am 23.11.2003 ist die neue Führungsspitze um die Stabilisierung des Landes bemüht und hat insbesondere ein entschiedenes Vorgehen bei der Bekämpfung der Korruption und Kriminalität im Allgemeinen angekündigt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.03.2004). Frau Burdschanadse übernahm am 23.11.2003 als Parlamentspräsidentin kommissarisch die Staatsführung, die sie bis zur Neuwahl des Präsidenten am 04.01.2004 innehatte. Bei der ersten Parlamentssitzung nach den zu Gunsten der bisherigen Regierung manipulierten Parlamentswahlen vom 02.11.2003 hatten Gegner der Regierung Schewardnadse unter Führung von Oppositionsführer Saakaschwili am 22.11.2003 das Parlament besetzt und die Macht an sich gerissen. Nach Beratung mit dem russischen Außenminister Iwanow erklärte Schewardnadse am 23.11.2003 seinen sofortigen Rücktritt, was entscheidend zum friedlichen Verlauf des Machtwechsels beitrug. Nach den wochenlangen gewaltfreien Dauerprotesten der Opposition gegen die gefälschten Ergebnisse der Parlamentswahlen hat sich die Lage in der georgischen Hauptstadt Tiflis wieder beruhigt. Insgesamt ist die innenpolitische Situation in Georgien nach dem unblutig verlaufenen Machtwechsel als stabil einzuschätzen. Ruhe und Ordnung konnten aufrecht erhalten werden und die Sicherheitskräfte und das Militär verzichteten auf einen Schusswaffeneinsatz. Die außerordentlichen Präsidentschaftswahlen am 04.01.2004 gewann Michail Saakaschwili, eine der führenden Persönlichkeiten der Proteste im November 2003 mit überwältigender Mehrheit (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Als potentieller Gefahrenherd für den friedlichen Fortgang der innenpolitischen Entwicklung Georgiens galt lange Zeit die Autonome Republik Adscharien im Südwesten Georgiens. Deren "Präsident" Aslan Abaschidse trat nunmehr jedoch nach Massenprotesten in der Provinzhauptstadt Batumi am 06.05.2004 zurück und floh nach Moskau. Die georgischen Behörden übernahmen die Kontrolle über Adscharien, das bis zu Neuwahlen von einem Übergangsrat regiert wird, dessen Mitglieder Präsident Saakaschwili, der der Region ein großes Maß an Autonomie versprach, ernannte (Frankfurter Rundschau vom 07.05.2004: „Die Angst der Autokraten“). Über die nach Unabhängigkeit strebenden Landesteile Abchasien und Südossetien, deren Sezession weder Georgien noch die internationale Staatengemeinschaft anerkennt, übt die georgische Regierung faktisch keine Staatsgewalt mehr aus (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 08.04.2002 und 24.03.2004). Völkerrechtlich betrachtet gehören Abchasien und Südossetien jedoch weiterhin zu Georgien. Die rund 250.000 nach Zentralgeorgien geflüchteten ethnischen Georgier aus Abchasien und die etwa 20.000 Geflüchteten aus Südossetien stellen das Land vor zusätzliche große Probleme (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Hinzu kommt eine schwere wirtschaftliche Krise des Landes. Gleichwohl ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln insgesamt gewährleistet, wozu auch die Hilfe der internationalen Geberorganisation beiträgt, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen zielt. Auch das georgische Gesundheitswesen befindet sich nach wie vor in einer schwierigen Lage. Zwar erweitern sich die Behandlungsmöglichkeiten ständig, sind aber häufig nur gegen kostendeckende Bezahlung erhältlich und damit für zahlreiche Georgier kaum verfügbar. In bestimmten Fällen (unter anderem Krebs, psychiatrische Behandlungen in schweren Fällen, Tuberkulosebehandlung, Lebensbedrohung) ist jedoch eine kostenlose medizinische Behandlung möglich. In Tiflis und anderen größeren Städten existieren im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens Krankenhäuser. Die meisten der in Deutschland verfügbaren Medikamente sind auch in Georgien gegen entsprechende Bezahlung erhältlich, die Beschaffung ist allerdings in einigen Fällen mit größerem Zeitaufwand verbunden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.03.2004). Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei der Klägerin um eine kurdische Jezidin handelt, weil für diese nach den oben getroffenen Feststellungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Vorliegen einer konkreten Gefahr für eines der in § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG genannten Rechtsgüter zu verneinen ist. Was schließlich die von der Klägerin unter Berufung auf das "Ärztliche Attest" der Fachärztinnen für Allgemeinmedizin Dr. med. E und F, A-Stadt, vom 10.05.2004 (Bl. 39 d.A.) geltend gemachte Erkrankung anbelangt, so ist auch insoweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in der Person der Klägerin nicht zu erkennen. Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine derartige Gefahr besteht für die Klägerin jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (29.03.1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 3; 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524), der die Kammer folgt, kann die Verschlimmerung einer Krankheit oder eine fehlende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland die Voraussetzungen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllen, wobei allerdings für die Annahme einer "konkreten Gefahr" ebenso wenig wie im Asylrecht die theoretische Möglichkeit ausreicht, Schaden an Leib oder Leben zu nehmen; vielmehr ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit erforderlich, und zwar für eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation, mit anderen Worten kann von einer erheblichen Gefahr nur gesprochen werden, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde und die Gefahr wäre auch nur dann konkret, wenn die Klägerin alsbald nach der Rückkehr nach Georgien wegen der dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung ihres Leidens in eine ihren Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechternde Situation geraten würde. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Es mag sein, dass die Klägerin, wie von ihr, insbesondere in den Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2002 und 14.06.2004 (Bl. 32, 38/39 d.A.), geltend gemacht, nicht nur an Gedächtnislücken und Schlafstörungen leidet und bei ihr Ohnmachtsanfälle auftreten, sondern sich inzwischen bei ihr neben der zunächst dominierenden depressiven Grundstimmung eine zunehmende psychotische Entwicklung, auf Grund derer sie äußerst unruhig ist und sich bedrängt und von anderen missverstanden fühlt, zeigt, was die Ärztinnen auf Grund der ihnen gemachten Angaben u.a. zu der Diagnose "Psychotische Entwicklung bei depressiver Grundstimmung, Hepatomegalie unklarer Genese, Funktionelle Unterbauchbeschwerden" veranlasst haben mag. Diese Erkrankungen können jedoch nach den obigen Ausführungen (S. 16) zum Gesundheitswesen in Georgien behandelt werden, so dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien ausgegangen werden kann. Soweit dazu eine finanzielle Beteiligung der Klägerin erforderlich ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.03.2004) kann sie rechtlich auf die Hilfe von Familienangehörigen, insbesondere auch ihres 20 Jahre alten Sohnes D verwiesen werden, der mit ihr nach Georgien zurückkehren muss, weil seine Asylklage im Verfahren VG Gießen, 7 E 1505/02.A mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen worden ist. Auch bei der - auch finanziellen - Frage der Medikamentenversorgung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die entsprechende gerichtliche Prognose mit einzubeziehen (BVerwG, 01.10.2001 - 1 B 185.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51 m.w.N. auf die insoweit ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Abschließend hebt das Gericht im Zusammenhang mit der von der Klägerin geltend gemachten Erkrankung hervor, dass eine eventuell mangelnde optimale Versorgung von Patienten nach der Rechtsprechung der Kammer (zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG: VG Gießen, 24.09.2001 - 7 E 3532/00.A -; 31.03.2004 - 7 E 4819/02.A -) ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht zu begründen vermag, weil ein Ausländer keinen Anspruch darauf hat, im Bundesgebiet zu verbleiben, weil es in seinem Heimatland an einer flächendeckenden optimalen Versorgung für seine Krankheit fehlt. Im Übrigen nimmt das Gericht hinsichtlich § 60 Abs. 2-7 AufenthG auf die Ausführungen zu § 53 AuslG unter Ziffer 3. der Begründung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.04.2002 Bezug und sieht gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung im Falle der Nichtausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens rechtmäßig, denn die Klägerin wurde weder als Asylberechtigte anerkannt, noch besitzt sie einen Aufenthaltstitel (§ 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Da Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG nicht bestehen, durfte die Beklagte auch die Abschiebung nach Georgien androhen. Die Ausreisefrist von einem Monat folgt aus § 38 Abs. 1 AsylVfG und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die jetzt 46 Jahre alte Klägerin ist georgische Staatsangehörige, nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens. Das Asylverfahren ihres bereits im Oktober 2001 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Sohnes D ist vor dem VG Gießen unter dem Az. 7 E 1505/02.A anhängig. Bis zum Verlassen Georgiens lebte die Klägerin in ihrem Geburtsort Tiflis, zusammen mit ihrem Mann und vier weiteren Kindern. Die Klägerin reiste am 27.01.2002, nach eigenen Angaben mit Hilfe von Schleppern auf dem Luftweg aus Istanbul kommend, wohin sie von Tiflis aus mit einem Reisebus gefahren sei, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 05.02.2002 (Bl. 2 der Bundesamtsakte) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Wegen der von der Klägerin bei ihrer in russischer Sprache durchgeführten Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 26.02.2002 gemachten Angaben zu ihrem Fluchtweg und ihren Asylgründen wird auf die Niederschrift über die Anhörung (Bl. 12-23 der Bundesamtsakte) sowie S. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.04.2002 Bezug genommen. Mit diesem Bescheid lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Unter Ziffer 4 des Bescheides wurde die Klägerin zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihr die Abschiebung nach Georgien angedroht. Wegen der Einzelheiten des Bescheides und seiner Begründung wird auf Bl. 11-23 d.A. Bezug genommen. Der Bescheid wurde der Klägerin durch Niederlegung am 22.04.2002 zugestellt. Am 02.05.2002 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich auf ihre Angaben anlässlich ihrer Vorprüfung bezieht und mit Schriftsätzen vom 27.09.2002 und 14.06.2004 (Bl. 32, 38/39 d.A.) Erkrankungen, insbesondere auch psychische Probleme, geltend macht. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.04.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise des § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch des den Sohn D betreffenden Verfahrens VG Gießen 7 E 1505/02.A (nebst Beiakten), der Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (1 Hefter), der Akten der Ausländerbehörde des Landrats des Landkreises Marburg-Biedenkopf (1 Heftstreifen) und der schriftlichen Unterlagen, von denen den Beteiligten vorab eine Liste übersandt wurde, Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Durch Beschluss vom 16.11.2004 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.