Urteil
7 K 1142/09.GI
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2010:0701.7K1142.09.GI.0A
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Leitsätze
Ein zur Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung führender Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33/97 -) kann auch bei einer rein aus privatnützigen Gründen abgegebenen Verpflichtungserklärung gegeben sein.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 10.10.2007 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.12.2007 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein zur Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung führender Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33/97 -) kann auch bei einer rein aus privatnützigen Gründen abgegebenen Verpflichtungserklärung gegeben sein. Der Bescheid der Beklagten vom 10.10.2007 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.12.2007 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist für Klagen gegen den durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 84 AuslG gem. § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben; unabhängig davon ist das erkennende Gericht gem. § 17a Abs. 2 S. 3 GVG an die Verneinung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten im Verweisungsbeschluss des SG Gießen vom 30.04.2009 gebunden. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.10.2007 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 05.12.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Zwar hat der Kläger eine hinreichend bestimmte, die sonstigen Erfordernisse wahrende und ihn auch rechtlich beanstandungsfrei unbefristet bindende Verpflichtungserklärung abgegeben. Dennoch kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben, weil die Beklagte gebotene Ermessenserwägungen nicht angestellt hat. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Erstattungsbescheids ist § 84 Abs. 1 S. 1 AuslG. Danach hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Da der Kläger eine entsprechende Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG im September/Oktober 2002 abgegeben hat, ist für die rechtliche Beurteilung und den Umfang der Verpflichtung des Klägers § 84 AuslG maßgebend, nicht die am 01.01.2005 in Kraft getretene Folgebestimmung § 68 AufenthG, die allerdings weitgehend wörtlich § 84 AuslG entspricht. Die Beklagte ist befugt, einen nach dieser Vorschrift bestehenden Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. im Einzelnen BVerwG, 24.11.1998 – 1 C 33/97 -, BVerwGE 108, 1 = InfAuslR 1999, 182). Die vom Kläger für seine Schwiegertochter I. abgegebene Verpflichtungserklärung genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen (vgl. zum folgenden im Einzelnen BVerwG a.a.O.). Zur Begründung des Erstattungsanspruchs muss der Verpflichtete eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung in schriftlicher Form abgegeben haben. Dies hat der Kläger im September/Oktober 2002 getan. Nach den Erläuterungen der Abteilung Ausländer- und Personenstandswesen des Landrats des Lahn-Dill-Kreises im zum vorliegenden Verfahren auf gerichtliche Anfrage gereichten Schriftsatz vom 15.06.2010 (Bl. 63 d.A.) hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die im Oktober 2002 vorgenommenen amtlichen Änderungen auf der Verpflichtungserklärung Nr. J. vom Willen des Klägers gedeckt waren und mit seinem Wissen und in seiner Anwesenheit vorgenommen wurden, so dass auch unter dem Gesichtspunkt der Abänderungen keine rechtlichen Bedenken bestehen. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Verpflichtungserklärung auch hinreichend bestimmt. Die Zeitangabe „Einreise bis Ausreise“ ist ausreichend. Der Kläger muss sich an dem festhalten lassen, was er unterschrieben hat. Eine derart weitgehende Verpflichtungserklärung ist auch nicht unverhältnismäßig. Es ging vorliegend allein um einen privatnützigen Zuzug. Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, sich über die gesamte Tragweite der übernommenen Verpflichtung nicht im Klaren gewesen zu sein, handelt es sich nur um einen unbeachtlichen Motivirrtum (vgl. VG München, 16.01.2002 – M 23 K 01.4677 – juris). Auch sonstige materiell-rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung und das Bestehen einer Erstattungspflicht gemäß § 84 Abs. 1 AuslG bestehen nicht. Unschädlich ist, dass in dem „Fragebogen zur Erstellung einer Erklärung…“ , den der Kläger am 20.09.2002 unterzeichnete, nur von einem „Besuchs- bzw. Touristenaufenthalt“ die Rede ist (vgl. Ziff. 2 d. gerichtl. Schreibens v. 01.06.2010, Bl. 60 d.A.). Denn dem Kläger und den seine Verpflichtungserklärung entgegennehmenden Mitarbeitern der Ausländerbehörde des Landrats des Lahn-Dill-Kreises war bekannt, dass die Einreise der Schwiegertochter I. zu deren Daueraufenthalt führen werde. Die Verwendung des angesichts der wirklichen Umstände sozusagen „falschen Formulars“ hat der Landrat des Lahn-Dill-Kreises im bereits oben erwähnten Schreiben vom 15.06.2010 zur Überzeugung der Kammer hinreichend erklärt. Im Übrigen ist nach der auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden Regel des § 133 BGB bei der Auslegung der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Danach ist das gesamte Verhalten des Erklärenden einschließlich aller dem Erklärungsempfänger erkennbar gewordenen Begleit- und Nebenumstände zu berücksichtigen (vgl. Hess.VGH, 29.08.1997 – 10 UE 2030/95 -, ESVGH 48, 25 = InfAuslR 1998, 166 ). Vorliegend war allen Beteiligten klar, dass die Schwiegertochter des Klägers einen Daueraufenthalt anstrebte. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthält jedoch keine Ermessenserwägungen zur Heranziehung des Klägers und steht insoweit mit § 84 Abs. 1 AuslG nicht in Einklang. Nach der Rspr. des BVerwG (a.a.O., Rz. 58 ff. in juris) ist die Frage, ob die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle den Verpflichteten heranzuziehen hat oder unter welchen Voraussetzungen sie davon absehen kann, in § 84 AuslG nicht geregelt; insbesondere lasse sich aus der Bestimmung der gesetzlichen Folgen einer Verpflichtungserklärung in § 84 Abs. 1 AuslG (Begründung eines Erstattungsanspruchs) nicht ableiten, dass die zuständige Stelle ausnahmslos verpflichtet wäre, einen danach gegebenen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Diese, so dass BVerwG weiter, (unbeabsichtigte) Regelungslücke sei unter Heranziehung allgemeiner Rechtsgrundsätze zu schließen. In der Regel habe die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen. Rückforderungs- und Erstattungsansprüche seien aber typischerweise von Ermessensentscheidungen abhängig, bei denen auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen sei. Diese Grundsätze seien auf den Erstattungsanspruch nach § 84 Abs. 1 AuslG zu übertragen, weil der ihnen gemeinsame Rechtsgedanke auch hier Geltung beanspruche. „Demgemäß ist der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall wird vorliegen, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten etwa eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung“ (a.a.O., Rz. 60 juris). Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Grundsätze auch bei einer rein privatnützigen Verpflichtungserklärung, wie sie vorliegend gegeben ist, greifen und nicht angenommen werden kann, dass bei einer Einladung aus persönlichen Gründen immer ein Regelfall vorliege, so dass es irgendwelcher Ermessenserwägungen nicht bedürfte (so aber Nds. OVG 20.07.2005 – 7 LB 182/02 -, AuAS 2006, 17 = InfAuslR 2005, 485). Denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat auch bei rein privatnützigen Verpflichtungserklärungen Bedeutung. Vorliegend ist zwar die Belastbarkeit des Klägers im Verwaltungsverfahren vor Abgabe seiner Verpflichtungserklärung im September/Oktober 2002 voll und individuell geprüft worden, jedoch ist vorliegend aufgrund atypischer Gegebenheiten des Einzelfalles ein Ausnahmefall anzunehmen, so dass die Beklagte spätestens im Widerspruchsbescheid hätte entscheiden müssen, ob und in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten etwa eingeräumt werden. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung verfügte der Kläger über ein regelmäßiges Einkommen. Seit Mai 2006 ist er arbeitslos. Da der Kläger dies am 09.10.2007 der Beklagten auf das Anhörungsschreiben vom 01.10.2007 hin mitgeteilt hat, wäre die Beklagte nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen des BVerwG verpflichtet gewesen, im Zusammenhang mit dem Erlass des Bescheides vom 10.10.2007 im Wege des Ermessens Erwägungen darüber anzustellen, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Kläger etwa eingeräumt werden. Die danach zwingend gebotene Ermessensbetätigung ist ausgeblieben, so dass der Heranziehungsbescheid rechtswidrig ist. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, sie habe keine Ermittlungsmöglichkeiten gehabt. Zum Einen hätte sie auf die Angaben des Klägers am 09.10.2007 hin Erkundigungen bei der dem Kläger das Arbeitslosengeld I bezahlenden Stelle einholen können, zum Anderen wäre die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde des Landrats des Lahn-Dill-Kreises im Rahmen des § 84 Abs. 4 AuslG zur Hilfe gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen. Dass die Beklagte diese Ermittlungsmöglichkeiten nicht genutzt hat, geht nunmehr zu ihren Lasten. Bei dieser Gelegenheit bemerkt die Kammer, dass unabhängig von den vorgenannten Gesichtspunkten die dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid in Rechnung gestellten Rentenversicherungsbeiträge nach der in § 84 Abs. 1 S. 2 AuslG getroffenen Regelung, wonach Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, nicht zu erstatten sind, von der Verpflichtungserklärung nicht erfasst werden. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.841,50 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Ein Fall des § 188 S. 2 VwGO ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Erstattung von Leistungen aufgrund einer von ihm im September 2002 nach § 84 AuslG abgegebenen Verpflichtungserklärung zu Gunsten seiner Schwiegertochter. Der jetzt 59-Jahre alte Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, der sich seit Januar 1991 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Mit Wirkung ab 14.07.2005 hat er durch Einbürgerung unter Beibehaltung seiner bisherigen türkischen Staatsangehörigkeit zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Der Kläger ist verheiratet, er hat zusammen mit seiner Ehefrau mehrere Kinder. Sein im April 1982 geborener Sohn H., der im August 2004 ebenfalls unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit zusätzlich zur türkischen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwarb, hatte am 07.10.2002 in der Türkei die am 09.05.1982 geborene türkische Staatsangehörige I. geheiratet. Im Rahmen der Erteilung eines Visums an die Schwiegertochter zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem Sohn des Klägers unterzeichnete der Kläger am 20.09.2002 eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG, mit der er sich verpflichtete, für I. die Kosten für den Lebensunterhalt von „Einreise bis Ausreise“ zu übernehmen. Wegen der Einzelheiten der Verpflichtungserklärung mit der Nr. J. wird auf das drittletzte Blatt der 2. Heftnadel der Beiakte I verwiesen. Die Abgabe der Verpflichtungserklärung erfolgte vor dem Hintergrund, dass sein Sohn H. seinerzeit noch Auszubildender war und damit nicht über ein ausreichendes Einkommen für sich und seine Ehefrau I. verfügte. Gleichzeitig gab der Kläger auf einem Formblatt der Ausländerbehörde eine Erklärung ab, in der von einem Besuchsaufenthalt der I., der nicht zu einem Daueraufenthalt werden solle, die Rede war. Wegen der Einzelheiten dieser Erklärung wird auf die Beiakte IV Bezug genommen. Kurz danach, spätestens am 14.10.2002 wurde die Verpflichtungserklärung seitens der Ausländerbehörde des Landrats des Lahn-Dill-Kreises, gegenüber der sie abgegeben worden war, an zahlreichen Stellen „amtl. geändert“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beiakte IV verwiesen. Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger Kenntnis von diesen Änderungen hatte und ob diese mit ihm überhaupt besprochen worden sind, wird auf das Schreiben des Landrats des Lahn-Dill-Kreises vom 15.06.2010 verwiesen. Mit einem zur Familienzusammenführung erteilten Visum reiste die Schwiegertochter I. am 11.02.2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und hält sich seitdem bei ihrem Ehemann, das Ehepaar hat inzwischen mehrere Kinder, auf. Seit August 2008 ist I. im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Vom 20.06.2006 bis 31.07.2007 erbrachte der Beklagte an I. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem „Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem der Beklagte am 19.07.2007 von der Ausländerbehörde des Landrats des Lahn-Dill-Kreises eine Kopie der Verpflichtungserklärung erhalten hatte, hörte er den Kläger mit Schreiben vom 01.10.2007 zu seiner beabsichtigten Inanspruchnahme aus der ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung an. In dem Anhörungsschreiben heißt es u.a., der Kläger habe sich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt von Frau I. zu tragen, wobei die Verpflichtung die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, umfasse. Der Beklagte beabsichtige, hinsichtlich seiner an Frau I. erbrachten Leistungen seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend zu machen. Am 09.10.2007 sprach der Kläger daraufhin bei der Beklagten vor, worüber eine Gesprächsnotiz (6. S. der 1. Heftnadel d. Beiakte I) gefertigt wurde. Darin heißt es u.a., der Kläger erkläre, er habe die Verpflichtungserklärung im Jahre 2002 abgegeben, da sein Sohn damals noch in Ausbildung gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass die Verpflichtungserklärung nur für die Zeit der Ausbildung gilt. Weiter heißt es darin, dass der Kläger erkläre, dass er seit Mai 2006 arbeitslos sei und selbst Arbeitslosengeld I beziehe. Mit Bescheid vom 10.10.2007 machte die Beklagte unter Bezugnahme auf die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung einen Erstattungsanspruch in Höhe von 4.841,58 Euro geltend. Diesen Betrag habe sie im Zeitraum vom 20.07.2006 bis 31.07.2007 an Frau I. ausbezahlt. Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung des Erstattungsbetrages, der für jeden Monat neben „Regelleistungen und Kosten der Unterkunft“ auch Rentenversicherungsbeiträge enthält, sowie der weiteren Begründung des Bescheides wird auf die erste Heftnadel der Beiakte I verwiesen. In dem Bescheid heißt es in der dritten Zeile nach der Anrede, dass sich der Kläger verpflichtet habe, „die Kosten für den Lebensunterhalt für Herrn K. zu tragen“. Im vorletzten Absatz auf der zweiten Seite des Bescheides heißt es, der Kläger habe im Rahmen der Anhörung keine Gründe vorgetragen, wonach die Leistungen der Beklagten nicht zu erstatten wären. Mit am 23.10.2007 eingegangenem Schreiben seiner anwaltlichen Bevollmächtigten hat der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid erhoben, den er - nach Akteneinsicht - mit Schreiben vom 28.11.2007 umfangreich begründet hat. Darin heißt es u.a., die vom Kläger unterzeichnete Verpflichtungserklärung sei nicht hinreichend bestimmt gewesen. Für die Dauer der Verpflichtungserklärung sei lediglich „Einreise bis Ausreise“ festgehalten worden, weshalb hier von einer zeitlich unbefristeten Kostentragungspflicht auszugehen sei. Eine derart zeitlich unbegrenzte Kostentragungspflicht sei, was näher ausgeführt wird, als rechtlich unzulässig anzusehen. Zudem sei der Kläger vor Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung nicht darüber aufgeklärt worden, dass diese ihm eine unbefristete Kostentragungspflicht auferlege. Eine derartige Aufklärung sei aber zwingend notwendig gewesen. Der Kläger sei damals davon ausgegangen, seine Verpflichtung bestehe von dem Zeitpunkt der Einreise seiner Schwiegertochter bis zu der Aufnahme einer Tätigkeit seines Sohnes nach Abschluss dessen Ausbildung. Ferner sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vor seiner Inanspruchnahme 4 Jahre nach Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung erneut zu überprüfen. Darüber hinaus sei zwischen den Kosten, die i.d.R. von einer Privatperson getragen würden, und den sogenannten Sonderleistungen eine Differenzierung vorzunehmen. Zu diesen Sonderleistungen würden auch die Beiträge zur Rentenversicherung zählen, die von der Beklagten getragen worden seien. Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen würde jedoch durch eine Privatperson nicht erfolgen, da es für diese eine solche Verpflichtung nicht gäbe. Der Regelbedarf wäre von einer Privatperson vielmehr durch die Erbringung von Naturalleistungen wie beispielsweise die Aufnahme in der eigenen Wohnung und die Gewährung von Lebensunterhalt gesichert worden. Daher sei die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge nicht durch die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung abgedeckt. Die Beklagte habe es auch versäumt, die bei ihr als Antragstellerin auftretende Schwiegertochter des Klägers bei ihrer Antragstellung ausdrücklich über die nachfolgende Inanspruchnahme des Klägers aufzuklären und zu informieren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf das Schreiben vom 28.11.2007 Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei durch die Abgabe der Verpflichtungserklärung am 20.09.2002 zu der Übernahme der Kosten, die seine Schwiegertochter im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II erhalten habe, verpflichtet. Diese Erklärung gelte von Beginn der Visumsgültigkeit bis zu der Beendigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Letzteres sei bisher nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf Bl. 3-5 d.A. Bezug genommen. Am 18.12.2007 hat der Kläger bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids angegebenen Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Zur Klagebegründung bezieht sich der Kläger auf die Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.10.2007 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 05.12.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Nach entsprechender Anhörung erklärte das Sozialgericht Gießen mit Beschluss vom 30.04.2009 den beschrittenen Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gießen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Behördenakten der Beklagten (1 Hefter) und der von der Ausländerbehörde des Landrats des Lahn-Dill-Kreises beigezogenen ausländerbehördlichen Akten betreffend den Kläger, seinen Sohn H., seine Schwiegertochter I. und einen weiteren Sohn L. (1 Aktenordner, 3 Heftstreifen [teilweise Reproduktionen eingescannten Materials]) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.