Beschluss
7 L 1298/09.GI
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2009:0909.7L1298.09.GI.0A
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Leitsätze
1. § 39 Nr. 3 2. Alt. AufenthV verlangt den Besitz eines noch gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte beim Entstehen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (wie Hess.VGH, 22.09.2008 - 1 B 1628/08 -).
2. Es bleibt offen, ob der Begriff der Entstehung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in § 39 Nr. 3 AufenthV nach Sinn und Zweck der Regelung - namentlich unter Beachtung der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Richtlinien-Umsetzungsgesetz (BT-Drs. 16/5065, S. 240) - auch so ausgelegt werden kann, dass das Entstehen des Anspruchs nach der Einreise nur dann anzunehmen ist, wenn sich die Ehepartner erst nach der Einreise kennengelernt haben.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 39 Nr. 3 2. Alt. AufenthV verlangt den Besitz eines noch gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte beim Entstehen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (wie Hess.VGH, 22.09.2008 - 1 B 1628/08 -). 2. Es bleibt offen, ob der Begriff der Entstehung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in § 39 Nr. 3 AufenthV nach Sinn und Zweck der Regelung - namentlich unter Beachtung der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Richtlinien-Umsetzungsgesetz (BT-Drs. 16/5065, S. 240) - auch so ausgelegt werden kann, dass das Entstehen des Anspruchs nach der Einreise nur dann anzunehmen ist, wenn sich die Ehepartner erst nach der Einreise kennengelernt haben. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.- Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Gießen 7 K 1299/09.GI) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 05.05.2009 hinsichtlich der Ablehnung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Antragstellerinnen zu 1) und 2) und der Abschiebungsandrohungen anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist auch der Antragsteller zu 3) als Ehemann der von der Verfügung des Antragsgegners vom 05.05.2009 betroffenen Antragstellerin zu 1) antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (st. Rspr. der Kammer, vgl. VG Gießen, 14.05.2009 - 7 L 4620/08.GI - m.w.N.), nachdem er rechtzeitig am 05.06.2009 Klage gegen die der anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragsteller zugestellte Verfügung des Antragsgegners vom 05.05.2009 erhoben hat. Der Antrag ist als Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Ein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteter Antrag ist grundsätzlich nur zulässig, wenn durch die Ablehnung dieses Antrages ein durch die Antragstellung bei der Behörde begründetes fiktives Aufenthalts- oder Bleiberecht beendet wird, an das die Antragsteller im Falle des Erfolges ihres Antrages anknüpfen könnten (vgl. Hess. VGH, B. v. 16.03.2005 - 12 TG 298/05 -, ESVGH 55, 210 = InfAuslR 2005, 304 = NVwZ 2006, 111 m.w.Nn. zur vergleichbaren Rechtslage nach der Vorgängervorschrift § 69 AuslG). Ein solches fiktives Aufenthalts- und Bleiberecht kann sich unter anderem aus einem fiktiven Aufenthaltstitel oder der Fiktion des Fortbestandes des Aufenthaltstitels gem. § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ergeben. Im vorliegenden Fall galt gem. § 81 Abs. 4 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel der Antragstellerinnen zu 1) und 2) als fortbestehend, weil sie bei Stellung ihres erstmaligen, nicht weiter spezifizierten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 24.04.2009 (jeweils Bl. 5 der beiden Behördenakten) im Besitz eines am 26.03.2009 ausgestellten, ab 03.04.2009 einen 14-tägigen Aufenthalt im Schengen-Gebiet erlaubenden Schengen-Visums Typ C waren (jeweils Bl. 1 der beiden Behördenakten). Dass es sich dabei angesichts der offenbar schon bei Beantragung des Visums bestehenden Absicht eines späteren Daueraufenthaltes im Bundesgebiet um das „falsche“ Visum handelte (dazu unten), spielt an dieser Stelle keine Rolle, weil die Einreise mit einem anderen als dem für den eigentlichen Zweck des Aufenthalts erforderlichen Visum nicht die Auslösung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG hindert (Hess.VGH, a.a.O.; VG Gießen, 23.01.2009 - 7 L 4511/08.GI -). Soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz die Vollziehbarkeit der mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Abschiebungsandrohungen betrifft, ist er ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Insoweit wenden sich die Antragsteller gegen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) belastende Verwaltungsakte, die gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Einem zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entspricht die Kammer, wenn eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der Antragsteller an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides andererseits ergibt, dass dem Interesse der Antragsteller, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihnen angefochtene Bescheid schon nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtswidrig darstellt, weil an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte ein öffentliches Interesse nicht besteht. Umgekehrt kann der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an seiner Vollziehung dringlich erscheint. Ergibt die Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange darüber zu befinden, ob das Aufschubinteresse der Antragsteller im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Im vorliegenden Verfahren hat der Aussetzungsantrag keinen Erfolg, weil sich die streitgegenständliche Verfügung des Landrats des Wetteraukreises vom 05.05.2009 sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Antragstellerinnen zu 1) und 2) als auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohungen als offensichtlich rechtmäßig darstellt und ihre Vollziehung im öffentlichen Interesse auch dringlich erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 05.05.2009. Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) wurden mit Schreiben des Antragsgegners vom 27.04.2009 (Bl. 9 der Behördenakte betreffend die Antragstellerin zu 1); Bl. 7 der Behördenakte betreffend die Antragstellerin zu 2)) ordnungsgemäß gem. § 28 Hess.VwVfG zur beabsichtigten Ablehnung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen angehört und Akteneinsichtsgewährung war aus den im ersten Absatz des Anhörungsschreibens geschilderten Gründen nicht möglich; im Übrigen hätten die Antragsteller Akteneinsicht bei der Behörde nehmen können. Der in dem Aufforderungsschreiben ebenfalls enthaltenen Aufforderung an die Antragstellerinnen zu 1) und 2), bei der Behörde vorzusprechen, sind diese, ohne dafür Gründe zu benennen, nicht gefolgt. Haben sie diese Gelegenheit, ihre Belange vorzubringen, nicht genutzt, kann von einer mangelhaften Anhörung seitens des Antragsgegners vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Rede sein. Die Behörde hat es auch zu Recht mit den Ausführungen auf S. 2 unten/S. 3 oben ihrer Verfügung vom 05.05.2009 abgelehnt, auf das am 04.05.2009 um 17:29 Uhr bei der Ausländerbehörde eingegangene Telefax der anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragsteller vom gleichen Tag (Bl. 16 der Behördenakte betr. die Antragstellerin zu 1)) eine Verlängerung der gesetzten Anhörungsfrist einzuräumen; angesichts des Akteninhalts und des Ablaufs der Ereignisse bis dahin diente das Schreiben der anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragsteller vom 04.05.2009, das nach Dienstschluss der Ausländerbehörde am letzten Tag der eingeräumten Anhörungsfrist einging, ersichtlich lediglich dem Zeitgewinn und brauchte daher nicht weiter beachtet zu werden. Im Übrigen sind eventuelle Mängel bei der Anhörung der Antragsteller vor Erlass der Verfügung durch das ihnen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewährte rechtliche Gehör mit Heilungswirkung nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Hess.VwVfG; vgl. VG Gießen, 14.05.2009 - 7 K 170/09.GI -). Nach der Erklärung des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 26.08.2009 hat die Kammer auch keine Zweifel an der Vollständigkeit der Behördenakte. Auch materiell-rechtlich ist die streitgegenständliche Verfügung in Ansehung der zwischenzeitlichen Entwicklung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Den Antragstellerinnen zu 1) und 2) steht kein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu. Der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug an die Antragstellerin zu 1) gem. § 27 i.V.m. §§ 28, 30 AufenthG und an die Antragstellerin zu 2) gem. § 27 i.V.m. §§ 29, 32 AufenthG steht, jeweils selbständig die Versagung rechtfertigend, das Fehlen mehrerer vor die Klammer gezogener allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen. Mangels Unterlagen zu den Mietverhältnissen ist zunächst schon fraglich, ob der Lebensunterhalt der Antragsteller i.S.d. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist. Die von den Antragstellern als Anlage zur Antragsschrift vom 05.06.2009 vorgelegten Lohnabrechnungen ergeben ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der Antragsteller von 1.510.- Euro, nicht wie angeben von 1.700.- Euro. Unabhängig davon steht der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Antragstellerinnen zu 1) und 2) § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG entgegen. Danach setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Hiergegen hat die Antragstellerin zu 1) verstoßen, was auch der Antragstellerin zu 2) zuzurechnen ist. Denn sie gab bei Beantragung des Visums gegenüber der Deutschen Botschaft in E. am 26.03.2009 an, sie und die Antragstellerin zu 2) beabsichtigten einen „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ (Bl. 33, 28 d. BA betreffend die Antragstellerin zu 1)), mithin einen kurzfristigen Aufenthalt, für den dann auch das Visum erteilt wurde. Angesichts dessen und der zeitlichen Abfolge, nämlich Einreise am 14.04.2009 und Heirat am 07.05.2009 (Bl. 50 d. BA betreffend die Antragstellerin zu 1)), ist es Sache der Antragsteller, plausibel darzutun, dass und weshalb es zu dem kurzfristigen Wechsel des Aufenthaltszwecks gekommen ist. Die spärlichen Ausführungen hierzu auf S. 2/3 der Antragsbegründung vom 30.07.2009, der dauerhafte Aufenthalt sei von der Antragstellerin zu 1) nicht beabsichtigt gewesen und es habe sich völlig unerwartet die Möglichkeit, die Eheschließung jetzt vorzunehmen, ergeben, reichen dafür erkennbar nicht aus. Unabhängig davon fehlt es bei der Antragstellerin zu 1) auch an der Regel-Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt, was sich die Antragstellerin zu 2) zurechnen lassen muss. Denn Ausweisungsgründe sind sowohl nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 als auch nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gegeben. Mit ihren Falschangaben, bezogen auf den wahren Zweck der beabsichtigten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (Eheschließung), gegenüber der Deutschen Botschaft in E. am 26.03.2009 trotz ausdrücklicher, auf § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG bezogener Belehrung (Bl. 31, 26 d. BA betreffend die Antragstellerin zu 1)), sind sowohl falsche Angaben zur Erlangung eines Schengen-Visums i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gemacht als auch Verstöße gegen Rechtsvorschriften i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. § 95 AufenthG) begangen worden. Im Rahmen der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es dabei nicht entscheidend darauf an, ob - gestützt auf den erfüllten Ausweisungsgrund - auch eine rechtmäßige, insbesondere ermessensgerechte Ausweisungsverfügung ergehen könnte (Hess.VGH, 06.03.2006 - 9 TG 202/06 -). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG auch nicht durch § 39 AufenthV ausgeschlossen. Dessen Anwendungsbereich ist nicht eröffnet. Da die Abschiebung der Antragstellerinnen zu 1) und 2) nicht nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist - der Umstand, dass der Antragsgegner auf Bitte des Verwaltungsgerichts bis zur Entscheidung der Kammer in erster Instanz von Vollstreckungsmaßnahmen absieht, stellt keine Duldung gem. § 60a Abs. 2 AufenthG dar - scheidet die Anwendung des § 39 Nr. 5 AufenthV von vornherein aus. Es kommt nur § 39 Nr. 3 AufenthV in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Kammer lässt weiter offen (so bereits VG Gießen, 23.01.2009 - 7 L 4511/08.GI -), ob dies bereits daraus folgt, dass die Antragstellerinnen zu 1) und 2) als russische Staatsangehörige nicht Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 aufgeführten Staates sind (vgl. zum Problem ausführlich VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 - 11 S 1041/08 -, InfAuslR 2008, 444). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Beantwortung, weil weitere Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufenthV von den Antragstellerinnen nicht erfüllt werden. Nach dieser Bestimmung kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Diese Bestimmung verlangt den Besitz eines „noch gültigen“ Schengen-Visums bei Entstehung des Anspruchs (Hess.VGH, 22.09.2008 - 1 B 1628/08 - S. 4, 2. Abs. des amtl. Umdr.). Dies folgt aus der Verwendung der Präsensform („besitzt“) im Verordnungstext. An der Erfüllung dieser Voraussetzung mangelt es vorliegend. Aufgrund der am 14.04.2009 erfolgten Einreise der Antragstellerinnen zu 1) und 2) war deren, einen 14-tägigen Aufenthalt erlaubendes Schengen-Visum bis zum 27.04.2009 gültig. Die Heirat der Antragstellerin zu 1) mit dem Antragsteller zu 3) erfolgte jedoch erst am 07.05.2009 und der Nachweis der erworbenen Deutschkenntnisse am 29.05.2009 (Bl. 7 d. A.), so dass sämtliche Umstände, aus denen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) den Erwerb eines Anspruchs auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ableiten, erst nach Ablauf der Gültigkeit des Schengen-Visums eingetreten sind. Unabhängig von den seitens der anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragsteller umfangreich problematisierten Fragen ist daher § 39 Nr. 3 AufenthV von vornherein nicht einschlägig. Hinzu kommt, dass die Antragstellerinnen ihren auf die Eheschließung der Antragstellerin zu 1) mit dem Antragsteller zu 3) gestützten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 13.05.2009 (Bl. 52 der Behördenakte betreffend die Antragstellerin zu 1)) ebenfalls erst nach Ablauf des Schengen-Visums gestellt haben. Gegen diese Auslegung des § 39 Nr. 3 AufenthV können die Antragsteller nicht, wie mit Schriftsatz. vom 30.07.2009 geschehen, einwenden, die Begünstigung liefe bei einer derartigen Auslegung leer. Die Antragsteller übersehen, dass es Schengen-Visa gibt, die einen längeren Aufenthalt als die vorliegend gestatteten 14 Tage ermöglichen. Für derartige Fälle ist § 39 Nr. 3 AufenthV gedacht. Mit der durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) vorgenommenen Änderung des § 39 Nr. 3 AufenthV sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 16/5065, S. 240) sichergestellt werden, dass bei einem von vornherein beabsichtigten Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks die Vergünstigung nicht greifen soll. Die Bestimmung ist daher eng auszulegen. Es besteht nach Auffassung der Kammer ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass über ein Schengen-Visum bei unrichtigen Angaben hinsichtlich des Aufenthaltszwecks kein Daueraufenthaltsrecht erlangt werden kann. Die Kammer bemerkt abschließend insoweit, ohne dass es für die hier zu treffende Entscheidung darauf ankommt, dass der Begriff der Entstehung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in § 39 Nr. 3 AufenthV nach Sinn und Zweck der Regelung, namentlich unter Beachtung der zitierten Gesetzesbegründung (a.a.O., insbes. 2. Abs. zu Nummer 13 [§ 39] Buchstabe a), auch so ausgelegt werden könnte, dass das Entstehen des Anspruchs nach der Einreise nur dann anzunehmen ist, wenn sich die Ehepartner erst nach der Einreise kennengelernt haben. Nur so nämlich kann ein von vorneherein beabsichtigter Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks sicher ausgeschlossen werden. Möglicherweise hat sich die Rechtsprechung bei § 39 Nr. 3 AufenthV bisher zu sehr mit der Frage des Zeitpunkts der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 28, 30 AufenthG befasst und übersehen, dass in § 39 Nr. 3 AufenthV nicht von einem Anspruch, sondern von den Voraussetzungen eines Anspruchs die Rede ist, ein Gesichtspunkt, dem dadurch Rechnung getragen werden kann, dass auf den Zeitpunkt des Kennenlernens der Eheleute abgestellt wird. Vorliegend kannten sich die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 3) nach ihrer Darstellung bereits vor der Einreise, zudem hat der Antragsteller zu 3) bereits unter dem 10.12.2008 eine Verpflichtungserklärung zu Gunsten der Antragstellerinnen zu 1) und 2) abgegeben (Bl. 42, 6 d. BA betreffend die Antragstellerin zu 1)). Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmefalles, in dem trotz Fehlens einzelner allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG gleichwohl eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte, wobei es sich bei der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, ist bei den Antragstellerinnen zu 1) und 2) nichts ersichtlich. Der Ablauf der tatsächlichen Ereignisse lässt vielmehr deutlich hervortreten, dass es der Antragstellerin zu 1) von vorneherein darum ging, das zeitaufwendige Verfahren der Erteilung eines nationalen Visums (§ 6 Abs. 4 AufenthG) mit Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 31 AufenthV) zur Familienzusammenführung zu umgehen. Gerade für Fälle wie den vorliegenden ist § 5 Abs. 1 AufenthG gedacht. Die Antragstellerin zu 2) muss sich dieses Verhalten ihrer Mutter zurechnen lassen, so dass auch insoweit kein Ausnahmefall angenommen werden kann. Auch § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG hilft den Antragstellern nicht weiter. Danach kann von dem Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum und davon, dass die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht werden müssen, abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Die Voraussetzungen keiner dieser beiden Ausnahmemöglichkeiten liegen vor. Unabhängig von der vorstehend angesprochenen Frage der Lebensunterhaltssicherung der Antragsteller ist ein Anspruch der Antragstellerinnen zu 1) und 2) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Erfüllung eines Ausweisungsgrundes durch die falschen Angaben der Antragstellerin zu 1) gegenüber der Deutschen Botschaft in E. bei Beantragung des Visums bereits gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wie oben dargelegt, ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG eine Erteilung im Ermessenswege nur bei Fehlen einzelner Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG ermöglicht, nicht jedoch beim Fehlen einzelner Regel-Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG hilft der Antragstellerin zu 1) unabhängig von der Frage, ob er nicht überhaupt nur einschlägig ist, wenn eine Konstellation nach § 27 Abs. 3 S. 1 AufenthG vorliegt, nicht weiter, weil danach zwar die Ausländerbehörde von dem Erfordernis des Fehlens eines Ausweisungsgrundes absehen kann, jedoch steht diese Ausnahmemöglichkeit im Ermessen der Ausländerbehörde, so dass diese Erteilungsmöglichkeit keinen Anspruch i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG darstellt; dies gilt sogar für den - hier nicht vorliegenden - Fall einer Ermessensreduzierung auf Null (vgl. zum Anspruchsbegriff im Ausländerrecht BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 11.03 -, EZAR 017 Nr. 21 = AuAS 2004, 182). Besondere Umstände des Einzelfalles, aufgrund derer es den Antragstellerinnen zu 1) und 2) nicht zumutbar sein sollte, das Visumverfahren nachzuholen, sind für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des Antragsgegners nach § 5 Abs. 2 S. 2 2. Alt. AufenthG nicht vor. Die Antragsteller haben nichts vorgetragen, was die übliche Beschwernis der Nachholung des Visumverfahrens in unzumutbarer Weise überstiege. Soweit die Antragsteller sich schließlich auf Art. 18 EG unter Hinweis darauf berufen, der Antragsteller zu 3) habe sich im Mai 2009 „zum Zwecke der Arbeitssuche, bzw. zum Zwecke der Firmengründung“ (Bl. 33 d. A.) nach Frankreich begeben (Bl. 44 d. A.), folgt auch daraus kein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für die Antragstellerin zu 1) und 2). Die vorstehend allein in Rede stehende Aufenthaltserteilung an diese beiden Antragstellerinnen weist keinen Auslandsbezug zu einem anderen Unionsstaat als zur Bundesrepublik Deutschland auf. Der Antragsteller zu 3), zu dem sie nachziehen wollen, hält sich in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist deutscher Staatsangehöriger, sodass auch insoweit mangels gemeinschaftsrechtlichen Bezuges kein Anlass besteht, Gemeinschaftsrecht anzuwenden. Allein daraus, dass die Antragstellerin zu 1) Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen ist, der nach der Eheschließung von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und danach in seinen Herkunftsmitgliedsstaat zurückgekehrt ist, können die Antragstellerinnen zu 1) und 2) ein von der Einhaltung nationaler Vorschriften unabhängiges Aufenthaltsrecht nicht ableiten. Sonstige rechtliche Grundlagen, aufgrund derer den Antragstellerinnen zu 1) und 2) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Bei der Antragstellerin zu 2), deren Aufenthaltsrecht akzessorisch zu dem ihrer Mutter ist, fehlt es am Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bei der Antragstellerin zu 1). Die in der streitgegenständlichen Verfügung enthaltene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig ergangen. Da die Antragstellerinnen zu 1) und 2) gem. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 S. 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, konnte ihnen gem. §§ 58, 59 AufenthG rechtmäßig die Abschiebung angedroht werden. In der Abschiebungsandrohung ist auch gem. § 59 Abs. 2 AufenthG der Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung genannt. Die Ausreisefrist von vier Tagen war angesichts der Einreiseumstände ausreichend bemessen. Die Vollziehung der angefochtenen Verfügung erscheint im öffentlichen Interesse auch dringlich, weil nur so eine Verfestigung des durch die Einreise unter Umgehung der Visumbestimmungen begründeten Aufenthalts verhindert werden kann, was nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Vorbildwirkung gegenüber anderen Ausländern erforderlich ist. Da die Antragsteller insgesamt unterlegen sind, haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse der Antragsteller am Verfahren hat das Gericht für jede der beiden eine Aufenthaltserlaubnis erstrebenden Antragstellerinnen zu 1) und 2) jeweils den Auffangstreitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde gelegt und diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung um die Hälfte ermäßigt. In Bezug auf den Antragsteller zu 3) war der Streitwert nicht zu erhöhen, weil es nur um die Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Antragstellerinnen zu 1) und 2) geht (st. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt VG Gießen, 24.04.2009 - 7 K 1418/08.GI - m.w.N.).