Urteil
7 K 1356/14.GI
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2015:0917.7K1356.14.GI.0A
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Leitsätze
Einzelfall der rechtmäßigen Ausweisung eines in Deuschland langjährig aufenthältlichen, assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wegen besonders hoher Wiederholungsgefahr
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der rechtmäßigen Ausweisung eines in Deuschland langjährig aufenthältlichen, assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wegen besonders hoher Wiederholungsgefahr Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Verfügung des Landrats des Wetteraukreises vom 11.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht aus schwerwiegenden spezialpräventiven Gründen im Wege einer Ermessensentscheidung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, die Sperrfrist gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf acht Jahre festgelegt und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des erkennenden Tatsachengerichts (BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, InfAuslR 2013, 217 = Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 16, juris Rz. 12 m. w. N.). Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80). Dass der Kläger eine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 erworben hat, ergibt sich aus den Akten und ist vom Beklagten auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden. Der Kläger kann daher nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur im Ermessenswege ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (BVerwG, a. a. O., juris Rz. 13 und 14.05.2013 - 1 C 13.12 -, AuAS 2013, 186 = InfAuslR 2013, 334, juris Rz. 11 jeweils unter Hinweis auf die Rspr. des EuGH). Auch nach nationalem Recht genießt der Kläger besonderen Ausweisungsschutz, weil die ihm 1990 erteilte Aufenthaltsberechtigung gem. § 101 Abs. 1 S. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgilt, und er kann daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 AufenthG). Diese Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers sind vorliegend gegeben. Der Beklagte, der wegen der zwischenzeitlichen Inhaftierung des Klägers in der JVA Butzbach gem. § 1a Abs. 3 S. 2 AuslZustVO trotz der zwischenzeitlichen Verlegung des Klägers in die JVA Kassel II für die Ausweisung des Klägers zuständig ist, weil er während der Inhaftierung des Klägers in der JVA Butzbach aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet hat, hat den Kläger zu Recht gem. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AufenthG unter Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen einer Ermessensausweisung, wobei Ermessensfehler nicht festzustellen sind, aus schwerwiegenden spezialpräventiven Gründen im Hinblick auf die anzunehmende Wiederholungsgefahr, die auch mit Blick auf den unionsrechtlichen Ausweisungsschutz einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass darstellt, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung angedroht. Er hat dabei auch zu Recht angenommen, dass Art. 8 EMRK der Ausweisung des Klägers nicht entgegensteht, weil der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles verhältnismäßig ist. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die sorgfältig und ausführlich begründete Verfügung des Beklagten vom 11.01.2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 15.04.2014, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren VG Gießen 7 L 217/13.GI ergangenen Entscheidungen der Kammer vom 21.06.2013 und des Hess. VGH vom 13.09.2013 (Az. 9 B 1471/13) sowie seinen im Prozesskostenhilfeverfahren zu vorliegendem Verfahren ergangenen Beschluss vom 31.07.2014 und sieht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Nach der Überzeugung des Gerichts ist die Einschätzung des Beklagten, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das persönliche Verhalten des Klägers auch gegenwärtig noch und in Zukunft eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt und die Maßnahme der Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, weil vom Kläger neue Verfehlungen ernsthaft drohen und von ihm eine bedeutsame Gefahr für wichtige Schutzgüter ausgeht, auch aus heutiger Sicht nicht zu beanstanden. Für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sodass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, 15.01.2013, a. a. O., juris Rz. 15 f.). Ausgehend von den Persönlichkeitsmerkmalen des Klägers hat der Beklagte zutreffend eine konkrete und ernste Wiederholungsgefahr angenommen, weil weiterhin die Möglichkeit der Gefährdung von Frauen, insbesondere einer (zukünftigen) Lebenspartnerin beim Kläger besteht, wie sein mehrfach in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten deutlich macht. Für eine nachhaltige Änderung der Persönlichkeitsstruktur des Klägers und seines aus dieser folgenden Verhaltens, insbesondere weiblichen Personen gegenüber, die eine Wiederholungsgefahr sowohl mit Blick auf den unionsrechtlichen als auch mit Blick auf den nationalen Ausweisungsschutz begründen, ist nichts ersichtlich. Trotz der langjährigen Behandlung des Klägers in der Sozialtherapeutischen Anstalt JVA Kassel II ist eine die Wiederholungsgefahr ausschließende ausreichende Stabilisierung des Klägers nicht gegeben. Das Gericht stützt sich insoweit auf die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. G., die im Beschluss der Strafvollstreckungskammer des LG Gießen vom 16.07.2015 (Az. 01 StVK 248/15) ausführlich zitiert ist (Bl. 74 bis 76 d. A.). Der Umfang der dem Kläger von der Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen, die auch das Tragen einer elektronischen Fußfessel beinhalten, belegt, dass vom Kläger weiterhin eine erhebliche Gefahr ausgeht. Eine ausreichende Stabilisierung des Klägers ist bis heute nicht festzustellen. Auch das erkennende Gericht sieht, wie die Strafvollstreckungskammer, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch die Gefahr, dass der Kläger erneut Straftaten gegen Leib und Leben seiner früheren Freundinnen oder, dem Tatopfer von 2006/2007 oder deren Angehörigen aus Rache/Vergeltung für die erlittene Haft und die damit verbundenen weiteren Nachteile begehen könnte und teilt auch die Befürchtung erneuter Sexualstraftaten zum Nachteil künftiger Partnerinnen des Klägers. Die ausgeprägte Egozentrik des Klägers wurde auch in seinem Verhalten in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2015 erkennbar. So vermochte der Kläger nicht einzusehen, seit Februar 2013 vollziehbar ausreisepflichtig zu sein, wunderte sich über das ihm aus diesem Grund von der zuständigen Ausländerbehörde in seiner Duldung auferlegte Verbot jeglicher Erwerbstätigkeit und verhielt sich zur Frage der Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des LG Gießen vom 16.07.2015 ausgesprochen taktierend. Der enge Rahmen, unter dem der Kläger aufgrund der Führungsaufsicht steht, führt entgegen der Auffassung des Klägers und seines Bevollmächtigten nicht zum Wegfall der ausländerrechtlichen Wiederholungsgefahr. Denn Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen, wobei im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren ein längerer Zeithorizont in den Blick zu nehmen ist (BVerwG, a. a. O., juris Rz. 18 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers stellt seine Ausweisung auch nicht einen unstatthaften Eingriff in den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Anspruch des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar. Art. 8 Abs. 2 EMRK gestattet einen Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und weiterhin u. a. zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Im Falle des Klägers steht Art. 8 EMRK seiner Ausweisung nicht entgegen. Zunächst ist hervorzuheben, dass diese Bestimmung auch für Personen, die - wie der Kläger - in einem sehr jungen Alter in das Gastland eingereist sind, kein absolutes Ausweisungsverbot beinhaltet (EGMR, 13.10.2011 - 41548/06 - juris Rz. 54). Auch sie können ausgewiesen werden, wenn dies durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist. Daran gemessen ist die Ausweisung des Klägers nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft in diesem Sinne ist die Ausweisung eines Ausländers nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dann, wenn sie einem sozialen Bedürfnis entspricht und verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel ist (Urt. vom 18.02.1991 (Moustaquim ./. Belgien), InfAuslR 1991, 149). Eine Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Klägers ist im Hinblick auf die Vielzahl und die Schwere seiner Straftaten aus dem Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit auch in Ansehung seines langjährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Darstellung insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen; die dort getroffenen Feststellungen bzw. Bewertungen gelten hier entsprechend. Auch die Rechtsprechung des EGMR steht dieser Bewertung nicht entgegen. Das Gericht teilt nämlich die Einschätzung des Hess.VGH (Beschlüsse vom 21.01.2000 - 12 TZ 1697/99 - und vom 03.02.2000 - 12 TZ 309/00), wonach der Rechtsprechung des EGMR keine Tendenz dahingehend entnommen werden kann, dass etwa im Vertragsstaat geborene, aufgewachsene oder sich bereits sehr lange dort aufhaltende Ausländer nur noch unter außergewöhnlichen Umständen ausgewiesen werden können. Fehler des Beklagten bei der Ermittlung und Gewichtung der in die Prüfung des Art. 8 ERMK, insbesondere auch in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellenden Belange (vgl. hierzu eingehend OVG Lüneburg, 11.08.2010 - 11 LB 425/09 - juris Rz. 50) sind nicht ersichtlich. Mit den Beklagten ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger durch sein Verhalten auch in Zukunft die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden wird. Es besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr, wie der Beklagte zu Recht angenommen hat. Der Kläger ist auch heute noch nicht nachhaltig genug stabilisiert. Dies wurde bereits oben dargelegt. Ermessensfehler des Beklagten sind weder insoweit noch ansonsten ersichtlich. Auch der lange Aufenthalt des Klägers wurde vom Beklagten angemessen berücksichtigt. Eine Fehlgewichtung rechtlicher Schutzpositionen des Klägers ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist auch nicht in einem derartigen Maß in der Bundesrepublik Deutschland integriert, dass ihm eine Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit nicht zuzumuten ist. Der Kläger spricht zwar blendend deutsch, wie in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2015 deutlich wurde. Jedoch ist ihm der türkische Kulturkreis, aus dem er stammt, nicht fremd. So waren sowohl seine frühere Ehefrau als auch das Tatopfer türkische Staatsangehörige. Angesichts der gerichtsbekannten Gepflogenheiten im Kreis türkischer Migranten legt das Gericht auch zugrunde, dass der Kläger mit seiner Mutter, die er nach Haftentlassung zu pflegen angibt, in türkischer Sprache spricht. Im Übrigen gibt sich der Kläger, gerade auch gegenüber seinen Begutachtern und dem Gericht, einsichtig und kooperationswillig, das Gericht hat aber bereits oben dargelegt, dass dies noch keine nachhaltige Verhaltensänderung beim Kläger in einem Ausmaß, das eine Wiederholungsgefahr ausschließen würde, belegt. Bei der Frage der Wiederholungsgefahr, der im Rahmen des Art. 8 EMRK besondere Bedeutung zukommt, kommt auch es auch nicht in erster Linie auf eine einschlägige Rückfallgefahr an. Entscheidend ist allein, ob überhaupt erneut gravierende Straftaten vom Kläger drohen. Dies ist vom Beklagten beanstandungsfrei dargelegt worden und wird auch derzeit durch das Korsett der Führungsaufsicht, unter der der Kläger seit seiner Haftentlassung steht, nicht mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass nunmehr seine Ausweisung als unverhältnismäßig i. S. d. Art. 8 EMRK erscheinen würde. Weiterhin rechtfertigt der Schutz der hiesigen Bevölkerung angesichts der vom Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr dessen Ausweisung. Seine Ausweisung ist daher auch in Anbetracht des Eingriffs in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig. Die mit der Ausweisung verbundene, im Widerspruchsbescheid vom 15.04.2014 festgesetzte Sperrfrist im Sinne des § 11 Abs. 1 AufenthG von acht Jahren ist ebenfalls rechtmäßig. Sie hält sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des § 11 AufenthG i. d. F. des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386), die der rechtlichen Beurteilung nach den eingangs gemachten Ausführungen zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist. Formellrechtlich bestehen keine Bedenken. Mit der Festsetzung im Widerspruchsbescheid ist im Hinblick auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG Genüge getan. Auch materiell-rechtlich bestehen keine Bedenken gegen die Sperrfrist von acht Jahren. Der Begrenzung in § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG kommt vorliegend keine Bedeutung zu, weil vom Kläger, wie dargelegt, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Höchstfrist des § 11 Abs. 3 S. 3 AufenthG wird nicht überschritten. Die Länge der Frist steht nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG im Ermessen des Beklagten. Auch insoweit bestehen angesichts der Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.04.2014 keine Bedenken. Im Rahmen der gemäß § 114 VwGO vorzunehmenden Prüfung sind insoweit keine Ermessensfehler des Beklagten ersichtlich. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 58, 59 AufenthG und bei der Bemessung der Ausreisefrist ist der zwischenzeitlich eingetretene Fall der Haftentlassung berücksichtigt. Nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung ist der Kläger seit Februar 2013 gem. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Er kann demgemäß abgeschoben werden. Dass ausweislich der ausländerbehördlichen Akten türkische Behörden dies anders sehen, und bezogen auf den Kläger die Aufstellung eines Heimreisedokuments verweigern, ist irrelevant, weil diese Haltung deutschem Recht widerspricht. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der 41 Jahre alte Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 1978 im Alter von vier Jahren zu seinem damals als Arbeitnehmer bei C. in D. beschäftigten Vater in die Bundesrepublik Deutschland ein, in der er seitdem lebt. 1990 erhielt der Kläger eine Aufenthaltsberechtigung. 1993 heiratete der Kläger in der Türkei eine türkische Staatsangehörige. Der Ehe entstammen zwei 1995 und 1997 geborene Töchter. Die Eheleute lebten seit Ende 1998 getrennt, XX. 2003 wurde die Ehe geschieden (Bl. 197 der Behördenakte). Der Kläger ist in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach straffällig geworden, unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten und Bedrohung zum Nachteil seiner früheren Ehefrau bzw. einer damaligen Freundin. Wegen im Zeitraum zwischen September 2006 und August 2007 begangener Straftaten zum Nachteil seiner damaligen Partnerin verurteilte ihn das LG A-Stadt mit Urteil vom XX.02.2008 wegen besonders schwerer Vergewaltigung tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung sowie wegen Vergewaltigung tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen tateinheitlich mit Freiheitsberaubung sowie wegen Nötigung tateinheitlich mit Freiheitsberaubung, ferner wegen versuchter Nötigung und Freiheitsberaubung sowie wegen Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Wegen der Lebensgeschichte des Klägers, der der Verurteilung zugrundeliegenden Taten und der Urteilsbegründung wird auf Bl. 100 bis 181 der Behördenakte Bezug genommen. Seit dem 19.08.2007 befand sich der Kläger in Haft. Nach vorheriger Anhörung des Klägers zur beabsichtigten Ausweisung, Einholung von Sozialprognosen und Einsichtnahme der Ausländerbehörde, der Kläger saß zum Zeitpunkt der Einleitung des Ausweisungsverfahrens in der JVA Butzbach ein, in die der genannten Verurteilung des Klägers zugrundeliegenden Strafakten sowie die Gefangenen-Personalakte des Klägers wies der Landrat des Wetteraukreises mit Verfügung vom 11.01.2013 den Kläger unter Annahme des Vorliegens einer Ermessensausweisung aus schwerwiegenden spezialpräventiven Gründen aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Wegen der Einzelheiten der Verfügung und ihrer Begründung wird auf Bl. 6 bis 17 d. A. Bezug genommen. Am 08.02.2013 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Verfügung vom 05.02.2013 ordnete der Landrat des Wetteraukreises die sofortige Vollziehung seiner Ausweisungsverfügung vom 11.01.2013 an. Das vom Kläger dagegen eingeleitete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb in zwei Instanzen erfolglos. Auf den im Verfahren VG Gießen 7 L 217/13.GI ergangenen Beschluss vom 21.06.2013 und die Beschwerdeentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.09.2013 (Az. 9 B 1471/13) wird verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2014 wies der Landrat des Wetteraukreises den Widerspruch des Klägers zurück und befristete die Wirkung der Ausweisung des Klägers auf acht Jahre. Wegen der Einzelheiten des Widerspruchsbescheids und seiner Begründung wird auf Bl. 18 bis 20 d. A. Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde den damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers am 17.04.2014 zugestellt. Am 13.05.2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er u. a. geltend macht, es bestehe aufgrund seiner langjährigen Behandlung in der JVA Kassel II - Sozialtherapeutische Anstalt -, in der er vom Mai 2010 bis November 2013 einen Teil seiner Strafe verbüßt habe, keine Wiederholungsgefahr. Da von ihm jetzt keine Gefahr mehr ausgehe, sei die Ausweisung auch unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Landrats des Wetteraukreises vom 11.01.2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 15.04.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Verfügungen und macht ergänzend geltend, dass vom Kläger auch gegenwärtig noch eine, die Ausweisung rechtfertigende, Gefahr ausgehe. Diese ergebe sich aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Klägers. Seine therapeutische Behandlung habe nicht zu einer stabilen Veränderung geführt. Mit Beschluss vom 31.07.2014 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 37/38 d. A. verwiesen. Nach vollständiger Verbüßung seiner Haftstrafe, sämtliche Versuche des Klägers auf vorzeitige Haftentlassung (Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe gem. § 57 StGB) blieben bei den Strafvollstreckungskammern erfolglos, wurde der Kläger Ende Juli 2015 aus der Haft entlassen und zog zu seiner Mutter in deren A. Wohnung. Hinsichtlich der Mutter liegt ein Bescheid des Versorgungsamts A-Stadt vom XX.XX.2015 vor, der einen GdB von sechzig feststellt; die Voraussetzungen zur Feststellung von Merkzeichen liegen danach nicht vor. Der Kläger trägt vor, er pflege seine Mutter. Mit Beschluss vom 16.07.2015 hatte die 1. Strafvollstreckungskammer des LG Gießen (Az. 01 StVK 248/15) entschieden, dass hinsichtlich des Klägers bei Haftentlassung die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt, die Dauer der Führungsaufsicht fünf Jahre beträgt und dem Kläger zahlreiche Anweisungen erteilt, darunter auch die Unterstellung unter die elektronische Aufenthaltsüberwachung ("elektronische Fußfessel"). Wegen der Einzelheiten der angeordneten Maßnahmen und deren Begründung wird auf den Beschluss des LG Gießen vom 16.07.2015 (Bl. 70 bis 80 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat nach seiner Darstellung gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unter dem 17.09.2015 hat der Kläger erklärt, diese Beschwerde zurückzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auch des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes VG Gießen 7 L 217/13.GI, und die Behördenakte (zwei Aktenordner) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Mit Beschluss vom 09.07.2015 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.