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Urteil

7 K 4111/11.GI

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0416.7K4111.11.GI.0A
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Leitsätze
1. Es bleibt offen, ob § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU es einem deutschverheirateten, über eine Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU verfügenden Unionsbürger ermöglicht, eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach §§ 28, 27 AufenthG zu erlangen. 2. Beansprucht ein Unionsbürger unter Berufung auf § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU zusätzlich zu seiner unionsrechtlich geregelten Rechtsstellung die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz, so muss er neben den besonderen Nachzugsvoraussetzungen auch die allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen (beispielsweise § 27 AufenthG), die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG erfüllen. 3. Einzelfall, in dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Unionsbürger am Vorliegen eines Ausweisungsgrundes scheitert.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bleibt offen, ob § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU es einem deutschverheirateten, über eine Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU verfügenden Unionsbürger ermöglicht, eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach §§ 28, 27 AufenthG zu erlangen. 2. Beansprucht ein Unionsbürger unter Berufung auf § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU zusätzlich zu seiner unionsrechtlich geregelten Rechtsstellung die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz, so muss er neben den besonderen Nachzugsvoraussetzungen auch die allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen (beispielsweise § 27 AufenthG), die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG erfüllen. 3. Einzelfall, in dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Unionsbürger am Vorliegen eines Ausweisungsgrundes scheitert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Verpflichtungs-Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO). Der Beklagte hat über den klägerseits spätestens mit Schriftsatz vom 20.09.2011 gestellten, unbedingten Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bis heute nicht entschieden. Zureichende Gründe liegen dafür nicht vor. Insbesondere war auch die mit Aktenvermerk der Ausländerbehörde vom 05.07.2012 vorgenommene Aussetzung der Entscheidung nicht gerechtfertigt, da es, wie unten dargelegt, auf die dort bezeichnete Rechtsfrage vorliegend nicht ankommt. Die Wartefrist von drei Monaten (§ 75 Satz 2 VwGO) ist abgelaufen. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zu. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 12.12 -, InfAuslR 2013, 14). Das Gericht lässt offen, ob dem Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz bereits entgegensteht, dass die Klägerin Unionsbürgerin ist und über eine Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU verfügt; dies macht der Beklagte geltend. Die zwischen den Beteiligten insoweit umstrittene Frage nach der Bedeutung der in § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU getroffenen Regelung, nach der das Aufenthaltsgesetz auch dann Anwendung findet, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz/EU, braucht anhand des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. In der Rechtsprechung wird zu § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU im Fall eines deutschverheirateten Unionsbürgers, der eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 AufenthG begehrt, die Auffassung vertreten, die Rechtsstellung als Freizügigkeitsberechtigter erweise sich schon aufgrund der fehlenden Befristung als günstiger als die Rechtsstellung, die § 28 AufenthG einem Ausländer vermitteln könne (VG Hannover, 08.05.2012 - 12 B 2321/12 - juris Rz. 17). Demgegenüber beruft sich die Klägerin darauf, der nach § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU anzustellende Günstigkeitsvergleich sei keine abstrakt wertende Betrachtung in Bezug auf die gesamte Rechtsstellung, sondern knüpfe an die einzelnen Merkmale der Rechtsstellung im konkreten Einzelfall an und prüfe, ob diese im Einzelfall günstiger sind (so auch Renner, AuslR, 9. Aufl., München 2011, § 11 FreizügG/EU Rdnr. 28). Die Frage braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil die Klägerin, sollte sie nach § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU berechtigt sein, einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz zu begehren, nicht die Voraussetzungen des für den von ihr begehrten Titel einschlägigen § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 27, 5 AufenthG erfüllt, es insbesondere an mehreren Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG fehlt und ein Ausnahmefall nicht vorliegt. Was die besonderen Nachzugsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 AufenthG betrifft, so stehen die fehlenden Deutschkenntnisse der Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm nicht entgegen. Denn bei der Klägerin als Unionsbürgerin kann die Möglichkeit, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen, nicht zur Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen bei Deutschverheirateten gemacht werden. Dies ergibt sich aus §§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 Nr. 3, 44 AufenthG, wie es die Klägerin zutreffend auf S. 3 der Klageschrift vom 21.10.2011 dargestellt hat. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG befreit denjenigen Ehegatten vom Erfordernis des Nachweises einfacher Deutschkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), der nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 AufenthG auf Teilnahme am Integrationskurs hätte. So ist es bei Unionsbürgern, für die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU nur § 44 Abs. 4 AufenthG entsprechende Anwendung findet, nach dessen Satz 1 die Zulassung zur Teilnahme nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze möglich ist, also kein Teilnahmeanspruch besteht (demgegenüber aber einen Anspruch annehmend, wenn auch nur aus Gleichbehandlungsgründen unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbots, Renner, a.a.O. Rdnr. 26). Beansprucht eine Unionsbürgerin unter Berufung auf § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU zusätzlich zu ihrer unionsrechtlich geregelten Rechtsstellung die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz, so muss sie selbstverständlich neben den besonderen Nachzugsvoraussetzungen, vorliegend nach § 28 AufenthG, auch die allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen, hier des § 27 AufenthG, und die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG erfüllen. Dies ergibt sich daraus, dass die beanspruchte günstigere Rechtsstellung durch das Aufenthaltsgesetz, von der § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU spricht, nur dann im Sinne der genannten Bestimmung vermittelt wird, wenn auch alle deren jeweilige Voraussetzungen erfüllt sind. Daran mangelt es bei der Klägerin im vorliegenden Fall. Im Einzelnen: Aufgrund der unionsrechtlichen Überlagerung (Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin als Unionsbürgerin) dürfte vorliegend davon auszugehen sein, dass die Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG der Klägerin nicht entgegen gehalten werden kann. Die allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen für den von der Klägerin begehrten Aufenthaltstitel aus familiären Gründen, die § 27 AufenthG enthält, sind vom Beklagten ausweislich des Akteninhalts nicht in Frage gestellt worden. Auch das Gericht hat aus dem ihm vorgelegten Aktenmaterial keine Anhaltspunkte dafür, dass an der Absicht der Klägerin, einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet mit ihrem deutschen Ehemann zu erhalten, Zweifel anzumelden wären. Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - nach dem Akteninhalt, dem die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist, beziehen die Klägerin und ihr deutscher Ehemann seit November 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bl. 55 – 60 d. A.) – dürfte der Klägerin § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zugute kommen, wonach bei deutschverheirateten Ausländern die Aufenthaltserlaubnis dem Ehegatten in der Regel abweichend vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung erteilt werden soll. Die Klägerin erfüllt aber nicht die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Denn sie hat am 30.06.2011 einen Ladendiebstahl begangen, das Ermittlungsverfahren wurde am 31.10.2011 nach Erfüllung einer Arbeitsauflage gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt (Bl. 1, 12 f., 20 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Gießen G). Jede vorsätzliche Straftat begründet regelmäßig einen Ausweisungsgrund (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin nach § 153a StPO nach Erfüllung einer Arbeitsauflage eingestellt worden ist, rechtfertigt aus aufenthaltsrechtlicher Sicht nicht den Schluss, dass es sich um einen die Ausweisung nicht rechtfertigenden geringfügigen Verstoß gehandelt hat (so sogar zur Einstellung gem. § 153 Abs. 1 StPO Hess. VGH, 12.03.2012 - 6 A 1255/11 - S 11 des amtl. Umdr. m.w.N.). Atypische Umstände, die es rechtfertigen könnten, von der gesetzlichen Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im vorliegenden Fall abzusehen, sind entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung nicht erkennbar. Ein atypischer Fall ist ein Fall, der außerhalb der vom Gesetzgeber bei einer notwendigerweise pauschalen gesetzlichen Regelung ins Auge gefassten typischen Fallkonstellationen liegt und so atypisch gelagert ist, dass eine Versagung des Aufenthaltstitels mit dem gesetzgeberischen Anliegen nicht zu vereinbaren und als ungerecht und insbesondere als unverhältnismäßig anzusehen wäre (VG Gießen, 16.11.2010 - 7 L 3785/10.GI - S. 7 des amtl. Umdr. m.w.N.). Der Umstand, dass die Klägerin zusätzlich zu ihrem derzeit unionsrechtlich gesicherten Aufenthaltsstatus einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz begehrt, rechtfertigt es, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines atypischen Falles besonders hoch anzusetzen. Berücksichtigt man dies, so ist vorliegend kein atypischer Fall gegeben, weil die Versagung der zusätzlichen Rechtsstellung nach dem Aufenthaltsgesetz im Fall der Klägerin angesichts deren gesicherten unionsrechtlichen Aufenthaltsstatus weder ungerecht noch unverhältnismäßig ist. Aus den gleichen Gründen ist im Rahmen des § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG das Ermessen zu Lasten der Klägerin auf Null reduziert. Ist damit im Fall der Klägerin die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben und auch kein Ausnahmefall anzunehmen, kann der Klägerin nicht die zusätzlich zu ihrem unionsrechtlichen Status begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 AufenthG erteilt werden. Da gesetzliche Erteilungsvoraussetzungen fehlen, ist die Sache spruchreif und die Klage abzuweisen, da bei dieser Sachlage prozessual eine Verurteilung des Beklagten auch nur zur Bescheidung nicht möglich ist. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin, Unionsbürgerin, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem Aufenthaltsgesetz. Die am ...1979 geborene Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige. Sie reiste zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland ein und heiratete am ...2011 den 21 Jahre älteren deutschen Staatsangehörigen E. (Bl. 4 der Behördenakte). Am Folgetag meldete sie sich mit dem Einzugsdatum ...2011 in der Wohnung ihres Ehemannes beim Einwohnermeldeamt A-Stadt an (Bl. 10 der Behördenakte). Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 15.04.2011 beantragte die Klägerin die Ausstellung einer Bescheinigung über gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte, hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Bl. 12 der Behördenakte). Die Ausländerbehörde verlangte zur Prüfung der Aufenthaltserlaubnis die Vorlage des Nachweises einfacher Deutschkenntnisse und zur Prüfung der Ausstellung einer Bescheinigung gem. FreizügG/EU Nachweise, die eine Freizügigkeitsberechtigung belegen. Weiterer Schriftverkehr der Beteiligten führte zunächst nicht dazu, dass die Ausländerbehörde des Beklagten die begehrte Bescheinigung/Erlaubnis erteilte. Daraufhin erhob die Klägerin am 21.10.2011 Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 AufenthG. Nach Nachweis einer geringfügigen Beschäftigung erteilte die Ausländerbehörde des Beklagten der Klägerin unter dem 14.12.2011 eine Bescheinigung gem. § 5 FreizügG/EU (Bl. 34 der Behördenakte). Die Klägerin ist der Auffassung, ungeachtet dessen stehe ihr nach § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU wegen der mit einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz verbundenen günstigeren Rechtsstellung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 1 AufenthG zu. Das Verlangen von Deutschkenntnissen seitens des Beklagten sei rechtswidrig, da die Klägerin als Unionsbürgerin keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 AufenthG habe, so dass sie nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG vom Nachweis der Deutschkenntnisse befreit sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 27, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Klägerin sei als Unionsbürgerin freizügigkeitsberechtigt, der Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet werde durch das FreizügG/EU geregelt, auch die Voraussetzungen für die Anwendung des AufenthG nach § 11 FreizügG/EU lägen nicht vor, so dass die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz der Klägerin nicht erteilt werden könne. Mit Beschluss vom 26.04.2012 hat die Kammer der Klägerin, die mit ihrem Ehemann im Leistungsbezug nach dem SGB II steht, Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der Begründung wird auf Bl. 35 d. A. Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Behördenakte (1 Heftstreifen) und die Kopien aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Gießen G (1 Heftstreifen) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Durch Beschluss vom 16.08.2012 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.