Urteil
7 K 1595/10.GI
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2010:0701.7K1595.10.GI.0A
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Leitsätze
§ 104 Abs. 2 AufenthG ergreift nicht die volljährigen ledigen Kinder von Konventionsflüchtlingen, wenn deren Anerkennung aufgrund § 72 AsylVfG bereits vor dem 01.01.2005 erloschen war, selbst wenn dies erst Jahre später bekannt wird.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 104 Abs. 2 AufenthG ergreift nicht die volljährigen ledigen Kinder von Konventionsflüchtlingen, wenn deren Anerkennung aufgrund § 72 AsylVfG bereits vor dem 01.01.2005 erloschen war, selbst wenn dies erst Jahre später bekannt wird. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Hauptantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß dem Schriftsatz vom 9.6.2010 nicht weiterverfolgt und die Beteiligten insoweit übereinstimmend die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben (Bl. 91, 95 d. A.), ist das Verfahren einzustellen. Soweit danach noch rechtshängig, ist die auf ein Bescheidungsurteil beschränkte Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Verfügung der Ausländerbehörde des Landrats des Wetteraukreises in Büdingen vom 24.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, sodass die Klägerin keine Neubescheidung verlangen kann (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Abs. 4 AufenthG abgelehnt. Die Voraussetzungen dieser am 1.1.2005 in Kraft getretenen Bestimmung lagen in der Person der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vor. Nach dieser Bestimmung wird dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers, bei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wurde, in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Ausländers minderjährig war und sich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Bundesgebiet aufhält und seine Integration zu erwarten ist. Vorliegend fehlt es bereits daran, dass bei einem der Elternteile der Klägerin bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2005 unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde. Denn die beiden Elternteilen der Klägerin im Juli 2002 zuerkannte Feststellung der Flüchtlingsanerkennung war gem. § 72 AsylVfG bereits im Januar/Februar 2003 wieder erloschen, weil beiden Elternteilen der Klägerin jemenitische Reisepässe ausgestellt worden waren. Hierzu wird auf die in den Verfahren der Eltern VG Gießen 7 K 1595/07.GI und 7 K 1596/07.GI ergangenen beiden Urteilen des erkennenden Gerichts vom 05.02.2009 verwiesen. Das Erlöschen nach § 72 AsylVfG tritt kraft Gesetzes ein, es handelt sich um einen „Rechtsverlust ipso iure“ (BVerwG, 02.12.1991 – 9 C 126.90 -, BVerwGE 89, 232 = NVwZ 1992, 679 = EZAR 211 Nr. 3). Die auf § 72 Abs. 2 AsylVfG gestützte Aufforderung der Ausländerbehörde ist für das Erlöschen der Rechtsstellung nicht konstitutiv. Dementsprechend kommt vorliegend dem Umstand keine Bedeutung zu, dass im Falle der Eltern der Klägerin die Ausländerbehörde eine entsprechende Aufforderung gem. § 72 Abs. 2 AsylVfG erst unter dem 12.07.2007 erlassen hat. War die Flüchtlingsanerkennung beider Eltern der Klägerin damit bereits Anfang 2003 erloschen, handelt es sich bei ihr nicht um das Kind eines Ausländers, bei dem am 01.01.2005 noch unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt war. Diese Auslegung des § 104 Abs. 4 AufenthG hält die Kammer unter Berücksichtigung der in § 72 AsylVfG getroffenen Wertung für zwingend. Bekanntlich ist die Frage in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht angesprochen. Der gegenteiligen Auffassung der Klägerin vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Dass in § 104 Abs. 4 AufenthG nicht von dem ledigen Kind eines anerkannten Flüchtlings gesprochen wird, hat andere Gründe. Die gewählte komplizierte Formulierung „Kind eines Ausländers, bei dem ...“ hat ihren Grund darin, dass es sich bei § 104 Abs. 4 AufenthG um eine Übergangsregelung handelt, mit der die rechtliche Situation eines sehr begrenzten Personenkreises gegenüber dem bisherigen Rechtszustand gebessert werden sollte. Profitieren sollte ein bestimmter Teil der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes während des Verfahrens im Bundesgebiet volljährig gewordenen Kinder (vgl. zu den Erwägungen im Einzelnen BT-Drs. 15/420, S. 100 f.). Um sicherzustellen, dass diese Feststellung auch nur den Kreis, der von ihr profitieren sollte, erreicht, musste die komplizierte Formulierung gewählt werden. Ihr kommt nicht die Bedeutung zu, in Abkehr von der in § 72 AsylVfG getroffenen Regelung weitere Personen in den Kreis der Begünstigten einzubeziehen. Nach Sinn und Zweck der Regelung, in Abkehr von der bisherigen Rechtslage volljährig gewordene Kinder von Konventionsflüchtlingen zu begünstigen (Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 104 AufenthG Rdnr. 14 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 104 AufenthG Rdnr. 9; GK-AufenthG, § 104 AufenthG Rdnr. 14 f.; Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, § 104 AufenthG Rdnr. 12 f.), ist diese eng auszulegen, damit nur unumstrittene Fälle – nur solche sollten privilegiert werden – erfasst werden (Storr etc., a.a.O., Rdnr. 13 m. w. N.). Unter § 104 Abs. 4 S. 1 AufenthG fallen daher weder die Fälle von volljährig gewordenen Kindern, bei deren Eltern die Anerkennung als Konventionsflüchtling erst nach dem 31.12.2004 bestands- oder rechtskräftig wurde, noch die Fälle, in denen die Anerkennung als Konventionsflüchtling bei beiden Elternteilen bereits vor dem 01.01.2005 erloschen war. Zur letztgenannten Fallgruppe gehört die Klägerin. Denn die Flüchtlingsanerkennung ihrer beiden Elternteile war bereits Anfang 2003 gem. § 72 AsylVfG erloschen. Im Übrigen verweist das Gericht auf die Ausführungen in der Begründung der Verfügung des Landrates des Wetteraukreises in Büdingen vom 24.10.2007 und sieht gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dies folgt, soweit über die Klage entschieden wurde, aus § 154 Abs. 1 VwGO, weil die Klägerin unterlegen ist. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens sind nach billigem Ermessen des Gerichts gem. § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil sie mit ihrer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Abs. 4 AufenthG mangels Vorliegens dessen tatbestandlicher Voraussetzungen aus den oben genannten Gründen hätte keinen Erfolg haben können. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil vor der erkennenden Kammer außer vorliegendem Verfahren noch drei Verfahren von Geschwistern der Klägerin anhängig sind/waren. Weitere Verfahren, in denen sich das gleiche Problem wie im vorliegenden Verfahren stellt, sind der Kammer nicht bekannt. Im Übrigen handelt es sich bei § 104 Abs. 4 S. 1 AufenthG um eine Übergangsregelung. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz. Die über eine bis zum 31.12.2011 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 5 AufenthG verfügende Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Abs. 4 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die jetzt 27 Jahre alte Klägerin ist jemenitische Staatsangehörige. Sie reiste am 23.9.1996 zusammen mit ihren Eltern und sieben Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Asylantrag der Klägerin und ihrer Geschwister blieb erfolglos. Hingegen wurde bei ihren Eltern aufgrund verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils (VG Gießen, 10.5.2002 – 10 E 30722/98.A -) mit Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.7.2002 festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. In der Folgezeit wurde die Klägerin daraufhin geduldet. Im November 2006 (bezüglich des Vaters) bzw. im Juni 2007 (bezüglich der Mutter) wurde der Ausländerbehörde des Beklagten bekannt, dass den Eltern der Klägerin im Januar bzw. Februar 2003 jemenitische Reisepässe ausgestellt worden waren. Mit Schreiben jeweils vom 12.7.2007 forderte die Ausländerbehörde des Beklagten die Eltern der Klägerin unter Berufung darauf, dass durch Ausstellung neuer Reisepässe ihre Flüchtlingsanerkennung erloschen sei, auf, jeweils den Anerkennungsbescheid und ihren Reiseausweis bei der Ausländerbehörde abzugeben. Die Klagen der Eltern der Klägerin dagegen blieben erfolglos. Auf die in den beigezogenen Akten VG Gießen 7 K 1595/07.GI und 7 K 1596/07.GI befindlichen, jeweils vom 5.2.2009 stammenden Urteile wird Bezug genommen. Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 7.12.2006 hatte die Klägerin unter Berufung auf § 104 Abs. 4 AufenthG im Hinblick auf die Flüchtlingsanerkennung ihrer Eltern die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Mit Schreiben vom 23.8.2007 wies der Beklagte darauf hin, dass die Flüchtlingsanerkennung der Eltern seit 2003 durch die freiwillige Annahme bzw. Erneuerung des Nationalpasses erloschen sei, sodass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr vorlägen. Bereits am 27.3.2007 hatte die Klägerin unter Berufung darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entschieden habe, Klage mit dem Antrag erhoben, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Klageverfahren wurde zunächst unter dem Az. VG Gießen 7 E 547/07 geführt. Mit Beschluss vom 23.7.2007 wurde das Verfahren gem. § 75 S. 3 VwGO zunächst bis zum 15.10.2007 ausgesetzt, um es dem Beklagten zu ermöglichen, über den Antrag der Klägerin zu entscheiden. Mit Verfügung vom 24.10.2007 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berufung darauf ab, dass die Flüchtlingsanerkennung der Eltern der Klägerin seit 2003 erloschen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Verfügung wird auf Bl. 24 bis 26 d. A. verwiesen. Mit Schriftsatz vom 30.10.2007 hat die Klägerin den Bescheid der Ausländerbehörde des Beklagten vom 25.10.2007 zum Gegenstand der ursprünglichen Untätigkeitsklage gemacht und nunmehr beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2007 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Am 31.7.2008 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24.3.2009 hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Abs. 4 AufenthG zu entscheiden. Zur Begründung heißt es, dass § 104 Abs. 4 S. 1 AufenthG nur verlange, dass bis zum 1.1.2005 unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden sei. Die Bestimmung verlange nicht, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (zwischenzeitlich § 60 Abs. 1 AufenthG) nach wie vor gegeben seien. Für § 104 Abs. 4 AufenthG spiele es keine Rolle, ob und inwieweit diese Flüchtlingsanerkennung zwischenzeitlich erloschen sei. Wenn der Gesetzgeber dies anders gewollt hätte, wäre in § 104 Abs. 4 AufenthG nicht von dem ledigen Kind eines Ausländers, sondern von dem ledigen Kind eines anerkannten Flüchtlings gesprochen worden. Mit Beschluss vom 30.3.2009 wurde das Verwaltungsstreitverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verwaltungsstreitverfahren der Eltern der Klägerin ausgesetzt. Die Aussetzung erfolgte gem. § 94 VwGO. In der Begründung des Aussetzungsbeschlusses heißt es u. a., da das Erlöschen der Flüchtlingsanerkennung gem. § 72 AsylVfG bei Vorliegen dessen Voraussetzungen kraft Gesetzes eintrete, sei es für den Ausgang des Verwaltungsstreitverfahrens der Klägerin von Bedeutung, ob die Voraussetzungen des § 72 AsylVfG bei ihren Eltern vor dem 1.1.2005 vorgelegen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Aussetzungsbeschlusses wird auf Bl. 46/47 d. A. Bezug genommen. Die von der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen. Auf den Beschluss des Hess. VGH vom 18.5.2009 – 9 E 1415/09 – wird verwiesen (Bl. 59 bis 63 d. A.). Mit Beschluss vom 12.5.2010 wurde das Verwaltungsstreitverfahren wieder aufgenommen und nunmehr unter dem jetzigen Aktenzeichen geführt. Mit Beschluss vom 28.5.2010 wurde der Klägerin teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie unter Aufhebung der Verfügung des Landrats des Wetteraukreises vom 24.10.2007 die Verpflichtung des Beklagten begehrt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Abs. 4 AufenthG zu entscheiden, im Übrigen wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 84 bis 87 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin hat u. a. gegen die teilweise Ablehnung der Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt, gleichzeitig mitteilen lassen, dass der Kammertermin ohne Abwarten des Ausgangs der Beschwerde über die Prozesskostenhilfe stattfinden könne. Mit Schriftsatz vom 9.6.2010 hat die Klägerin mitgeteilt, der bisherige Hauptantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werde nicht weiter verfolgt, da ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach Klageeinreichung erteilt worden sei; diesbezüglich werde die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24.10.2007 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Abs. 4 AufenthG neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Verfügung vom 24.10.2007. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auch der beigezogenen, Eltern und Geschwister der Klägerin betreffenden Verfahren VG Gießen 7 K 1595/07.GI, 7 K 1596/07.GI, 7 K 4011/09.GI, 7 K 548/07.GI und 7 K 546/07.GI (jeweils einschließlich dortiger Behördenvorgänge), und die Behördenvorgänge (ein Heftstreifen) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.