OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 5428/15.GI

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2017:0821.7K5428.15.00
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 7 Abs. 1 Satz 2 ESchFG gewährt dem Träger einer Ersatzschule einen Anspruch gegen kommunale Schulträger nur bezogen auf die konkret genehmigte Schulform und nicht bezogen auf einen individuellen besonderen Förderbedarf eines Schülers. Die in § 7 Abs. 2 ESchFG genannte Kompetenz des Staatlichen Schulamts "in Zweifelsfällen über die Leistungspflicht nach Abs. 1" ist den Wortlaut einschränkend allein auf die Feststellung schülerbezogener Daten zu verstehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 7 Abs. 1 Satz 2 ESchFG gewährt dem Träger einer Ersatzschule einen Anspruch gegen kommunale Schulträger nur bezogen auf die konkret genehmigte Schulform und nicht bezogen auf einen individuellen besonderen Förderbedarf eines Schülers. Die in § 7 Abs. 2 ESchFG genannte Kompetenz des Staatlichen Schulamts "in Zweifelsfällen über die Leistungspflicht nach Abs. 1" ist den Wortlaut einschränkend allein auf die Feststellung schülerbezogener Daten zu verstehen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1. Die Klagen sind als Verpflichtungsklagen statthaft. In Betracht gezogen werden kann zwar auch, dass der Anspruch auf Gewährung eines (höheren) Gastschülerbeitrags gegen die erstattungspflichtigen Landkreise und Kommunen, die gemäß § 7 Abs. 1 Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 27. Juni 2013, GVBl. 2013 S. 454, - ESchFG -) Leistungen an den Schulträger erbringen müssen, im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist. Da das in Streit stehende Verhältnis zwischen antragstellender Ersatzschule einerseits und leistungsgewährender Gebietskörperschaft andererseits mit den im Subventionsrecht beteiligten Antragstellern und Leistungserbringern vergleichbar ist, ist die Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Festsetzung und Gewährung eines höheren, d.h. über den zugestandenen Beitrag hinausgehenden, Gastschülerbeitrags durch einen Verwaltungsakt, die zutreffende Klageart. Schließlich entspricht es den Regelungen im Subventionsrecht, dass der Leistungserbringer auf Antrag des jeweiligen Antragstellers hin die zu gewährende Leistung dem Grunde und der Höhe nach selbst durch Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) festsetzt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 04.02.2013 - 4 K 1876/12.GI -, HSGZ 2013, 363; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2007 - 12 A 217/05 -, juris). Die Klagen sind auch im Übrigen zulässig und können im Wege der objektiven Klagehäufung gemäß § 44 VwGO gemeinsam anhängig gemacht werden. 2. Die Klagen sind indes unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf die erhöhten Beiträge der Beklagten nicht zu, so dass die angegriffenen Bescheide für das Jahr 2014 vom 7. April 2014 und für das Jahr 2015 vom 11. Februar 2015 - ebenso wie die jeweiligen Widerspruchsbescheide - zumindest materiell rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). a) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Gastschülerbeiträge ergibt sich dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ESchFG und § 163 Hessisches Schulgesetz vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441; - HSchG -). An der grundsätzlichen Förderberechtigung der Schulen der Klägerin und der Zahl der aufgenommenen Schüler mit dem Wohnsitz in der Stadt Marburg besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Die Leistungspflicht der Beklagten bestimmt sich somit nach § 7 Abs. 1 ESchFG. Danach haben die kreisfreien Städte, die Landkreise und die kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, - dies gilt nach § 138 Abs. 2 HSchG für die Beklagte - den Trägern zuschussberechtigter Ersatzschulen jährlich einen Beitrag zur sachlichen Schulunterhaltung zu leisten. Er beträgt für jeden Schüler dieser Schulen, der am Stichtag des § 3 Abs. 1 ESchFG den Wohnsitz im Gebiet des Leistungspflichtigen hatte, 75 Prozent des Gastschulbeitrages, der vom Kultusministerium nach § 165 HSchG für auswärtige Schüler öffentlicher Schulen der entsprechenden Schulform oder -stufe festgesetzt worden ist. Für das Jahr 2014 bestimmt der Erlass vom 19. November 2013 für allgemeine / allgemeinbildende Schulen den Gastschulbeitrag auf 499 Euro und für Förderschulen auf 1.077 Euro. Für das Jahr 2015 betragen die Sätze 525 Euro und 1.117 Euro (Erlass vom 30. Oktober 2014). b) Die angegriffenen Bescheide sind auch formell rechtmäßig, insbesondere geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte sowohl für die Festsetzung der Gastschulbeiträge im Ausgangsbescheid wie für den Erlass von gegebenenfalls notwendig werdenden Widerspruchsbescheiden zuständig ist. Für die originäre Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch des Trägers der Ersatzschule bedarf es zunächst ohne Zweifel einer Befassung und Entscheidung der Kommune bzw. des Landkreises. Im Fall der Stattgabe in der Höhe des Antrags treten auch keine Fragen auf. Nur für den Fall, dass die Kommune oder der Landkreis dem geltend gemachten Anspruch des Schulträgers nicht oder - wie hier - nicht in vollem Umfang stattgeben will, tritt das Problem auf, ob die Stadt oder der Landkreis die Entscheidung über das Bestehen der Leistungspflicht und deren Höhe in alleiniger Zuständigkeit zu treffen hat. § 7 Abs. 2 ESchFG enthält nämlich die Bestimmung, dass in Zweifelsfällen das Staatliche Schulamt über die Leistungspflicht nach Abs. 1 entscheidet. Ob dieses staatliche Handeln, das im vorliegenden Fall seitens der Beklagten beim Beigeladenen nicht eingefordert worden ist, eine Art interne Beteiligung, eine förmliche und verpflichtende Mitwirkung oder gar einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, ist für die Frage der Zuständigkeit entscheidend. Konkret ist in diesem Zusammenhang daher zu klären, auf was sich diese Entscheidungskompetenz des Staatlichen Schulamts im Einzelnen bezieht und welche Konsequenzen sich aus einer eventuellen Verlagerung der Entscheidungskompetenz im Hinblick auf das Verfahren nach Widerspruch des Antragstellers ergeben. Auszugehen ist zwar vom Wortlaut der Norm ("Das zuständige Staatliche Schulamt entscheidet in Zweifelsfällen über die Leistungspflicht nach Abs. 1."), jedoch muss die Vorschrift ergänzend nach Sinn und Zweck, dem Kontext und den weiteren Erkenntnismöglichkeiten ausgelegt werden. Abzulehnen ist deshalb zunächst die sich aus dem Wortlaut der Norm durchaus ergebende Möglichkeit, aufgrund dieser Zuordnung einer Kompetenz auf das Staatliche Schulamt und das als Rechtsträger dahinter stehende Land müsste sich im Streitfall die Klage des Schulträgers nicht gegen den Leistungspflichtigen selbst, sondern gegen das Land Hessen (vertreten durch das Staatliche Schulamt) als die entscheidende Stelle richten. Dies wäre der Fall, wenn das Land, vertreten durch das Staatliche Schulamt, eine Kompetenz zur Entscheidung zukommen würde, welche Beiträge eine Kommune im konkreten Einzelfall zu zahlen hätte. Eine solche Auslegung bzw. ein solches Verständnis wäre indes nicht verfassungskonform, da sie nicht abstrakt sondern konkret eine kommunale Leistungspflicht festsetzen würde, für die dem Land die Zuständigkeit nach §§ 155 bis 158 HSchG fehlt und für die zudem Regelungen nach Art. 137 Abs. 6 Hessische Verfassung (HV) bestehen müssten, was nicht der Fall ist. Allerdings wird die kommunale Selbstverwaltung nach Art. 137 HV durch Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV begrenzt, nach dem das Schulwesen Sache des Staates ist. Diese Aufsicht geht weiter als die reine Staatsaufsicht über den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden im Sinne von §§ 2 ff. Hessische Gemeindeordnung (HGO). Zur Schulaufsicht gehören nämlich auch die Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens und demgemäß die Fach- und Dienstaufsicht. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 ESchFG könnte deshalb zum anderen auch dahingehend verstanden werden, dass der Gesetzgeber eine Kompetenz des Staatlichen Schulamts zur Entscheidung im Sinne einer Widerspruchsbehörde entsprechend § 73 Abs. 1 VwGO schaffen wollte. Für diese Auslegung des § 7 Abs. 2 ESchFG lässt der Wortlaut jedoch mangels eindeutiger Bestimmtheit keinen Raum, da eine entsprechende Regelung der Systematik des Vorverfahrens nicht entsprechen und eine ausdrückliche Regelung benötigen würde. Nach § 138 HSchG sind die Kommunen und Landkreise die Schulträger, die nur in Teilbereichen der staatlichen Schulaufsicht unterliegen, nämlich - soweit hier von Bedeutung - nur der Rechtsaufsicht über die Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Schulen durch die Schulträger nach § 92 Abs. 3 Nr. 3 HSchG unterworfen. Die Fachaufsicht im Sinne des § 93 HSchG ist hingegen für die Frage der Ausgestaltung und Konkretisierung der Gastbeiträge nicht einschlägig. Die allgemeine Rechtsaufsicht über die Schulträger steht gemäß § 97 HSchG zudem ausdrücklich nur den Kommunalaufsichtsbehörden zu. Unter Berücksichtigung der Finanzhoheit der beitragspflichtigen Gemeinde (als Bestandteil des Selbstverwaltungsrechts) muss deshalb gewährleistet sein, dass die Kommune oder der Landkreis als Erstbehörde entscheidet und ggf. die kommunalrechtliche Rechtsaufsicht durch Widerspruchsbescheid über die Widersprüche von Betroffenen; dies wäre wegen der Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO und § 16a Abs. 4 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO indes wieder die Ausgangsbehörde, hier die Beklagte. Das Staatliche Schulamt kann als Widerspruchsbehörde daher nur durch bzw. aufgrund einer ausdrücklichen Bestimmung im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO dahingehend, dass der Beigeladene als Widerspruchsbehörde bei Widersprüchen gegen die Entscheidungen der Schulträger berufen sein soll, tätig werden. Der Wortlaut der Norm ist demnach völlig offen und undifferenziert und erläutert auch nicht, was unter "Zweifelsfällen" zu verstehen ist. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann es zu Zweifelsfragen sowohl bezüglich der Leistungspflicht der jeweiligen Kommune dem Grunde nach, bzgl. der konkreten Benennung der Schüler oder auch bzgl. der Höhe der festzusetzenden Gastbeiträge kommen. Die Regelung des § 7 Abs. 2 ESchFG lässt sich auch weder aus dem Zusammenhang der Normen des Gesetzes noch aus einem Sinn und Zweck der Norm heraus eindeutig interpretieren. Die Formulierung "In Zweifelsfällen" könnte sich damit lediglich auf eine im internen Verhältnis zwischen dem kommunalen Schulträger und der staatlichen Rechtsaufsicht bewegende Kompetenz zur Vorabentscheidung über einzelne Fragen, etwa der Zurechnung des konkreten Schülers, beziehen und nicht auf Fragen der Anspruchsberechtigung in sonstiger Weise oder die Höhe des Gastbeitrags. Sie stellt einerseits eine höhere Qualität der Beteiligung dar als ein "im Einvernehmen" zwischen zwei oder mehreren Beteiligten (vgl. § 140 Abs. 2 HSchG), andererseits erweitert die Regelung, wie dargestellt, nicht die Kompetenz des Staatlichen Schulamts dahingehend, es sei für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig. Auch nach der vergleichenden Auslegung unter Heranziehung der Vorgängerregelung lässt sich kein eindeutiges Ergebnis gewinnen. Während § 8 Abs. 1 Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 1. Januar 1973 (GVBl. I 1972, 389) eine Regelung beinhaltet, die dem § 7 Abs. 1 ESchFG vergleichbar ist, wird in § 8 Abs. 3 ESchFG 1973 bestimmt, "Die Erhebungen nach Abs. 1 und 2 trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie entscheidet in Zweifelsfällen." Das ESchFG 1973 stellte damit deutlich ausschließlich auf die Erhebungen ab, die im § 8 Abs. 1 und 2 ESchFG 1973 für die Anspruchsbegründung bzw. den Entfall der Leistungspflicht notwendig waren. Diese Bezugnahme auf bestimmte Erhebungen fehlt jedoch im Text des Gesetzes von 2013. Allerdings spricht der Vergleich dafür, dass die dem Staatlichen Schulamt in § 7 Abs. 2 ESchFG 2013 zugewiesene Entscheidungskompetenz im gleichen Sinne verstanden werden sollte, sich also - lediglich - auf die Erhebung der relevanten Schülerdaten bezieht und nicht auf weitergehende Streitpunkte. Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Frage, ob der Klägerin für Schüler mit besonderem Förderbedarf ein höherer Beitragssatz zustehe, wäre damit nicht Gegenstand der Entscheidungskompetenz des Staatlichen Schulamts. Eine solche den Wortlaut einschränkende Auslegung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass dem Land, als dem hinter dem Staatlichen Schulamt stehenden Rechtsträger, die Zuständigkeit nach §§ 155 bis 158 HSchG zur konkreten Festsetzung einer kommunalen Leistungspflicht fehlt und hierfür zudem Regelungen nach Art. 157 HV bestehen müssten. Aus der Vorverlagerung dieser Kompetenzen des Staatlichen Schulamts auf eine nur teilweise bestehende Mitwirkung bzw. Vorabentscheidung im Verfahren folgt, dass im Außenverhältnis des Trägers der zuschussberechtigten Ersatzschulen zum kommunalen und die Leistung erbringenden Schulträger letzterer allein berechtigt und verpflichtet ist, die Leistungen festzusetzen. Lediglich bei Streitfragen zu Bestimmung der schülerbezogenen Daten kann zur Gewährleistung einer sachgerechten Beteiligung des Landes bzw. des Staatlichen Schulamtes im Verwaltungsprozess eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 und 2 VwGO in Betracht kommen. c) Dies vorangestellt hat die Klägerin den Anspruch zwar zutreffend gegen die Beklagte erhoben, indes steht ihr für die streitbefangenen Jahre kein Anspruch auf die geltend gemachten höheren Beiträge zu. Die Klägerin macht zur Begründung ihres Anspruchs im Kern geltend, die Vorschrift des § 7 ESchFG sei in gleicher Weise zu handhaben wie die Berechnung des Landeszuschusses (des Schülersatzes) nach § 2 ESchFG. Zudem stützt die Klägerin ihren vermeintlichen Anspruch auf eine höhere Förderung darauf, ihre Schulen entsprächen in ihrer konkreten Ausgestaltung eher Förderschulen als allgemeinbildenden Schulen. Dieses Verständnis des Gesetzes kann den Anspruch nicht erfolgreich begründen. Zu dem letztgenannten Vorbringen ist auszuführen, dass die Schulen der Klägerin gerade nicht als Förderschulen auftreten und genehmigt sind, sondern als Ersatzgrundschulen. Der von der Klägerin getroffenen bewussten Entscheidung für eine bestimmte Schulform folgt mithin die Festsetzung der Beiträge nach § 7 ESchFG. Die Annahme, bereits durch eine Aufnahme von (wieviel?) Schülern mit Förderbedarf würde sich die Einordnung der Schule ändern, ist nicht nachvollziehbar. Ersatzschulen erhalten indes, das ist zutreffend, vom Land einen höheren Schülersatz für die Schüler, die einen Förderbedarf haben (§ 2 Abs. 5 ESchFG). Allein die Entscheidung des Gesetzgebers, dem Land Hessen höhere Fördergelder aufzuerlegen, wenn die in § 2 Abs. 5 ESchFG genannten Voraussetzungen vorliegen, führt nicht zu einer parallel zu gewährenden kommunalen Leistung. Die Landkreise und Städte müssen ihre Beiträge nämlich ausschließlich auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 ESchFG leisten, der nicht auf die für das Land geltenden Regelungen verweist. Die behaupteten Ansprüche der Klägerin zur Geltendmachung höherer Beträge als die von der Beklagten festgesetzten, ergeben sich damit nicht aus dem Gesetz. Die Auslegung der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 ESchFG nach dem Wortlaut lässt eine entsprechende Interpretation nicht zu. Auch der systematische Zusammenhang der Normen trägt eine erweiternde Auslegung nicht, da das Gesetz ausdrücklich zwischen der staatlichen Förderung der Ersatzschule durch die Schülersätze (§ 2 ESchFG) und den Leistungen der kommunalen Schulträger nach § 7 ESchFG unterscheidet. Die Bezugnahme in § 2 Abs. 5 ESchFG auf den Gastschulbeitrag will Überzahlungen des Landes an die Ersatzschule vermeiden und nicht einen höheren Förderanspruch der Ersatzschule kreieren. An dieser Stelle verwendet der Gesetzgeber zudem eine pauschalierende Bezugnahme auf zurückliegende Sachverhalte, da er nur die im Jahr 2011 erhaltenen Zahlungen bei den Schülersätzen anrechnen will. Mithin hat, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, die hier zu treffende Entscheidung keine Auswirkungen auf die bereits festgesetzten Höhen der jährlichen Schülersätze. Aus den Materialien folgt ebenfalls keine andere Sichtweise auf § 7 ESchFG. Eine ausdrückliche Bestimmung der vergleichenden Anwendung findet sich in der Gesetzesbegründung nicht. Doch meint die den Gesetzentwurf einbringende Landesregierung, die Neuregelung habe keine Auswirkungen auf die Kommunen, bleibe es doch unverändert bei den bisherigen Zahlungen in Höhe von 75 % des Gastschulbeitrags (HLT-Drs. 18/7238). Die Feststellung, dass der Wortlaut des Gesetzes die von der Klägerin vertretene erweiternde Auslegung nicht zulässt, wird durch die Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Schulen in Hessen vom 31. Mai 2013 im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf gestützt (HLT Parlamentsdatenbank KPA 18/44 Teil 2). In dieser wird zu § 7 des Entwurfs ausgeführt, "Für Förderschüler im gemeinsamen Unterricht sollte der Gastschulbeitrag für die entsprechende Förderschulform Grundlage sein. Dies ergibt sich aus der Formulierung im Entwurf nicht explizit." Daher regte die Landesarbeitsgemeinschaft einen klarstellenden Zusatz an, der aber vom Gesetzgeber nicht übernommen wurde. Zutreffend weist der Beigeladene daher in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2016 zwar auf eine zusätzliche finanzielle Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf hin. Unzutreffend ist aber die vom Staatlichen Schulamt zur Leistungspflicht der kommunalen Schulträger - etwas verklausuliert - vorgetragene Annahme, die Beklagte müsse für die genannten "Förderschüler" zur Deckung des Bedarfs einen höheren Beitrag an die Klägerin leisten. Der Beigeladene verkennt hierbei, dass diese zusätzliche finanzielle Förderung nach der gesetzlichen Bestimmung nicht den Kommunen obliegt, sondern nach § 2 Abs. 5 ESchFG dem Land, da diese Regelung nur für die Schülersätze gilt. d) Rechtmäßig sind zuletzt auch die von der Beklagten in den Widerspruchsbescheiden festgesetzten Gebühren und Auslagen. Da die Klägerin diese nicht gesondert begründet angreift, kann zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen insoweit auf die Begründungen in den Bescheiden Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat, sind der Klägerin indes nicht aufzuerlegen, da dies nicht der Billigkeit entspricht (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Berufung wird gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO zugelassen. Die Klägerin begehrt von der beklagten Kommune Gastschulbeiträge. Die Klägerin - eine gemeinnützige GmbH - ist Rechtsträgerin der genehmigten Ersatzschulen A-Stadt und F-Stadt. In diesen Schulen werden gemäß der genehmigten Schulkonzepte im Rahmen eines Inklusionsmodells sogenannte Förderschüler gemeinsam mit Schülern ohne festgestellten besonderen Förderbedarf unterrichtet. Als freier Schulträger hat die Klägerin Anspruch auf Finanzierungshilfe durch das Land Hessen und daneben Anspruch auf Leistungen der kommunalen Schulträger für Schüler aus deren Sprengel und für die sachliche Schulunterhaltung. In den Schulen der Klägerin werden u.a. Schüler unterrichtet, die ihren Wohnort in der Stadt Marburg hatten bzw. haben. Für das Jahr 2014 machte die Klägerin bei der Beklagten mit Antrag vom 5. Dezember 2013 für neun Schüler Ansprüche i.H.v. 5.535,75 Euro geltend. Mit Bescheid vom 7. April 2014 setzte die Beklagte für die benannten Schüler die Beiträge i.H.v. 3.368,25 Euro fest. Zur Begründung der Kürzung führte sie aus, die Schüler besuchten eine allgemeinbildende Grundschule und für diese Schulform habe das Hessische Kultusministerium den Gastschulbeitrag für 2014 auf 499 Euro festgesetzt. Davon stehe der Klägerin 75 % zu. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 23. April 2014 Widerspruch und führte zur Begründung aus, bei Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung sei unabhängig von der besuchten Schulform der höhere Gastschulbeitrag für Förderschulen maßgeblich. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2015 zurück. Sie begründete die Ablehnung damit, die kommunalen Leistungen seien schulbezogen festzulegen und richteten sich nicht nach dem individuellen Förderbedarf der Schüler. Zusätzlich setzte die Beklagte im Widerspruchsbescheid eine Gebühr i.H.v. 124 Euro und Auslagen i.H.v. 3,45 Euro fest. Für das Jahr 2015 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2015 ebenfalls kommunale Leistungen für fünf Förderschüler und drei Grundschüler, diesmal i.H.v. 5.370 Euro. Mit Bescheid vom 11. Februar 2015 setzte die Beklagte die Beiträge jedoch nur i.H.v. 3.150 Euro fest. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 2015 Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2015 zurück. Die Begründung entspricht derjenigen im zuvor genannten Widerspruchsbescheid. Auch für diesen Widerspruchsbescheid setzte die Beklagte eine Gebühr i.H.v. 124 Euro und Auslagen in Höhe von 3,45 Euro fest. Zugestellt wurden beide Widerspruchsbescheide am 19. Oktober 2015. Am 16. November 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, ihr stehe für die Schüler, bei denen ein besonderer Förderbedarf festgestellt worden sei, in beiden Jahren der jeweils höhere Beitragssatz für Förderschulen zu. Es komme nicht darauf an, ob der jeweilige Schüler eine Förderschule oder eine inklusiv arbeitende allgemeinbildende Schule besuche. Das Ersatzschulfinanzierungsgesetz knüpfe die kommunale Leistung an den einzelnen Schüler. Diese Förderung sei demnach schülerbezogen und nicht schulformbezogen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Magistrats der Beklagten vom 7. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2015 zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2014 einen weiteren Beitrag von 2.167,50 Euro zu zahlen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Magistrats der Beklagten vom 11. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2015 zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2015 einen weiteren Betrag von 2.220 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erachtet die Klage als unbegründet. Zwar lehne sich der von der Kommune zu leistende Beitrag unter Umständen auch inhaltlich an die Gewährung einer Finanzhilfe durch das Land an. Ungeachtet dessen verbleibe es aber bei der Regelung, dass der kommunale Beitrag zur sachlichen Schulunterhaltung aufgrund der hierzu ergangenen Regelungen im Finanzierungsgesetz allein schulform- und nicht schülerbezogen zu ermitteln sei. Die Ermittlung des Zuschussbetrages des Landes weiche nämlich von der Ermittlung des Beitrags der kommunalen Schulträger ab. Der kommunale Beitrag bestimme sich nicht nach dem Zuschussbetrag des Landes. Der Beigeladene stellt keinen Antrag, führt jedoch aus, die Höhe des Gastschulgeldes orientiere sich aus Sicht des Kultusministeriums an der entsprechenden Schulform, die für die Schülerin in der amtlichen Statistik ausgewiesen worden sei. Die Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung seien damit anders zu fördernde Schüler. Die Behördenakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.