Urteil
7 K 3985/15.GI
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2017:0911.7K3985.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden, da sich die Beteiligten entsprechend erklärt haben (§ 87a Abs. 2 VwGO). Das Gericht konnte zudem trotz Ausbleibens des Klägers oder seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da der frühere Bevollmächtigte des Klägers mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist und der neue Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 12.06.2017, in dem er die Übernahme des Mandats angezeigt hat, mitgeteilt hat, der Termin zur mündlichen Verhandlung sei ihm bekannt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene formell rechtmäßige Ausweisungsverfügung vom 30.07.2015 ist auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Für ihre Überprüfung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, 20; Hess. VGH, Beschluss vom 05.02.2016 - 9 B 16/16 -, InfAuslR 2016, 224). Zugrunde zu legen sind daher die Vorschriften zum Ausweisungsrecht in der Fassung, die nach dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) zum 01.01.2016 in Kraft getreten sind, geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss von Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 394), zum 17.03.2016 in Kraft getreten. Anstelle des bisherigen dreistufigen Systems von so genannter Ist-, Regel- und Ermessensausweisung beruht eine Ausweisung als Maßnahme der Gefahrenabwehr nun auf einer umfassenden Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Seit der Rechtsänderung zum 01.01.2016 verlangt das Gesetz für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 21 bis 23; Cziersky-Reis in Hofmann, Kommentar zum Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 53 Rn. 30; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2016, Vorb §§ 53 - 56 Rn. 13 und § 53 Rn. 5 ff.). Auch eine nach altem Recht verfügte Ermessensausweisung wird nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also gemäß der zentralen Ausweisungsnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG (als Grundtatbestand; vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097 S. 49 f.) der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017). Rechtsgrundlage der Ausweisung ist damit heute § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Interessen des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn der Ausländer Straftaten begangen hat und eine hinreichende Wiederholungsgefahr besteht. Bei der Abwägung wiegt das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Das Bleibeinteresse wiegt gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1) oder mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt (Nr. 4). Die Merkmale der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor, nicht jedoch die der Nr. 4. Dem öffentlichen Interesse an der Ausreise steht das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nämlich nicht deswegen entgegen, weil er hier Verwandte hat und sich verlobt haben will. Die Verlobung, die nicht näher nachgewiesen wurde, ist noch keine eheliche Lebensgemeinschaft oder eine entsprechende Partnerschaft und damit nicht in gleichem Maße schutzwürdig. Zwar lässt der Kläger vortragen (Schriftsatz vom 15.10.2015), die Verlobte habe ebenfalls Suchtprobleme gehabt. Allerdings fehlen weitere Ausführungen zu dem Stand der Beziehung und evtl. gegenseitigen Hilfeleistungen. Die Beziehung zu den Eltern und Geschwistern besteht bei dem Kläger zwar angesichts der Besucherprotokolle weiter, diese ist indes ausweislich der in der Vergangenheit begangenen Straftaten nicht derart gewesen, dass die Familie ihn von der Begehung hätte abhalten können. Deswegen ist auch aktuell nicht ersichtlich, dass diese Beziehungen für den Kläger stabilisierend in dem Sinne angesehen werden könnten, dass er im Fall der Entlassung aus der Haft keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr darstellen würde. Auf der anderen Seite gefährdet der weitere Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland deren öffentliche Sicherheit, denn es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger erneut Straftaten begeht. Hierfür spricht die Zahl und Qualität der begangenen erheblichen Straftaten, wegen derer er zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. In Bezug auf die einzelnen Straftaten und Verurteilungen kann dabei auf die ausführliche Darstellung in dem angegriffenen Bescheid vom 30.07.2015 verwiesen werden. Der Beklagte hat danach sachgerecht und nachvollziehbar dargestellt, dass die Umstände der auch im Zusammenhang mit Drogenkonsum und einer bestehenden Spielsucht begangenen Taten eine Wahrscheinlichkeit für ein späteres gleichartiges Handeln des Klägers ergeben. Diese Einschätzung wird durch die Entscheidungen der Strafgerichte zur Nichtgewährung einer Bewährung gestützt. Ebenso geht der Vollzugsplan (Fortschreibung Nr. 4) unter Nr. 11 davon aus, dass eine vorzeitige bedingte Entlassung des Klägers aus der Haft nicht befürwortet werden könne. Angesichts der Gefährlichkeit, Vielzahl und Unterschiedlichkeit der Straftaten sowie den geschilderten Umständen der jeweiligen Tatbegehung ist das Gericht davon überzeugt, dass derzeit bei dem Kläger eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass sich der Kläger auch in der Haftzeit nicht straffrei verhalten hat, wie der Strafbefehlt des Amtsgerichts Friedberg vom 16.01.2017 zeigt. Ob die ebenfalls vorgelegte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 31.05.2017 zu einer Verurteilung führt, muss jedoch für die hier zu treffende Entscheidung aus rechtsstaatlichen Gründen außen vor bleiben. Die nach § 53 Abs. 2 AufenthG sodann vorzunehmende Abwägung der Interessen des Klägers an seinem Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise ergibt ein überwiegendes Interesse an seiner Ausreise. Der Kläger hat durch seine Straftaten einen Tatbestand erfüllt, der das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, denn er ist wegen mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden. Der Kläger ist zu mehreren Freiheitsstrafen aufgrund von Taten verurteilt worden, die im angegriffenen Bescheid aufgeführt sind, auf den insoweit verwiesen werden kann. Insbesondere die begangenen Straftaten aus dem Bereich der Delikte gegen die Person (Körperverletzungen) im Zusammenhang mit einem bestehenden Drogenkonsum wie einer Abhängigkeit von Glücksspielen lassen eine Gefährdung von erheblichen Rechtsgütern auch zukünftig besorgen. Diesem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht, wie festgestellt, ein besonders schweres Bleibeinteresse des Klägers entgegen. Der in der Türkei geborene Kläger hat eine Niederlassungserlaubnis und ist auch als Kind in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ebenso ist er als Kind eines unter den ARB 1/80 fallenden Ausländers privilegiert. Bei der Abwägung der Interessen sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls des Weiteren die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und evt. Lebenspartner zu berücksichtigen. Dabei darf weder eine schematische Betrachtungsweise erfolgen, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände zuwiderlaufen würde, noch eine mathematische Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -; DVBl 2016, 387). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zudem weitere Kriterien entwickelt, die insbesondere zu Art. 8 EMRK in die Abwägung einzubeziehen sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Abschiebezielland begegnen könnten, sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland (vgl. EGMR, Urteil vom 12.01.2010 - 47486/06 - InfAuslR 2010, 369 ff.). Insoweit ist aufgrund der schriftlichen Klagebegründung vom 15.10.2015 - die weiteren Schriftsätze des Bevollmächtigten enthalten Ausführungen zu den strafrechtlichen Vorwürfen - lediglich festzustellen, dass der Kläger seine Schwierigkeiten mit Betäubungsmitteln und der möglichen Spielsucht relativiert. Eine Lösung und / oder Überwindung dieser Abhängigkeiten werden indes weder behauptet noch sind sie erkennbar. Im Gegenteil belegen die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Justizvollzugsanstalt in der 4. Fortschreibung des Vollzugsplans, dass für eine positive Prognose derzeit die Voraussetzungen fehlen. Die Straftaten, die der Kläger begangen hat, sind hingegen sowohl hinsichtlich ihrer Art als auch hinsichtlich ihrer Schwere von erheblichem Gewicht. Bei der Abwägung sind zu Gunsten des Klägers damit vor allem sein langer Aufenthalt in Deutschland und der Status im Rahmen des ARB heranzuziehen. Hinsichtlich der langen Aufenthaltsdauer ist jedoch zu berücksichtigen, dass bereits im jugendlichen Alter erstmalig strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger aktenkundig wurden, weil er sich strafbar gemacht hatte. Diese kriminellen Neigungen ziehen sich weiter die gesamte Zeit des Aufenthalts des Klägers in Deutschland. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass sich der Kläger in der Türkei ohne bedeutende Schwierigkeiten wieder integrieren wird, auch wenn er vielleicht nicht fehlerfrei türkisch sprechen sollte. Die Gefahrenprognose der Ausländerbehörde, welcher das Gericht folgt, basiert zudem auf einem den Schranken von Art. 14 ARB 1/80 gerecht werdenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab und einer hinreichenden Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, seines Werdegangs und des Nachtatverhaltens. Für die zu prognostizierende Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, InfAuslR 2013, 217; Hess. VGH, Beschluss vom 05.02.2016 - 9 B 16/16 -, InfAuslR 2016, 224). Jeder sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß zugrunde. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Da der Kläger u.a. nicht unerhebliche Körperverletzungsdelikte begangen hat, die bei den Opfern zu erheblichen Folgen physischer wie psychischer Art führen können, ist bei einem weiteren (zukünftigen) Fehlverhalten des Klägers in ähnlicher Begehungsweise ein deutliches Schadensausmaß zu prognostizieren. Rechtlich nicht zu beanstanden sind des Weiteren die Androhung der Abschiebung in die Türkei, die ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG findet, und die Aufforderung an den Kläger, gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG die Kosten zu tragen. Dem Kläger steht des Weiteren auch kein Anspruch auf eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger auch diese Wiedereinreisesperre (jetzt: § 11 Abs. 3 AufenthG) von sechs Jahren, die der Beklagte noch als Befristung ausgesprochen hat, anfechten wollte, da er beantragt hat, den Ausweisungsbescheid insgesamt aufzuheben, auch wenn er inhaltlich dazu keine näheren Angaben gemacht hat. Über die Länge der Frist entscheidet die zuständige Behörde nach § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zehn Jahre nicht überschreiten. Der Beklagte hat die Wirkung der Ausweisung und damit das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Jahre nach der Ausweisung befristet. Der Kläger wurde wegen einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen. Die Frist durfte daher fünf Jahre überschreiten, zehn Jahre überschreitet sie nicht. Nach § 40 VwVfG ist das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG dient dazu, einen Ausländer der entweder ausgewiesen wurde, versucht hat, unerlaubt einzureisen oder nicht fristgerecht ausgereist ist und deshalb abgeschoben wurde, wegen dieser Gesetzesverstöße eine angemessene Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten. Dabei sind nach dem Zweck der Vorschrift die persönlichen Belange des Ausländers zu berücksichtigen, die nach der Ausweisung, der Zurückschiebung oder der Abschiebung eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen. Orientiert an diesem Zweck können keine Aspekte berücksichtigt werden, die alleine gegen die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts sprechen (z.B. eine Ausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG), sondern es sind die Belange einzustellen, die die Beendigung des Aufenthalts überdauern und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 06.04.2017 - 11 ZB 17.30317 -, juris). Dazu gehören u.a. verwandtschaftliche Bindungen an Personen im Bundesgebiet oder durch einen langen rechtmäßigen Voraufenthalt anderweitig verfestigte Bindung an das Bundesgebiet. Ebenso sind Umstände in der Person des Ausländers, die ggf. eine spätere Wiedereinreise unmöglich machen, zu berücksichtigen. Der Beklagte hat die notwendigen Abwägungen nach der Begründung des angegriffenen Bescheides (S. 16 und 17) vorgenommen; ein Fehlgebrauch des Ermessens ist nicht ersichtlich (vgl. § 114 VwGO). Das Gericht erachtet damit die Festsetzung als rechtmäßig. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, da der Kläger unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Ausweisungsverfügung. Der am 30.07.1991 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im November 1996 im Wege der Familienzusammenführung gemeinsam mit seiner Mutter zu seinem zu diesem Zeitpunkt in Deutschland lebenden Vater aus. Der Vater ging durchgängig einer Erwerbstätigkeit nach. In Deutschland besuchte der Kläger zunächst eine Vorschule, bevor er 1998 eingeschult wurde. Die Schule besuchte er bis zur 9. Klasse. Danach fiel der Kläger wiederholt wegen Straftaten auf, so dass ihn das Amtsgericht Frankfurt am Main erstmals am 12.02.2009 wegen vorsätzlicher Körperverletzung anwies, an einem Seminar zur Verhinderung von Gewalt teilzunehmen sowie 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Letzteres tat der Kläger nicht, so dass Beugearrest gegen ihn verhängt wurde. Am 20.04.2010 verurteilte das Amtsgericht den Kläger wegen räuberischer Erpressung. Danach fiel der Kläger weiter strafrechtlich auf. Wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt am 22.01.2013 zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Am 16.04.2013 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt den Klägers sodann wegen Betrugs sowie wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren; auf die Berufung des Klägers hin änderte das Landgericht am 20.10.2013 den Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten verurteilt wurde. Allerdings setzte das Landgericht fest, dass dem Kläger keine Bewährung gewährt wurde. Noch in der Berufungsverhandlung am 20.10.2013 wurde der Kläger vielmehr wegen eines weiteren anhängigen Verfahrens festgenommen und befindet sich seitdem in Haft. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Kläger dann am 21.03.2014 wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen räuberischer Erpressung in 2 Fällen sowie wegen Betrugs in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren. Im Rahmen der Hauptverhandlung stellte das Landgericht Frankfurt fest, dass der Kläger seit ca. 2011 mit dem Konsum von Marihuana und im Glücksspiel begonnen habe und eine Spielleidenschaft bei ihm festzustellen sei. Nachträglich bildete das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 03.11.2014 aus den vorangegangenen Urteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Mit Schreiben vom 07.05.2015 hörte die Ausländerbehörde des Beklagten, die aufgrund der Inhaftierung des Klägers zuständig geworden war, den Kläger zu beabsichtigten Ausweisung und zur möglichen Abschiebung an. Über seinen Rechtsanwalt teilte der Kläger am 02.06.2015 mit, mit einer Maßnahme gemäß § 456a StPO (Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung) sei er nicht einverstanden. Mit Verfügung vom 30.07.2015 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von sechs Jahren aus. Des Weiteren drohte der Beklagte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in dem er einreisen dürfe, an. Die Überwachung der Ausreise aus der Haft heraus sei gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erforderlich. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung werde von der Gewährung einer Ausreisefrist abgesehen und der Kläger würde aus der Haft heraus abgeschoben. Sofern er vor dem Vollzug der Abschiebung aus der Haft entlassen werde, werde ihm die Vollziehung der Verfügung angedroht, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Haftentlassung die Bundesrepublik Deutschland freiwillig verlasse. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die erheblichen Straftaten des Klägers führten zu einer Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG. Gemäß § 56 Abs. 1 AufenthG werde dies bei Vorliegen der Voraussetzungen eines besonderen Ausweisungsschutzes in der Regel ausgesprochen. Der Kläger sei allerdings im Besitz einer Niederlassungserlaubnis vom 01.10.2007 und halte sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Daher sei die Entscheidung nach Ermessen zu treffen, gleiches gelte, weil dem Kläger ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei vom 19.09.1980 (ARB 1/80) zustehe. Die Ausübung des Ermessens führe aber zu der Erkenntnis, dass der Kläger sich in der Bundesrepublik Deutschland nie integriert habe, zahlreiche Straftaten begangen und fortwährend gegen die öffentliche Sicherheit verstoßen habe. Da der Kläger über eine erhebliche kriminelle Energie verfüge, über Jahre hinweg strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und weder einen Schulabschluss erreicht noch ein Beruf erlernt habe, sei eine erheblich negative Prognoseentscheidung zu treffen. Auch in der Haft habe sich der Kläger nicht gebessert oder sein Leben erkennbar geändert. Da von ihm zusammengefasst eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, Gründe für ein Verbleiben des Klägers der Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben seien, spreche sich die Ausländerbehörde für die Ausweisung aus. Die Sperrfrist werde auf sechs Jahre festgesetzt, angesichts der Umstände des Einzelfalles sei dies erforderlich, angemessen und verhältnismäßig. Am 01.09.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt der - frühere - Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15.10.2015 vor, es lägen keine schwerwiegende Gründe im Sinne des Artikels 14 ARB 1/80 vor, die eine Ausweisung des Klägers rechtfertigen könnten. Die Prognose aus dem forensischen Bereich, die die Behörde angeführt habe, sei unzutreffend, da klinische Items nicht vorlägen, die die Aussagen der Prognoseeinschätzung wertend stützen könnten. Des Weiteren habe sich bei dem Kläger durch die Haft ein Bewusstseinswandel ergeben. Er gehe in der Justizvollzugsanstalt einer regelmäßigen Arbeit nach und habe verstanden, dass er sich sowohl mit seiner Spielsucht als auch mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit auseinander setzen müsse. Abzustellen sei aber bei der notwendigen Prognoseentscheidung auf den Zeitpunkt der Entlassung des Klägers. Die zwischenzeitlich erfolgten positiven Ansätze bei der Aufarbeitung seien bei der Behördenentscheidung nicht (mehr) berücksichtigt worden. Zudem sei der Kläger auch verlobt und genieße deshalb nach Art. 8 der europäischen Menschenrechtskonvention einen besonderen Schutzstatus. Unzutreffend sei auch die Annahme des Beklagten, der Kläger könne in der Türkei problemlos leben. Das Gegenteil sei der Fall, der Kläger spreche kaum türkisch und die Einreise in Deutschland sei im Alter von fünf Jahren erfolgt. Auch der Vater halte sich nicht mehr in der Türkei auf. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.07.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er sieht die Voraussetzungen für die erteilten Verfügungen auch nach den weiteren Entwicklungen als gegeben an. Nach dem aktuellen Ausweisungsrecht sei festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung das Interesse des Klägers am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiege. Die Fortschreibung Nr. 4 des Vollzugsplans der Justizvollzugsanstalt A-Stadt (Datum: 17.01.2017) zeige, dass der Kläger in der Haftzeit keine relevant positiven Entwicklungen genommen habe. Ein Ordner Behördenunterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.