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Beschluss

7 G 3963/07

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2008:0221.7G3963.07.0A
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Leitsätze
§ 55 Abs 2 Nr 1 AufenthG ist in Bezug auf eine Ausweisung wegen falscher Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels keine speziellere Vorschrift als § 55 Abs 2 Nr 2 AufenthG (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2006 - 17 B 1080/05 -).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 55 Abs 2 Nr 1 AufenthG ist in Bezug auf eine Ausweisung wegen falscher Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels keine speziellere Vorschrift als § 55 Abs 2 Nr 2 AufenthG (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2006 - 17 B 1080/05 -). 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.- Euro festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Gießen 7 E 3964/07) gegen die Verfügung des Landrats des Wetteraukreises vom 23.10.2007 bezüglich der Ausweisung wiederherzustellen und bezüglich der Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 30.04.2007 begehrt - was das Gericht daraus schließt, dass sich der Antrag gegen den gesamten Bescheid des Antragsgegners vom 23.10.2007 richtet und nicht auf einzelne Teile beschränkt ist -, ist der Antrag bereits unzulässig. Ein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteter Antrag ist grundsätzlich nur zulässig, wenn durch die Ablehnung dieses Antrages ein durch die Antragstellung bei der Behörde begründetes fiktives Aufenthalts- oder Bleiberecht beendet wird, an das die Antragstellerin im Falle des Erfolges ihres Antrages anknüpfen könnte (vgl. Hess. VGH, B. v. 16.03.2005 - 12 TG 298/95 -, ESVGH 55, 210 = InfAuslR 2005, 304 = NVwZ 2006, 111 m.w.N. zur vergleichbaren Rechtslage nach der Vorgängervorschrift § 69 AuslG). Ein solches fiktives Aufenthalts- und Bleiberecht kann sich unter anderem aus einem fiktiven Aufenthaltstitel oder der Fiktion des Fortbestandes des Aufenthaltstitels gem. § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ergeben. Im vorliegenden Fall löste der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kein fiktives Aufenthalts- oder Bleiberecht aus, weil der Aufenthalt der Antragstellerin aufgrund der ihr am 30.01.2006 erteilten, bis zum 10.08.2008 befristeten Aufenthaltserlaubnis (Bl. 184 d. BA) zum Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis tatsächlich erlaubt war. Angesichts dessen ist für eine Fiktion kein Raum, weil eine solche vom Wortsinn nur dann eintreten kann, wenn ein Aufenthaltsrecht gerade nicht vorliegt. Für eine Fiktion ist kein Raum, weil die Antragstellerin die durch § 81 AufenthG zu fingierende Rechtsposition tatsächlich bereits inne hatte (so zu § 69 AuslG bereits VG Gießen, 02.03.2004 - 7 G 4860/03 -). Der gegen die Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gerichtete Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet, denn ihrer Erteilung steht bereits der besondere Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG entgegen, wonach einer ausgewiesenen Ausländerin kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Die Antragstellerin ist vorliegend mit gleichem Bescheid ausgewiesen worden. Da die Ausweisung gem. § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG ungeachtet der aufschiebenden Wirkung einer Klage wirksam ist, führt dies zwingend zur Versagung des Aufenthaltstitels. Die Ausweisung ist im Übrigen - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - auch rechtmäßig. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die verfügte Ausweisung begehrt, ergibt sich dies daraus, dass die Behörde die sofortige Vollziehung der Verfügung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und die Antragstellerin auch nicht bereits kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die verfügte Abschiebungsandrohung begehrt, folgt die Statthaftigkeit des Antrages aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m.§ 16 HessAGVwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Einem zulässigen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage - hier gegen die Ausweisungsverfügung - gem. § 80 Abs. 5 VwGO entspricht die Kammer - sofern die zuständige Behörde den Sofortvollzug im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und diese Anordnung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entsprechenden Weise begründet hat -, wenn eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides andererseits unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ergibt, dass dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihm angefochtene Bescheid schon nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtswidrig darstellt, weil an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte ein öffentliches Interesse nicht besteht. Umgekehrt kann der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an seiner Vollziehung dringlich erscheint. Ergibt die Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange darüber zu befinden, ob das Aufschubinteresse des Antragstellers im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens ist dabei die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgebend. Im vorliegenden Verfahren erweisen sich die mit Bescheid vom 23.10.2007 unter Anordnung des Sofortvollzuges ausgesprochene Ausweisung und die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig, und es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung, so dass der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben kann. Was die Ausweisung betrifft, hat der Antragsgegner die mangels familiärer Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann nicht über besonderen Ausweisungsschutz gem. § 56 AufenthG verfügende Antragstellerin zu Recht im Wege einer Ermessensausweisung gem. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG aus jeweils selbständig tragend sowohl general- als auch spezialpräventiven Gründen ausgewiesen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Anwendung des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist nicht ausgeschlossen, weil ihm § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG als speziellere Regelung vorginge. Ein Spezialitätsvorrang des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift und auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vorgängervorschrift § 46 Nr. 1 AuslG in der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Fassung (vgl. im Einzelnen OVG Münster, 25.09.2006 - 17 B 1080/05 - zit. n. juris m.w.N.; VG Sigmaringen, 04.10.2005 - 6 K 1323/05 - zit. n. juris, insoweit bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, 08.06.2006 - 11 S 2135/05 - zit. n. juris; VG Gießen, 17.02.2006 - 7 G 2614/05 -; zu § 46 Nr. 1 und 2 AuslG bereits OVG Saarlouis, 30.11.2006 - 2 R 4/06 - zit. n. juris). Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann ausgewiesen werden, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dies hat die Antragstellerin nach Überzeugung der Kammer getan. Das Gericht ist nach summarischer Prüfung der Sachlage ebenso wie der Antragsgegner der Überzeugung, dass es sich bei der von der Antragstellerin am 09.02.2002 in der Dominikanischen Republik mit ihrem deutschen Ehemann D. geschlossenen Ehe (Bl. 110 d. BA) um eine „Scheinehe“ zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts für die Antragstellerin gehandelt hat und eine eheliche Lebensgemeinschaft i.S.d. §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu keinem Zeitpunkt gelebt wurde und auch heute nicht besteht. Daraus folgt, dass die gegenteiligen Angaben der Antragstellerin gegenüber der Ausländerbehörde des Landrats des Wetteraukreises in ihren Aufenthaltserlaubnisanträgen vom 12.08.2002, 11.08.2005 und 30.04.2007, wo als Aufenthaltszwecke „Familienzusammenführung“, „Ehe“ bzw. „Familie“ angegeben wurden (Bl. 139 Rs., 178 Rs., 198 Rs. d. BA), inhaltlich falsch waren und lediglich dazu dienten, dieser das Vorliegen der tatsächlich nicht gegebenen Anspruchsvoraussetzungen vorzuspiegeln. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die umfassenden und überzeugenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 23.10.2007 und sieht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Das Antrags- und Klagevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Angesichts des aktenkundigen Aufenthalts der Antragstellerin als Prostituierte seit November 2002 in E-Stadt in dem Bordellbetrieb „F.“ bzw. „G.“ (Bl. 194 d. BA), der bis heute andauert (Bl. 217, 236, 245, 247, 262 d. BA), und den weiteren in der streitgegenständlichen Verfügung aufgeführten und aus der Behördenakte ersichtlichen Umständen, insbesondere der Tatsache, dass sie an ihrer angegebenen Wohnanschrift in A-Stadt niemand kennt (Bl. 211 d. BA), kann die Antragstellerin nicht damit gehört werden, es läge ein familiäres Zusammenleben vor, die Ehe sei zwar nicht ganz „normal“, sondern eben recht freizügig. Zur Ausgestaltung und zum Verlauf ihrer angeblichen ehelichen Lebensgemeinschaft mit Herrn D. in dem in Rede stehenden Zeitraum hat die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt irgendwelche konkreten Angaben gemacht. Entscheidend ist, dass sich aufgrund der Ermittlungen der Ausländerbehörde auch für das Gericht der Eindruck aufdrängt, dass zwischen der Antragstellerin und ihrem deutschen Ehemann offenbar überhaupt keine persönliche Beziehung bestand, wie sie Voraussetzung für eine wie auch immer ausgestaltete tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft ist. Der von der Antragstellerin gegenüber der Ausländerbehörde in ihren Anträgen auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geltend gemachte Nachzugsanspruch ist nur zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Familienangehörigen gewährleistet. Maßgeblich ist, ob eine echte familiäre Lebensgemeinschaft vorliegt, die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt wird. Bei der Feststellung des Vorliegens einer familiären Lebensgemeinschaft i. S. d. § 27 Abs. 1 AufenthG besteht keine „Beweislast“ der Ausländerbehörde; vielmehr setzt das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nachweisbar vorliegen (vgl. hierzu Hess.VGH, Be. v. 14.04.1999 - 12 TZ 2739/98 -; 27.12.1999 - 12 TZ 4268/99 -; 09.02.2001 - 12 TZ 312/01 -; 17.07.2002 - 12 TG 885/02 -). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann das Vorbringen im vorliegenden Eilverfahren die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung nicht in Zweifel ziehen. In der Begründung ihrer Verfügung hat die Ausländerbehörde die aus der Behördenakte ersichtlichen, ermittelten und gegen das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprechenden Indizien zusammengestellt, die durch das bloße Aufstellen gegenteiliger Behauptungen seitens der Antragstellerin nicht erschüttert werden. Die Ausübung des danach eröffneten Ermessens durch die Ausländerbehörde des Antragsgegners zur Ausweisung der Antragstellerin ist, soweit es vom Gericht überprüft werden kann (vgl. § 114 VwGO), ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsfehler sind nicht zu erkennen. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung gem. § 80 Abs. 3 VwGO mit seinen Ausführungen auf S. 5 seiner Verfügung vom 23.10.2007 hinreichend begründet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Aus den von der Behörde dargelegten, vom Gericht geteilten Gründen gebührt auch dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang vor dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Durch die nach dem Vorangesagten rechtmäßige und sofort vollziehbare Ausweisungsverfügung ist auch die noch bis zum 10.08.2008 erteilte Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin erloschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 23.10.2007 enthaltene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig ergangen. Sie findet ihre Grundlage in den §§ 58, 59 AufenthG. Die Antragstellerin ist gem. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 5, 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. In der Abschiebungsandrohung ist auch gem. § 59 Abs. 2 AufenthG der Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung genannt. Die Ausreisefrist von etwa 6 Wochen war auch ausreichend bemessen und wird im Übrigen von der Antragstellerin auch nicht angegriffen. Aufgrund der oben zur sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung dargelegten Gründe überwiegen auch hinsichtlich der ergangenen Abschiebungsandrohung die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung das private Aufschubinteresse der Antragstellerin. Sie hat gezielt falsche Angaben gemacht, um sich auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen, was ihr tatsächlich nicht zustand. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 Abs. 3 GKG, wobei im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens jeweils bzgl. der Ausweisungsverfügung und der Ablehnung der Erteilung der Niederlassungserlaubnis die Hälfte des Auffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz gebracht und dieser im Hinblick auf die damit verbundene Abschiebungsandrohung nicht mehr erhöht wurde.