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Urteil

7 K 3180/12.GI

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0610.7K3180.12.GI.0A
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Leitsätze
Im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 35 AufenthG nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG ist eine Anrechnung der Zeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nicht möglich.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 35 AufenthG nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG ist eine Anrechnung der Zeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nicht möglich. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen der in Betracht kommenden gesetzlichen Rechtsgrundlagen §§ 26 Abs. 4, 35 AufenthG liegen nicht vor. Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der seit 7 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis unter weiteren Voraussetzungen erteilt werden. Die Klägerinnen besitzen nicht „seit 7 Jahren“ eine Aufenthaltserlaubnis. Sie verfügen über eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 25 Abs. 5 AufenthG) seit dem 29.01.2010, mithin seit ca. 3 Jahren und 4 Monaten. Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG wird zwar die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Hiernach kommen die Klägerinnen aber auch nur auf weitere 2 Jahre und 8 Monate. Das Asylverfahren dauerte ab Antragstellung vom 21.02.2001 bis zum rechtskräftigen Abschluss am 15.11.2003. Dieses Asylverfahren ist der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangen; ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Abschluss des Asylverfahrens und erster Erteilung des Aufenthaltstitels ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2011 – 1 C 17/10 -, Rn. 13 bis 15 juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.11.2010 – 8 PA 251/10 –, juris). Nicht maßgebend für die Anrechnung ist das von den Klägerinnen eingeleitete Asyl-Folgeantragsverfahren. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat es abgelehnt, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und damit ist es zu einem beachtlichen, materiellen Asylverfahren nicht gekommen (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 17.05.2010 – 3 D 433/10–, juris; Burr in GK-AufenthG Juli 2011, Rn. 30 zu § 60). Weiter angerechnet werden können im Rahmen von § 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG solche Zeiten, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen, aber nach der (vom Gericht) inzident vorzunehmenden Prüfung einen Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel gehabt hat (BVerwG, B. v. 09.04.2010 – 1 B 26/09–, Urt. v. 10.11.2009 – 1 C 24/08– und vom 13.09.2011 – 1 C 17/10–; Hess. VGH, B. v. 17.05.2010 – 3 D 433/10–, jeweils juris). Solche Zeiten hatten die Klägerinnen allenfalls ab 23.09.2009, nachdem ihnen an diesem Tag iranische Nationalpässe ausgestellt worden sind. Es mag dahingestellt bleiben bzw. zugunsten der Klägerinnen angenommen werden können, dass die ca. vier Monate vom 23.09.2009 bis zur tatsächlichen Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse am 29.01.2010 einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begründet haben. Fraglich ist dies deshalb, weil möglicherweise eine „Kann-Regelung“ im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht wie ein „strikter“ Rechtsanspruch behandelt werden kann (vgl. VG Münster, Urt. v. 26.05.2011 – 8 K 2332/09–, Rn. 63 juris). Selbst wenn die ca. vier Monate mitgerechnet werden, fehlen den Klägerinnen immer noch mindestens sieben Monate, um die Sieben-Jahres-Frist zu erreichen. Nicht eingerechnet werden kann jedenfalls der Zeitraum vor dem 23.09.2009, in dem die Klägerinnen (nur) über Duldungen verfügten. Dieser Aufenthalt war nicht rechtmäßig (vgl. § 4 AufenthG) und in dieser Zeit bestand kein Rechtsanspruch auf einen Titel, weil jedenfalls die Voraussetzung von § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, wonach in der Regel die Passpflicht im Sinne von § 3 AufenthG erfüllt sein muss, nicht gegeben war. Ihre Passpflicht hatten die Klägerinnen erstmals ab Ausstellung der Dokumente am 23.09.2009 erfüllt. Zuvor waren sie nicht im Besitz von Pässen aber sie hätten solche in zumutbarer Weise erlangen können. §§ 3, 48 Abs. 1, Abs. 3, 82 Abs. 1 AufenthG verlangen vom Ausländer, dass er von sich aus alles unternimmt, um in den Besitz von Identitätspapieren zu gelangen (vgl. BVerwG, B. v. 15.06.2006 – 1 B 54/06–; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.12.2012 – OVG 3 B 18/11 –, jeweils juris). Diesbezüglich waren die Klägerinnen bzw. ihre Mutter durch die Ausländerbehörde des Beklagten am 28.04.2004 und 22.02.2005 – ergebnislos – zur Mitwirkung aufgefordert worden. Die Klägerinnen bzw. ihre Mutter haben zunächst keine Bemühungen unternommen, um in den Besitz von Papieren kommen zu können. Erst nach Einschaltung der Clearing-Stelle beim Regierungspräsidium Darmstadt sind den Klägerinnen dann von der iranischen Auslandsvertretung Nationalpässe ausgestellt worden. Die Erlangung und Ausstellung von Pässen ist also in zumutbarer Weise möglich gewesen. Schließlich könnten auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG auch die Zeiten einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG angerechnet werden. Solche Zeiten hatten die Klägerinnen vom 14.05.2004 (erstmalige Ausstellung einer Duldung) bis 31.12.2004 (unter Einrechnung dieser 7 ½ Monate würden die Klägerinnen die Sieben-Jahres-Frist gerade erreichen). Allerdings finden diese Duldungszeiten keine Berücksichtigung, weil die weitere Voraussetzung von § 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG mit dem durchgängigen „ununterbrochenen“ Titelbesitz „seit sieben Jahren“ nicht erfüllt ist. Vielmehr ist ab 01.01.2005 – mangels einer Anrechnungsmöglichkeit wie nach § 102 Abs. 2 AufenthG für frühere Duldungszeiten und eines Rechtsanspruchs auf einen Titel – eine Unterbrechung im rechtmäßigen, ununterbrochenen Aufenthalt eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 – 1 C 24/08–, Rn. 16 und 17 juris und Urt. v. 13.09.2011 – 1 C 17/10–, Rn. 23 juris) gilt das Erfordernis eines grundsätzlich durchgehenden Titelbesitzes auch im Rahmen der Anrechnung der Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005, und damit erst recht nach dem 1. Januar 2005. Anderenfalls träte – so auch hier im Falle der Klägerinnen – eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Privilegierung der „Altfälle“ ein. Anders, als bei einer Anrechnung eines vorangegangenen Asylverfahrens auch ohne dessen nahtlosen Übergang in einen Titelbesitz, können Duldungen (nach 1.1.2005) nicht in den durchgängigen siebenjährigen Titelbesitz eingerechnet werden. Denn das Argument, dass in der Regel der Asylbewerber die Dauer des Asylverfahrens nicht zu vertreten hat, zwischen Abschluss des Asylverfahrens und der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels Ermessen der Ausländerbehörde liegt und zudem die Klärung der tatbestandlichen Voraussetzungen häufig einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, worauf der Ausländer keinen Einfluss hat (vgl. BVerwG a. a. O.), gilt im Falle der Frage der Anrechenbarkeit von früheren Duldungen nach einer eingetretenen Unterbrechung gerade nicht. Denn zu der Erteilung von Duldungen kommt es in der Regel aus in der Person des Ausländers liegenden und begründeten Umständen; meist liegen tatsächliche Ausreisehindernisse vor, weil sich die Ausländer nicht um die Ausstellung der erforderlichen Identitätspapiere oder Heimreisedokumente ernsthaft bemühen. Ein Bedürfnis, von einem ununterbrochenen Titelbesitz auch insoweit abzusehen, ist mithin nicht gegeben. Im Falle der Klägerinnen ist festzustellen (vgl. obige Ausführungen), dass sie nicht hinreichend ihre Mitwirkungspflichten erfüllt haben und daher kein Grund besteht – abgesehen vom vorausgegangenen Asylverfahren – auf eine ununterbrochene, durchgängige siebenjährige Besitzzeit im Sinne von § 26 Abs. 4 AufenthG zu verzichten. Einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis haben die Klägerinnen auch nicht nach § 26 Abs. 4 S. 4 AufenthG, wonach für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, § 35 AufenthG entsprechend angewandt werden kann. Bei einer entsprechenden Anwendung von § 35 AufenthG ergibt sich kein Anspruch. Es fehlt zunächst an der Erfüllung der Voraussetzung von § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Danach müssten die Klägerinnen im Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis gewesen sein. Bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres am 20.10.2010 waren die Klägerinnen aber erst ca. neun Monate im Besitz der Aufenthaltserlaubnis. Selbst wenn die Zeit des Asylverfahrens gemäß § 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG angerechnet werden könnte, ergäbe sich für die Klägerinnen insoweit keine ausreichende Besitzzeit. Ebenso fehlt es an der Voraussetzung von § 35 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann genügen, dass der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Die Aufenthaltserlaubnis, die die Grundlage für die spätere Verfestigung des Aufenthaltes bildet, muss dem minderjährigen Kind erteilt worden sein und allenfalls der Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraumes kann nach Eintritt der Volljährigkeit liegen (so BVerwG, Urt. v. 13.09.2011 – 1 C 17/10–, Rn. 22 juris). Zwar ist den Klägerinnen in diesem Sinne ihre Aufenthaltserlaubnis vom 29.01.2010 während ihrer Minderjährigkeit erteilt worden und der Fünf-Jahres-Zeitraum würde künftig im Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit abgeschlossen sein. Im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vom heutigen Tage ist dieser Fünf-Jahres-Zeitraum indes noch nicht abgelaufen. Er kann nur dann verstrichen sein, wenn die Zeit des Asylverfahrens nach § 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG angerechnet werden kann. Dies ist jedoch nicht möglich. Insoweit bedarf die Verweisungsregelung des § 26 Abs. 4 S. 4 AufenthG der Auslegung, denn der Wortlaut ist nicht eindeutig. Die Verweisungsnorm regelt jedenfalls nicht ausdrücklich, dass Zeiten des Asylverfahrens angerechnet werden können. Der Hinweis auf die entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG hilft insofern nicht weiter, als § 35 AufenthG eine Anrechnung von Zeiten des Asylverfahrens nicht vorsieht. Ein systematischer Textvergleich spricht gegen eine Anrechnung der Zeit des Asylverfahrens. Innerhalb des § 26 Abs. 4 AufenthG findet sich die Anrechnungsregelung in Satz 3, also vor der Verweisung in Satz 4. Satz 3 bezieht sich unmittelbar auf die vorangegangenen Sätze und den Regelfall der Fristberechnung bezogen auf den siebenjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Erst danach folgt in Satz 4 eine Sonderregelung für Kinder, ohne dass auf die Regelungen von Satz 1 bis 3 Bezug genommen wird; die Sonderregelung verweist allein auf § 35. Entscheidende Bedeutung kommt Sinn und Zweck der Verweisungsregelung unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Entstehungsgeschichte zu. Absicht des Gesetzgebers war es, mit Satz 4 von § 26 Abs. 4 AufenthG Kindern mit einem humanitären Aufenthaltsrecht unter den gleichen Voraussetzungen die Aufenthaltsverfestigung zu ermöglichen, wie sie bei Kindern gelten, die eine zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzen. Die Regelung sollte aus integrationspolitischen Gründen und zur Wahrung des Kindeswohls zwingend erforderlich sein, da diese Kinder ansonsten eine Aufenthaltsverfestigung in vielen Fällen nicht hätten erreichen können (so BT-Drucksache 15/420 S. 80). Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus (BVerwG, Urt. v. 13.09.2011 – 1 C 17/10–, Rn. 14 ff. juris), dass durch die Anwendbarkeit von § 35 AufenthG Kinder mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis die entsprechenden Voraussetzungen für eine Aufenthaltsverfestigung erfüllen müssen, wie sie für Kinder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen in § 35 AufenthG gefordert werden und über die Regelung in § 26 Abs. 4 S. 4 AufenthG sei Kindern, die im Besitz eines humanitären Aufenthaltstitels sind, unter den gleichen Bedingungen wie Kinder, die im Besitz eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen sind, eine Niederlassungserlaubnis zu ermöglichen. Für eine Anrechenbarkeit des Asylverfahrens im Rahmen von §§ 26 Abs. 4 S. 4, 35 Abs. 1 AufenthG sprechen sich verschiedene Verwaltungsgerichte aus (allerdings ohne nähere Begründung: Bay. VGH, B. v. 17.12.2008 – 19 Cs 08.2655 –; Sächsisches OVG, B. v. 29.03.2007 – 3 Bs 113/06–; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2009 – 10 K 1335/07–, jeweils juris). Andere Gerichte lassen die Beantwortung der Frage offen (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 11.05.2009 – 18 A 462/09– und VG Münster, Urt. v. 26.05.2011 – 8 K 2332/09–, juris). Gegen eine Anrechnung scheint die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu sprechen (vom 13.09.2011 – 1 C 17/10–, Rn. 23 juris), indem dort das Gericht ausführt, dass „Kindern mit einem humanitären Aufenthaltsrecht die Aufenthaltsverfestigung unter den gleichen Voraussetzungen ermöglicht werden sollte, wie sie bei Kindern gelte, die einen zum Zweck der Familienzusammenführung erteilten Aufenthaltstitel besitzen“. Ausgehend von dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelungen §§ 26 Abs. 4 S. 4, 35 Abs. 1 AufenthG und insbesondere unter Beachtung der soeben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Anrechnung des Asylverfahrens nicht möglich. Denn Kinder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können gemäß § 35 AufenthG nur nach fünf Jahren Besitz einer Aufenthaltserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis bekommen. Eine Anrechnung eines früheren Asylverfahrens ist bei diesen Kindern gesetzlich nicht vorgesehen; § 35 AufenthG enthält eine vergleichbare Regelung wie § 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG nicht. Würde nunmehr bei Kindern mit humanitärem Aufenthaltsrecht – wie die Klägerinnen –, für die über § 26 Abs. 4 S. 4 AufenthG i. V. m. § 35 AufenthG nicht die eigentliche Sieben-Jahres-Frist des § 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG, sondern die günstigere Fünf-Jahres-Frist des § 35 Abs. 1 AufenthG gilt, zusätzlich die Zeit eines vorangegangenen Asylverfahrens angerechnet werden, würden diese Kinder damit besser stehen als Kinder mit einem familiären Aufenthaltstitel, bei denen eine solche Anrechnung gerade nicht vorgesehen ist. Damit wären Kinder mit humanitären Titeln wie die Klägerinnen privilegiert. Dies wollte die Verweisungsregelung in § 26 Abs. 4 S. 4 AufenthG aber nicht erreichen. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang meinen, die Frage der Anrechenbarkeit eines Asylverfahrens bei Kindern, die die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung erhalten hätten, stelle sich praktisch nicht, lässt sich daraus keine für sie günstigere Auslegung herleiten. Selbst wenn die praktische Relevanz gering sein sollte, dann lässt sich gleichwohl nicht in Abrede stellen, dass gelegentlich auch Kinder mit einem familiären Aufenthaltstitel zuvor ein Asylverfahren geführt haben können und sich das Problem der Ungleichbehandlung dann sehr wohl stellen würde. Kinder mit einem Titel nach §§ 23 bis 25 AufenthG könnten dann, ohne dass dies von der Intention des § 26 Abs. 4 S. 4 AufenthG beabsichtigt gewesen wäre, schneller zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht kommen, als Kinder mit Titeln nach §§ 27 ff. AufenthG. Sind damit die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG für die Klägerinnen nicht erfüllt, kann dahingestellt bleiben, ob sie die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2 und 3, Abs. 3 AufenthG erfüllen. Darüberhinaus hätte die Klage allenfalls dahingehend Erfolg haben können, dass der Beklagte gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO zur Neubescheidung hätte verpflichtet werden können. Denn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG liegt im Ermessen der Ausländerbehörde und der Ausländer hat bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Gründe für eine Ermessensreduktion auf Null wären im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf berücksichtigungsfähige Kriterien wie Integrationsfähigkeit- und –bereitschaft, die bisherigen Integrationserfolge und weiterhin erwartbare Integrationsleistungen nicht gegeben (dazu Burr in GK-AufenthG, Rn. 35.1 zu § 26; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.09.2011 – 1 C 17/10–, Rn. 18 und 24 – 26 juris). Da die Klägerinnen im gerichtlichen Verfahren unterlegen sind, haben sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig festgesetzt auf 10.000,-- €. Gründe Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Maßgebend ist die Bedeutung der Sache für die Klägerinnen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist für jede Klägerin vom gesetzlichen Auffangstreitwert in Höhe von je 5.000,-- € auszugehen. Die am 20.10.1994 geborenen Klägerinnen, iranische Staatsangehörige, reisten im Februar 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 21.02.2001 einen Asylantrag. Dieser wurde durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 13.06.2001 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nicht bestehen. Die Klägerinnen erhoben Klage und stellten einen Eilantrag i. S. von § 80 Abs. 5 VwGO. Mit Beschluss vom 12.07.2001 ordnete das Verwaltungsgericht Gießen die aufschiebende Wirkung der Klage an. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde mit Urteil des VG Gießen vom 01.10.2003, rechtskräftig seit 15.11.2003, abgewiesen. Im April 2004 wurden die Klägerinnen bzw. ihre Mutter aufgefordert, iranische Pässe zu besorgen. Erstmals am 14.05.2004 erhielten die Klägerinnen Duldungen. Die Ausländerbehörde erinnerte im Februar 2005 an die Vorlage eines iranischen Passes. Im Juni 2005 stellten die Klägerinnen einen Asyl-/Folgeantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte es mit Bescheid vom 14.10.2005 ab, ein weiteres Verfahren durchzuführen. Es folgte ein Klageverfahren dagegen vor dem Verwaltungsgericht Gießen. Am 15.09.2006 wurde die Klage zurückgenommen. Am 07.12.2007 beantragten die Klägerinnen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Im Besitz iranischer Pässe oder Passersatzpapiere waren sie immer noch nicht. Der damalige bevollmächtigte Rechtsanwalt der Klägerinnen machte geltend (vgl. seine Schriftsätze vom 28.04. und 01.07.2008), dass die Mutter der Klägerinnen sich beim Generalkonsulat des Iran in Frankfurt um die Ausstellung von Papieren bemüht habe. Es sei allerdings die Zustimmung und Mitwirkung des im Iran lebenden Ehemannes der Mutter der Klägerinnen erforderlich, was dieser ablehne. Die Ausländerbehörde des Beklagten bat die Clearingstelle beim Regierungspräsidium Darmstadt um Hilfe bei der Passbeschaffung (vgl. Schreiben vom 30.03.2009). Am 23.09.2009 wurden iranische Nationalpässe für die Klägerinnen dann ausgestellt. Am 29.01.2010 erhielten die Klägerinnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Schreiben vom 16.04.2012 beantragte der jetzige Bevollmächtigte der Klägerinnen bei der Ausländerbehörde die Erteilung „einer Aufenthaltserlaubnis ab 20.10.1994 gemäß § 26 Abs. 4, § 35 AufenthG“. Mit Bescheid vom 15.10.2012 lehnte der Landrat des Beklagten den Antrag gemäß §§ 4, 5, 26 Abs. 4, 35 AufenthG ab unter anderem mit der Begründung, dass die zeitlichen Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis noch nicht vorlägen, da die Klägerinnen im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres am 20.10.2010 erst seit ca. 9 Monaten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seien und die Zeit des früheren Asylverfahrens nicht angerechnet werden könne, da die Klägerinnen über mehrere Jahre nur geduldet worden seien und ein geduldeter Aufenthalt nicht rechtmäßig sei; Bezug wird genommen auf einen Beschluss des BVerwG vom 13.09.2011 – 1 C 17.10–. Am 15.11.2012 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschlägig sei, da der dortige Kläger bei Eintritt der Volljährigkeit noch nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, während sie ihre Aufenthaltserlaubnisse erstmals im Alter von 15 Jahren erhalten hätten. Die Zeit des Asylverfahrens vom 21.02.2011 bis 15.11.2003 sei gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzurechnen und zwar auch im Rahmen des § 35 AufenthG. Eine Unterbrechung in der Zeit zwischen dem gestatteten und dem erlaubten Aufenthalt auch infolge von Duldungen schade nicht. Bei der Überlegung, die Kinder, die unter § 26 Abs. 4 AufenthG fallen, könnten nicht besser gestellt werden als die Kinder, die von § 35 AufenthG erfasst werden, werde übersehen, dass sich die Frage der Anrechenbarkeit des Asylverfahrens bei Kindern, die die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung erhalten hätten, praktisch nicht stelle. Die Klägerinnen beantragen, unter Aufhebung der Verfügungen vom 15.10.2012 den Beklagten zu verpflichten, ihnen antragsgemäß einen Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) gemäß § 26 Abs. 4 i. V. m. § 35 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2011 eine Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden könne. Weder bei Antragstellung noch derzeit sei die Voraussetzung erfüllt, dass der Aufenthaltstitel „seit fünf Jahren ununterbrochen“ fortbestehen muss. Die Zeit des Asylverfahrens könne nicht angerechnet werden, weil die Klägerinnen nach dessen Abschluss über einen längeren Zeitraum nur geduldet gewesen seien. Mit Beschluss der Kammer vom 03.05.2013 ist das Verfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Beteiligten haben sich mit ihren Schriftsätzen vom 29.04. und 03.06.2013 bzw. 07.05.2013 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und von zwei Heftern Behördenunterlagen.