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Urteil

7 K 3531/11.GI

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0205.7K3531.11.GI.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet. Die Klägerin stützt das von ihr geltend gemachte Begehren auf § 141 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz (HSchG). Die Vorschrift des § 141 HSchG steht im Regelungszusammenhang mit den Vorschriften über die öffentlich-rechtliche Schulträgerschaft, so dass das Rechtsverhältnis, aus dem dieser Anspruch hergeleitet wird, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (Hess.VGH, Beschl. v. 24.11.1995 - 7 TG 1963/95 -, juris). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin vorliegend auf Auflassung des Grundstücks und Grundbuchberichtung klagt, denn die Rückübertragung, zu der der Beklagte im Wege der Leistungsklage verpflichtet wurde, geschieht gerade durch Auflassung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Es stellt somit lediglich einen begrifflichen Unterschied da, ob die Klägerin die Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückübertragung oder die Auflassung sowie die Grundberichtigung begehrt; der Verwaltungsrechtsweg ist dafür zweifelsfrei eröffnet. Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf unentgeltliche Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks der D.-Schule. Gem. § 141 Abs. 3 S. 1 HSchG kann der frühere Schulträger, wenn Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die er bei einem Wechsel der Schulträger ohne Entschädigung abgegeben hat, für schulische Zwecke nicht mehr benötigt werden, innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung die unentgeltliche Rückübertragung verlangen. Das streitgegenständliche Schulgrundstück stand ursprünglich im Eigentum der Gemeinde E., die in Folge der Eingliederung in die Stadt A-Stadt als selbstständige juristische Person aufgelöst wurde mit der Folge, dass ihr Vermögen und ihre vermögenswerten Rechte einschließlich aller öffentlich rechtlichen Befugnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Gebietskörperschaft, die Klägerin, überging. Anlässlich des gesetzlich angeordneten Schulträgerwechsels zum 01.01.1970 ging die Schulträgerschaft der streitgegenständlichen Grundschule von der Gemeinde E. zunächst auf den damaligen F. über, als dessen Rechtsnachfolger der Beklagte anzusehen ist. Infolge dieses Schulträgerwechsels erwarb dieser entschädigungslos das Eigentum an dem streitgegenständlichen Schulgrundstück der D.-Schule auf der Grundlage des § 18 SchVG i.V.m. 30.05.1969 (GVBl., S. 88). Die Filialschule E. stellte zum 31.07.2010 den Schulbetrieb endgültig ein. Die Schulkinder der Gemeinde E. werden seitdem in der Grundschule der Stadt A-Stadt unterrichtet mit der Folge, dass das Grundstück und die Schulanlagen der Filiale E. nicht mehr für schulische Zwecke benötigt werden. Mit Schreiben vom 28.02.2011 an die Beklagte hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde E. ihr Begehren auf unentgeltliche Rückübertragung des Schulgrundstückes rechtzeitig innerhalb der in § 141 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz festgelegten Jahresfrist gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Der Anspruch auf Rückübertragung, das sogenannte Heimfallrecht, ist auch nicht, auch nicht anteilsmäßig, gem. § 141 Abs. 3 S. 2 HSchG entfallen. § 141 Abs. 3 S. 2 HSchG sieht vor, dass das Heimfallrecht dann entfällt, wenn der Schulträger für die auf ihn übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauten errichtet. Das von dem Beklagten auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung vom 27.07.1993 nach teilweisem Abbruch des alten Scheunengebäudes und der sanierungsbedürftigen WC-Anlagen der Filialschule E. errichtete Nebengebäude mit Pausenhofüberdachung, für das der Beklagte rund 900.000,- DM aufgewandt hat, stellt keinen Ersatzbau im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 HSchG dar. Nach dieser Vorschrift entfällt der Anspruch nach § 141 Abs. 3 S. 1 HSchG, wenn der Schulträger für die auf ihn übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauten errichtet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Beklagte als neuer Schulträger für die auf ihn übergegangenen Schulanlagen keine Ersatzbauten errichtet hat. Sinn und Zweck von § 141 Abs. 3 S. 1 HSchG ist es, dem jetzigen Schulträger zu ermöglichen, ein Schulgrundstück zu veräußern, um die Geldmittel dafür zu gewinnen, an anderer Stelle eine neue Schule zu errichten oder eine bestehende Schule zu erweitern (Köller, Hessisches Schulgesetz - Kommentar Stand: Dezember 2008, § 141 Nr. 7). Die Einzelrichterin teilt die Auffassung des VG Wiesbaden (Urteil vom 14.03.2000 - 6 E 1149/97(2) - Hessische Städte- und Gemeindezeitung 3/2001, S. 122, 123), wonach der Regelung des § 141 Abs. 3 HSchG der Gedanke zu Grunde liegt, dass eine Schulanlage frei wird, weil sie für schulische Zwecke nicht mehr benötigt wird, da andere Anlagen (Ersatzbauten) geschaffen worden sind. Dabei setzt der Begriff „Ersatzbauten“ keinen funktionalen Zusammenhang zwischen bestehender und zukünftiger Schule in dem Sinne voraus, dass es sich bei der zukünftigen Schule um eine Schule derselben Bildungsgänge und Formen handeln muss. Es muss aber ein unmittelbarer planerischer Zusammenhang zwischen Ver-äußerung und Neuerrichtung gegeben sein. Nicht ausreichend ist die Absicht, lediglich allgemeine Deckungsmittel für den Schulhaushalt oder den Gesamthaushalt zu gewinnen (Köller, Kommentar zum Hessischen Schulgesetz, a.a.O.). Würde man auf die so beschriebene Kausalität zwischen „Schaffung“ von Ersatzbauten und „Freiwerden“ verzichten, liefe der Anspruch aus § 141 Abs. 3 S. 1 HSchG leer, weil der neue Schulträger regelmäßig an anderen Schulen Erhaltungs-, Verbesserungs-, Sanierungs- oder auch Neubauinvestitionen getroffen haben wird (VG Wiesbaden, Urteil vom 14.03.2000, a.a.O.). Deshalb ist auch auf den konkreten Bezug zwischen den nunmehr getätigten Investitionen - dafür spricht auch der Wortlaut der Norm, die von „Ersatzbauten … errichtet“ spricht - und dem „nicht mehr benötigt“ abzustellen (vgl. dazu auch VG Wiesbaden, Urteil vom 14.03.2000, a.a.O.). § 141 Abs. 3 S. 2 HSchG beabsichtigt den Ausschluss des Heimfallrechts bei Errichtung von Ersatzbauten nur dann, wenn ein Ersatzbau als tatsächliches Ersatzgebäude für die ursprüngliche Schule errichtet wird (VG Wiesbaden, Urteil vom 14.03.2000, a.a.O.). Eine lediglich qualitative Verbesserung der schulischen Situation auf dem Grundstück, wie sie auch im streitgegenständlichen Fall durch die Erneuerung der WC-Anlage und die in diesem Zug erfolgte räumliche Aufstockung und Pausenhofüberdachung vorgenommen wurde, stellt keine Errichtungsmaßnahme im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 HSchG dar. Die Vorschrift des § 141 Abs. 3 S. 2 HSchG wurde nicht geschaffen, um zu verhindern, dass Wertsteigerungen an einer Schulanlage dem ehemaligen Schulträger zufallen. Grund der Regelung ist vielmehr, dass der neue Schulträger nicht mehr bereichert ist, wenn er Ersatz für die alte, unentgeltlich auf ihn übergegangene Schule geschaffen hat. Infolgedessen ist die Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse an der Schule dann nicht erwünscht, wenn der neue Schulträger ein wirtschaftliches Äquivalent für die übergegangene Schule geschaffen hat. Dieses Äquivalent muss jedoch tatsächlich in Form eines Ersatzes für eine Schule bestehen. Nicht ausreichend ist ein betragsmäßiges Äquivalent in Form von finanziellen Aufwendungen für Unterhaltungsmaßnahmen, die lediglich eine bestehende Schule in ihrer Funktionstüchtigkeit erhalten (so ausdrücklich auch VG Wiesbaden, Urteil vom 14.03.2000, a.a.O.). Nach § 158 Abs. 1 HSchG hat der Schulträger die erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen zu errichten und zu unterhalten und somit ohnehin die Sachkosten für Schulen zu tragen, ohne dass dafür eine Entschädigung seitens der Gemeinde vorgesehen wäre. Wenn diese Sachkosten aber schon grundsätzlich vom jeweiligen Schulträger selbst aufzubringen sind, ist dies erst Recht bei unentgeltlichem Erwerb einer Schule infolge des gesetzlich nominierten Schulträgerwechsels der Fall. Dies gilt umsomehr, weil ein Schulträger grundsätzlich dazu verpflichtet ist, die erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen selbst zu errichten. Das Recht zum „Behaltendürfen“ der unentgeltlich erlangten Schule entfällt grundsätzlich, wenn ein Schulgrundstück für schulische Zwecke nicht mehr benötigt wird. Der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass eine Bereicherung aus dem entschädigungslosen Erwerb dann nicht stattfindet, wenn der neue Schulträger Ersatzbauten errichtet. Auf ein Recht zur Bereicherung aus dem unentgeltlich Erlangten würde es aber hinauslaufen, wenn die vom Beklagten an der D.-Schule vorgenommene Instandsetzungsmaßnahme als Ersatzbau für die auf ihn übergegangene streitgegenständliche Schule qualifiziert würde. Das hätte zur Folge, dass entgegen der Verpflichtung des Beklagten, die Mittel für die Unterhaltung der Schule aufzubringen, letztendlich die Klägerin die Unterhaltsmaßnahmen durch das von rechts wegen ihr zustehende Surrogat für den Rückübertragungsanspruch aus § 141 Abs. 3 HSchG finanzieren würde, was nicht im Einklang stünde mit der Rechtsordnung (so ausdrücklich VG Wiesbaden, Urteil vom 14.03.2000, a.a.O. zu einem vergleichbaren Fall). Die Kläger hat demgemäß einen Anspruch auf die unentgeltliche Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks der D.-Schule und kann mithin von dem Beklagten die Auflassung und die Berichtigung des Grundbuchs verlangen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückübertragung eines Schulgrundstücks. Schulträger und Eigentümer des streitgegenständlichen Schulgrundstücks D. war zunächst die ehemals selbstständige Gemeinde E.. Im Rahmen des Schulträgerwechsels zum 01.01.1970 ging die Schulträgerschaft von der Gemeinde E. auf den F. über. Im Zuge der Gebietsreform zum 01.08.1972 wurde der Vogelsbergkreis Rechtnachfolger des F. und mithin Schulträger für die D.-Schule. Zugleich wurde die Gemeinde E. im Rahmen der kommunalen Neugliederung hessischer Gemeinden in die Stadt A-Stadt eingegliedert. Auf der Grundlage der Regelungen des am 01.01.1970 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Hessischen Schulverwaltungsgesetze ging das Eigentum an dem Schulgrundstück der D.-Schule, von der Gemeinde E. der Rechtsvorgängerin der Klägerin, kostenfrei auf den Beklagten über. Zum Zeitpunkt des Eigentumüberganges standen auf dem 812 m² großen Schulgrundstück neben dem Schulgebäude zwei weitere kleinere Gebäude (Bl. 35 der BA des Beklagten). Bei diesen Gebäuden handelte es sich um ein sanierungsbedürftiges Scheunen- sowie ein ebenfalls sanierungsbedürftiges WC-Gebäude (Bl. 34 d. BA des Beklagten). Auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung vom 27.07.1993 (Bl. 43 d. BA des Beklagten) errichtete der Beklagte nach teilweisem Abbruch des alten Scheunengebäudes und der WC-Anlagen ein Nebengebäude mit Pausenhofüberdachung. Im Erdgeschoss dieses Gebäudes befinden sich die neuen Toilettenanlagen, während das Obergeschoss ein Klassen- und Lehrerzimmer umfasst (Bl. 55-57 d. BA des Beklagten). Im Rahmen dieser Arbeiten sanierte der Beklagte außerdem das alte Schulgebäude selbst. Die Investitionen des Beklagten für die Baumaßnahmen betrugen nach Angaben des Beklagten rund 900 000,- DM, wobei sich der größte Teil dieser Investitionssumme auf den Neubau, der das Scheunen- und WC-Gebäude ersetzt, bezogen haben soll. Ab dem Jahr 1995 wurde die D.-Schule in E. als eine der Mittelpunktschule G. angehörende Filialschule geführt. Mit Schreiben vom 27.01.2010 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin, dass die Filialschule in E. auf Grund zu niedriger Einschulungszahlen nicht mehr fortgeführt werden könne und daher zum Ende des laufenden Schuljahres geschlossen werden müsse. Die Schulkinder der Gemeinde E. sollten zukünftig in der Grundschule der Stadt A-Stadt unterrichtet werden. Zugleich informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass sie als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde E. nach § 141 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) ein Rückübertragungsrecht für das nicht mehr benötigte Schulgebäude habe (Bl. 1-3 d. BA des Beklagten). Zum 31.07.2010 wurde der Schulbetrieb in der Filialschule E. eingestellt. Mit Schreiben vom 29.11.2010 bat der Beklagte erneut unter Fristsetzung bis zum 01.03.2011 um eine Entscheidung, ob die Klägerin das Rückübertragungsrecht gem. § 141 Abs. 3 HSchG ausüben wolle (Bl. 4 d. BA der Beklagten). Die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin beschloss in der Sitzung vom 24.02.2011, dass sie von ihrem Rückübertragungsrecht gem. § 141 Abs. 3 HSchG Gebrauch machen und das Schulgebäude in E. wieder in ihren Besitz nehmen wolle. Dies teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 28.02.2011 mit (Bl. 11 d. BA des Beklagten). Eine inzwischen durch die Klägerin durchgeführte öffentliche Ausschreibung der D.-Schule in E. ergab ein Höchstgebot von 38.900,- EUR (Bl. 23 und 28 d. BA des Beklagten). Mit Schreiben vom 08.03.2011 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass er nach Überprüfung des Umfangs des Rückübertragungsrechts der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen sei, dass ein Rückübertragungsanspruch lediglich für das Kernschulgebäude, nicht aber für das neu errichtete Nebengebäude bestehe. Anlass dieser Prüfung sei gewesen, dass es sich bei dem Schulgebäude in E. um zwei voneinander getrennte Gebäudeteile handele, von dem der neuere Teil vor einigen Jahren durch den Beklagten errichtet worden sei. Zugleich schlug der Beklagte der Klägerin vor, man könne das Gesamtareal gemeinsam veräußern und den Kaufpreis entsprechend dem Verkehrswert aufteilen (Bl. 12-13 d. BA des Beklagten). Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.04.2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die vom Beklagten vorgeschlagene Behandlungsweise der Angelegenheit abgelehnt werde. Zur Begründung führte sie aus, die Regelung des § 141 Abs. 3 S. 2 HSchG, worauf sich der Beklagte stütze, sei nicht einschlägig. Der Sinn dieser Regelung liege darin, dass ein Rückgewährungsanspruch nach der Entwidmung dann entfalle, wenn es dem Schulträger ermöglicht werden solle, ein Schulgrundstück zu veräußern, um Geldmittel dafür zu gewinnen, an anderer Stelle eine neue Schule zu errichten oder eine bestehende Schule zu erweitern. Dies könne bei dem Beklagten nicht der Fall sein. Die Absicht, lediglich allgemeine Deckungsmittel für den Schulhaushalt oder den Gesamthaushalt zu gewinnen, reiche nicht aus. Weiter führte sie aus, selbst wenn die Regelung des § 141 Abs. 3 S. 2 HSchG anzuwenden sei, greife diese Erwägung nicht, da die Klägerin keinen Ersatzbau errichtet habe. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Inhalt des Bauantrages und der Baubeschreibung sowie der Baugenehmigung. Danach sei der Wille der Bauherrschaft auf die „Umnutzung der Scheune der Grundschule E.- Einbau von WC-Räumen“ und nicht auf die Errichtung eines Ersatzbaus gerichtet gewesen. Alles andere wäre rechtswidrig gewesen mit der Folge, dass die Baugenehmigung erloschen sei. Unabhängig davon handele es sich bei der Toilettenanlage und den Versammlungsraum um eine im Zusammenhang mit § 141 HSchG vernachlässigenswerte Nebenanlage, die das Heimfallrecht der Klägerin nicht einschränke. Darüber hinaus führte die Klägerin aus, die Teilung des einheitlichen Schulgrundstückes sei aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zulässig, so dass eine Teilveräußerung der Toilettenanlage durch den Beklagten nicht in Betracht komme. Ferner entfalle der Rückübertragungsanspruch auch dann nicht, wenn lediglich ein Teil eines Schuldgrundstückes ohne schulische Anlagen verkauft werden solle. Zugleich forderte die Klägerin den Beklagten auf, bezüglich des Gesamtgrundstückes die Auflassung zu erklären und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu bewilligen (Bl. 15-16 d. BA des Beklagten). Ein inzwischen durch die Klägerin in Auftrag gegebenes Wertgutachten weist in der Schätzungsurkunde des Ortsgerichts A-Stadt II vom 21.07.2011 einen Verkehrswert von 74.000,- EUR aus, wobei 16.000,- EUR auf das Grundstück selbst, 33.000,- EUR auf das Schulgebäude und 25.000,- EUR auf das Nebengebäude entfallen (Bl. 20-22 und 24-26 d. BA des Beklagten). Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2011 übersandte die Klägerin dem Beklagten die ortsgerichtliche Schätzungsurkunde und erklärte sich zur Zahlung eines Betrages, der ¼ des von der Klägerin zu erzielenden Kaufpreises entspricht, bereit (Bl. 18-19 d. BA des Beklagten). Mit Schreiben vom 14.09.2011 teilt der Beklagte der Klägerin mit, er bleibe bei seinem Standpunkt, den Verkaufserlös verhältnismäßig zu teilen. Er erkenne die vorgenommene Schätzung des Ortsgerichts A-Stadt II an, wonach auf die Klägerin hinsichtlich der Gebäude ein Wertanteil von 57 % und auf den Beklagten ein Anteil von 43 % entfalle. Da das Ortsgericht das Grundstück nicht separat bewertet habe, sei diesbezüglich eine analoge Aufteilung von 57 % zugunsten der Klägerin und von 43 % zugunsten des Beklagten vorzunehmen. Bei einem Schätzpreis von 74.000,- EUR stehe der Klägerin daher 42.100,00 EUR dem Beklagten 31.900,- EUR zu (Bl. 32-33 d. BA des Beklagten). Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 07.10.2011, eingegangen bei Gericht am 11.10.2011, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, dass der Anspruch auf kostenfreie Rückübertragung nicht gem. § 141 Abs. 3 S. 2 HSchG erloschen sei, da während der Zeit der schulischen Nutzung getätigte Aufwendungen und Investitionen nicht maßgeblich seien. Sie ist der Ansicht, dass „Heimfallrecht“ entfalle nur dann, wenn der Schulträger für die auf ihn übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauen errichtet, nicht dagegen während der Zeit der Schulträgerschaft errichtet habe. Dadurch solle dem jetzigen Schulträger ermöglicht werden, ein Schulgrundstück zu veräußern, um die Geldmittel dafür zu gewinnen, an anderer Stelle eine neue Schule zu errichten oder eine bestehende Schule zu erweitern. Diese Situation liege hier jedoch nicht vor, da der Beklagte keine Geldmittel für schulische Neuinvestitionen brauche. Die Klägerin beantragt, den beklagten Vogelsbergkreis zu verurteilen, das im Grundbuch des Amtsgerichts C. eingetragene Grundstück D-Schule an die Stadt A-Stadt aufzulassen und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor, die Auffassung der Klägerin, aus § 141 Abs. 3 S. 2 HSchG herleiten zu können, dass diese Regelung dazu diene, dem Beklagten als Schulträger zu ermöglichen, Geldmittel dafür zu gewinnen, an anderer Stelle eine neue Schule zu errichten oder eine bestehende Schule zu erweitern, vermöge nicht zu überzeugen. Mit Übergang nach § 141 Abs. 3 S. 2 HSchG sei vielmehr der Übergang der Schulträgerschaft auf den Beklagten gemeint. Mithin stehe es außer Frage, dass § 141 Abs. 3 S. 2 HSchG auch schulische Investitionen, die der Beklagte während der Zeit seiner Schulträgerschaft hinsichtlich der Filialschule in E. vorgenommen habe, umfasse. Er ist der Ansicht, der Rückübertragungsanspruch sei gem. § 141 Abs. 3 S. 2 HSchG entfallen, da er für die beiden früheren Nebengebäude einen Neubau als Ersatzbau errichtet habe. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 17.01.2013 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte (1 Hefter), die sämtlichst zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gemacht wurden, ergänzend Bezug genommen.