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Beschluss

8 L 1391/24.GI

VG Gießen 8. Berichterstatter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2024:0612.8L1391.24.GI.00
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Leitsätze
Die Tatsache, dass es wegen einer durch den Gesetzgeber beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung der Stammbehörde nicht erlaubt oder diese jedenfalls nicht verpflichtet sein soll, die Zuverlässigkeit des Antragstellers als „Bestandsbetreuer“ im Rahmen des Registrierungsverfahrens zu prüfen, steht nicht der Möglichkeit (und ggfs. der Pflicht) der Stammbehörde entgegen, eine Registrierung wegen sich (nach der Registrierung) herausstellender Unzuverlässigkeit des Registrierten die Registrierung nach § 27 Abs. 1 BtOG zu widerrufen. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 30 Abs. 1 Satz 1 BtOG liegt nicht nur vor, wenn der berufliche Betreuer Gelder oder geldwerte Leistungen von dem oder der von ihm Betreuten „annimmt“ in einem Sinne, dass der oder die Betreute sie ihm aktiv gewährt oder gibt, sondern erst Recht, wenn der berufliche Betreuer sich diese Gelder von dem Betreuten einfach nimmt. § 23 Abs. 2 BtOG ist nicht so zu lesen, dass er abschließend Gründe aufführt, bei deren Vorliegen eine Unzuverlässigkeit überhaupt nur in Betracht kommt. Ein Widerruf der Registrierung als beruflich tätiger Betreuer ist als gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme nicht erst dann zulässig, wenn eine Straftat des Betreuers durch rechtskräftiges, strafgerichtliches Urteil festgestellt worden ist. Insoweit steht einem Widerruf der Registrierung als beruflich tätiger Betreuer auch nicht der strafprozessuale Grundsatz der Unschuldsvermutung entgegen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. I Der Antragsteller wendet sich im Eilrechtsschutz gegen den Widerruf seiner Registrierung als beruflich tätiger Betreuer. Der Antragsteller ist seit 2018/2019 als Berufsbetreuer tätig und verdient seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus dieser Tätigkeit. Vorher war er seit 2010 als Angestellter in der Rechtsanwaltskanzlei M. in L. tätig, wo er für die Betreuungsverfahren der Kanzlei zuständig war. Mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 23. November 2020 (Az.:…) wurde gegenüber dem Antragsteller wegen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Untreue und Urkundenfälschung der Vermögensarrest in Höhe von 435.076,94 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen angeordnet. Ausweislich der Gründe dieses Beschlusses sei der Antragsteller dringend verdächtig, sich im Zuge von beauftragten Vermögenssorgen durch Einbehaltung von Zahlbeträgen oder eigenständigen Online-Überweisungen von Konten der Betreuten über einen längeren Zeitraum von 2012 bis 2019 einen rechtswidrigen Vermögensvorteil von erheblichem Umfang und erheblicher Dauer verschafft zu haben (Bl. 4 bis 10 der elektronisch eingereichten Behördenakte). Am 11. April 2023 stellte der Antragsteller bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Registrierung als beruflich tätiger rechtlicher Betreuer. In dem auszufüllenden Beiblatt zur Antragstellung wurde von dem Antragsteller angekreuzt, dass gegen ihn kein Insolvenzverfahren eröffnet sei, kein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis vorliege, gegen ihn zum Zeitpunkt des Antrags kein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sei, er in den letzten drei Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung einer Betreuung relevanten Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sei, ihm in den letzten drei Jahren die Registrierung als beruflich tätiger Betreuer nicht versagt, zurückgenommen oder widerrufen worden sei und er keinem Berufsverbot unterliege (Bl. 34 der elektronisch eingereichten Behördenakte). Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12. April 2023 abschließend bearbeitet; es erfolgte durch Bescheid vom 12. April 2023 eine unbefristete Registrierung als Berufsbetreuer. Am 28. Juli 2023 wurde der Antragsteller in dem zivilprozessualen Verfahren (Az. …) vor dem Landgericht L. als Zeuge vernommen. Klägerin des Rechtsstreits war u. a. die durch den Antragsteller im Rahmen des Angestelltenverhältnisses in der Rechtsanwaltskanzlei M. von 2011 bis ca. 2016 betreute Frau B. Die Zivilklage richtete sich gegen die damalige Arbeitgeberin des Antragstellers, Rechtsanwältin M. In der Zeugenvernehmung sagte der Antragsteller aus, er habe seit 2012 regelmäßig („viele Male“) im Rahmen von Abhebungen von Haushaltsgeld in Höhe von jeweils 800 Euro jeweils einen Betrag von ca. 300 Euro für sich einbehalten, ohne dieses Geld in die Haushaltskasse der Betreuten zu geben. Mit dem Bevollmächtigten der Klägerin des Zivilrechtsstreits habe er sich darüber geeinigt, dass dies insgesamt ca. 43.000 Euro gewesen seien. Er hat weiterhin in dieser Zeugenvernehmung ausgesagt, dass er prinzipiell anerkannt habe, dass er Gelder veruntreut und unterschlagen habe (Bl. 94 bis 98 der elektronisch eingereichten Behördenakte). Am 12. September 2023 wurde dem Antragsgegner bekannt, dass die Staatsanwaltschaft L. unter dem Aktenzeichen (…) wegen des Verdachts der Untreue und Urkundenfälschung in mehreren Betreuungsfällen des Amtsgerichts L. u. a. gegen den Antragsteller ermittelt hat und weiterhin ermittelt. Mit Schreiben vom 13. September 2023 teilte die Staatsanwaltschaft L. dem Antragsgegner auf dessen Amtshilfeersuchen mit, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit seiner Arbeit in Betreuungsverhältnissen anhängig sei und dieses auch schon am 11. April 2023 anhängig gewesen sei. Dem Antragsteller sei dieses Ermittlungsverfahren auch bekannt (Bl. 36 der elektronisch eingereichten Behördenakte). Mit Schreiben vom 28. September 2023 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu dem beabsichtigten Widerruf der Registrierung als beruflich tätiger Betreuer an (Bl. 51 f. der elektronisch eingereichten Behördenakte). Ihm, dem Antragsgegner, sei bekannt geworden, dass gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Untreue und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Führen von rechtlichen Betreuungen seit 2020 durch die Staatsanwaltschaft L. ermittelt werde (Aktenzeichen: ….). Die Straftaten und Vermögensschäden, die in diesem Verfahren verfolgt würden, seien in mindestens 59 rechtlichen Betreuungen erfolgt. Gegenüber der Polizei habe der Antragsteller am 27. September 2019 bereits ein Teilgeständnis abgegeben. Weiter sei ihm, dem Antragsgegner, nach der Registrierung des Antragstellers als beruflich tätigem Betreuer bekannt geworden, dass ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Unregelmäßigkeiten bzw. Auffälligkeiten in der Vermögensverwaltung der von dem Antragsteller geführten Betreuungen im Zuständigkeitsbereich der Betreuungsbehörde des Landkreises A. (Aktenzeichen …) anhängig sei. Im Registrierungsverfahren habe der Antragsteller zudem die o. g. Ermittlungsverfahren gegenüber der Stammbehörde verschwiegen bzw. dazu vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht. So habe er auf dem Beiblatt zum Antrag angegeben und mit seiner Unterschrift bestätigt, dass gegen ihn zum Zeitpunkt des Antrags auf Registrierung als beruflicher Betreuer kein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sei, obwohl ihm das Ermittlungsverfahren persönlich bekannt gewesen sei. Diese Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Antragsteller die Eignung und Zuverlässigkeit für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer nicht mehr besitze. Das Anhörungsschreiben wurde dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde am 29. September 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass es stimme, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig sei (Bl. 55 bis 57 der elektronisch eingereichten Behördenakte). Das Teilgeständnis sei aufgrund immensen Drucks seitens seiner damaligen Vorgesetzten und ihres Bekannten erfolgt. Als er, der Antragsteller, sich einen Anwalt genommen habe, sei das Teilgeständnis erheblich korrigiert worden. Da er seine damalige Vorgesetzte in Vernehmungen sehr belastet habe, versuche diese, ihn mundtot zu machen. Es sei im Nachhinein ein Fehler gewesen, das Ermittlungsverfahren bei dem Antrag auf Registrierung als beruflich tätiger Betreuer zu verschweigen. Dazu, das Feld, mit dem er bestätige, dass kein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig sei, anzukreuzen, habe ihm sein Anwalt geraten. In der Anlage übersende er ein korrigiertes Beiblatt. In keinem der von ihm geführten Betreuungen habe er sich etwas zu Schulden kommen lassen. Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens gingen er, der Antragsteller, und seine Anwälte, von einem positiven Ausgang in Form der Einstellung der Ermittlungsverfahren aus. Der Stellungnahme legte der Antragsteller ein am 3. Oktober 2023 unterschriebenes, korrigiertes Beiblatt zum Antrag zur Registrierung einer Tätigkeit als beruflich tätiger Betreuer vor, auf dem das Feld 2 („Gegen mich bestehen zum Zeitpunkt des Antrags keine anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahren“) mit „trifft nicht zu“ angekreuzt war. Mit weiterem Schreiben vom 10. Januar 2024 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu der beabsichtigten Rücknahme der Registrierung als beruflich tätiger Betreuer an und wies in diesem Schreiben darauf hin, dass er, der Antragsgegner, die Registrierung zurückzunehmen habe, wenn der berufliche Betreuer im Registrierungsantrag in wesentlichen Punkten vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder für die Registrierung relevante Umstände pflichtwidrig verschwiegen habe und die Registrierung auf diesen Angaben beruhe (Bl. 100 bis 101 der elektronisch eingereichten Behördenakte). Mit dem Registrierungsantrag seien der zeitliche Gesamtumfang, die Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und die Aktenzeichen der gerichtlichen Betreuungsverfahren zu den aktuell geführten Betreuungen mitzuteilen. Nach der Registrierung des Antragstellers sei ihm, dem Antragsgegner, bekannt geworden, dass der Antragsteller neben den bekannten rechtlichen Betreuungen der Gerichtsbezirke F., B. und W. auch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners führe. Diese habe der Antragsteller bei der Registrierung nicht angezeigt. Auch später seien diese nicht angegeben worden. Daher seien bei der Registrierung relevante Umstände verschwiegen worden, so dass bei der Registrierung von einer wesentlich geringeren Anzahl von geführten Betreuungen ausgegangen worden sei. Deswegen und auch wegen der bereits in dem Anhörungschreiben vom 28. September 2023 dargestellten unrichtigen Angaben zum anhängigen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L. komme statt eines Widerrufs auch eine Rücknahme des Registrierungsbescheides vom 12. April 2023 in Betracht. Ihm, dem Antragsgegner, sei zwischenzeitlich auch bekannt geworden, dass der Antragsteller im Rahmen einer öffentlichen Sitzung am Landgericht L. eingeräumt habe, sich im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses im Betreuungsbüro M. am Vermögen einer Betreuten um mindestens 43.000 Euro persönlich bereichert zu haben. Auch wenn das entsprechende Strafverfahren gegen den Antragsteller noch nicht rechtskräftig ausgeurteilt worden sei, lasse jedoch ein solches, von dem Antragsteller selbst eingeräumtes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten auf die Unzuverlässigkeit seiner Person als Betreuer schließen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 nahm der Antragsteller im Rahmen der Anhörung Stellung und führte aus, er habe in dem Zivilprozess vor dem Landgericht L. als Zeuge ihn selbst belastende Aussagen gemacht, um seiner ehemaligen Vorgesetzten eines auszuwischen (Bl. 102 bis 104 der elektronisch eingereichten Behördenakte). Hierzu werde der Rechtsanwalt der seinerzeitigen Klägerin in dem Zivilprozess, Frau B., auch mitteilen, dass er die Klage gegen ihn, den Antragsteller, fallen lassen werde und keine Klageforderungen gegen ihn habe. Der Stellungnahme fügte der Antragsteller eine Liste mit von ihm geführten Betreuungen bei. Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 teilte der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner mit, den Antragsteller in dem Zivilverfahren vor dem Landgericht L. zu vertreten (Bl. 110 bis 111 der elektronisch eingereichten Behördenakte). Der Antragsteller sei in diesem Verfahren lediglich Zeuge, Beklagte sei die ehemalige Arbeitgeberin des Antragstellers, Rechtsanwältin M. aus L. Der Klägervertreter in dem genannten Rechtsstreit erwäge, die Klage für erledigt zu erklären. Zudem führe er für den Antragsteller einen Prozess gegen dessen früheren Rechtsanwalt aus M. Mit Bescheid vom 18. Januar 2024 widerrief die Betreuungsbehörde des Antragsgegners die Registrierung des Antragstellers als beruflich tätiger Betreuer wegen fehlender Zuverlässigkeit und ordnete die sofortige Vollziehung an (Bl. 112 bis 115 der elektronisch eingereichten Behördenakte). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass am 13. September 2023 bekannt geworden sei, dass gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Untreue und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Führen von rechtlichen Betreuungen seit 2020 durch die Staatsanwaltschaft L. ermittelt werde. Die in diesem Ermittlungsverfahren verfolgten Straftaten beträfen mindestens 59 betreute Menschen und seien im Zeitraum 2010 bis 2019 im Rahmen der Betreuungstätigkeit des Antragstellers begangen worden. In einem entsprechenden Zivilverfahren habe der Antragsteller ein Teilgeständnis über eine rechtswidrige Bereicherung in Höhe von 43.000 Euro abgelegt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren aus dem Landkreis A. sei auch bekannt geworden, welches die von dem Antragsteller geführten, dortigen Betreuungen betreffe. Daneben sei bekannt geworden, dass der Antragsteller in mehreren Amtsgerichtsbezirken Betreuungen führe. Dies und auch die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig sei, habe der Antragsteller in seinem Antrag zur Registrierung als beruflich tätiger Betreuer vom 11. April 2023 verschwiegen, bezüglich des Nichtbestehens eines anhängigen Ermittlungsverfahrens sogar die entsprechende Frage mit „trifft zu“ angekreuzt. Diese, nach der Registrierung bekannt gewordenen Tatsachen, zeigten, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für eine berufliche Betreuung nicht besitze. Auch wenn zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abzusehen sei, ob das Verhalten des Antragstellers strafrechtlich sanktioniert werde oder ob gegen ihn Schadensersatzansprüche bestünden, müsse bereits aufgrund der dargestellten feststehenden Umstände von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen werden, weil das ihm vorgeworfene Verhalten und dessen Folgen in unmittelbarem Zusammengang mit seiner Tätigkeit als Betreuer stünden. Unter Berücksichtigung der nachträglich bekannt gewordenen weiteren Betreuungen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Antragsgegners könne zudem nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller seine Betreuerpflicht, nämlich den persönlichen Kontakt zu Betreuten zu halten und sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihnen zu verschaffen und deren Angelegenheiten mit ihnen zu besprechen, zuverlässig erfüllen könne. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Registrierung als beruflich tätiger Betreuer vom 12. April 2023 begründete der Antragsgegner mit dem öffentlichen Interesse, das das Interesse an einer weiteren Tätigkeit des Antragstellers als Berufsbetreuer bis zur Rechtskraft des Bescheides überwiege; der Antragsteller betreue in mehreren Gerichtsbezirken über 30 Menschen, die zum Teil erhebliche Vermögenswerte besäßen. Die mit der Betreuerstellung verbundene Beschützergarantenstellung müsse nunmehr erst überprüft werden. Der Bescheid vom 18. Januar 2024 wurde dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde am 19. Januar 2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein und beantragte mit weiterem Schreiben vom 22. März 2024, die Vollziehung des Bescheids vom 18. Januar 2024 auszusetzen (Bl. 130 und 138 bis 141 der elektronisch eingereichten Behördenakte). Den Widerspruch begründete der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Mai 2024 damit, dass er im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2023 erforderliche Registrierung nach der Betreuer-Registrierungs-Verordnung unter die Altfallregelung des § 32 Betreuungs-Organisations-Gesetz (BtOG) falle, womit er „von der zuständigen Stammbehörde ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 registriert“ werde. Insofern sei die Nichtangabe eines anhängigen Ermittlungsverfahrens für ihn keine Voraussetzung für die Registrierung als Betreuer (Bl. 8 bis 11 der elektronischen Gerichtsakte). Die für die Erstregistrierung als Betreuer erforderliche Zuverlässigkeit läge bei ihm vor. Sie fehle nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens, wenn die Registrierung in den letzten drei Jahren widerrufen wurde, wenn die Vermögensverhältnisse ungeordnet seien oder ein Insolvenzverfahren eröffnet würde, oder der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Diese Voraussetzungen lägen bei ihm nicht vor. Es lägen weder ein Berufsverbot noch eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vor; es läge auch kein Widerruf der Registrierung in den letzten drei Jahren mit Ausnahme des gegenständlichen Vorgangs vor. Er, der Antragsteller, sei nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen und er könne eine positive Schufa-Auskunft vorweisen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sei mit Recht nicht in den Katalog der Zuverlässigkeitsvoraussetzungen aufgenommen worden. Denn auch bei einer völlig aus der Luft gegriffenen Strafanzeige werde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Entscheidend sei vielmehr, ob der Betroffene in einem Strafprozess rechtskräftig verurteilt worden sei. Das sei bei ihm nicht der Fall. In diesem Verfahren, das sich gegen seine frühere Arbeitgeberin gerichtet habe, habe er, der Antragsteller, Unregelmäßigkeiten eingeräumt. Entscheidend sei aber, dass er sich mit dem Testamentsvollstrecker auf einen Schadensbetrag geeinigt habe, und diesen Betrag in der Zwischenzeit auch vollständig zurückgezahlt habe. Angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Betreuungsbehörde in A. hätten inzwischen aufgeklärt werden können. Soweit in dem Widerrufsbescheid vom 18. Januar 2024 ausgeführt werde, „in den strafrechtlich verfolgten Betreuungsverfahren wird von einem finanziellen Schaden im Umfang von fast einer halben Millionen Euro (konkret: 435.076,94 EUR) ausgegangen“, suggeriere dies einen von ihm, dem Antragsteller, verursachten Vermögensschaden der betreuten Personen in dieser Höhe. Das sei aber nicht der Fall. Zum einen richte sich das Ermittlungsverfahren nicht nur gegen ihn, den Antragsteller, sondern auch gegen weitere Beschuldigte. Zum anderen stelle der genannte Betrag die Summe sämtlicher Vermögen aller Personen dar, die von den Beschuldigten betreut worden seien. Die Summe der Vermögen sei aber nicht identisch mit der Summe des Vermögensschadens. Im Ergebnis gebe es – mit Ausnahme des Betreuungsfalls B. – keine rechtskräftig festgestellten Tatsachen, die seine, des Antragstellers, Unzuverlässigkeit belegen würden. Nur auf Grund von Verdachtsmomenten oder von Aussagen anderer, mit denen er eine Reihe von juristischen Auseinandersetzungen habe, könne ihm nicht die Grundlage für seine Berufstätigkeit entzogen werden. Der Widerruf der Registrierung als Berufsbetreuer sei deshalb rechtswidrig und aufzuheben. Denn es habe für ihn keine Verpflichtung bestanden, im Registrierungsantrag Angaben zu Ermittlungsverfahren zu machen, da er unter die Altfallregelung des § 32 BtOG falle, nach der seine Zuverlässigkeit durch die Stammbehörde im Registrierungsverfahren nicht geprüft werde. Wenn dazu keine Verpflichtung bestanden habe, sei sowohl die Nichtbeantwortung der Frage als auch die unzutreffende Angabe kein Grund, seine Zuverlässigkeit nachträglich in Frage zu stellen. Insgesamt habe er, der Antragsteller, seine Abrechnungen gegenüber den Betreuungsgerichten ordnungsgemäß und beanstandungsfrei ausgeführt. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begründete der Antragsteller damit, dass dem Ziel, für das Vermögen der Betreuten Sorge zu tragen, durch weniger einschränkende Maßnahmen als durch den Sofortvollzug des Widerrufs vom 18. Januar 2024 begegnet werden könne. So könne angeordnet werden, dass er, der Antragsteller, statt jährlicher Rechnungslegung eine vierteljährliche Rechnungslegung vornehmen müsse, und diese auch der Betreuungsbehörde vorlegen müsse, so dass eine engmaschige Kontrolle seiner Betreuungstätigkeit sichergestellt sei. Er, der Antragsteller, biete darüber hinaus an, Betreuungen, die eine Vermögensverwaltung zum Gegenstand haben, abzugeben, und durch andere Berufsbetreuer weiterführen zu lassen, bis sämtliche Vorwürfe gegen ihn rechtskräftig geklärt seien, z. B. durch einen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft. Da der Antragsgegner seine, des Antragsstellers, Unzuverlässigkeit vor allem aus der Vermögensverwaltung herzuleiten versuche, wäre dies ein geeignetes Mittel, seine, des Antragstellers, weitere Berufstätigkeit zu ermöglichen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. Mai 2024 hat der Antragsteller das beschließende Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung seines Antrags bezieht er sich auf den im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren getätigten Vortrag. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 26. Januar 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Januar 2024 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung nimmt der Antragsgegner Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Das Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin haben der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Mai 2024 (Bl. 78 der elektronischen Gerichtsakte) und der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024 (Bl. 84 der elektronischen Gerichtsakte) erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den seitens des Antragsgegners vorgelegten Verwaltungsvorgang, der dem Gericht in elektronischer Form vorliegt, verwiesen. Sämtliche Akten haben der Entscheidung zugrunde gelegen. II Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), weil die Beteiligten dazu schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt haben. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Januar 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Januar 2024 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Registrierung des Antragstellers als beruflich tätiger Betreuer in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zweck der Begründungspflicht ist, dass sich die Behörde des – im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG – Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst wird sowie, dass der Betroffene seine Rechtsschutzchancen abschätzen kann, was eine Individualisierung der Begründung mit erkennbarem Bezug auf den konkreten Einzelfall erfordert. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa dann, wenn – wie regelmäßig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass diese ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung belegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 2015 – 4 B 333/15 –, BeckRS 2015, 52897, Rdnr. 3). Eine der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende, auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liegt vor. Der Antragsgegner hat in seiner Entscheidung, die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Registrierung als beruflich tätiger Betreuer anzuordnen, die Überlegung zugrunde gelegt, dass es nicht hinnehmbar sei, dass eine Person, die sich als unzuverlässig erwiesen habe, noch über einen längeren Zeitraum mit Menschen umgehen dürfe, die zum Teil erhebliche Vermögenswerte hätten. Nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Registrierung als beruflich tätiger Betreuer sei die Wirksamkeit der Verfügung sichergestellt; die Beschützergarantenstellung des Antragstellers müsse nunmehr zunächst überprüft werden. Gegen diese Begründung ist nichts zu erinnern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Denn es überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Registrierung als beruflich tätiger Betreuer das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die Vollziehung ist auch eilbedürftig. Hat die Verwaltungsbehörde – wie hier der Kreisausschuss des Antragsgegners – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Grundlage einer eigenen Abwägungsentscheidung die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs vom 26. Januar 2024 – wiederherstellen. Dabei hat es zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 – 7 VR 5.20 u. a. –, juris, Rdnr. 8; Beschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1.14 –, juris, Rdnr. 10). Wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos sein, tritt das Interesse der Antragstellerseite regelmäßig zurück. Wird er voraussichtlich erfolgreich sein, überwiegt hingegen regelmäßig das Interesse der Antragstellerseite, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann, wenn dieser an schwerwiegenden Mängeln leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Bei offenen Erfolgsaussichten findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 –, BVerwGE 123, 241). Ausgehend von diesem Maßstab besteht hier keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers. Die Berichterstatterin hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 18. Januar 2024. Der Widerruf der Registrierung als beruflich tätiger Betreuer, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 27 Abs. 1 Nr. 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) findet, ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Betreuungsbehörde beim Kreisausschuss des K-Kreises als Stammbehörde ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 BtOG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (HAG BtR). Der Antragsteller hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Betreuungsorganisationsgesetzes bereits seit mehr als drei Jahren berufsmäßig Betreuungen geführt. Daher richtet sich seine Registrierung nach § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 BtOG. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG erfolgt die Registrierung ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BtOG. Es sind lediglich die in den Sätzen 2 bis 3 genannten Dokumente vorzulegen und die in Satz 4 genannten Angaben zu machen. Die für die Registrierung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BtOG nachzuweisende Sachkunde wird vermutet. Bei der Vorschrift des § 32 BtOG handelt es sich um eine Übergangsregelung für bereits berufsmäßig tätige Betreuer. Der Gesetzgeber hat es aufgrund der Regelung in § 7 Abs. 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG), die durch den Verweis auf § 19 Abs. 2 BtOG den Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers an die Registrierung anknüpft, für erforderlich gehalten, dass mit Inkrafttreten des BtOG auch alle Bestandsbetreuer zu registrieren sind (amtl. Begründung, BR-Drs. 564/20, S. 530). Aus Überlegungen einerseits des Bestandsschutzes (vgl. Jürgens/Loer, BtOG, 7. Auflage 2023, § 32, Rdnr. 1) und andererseits zur Entlastung der für die Registrierung zuständigen Stammbehörden wurde für Bestandsbetreuer in § 32 BtOG ein vereinfachtes Registrierungsverfahren geschaffen. Dieses ist dadurch geprägt, dass Bestandsbetreuer lediglich verschiedene Dokumente, die sie gemäß § 25 Abs. 2 BtOG nach einer erfolgten Registrierung ohnehin regelmäßig vorzulegen haben (BR-Drs. 564/20, S. 531), einreichen müssen. Auf die Prüfung des Vorliegens dieser Dokumente ist die Registrierungsentscheidung der Stammbehörde beschränkt. Die Registrierungsvoraussetzungen in § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BtOG werden hingegen nach dem eindeutigen Wortlaut der § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BtOG im Rahmen des Registrierungsverfahrens nicht geprüft (VG Weimar, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 8 E 1125/23 We –, BeckRS 2023, 29095, Rn. 6; VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Mai 2023, – 2 B 139/23 MD –, BeckRS 2023, 23367, Rdnr. 12). Ziel des Gesetzgebers war es, mit § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BtOG eine gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Eignung und Zuverlässigkeit und der Sachkunde im Fall von Bestandsbetreuern zu regeln (ausdrücklich BR-Drs. 564/20, S. 531). Diese gesetzliche Vermutung dient der Verwaltungspraktikabilität. Denn die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BtOG ist Ergebnis eines unter Umständen aufwendigen Prognosevorgangs und die Ermittlung der Sachkunde gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 BtOG erfolgt neben der Prüfung von Unterlagen insbesondere durch ein persönliches Gespräch (§ 24 Abs. 2 BtOG). Hierauf wollte der Gesetzgeber bei Bestandsbetreuern verzichten (VG Weimar, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 8 E 1125/23 We –, BeckRS 2023, 29095, Rn. 6). Ob dies bedeutet, dass diese Voraussetzungen (persönliche Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde) zum Zeitpunkt einer Registrierung auf Grundlage von § 32 BtOG inhaltlich nicht erfüllt sein müssen (so VG Weimar, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 8 E 1125/23 We –, BeckRS 2023, 29095, Rdnr. 6) oder ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bzw. aktivem Wissen der Behörde über das Fehlen von Zuverlässigkeit oder Sachkunde die Registrierung trotzdem erfolgen muss, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn hier geht es nicht um die Ablehnung der Registrierung als beruflich tätiger Betreuer aus Gründen der Unzuverlässigkeit des Antragstellers, sondern es geht um einen Widerruf einer bereits bestehenden Registrierung (Bescheid vom 12. April 2023), da sich nach der erfolgten Registrierung herausgestellt hat, dass der Antragsteller unzuverlässig ist. Die Tatsache, dass es wegen einer durch den Gesetzgeber beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung der Stammbehörde nicht erlaubt oder diese jedenfalls nicht verpflichtet sein soll (streitig, vgl. VG Weimar, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 8 E 1125/23 We –, BeckRS 2023, 29095, Rdnr. 7), die Zuverlässigkeit des Antragstellers als „Bestandsbetreuer“ im Rahmen des Registrierungsverfahrens zu prüfen, steht nicht der Möglichkeit (und der Pflicht) der Stammbehörde entgegen, eine Registrierung wegen sich (nach der Registrierung) herausstellender Unzuverlässigkeit des Registrierten die Registrierung nach § 27 Abs. 1 BtOG zu widerrufen (so im Übrigen auch VG Weimar, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 8 E 1125/23 We –, BeckRS 2023, 29095, Rdnr. 11: „Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass die von dem Antragsgegner festgestellten und in dem Bescheid ausführlich dargelegten Umstände geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu wecken. Diesen Zweifeln wird der Antragsgegner nach der erfolgten Registrierung in einem separaten Verfahren auf Widerruf dieser Registrierung gemäß § 27 Abs. 1 BtOG nachzugehen haben.“). Einen Widerruf der Registrierung des Antragstellers vom 12. April 2023 nach § 27 Abs. 1 BtOG hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. Januar 2024 verfügt. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG widerruft die Stammbehörde die Registrierung unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer die persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, was in der Regel dann der Fall ist, wenn einer der in § 23 Abs. 2 BtOG genannten Gründe nachträglich eintritt, der berufliche Betreuer gegen das Verbot nach § 30 BtOG oder beharrlich gegen die Pflichten nach § 25 BtOG verstößt. Nach § 23 Abs. 2 BtOG fehlt in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn die Person hinsichtlich der Tätigkeit als beruflicher Betreuer einem Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuchs oder einem vorläufigen Berufsverbot nach § 132a der Strafprozessordnung unterliegt (Nr. 1), die Person in den letzten drei Jahren vor Stellung des Registrierungsantrags wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung einer Betreuung relevanten Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Nr. 2), in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung eine Registrierung nach § 27 widerrufen worden ist (Nr. 3) oder die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, was in der Regel der Fall ist, wenn über das Vermögen der Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist (Nr. 4). Zwar liegt keiner der in § 23 Abs. 2 BtOG genannten Gründe für eine Regelvermutung der Unzuverlässigkeit bei dem Antragsteller vor; ein solcher Grund ist auch nicht nachträglich eingetreten. Denn der Antragsteller unterliegt keinem Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuchs oder vorläufigen Berufsverbot nach § 132a der Strafprozessordnung, noch ist er in den letzten drei Jahren vor Stellung seines Registrierungsantrags am 11. April 2023 wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung einer Betreuung relevanten Vergehens rechtskräftig verurteilt worden. Weiter ist seine Registrierung in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung nicht nach § 27 BtOG widerrufen worden. Dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers ungeordnet sind, ergibt sich auch nicht aus der Akte und auch nicht aus der Begründung des angegriffenen Bescheids. Auch ein beharrlicher Pflichtverstoß gegen seine Pflichten aus § 25 BtOG dürfte hier nicht vorliegen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BtOG teilt der berufliche Betreuer der Stammbehörde alle Änderungen im Bestand der von ihm geführten Betreuungen alle sechs Monate sowie alle Änderungen, die sich auf die Registrierung auswirken können, unverzüglich mit. Mitzuteilen sind nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BtOG auch Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit sowie der Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes des beruflichen Betreuers. Zwar hat der Antragsteller dem Antragsgegner die Bestände von in anderen Gerichtsbezirken von ihm geführten Betreuungen gar nicht mitgeteilt. Ob dies einen Verstoß gegen § 25 BtOG darstellt oder nicht, falls in dem Bestand seiner Betreuungen in der Zeit nach seiner Registrierung ggfs. keine Änderungen eingetreten sind, die mitzuteilen gewesen wären, kann dahinstehen. Denn jedenfalls dürfte hier kein beharrlicher Verstoß gegen seine Pflichten aus § 25 BtOG vorliegen. In objektiver Hinsicht setzt Beharrlichkeit ein wiederholtes Fehlverhalten, also mindestens einen vorangegangenen einschlägigen Verstoß voraus (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 – 3 StR 87/11 –, NJW 2011, 3174). Hinzukommen muss als subjektives Element eine besondere Gesinnung. Der Täter muss durch sein besonders hartnäckiges Verhalten eine rechtsfeindliche Einstellung gegenüber den in Frage kommenden gesetzlichen Normen zum Ausdruck bringen, obwohl er schon wegen der Folgen vorangegangener Zuwiderhandlungen Erfahrungen gesammelt haben müsste (BT-Drs. 7/626 S. 14 zu § 148 GewO a. F.). Beharrlich handelt mithin, wer eine verbindliche Vorgabe aus Missachtung oder Gleichgültigkeit immer wieder übertritt oder zu übertreten bereit ist (BayObLG, Beschluss vom 16. März 1988 – RReg 2 St 467/87 – BayObLGSt., 1988, 40; Wiebauer in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 26 ArbSchG Rn. 5). Da nicht bekannt ist, ob der Antragsteller bereits vormals gegen seine sich aus § 25 BtOG ergebenden Pflichten verstoßen hat, kann hier schon keine Beharrlichkeit erkannt werden. Auch aus der Behördenakte ergibt sich nicht, dass der Antragsteller, für den die Registrierung noch neu und die im Rahmen der Registrierung einzuhaltenden Pflichten ebenfalls noch neu – und in zeitlicher Hinsicht noch nicht lange einzuhalten – waren, ist im Hinblick auf die noch nicht sehr lange bestehende Registrierung als beruflicher Betreuer nicht ersichtlich, dass und aufgrund welchen Umstands der Antragsteller eine „Beharrlichkeit“ hätte entwickeln können, mit der er gegen die Vorgaben des § 25 BtOG hätte verstoßen müssen, damit daraus ein Unzuverlässigkeitsgrund folgen kann. Der Antragsteller hat aber gegen das Verbot des § 30 BtOG verstoßen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BtOG ist es einem beruflichen Betreuer untersagt, von dem von ihm Betreuten Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen. Zwar hat der Antragsteller hier keine Gelder oder geldwerten Leistungen von dem oder der von ihm Betreuten „angenommen“ in einem Sinne, dass der oder die Betreute sie ihm aktiv gewährt hätten. Jedoch hat der Antragsteller sich jedenfalls in Höhe von 43.000 Euro rechtswidriger Weise selbst an Geldern jedenfalls einer von ihm betreuten Person bereichert. Damit hat der Antragsteller erst Recht gegen § 30 BtOG verstoßen, dessen Zweck es u. a. ist, zu verhindern, dass die Hilf- oder Arglosigkeit von Betroffenen durch ihren beruflichen Betreuer in finanzieller Hinsicht ausgenutzt wird (BR-Drs. 564/20, 527; Jurgeleit in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 5. Auflage 2023, § 30 BtOG Rn. 4). Eine solche Ausnutzung darf nicht aktiv unter „Mithilfe“ des (gebenden) Betreuten erfolgen, und erst Recht nicht ohne dessen Willen und Wissen durch eine Zurückbehaltung von Geldern aus der Haushaltskasse des Betreuten. Dass der Antragsteller dies gemacht hat, hat er im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in dem zivilgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen … vor dem Landgericht L. ausweislich des Protokolls dieser Zeugenvernehmung so ausgesagt. Dass der Antragsteller die Gelder der mittlerweile verstorbenen Betreuten (wohl an deren Erben) wieder zurückgezahlt haben will, was nicht aus der Akte hervorgeht und auch nicht glaubhaft gemacht wurde, ist unerheblich. Jedenfalls aber liegen zudem (weitere) begründete Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, weswegen der Antragsgegner gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG die Registrierung des Antragstellers als beruflich tätiger Betreuer vom 12. September 2023 zu widerrufen hatte. Ob der Antragsteller im Rahmen seines Antrags auf Registrierung als beruflich tätiger Betreuer lügen durfte, mithin die Frage nach einem anhängigen Ermittlungsverfahren falsch beantworten durfte, weil er ggfs. nicht verpflichtet war, diese Angabe zu machen, kann dahinstehen. Das anhängige Ermittlungsverfahren, welches auf die Verfolgung von gegen das Vermögen von Betreuten des Antragstellers gerichteten Straftaten des Antragstellers gerichtet ist, ist in Zusammenschau mit dessen Zeugenaussage in seiner Zeugenvernehmung vom 28. Juli 2023 eine begründete Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Antragsteller die für den weiteren Bestand seiner Registrierung als beruflich tätiger Betreuer notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Gegen den Antragsteller ist ein Ermittlungsverfahren anhängig, in dem wegen Straftaten des Antragstellers ermittelt wird, die dieser im Rahmen seiner Betreuungen begangen haben soll und die auch eine Vielzahl von Betreuten betreffen (59). Dass dieses Ermittlungsverfahren nicht nur auf Grund einer „aus der Luft gegriffenen“ Strafanzeige beruht, ergibt sich aus den Behördenakten und auch aus dem Vortrag des Antragstellers. Insbesondere hat der Antragsteller selbst ein Teilgeständnis abgelegt und auch in seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht L. die rechtswidrige Einbehaltung von Geldern bei einer Betreuten in Höhe von jedenfalls 43.000 Euro eingeräumt und auch ausgeführt, dass er Gelder veruntreut bzw. unterschlagen habe. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er habe in dem Zivilprozess vor dem Landgericht L. als Zeuge ihn selbst belastende Aussagen gemacht, um seiner ehemaligen Vorgesetzten eines auszuwischen, zeigt der Antragsteller, dass er – bei Unterstellung, dies sei eine Falschaussage, wie der Vortrag des Antragstellers anmuten lässt – vor Straftaten – hier: einer falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB – nicht zurückschreckt. Dass er, der Antragsteller, und seine Anwälte, von einem positiven Ausgang in Form der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ausgingen, ist unerheblich. Auch etwaig angekündigte Mitteilungen des Rechtsanwalts der Erben der damaligen Betreuten über ein Fallenlassen einer gegen den Antragsteller gerichteten Klage ist unerheblich, zudem geht eine Mitteilung des Rechtsanwalts der Erben der Frau B. trotz Ankündigung durch den Bevollmächtigten im Januar 2024 nicht aus den Behördenakten hervor und wurde auch im gerichtlichen Eilverfahren nicht vorgelegt. Es ist auch nicht erheblich, dass der Antragsteller in dem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht L. lediglich Zeuge ist und nicht der Beklagte. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung rechtswidrige Taten eingestanden; deswegen und offensichtlich wegen weiterer, bereits zuvor angezeigter Taten ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn immer noch anhängig und wurde der Vermögensarrest in Höhe von über 435.000 Euro gegen ihn verhängt. Es ist auch unerheblich, dass das Vorhandensein eines anhängigen Ermittlungsverfahrens nicht in dem Katalog der Zuverlässigkeitsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 2 BtOG Niederschlag findet. In § 23 Abs. 2 BtOG werden Beispiele genannt, bei deren Vorliegen in der Regel die persönliche Zuverlässigkeit fehlt, d. h. im Einzelfall ausnahmsweise gleichwohl eine Registrierung erfolgen kann (vgl. Jurgeleit in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 5. Auflage 2023, § 23 BtOG Rdnr. 5). § 23 Abs. 2 BtOG ist aber nicht so zu lesen, dass er abschließende Gründe aufführt, bei deren Vorliegen eine Unzuverlässigkeit überhaupt nur in Betracht kommt. Entscheidend ist daher gerade nicht, wie der Antragsteller vorträgt, dass der Antragsteller bislang nicht in einem Strafprozess rechtskräftig verurteilt worden ist. Ein anhängiges Ermittlungsverfahren kann durchaus – wie es hier der Fall ist – eine Tatsache darstellen, aus der die begründete Annahme herzuleiten ist, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Ein Widerruf der Registrierung als beruflich tätiger Betreuer darf im Übrigen als gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme nicht erst dann ergehen, wenn eine Straftat durch rechtskräftiges, strafgerichtliches Urteil festgestellt worden ist (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 27. April 2020 – 7 B 5587/19 –, BeckRS 2020, 11267, Rdnr. 22, zu dem Widerruf der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung des Altenpflegers zu führen). Insoweit steht dem Widerruf der Registrierung des Antragstellers als beruflich tätiger Betreuer auch nicht der strafprozessuale Grundsatz der Unschuldsvermutung entgegen. Der Vortrag des Antragstellers, angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Betreuungsbehörde in A. hätten inzwischen aufgeklärt werden können, findet keinerlei Substantiierung. Eine Aufklärung dieser angeblichen Unregelmäßigkeiten spiegelt sich auch nicht in der Behördenakte wider; Unterlagen, z. B. ein Einstellungsbescheid der für das Ermittlungsverfahren über die Vorgänge im Landkreis A. zuständigen Staatsanwaltschaft wurden auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Für den Widerruf der Registrierung ist schließlich auch nicht von Belang, ob der etwaige Schaden bei den Betreuten „nur“ 43.000 Euro ausmachte oder 435.076,94 Euro. Bereits bei einem Schaden von immerhin 43.000 Euro, der aus Straftaten gegen das Vermögen von Betreuten resultiert, ist ein Widerruf der Registrierung als beruflich tätiger Betreuer gerechtfertigt. Im Übrigen geht der Antragsteller offensichtlich selbst von seiner Unzuverlässigkeit aus, indem er in seiner Antragsschrift vorträgt, dass es im Ergebnis – mit Ausnahme des Betreuungsfalls B. – keine rechtskräftig festgestellten Tatsachen gäbe, die seine, des Antragstellers, Unzuverlässigkeit belegen würden. Der Antragsgegner hatte auch kein Ermessen bei der Frage, ob ggfs. mildere Maßnahmen als der Widerruf der Registrierung als beruflich tätiger Betreuer hätten verfügt werden können. Denn die Stammbehörde widerruft die Registrierung, wenn – wie hier – begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer die persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Wegen Vorliegens begründeter Tatsachen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, war seine Registrierung als beruflich tätiger Betreuer daher zu widerrufen. Da zu verhindern ist, dass aufgrund weiterer Tätigkeit als Berufsbetreuer Vermögen von Betreuten gefährdet wird, ist die Vollziehung des Widerrufs der Registrierung als beruflich tätiger Betreuer auch eilbedürftig. Nach alldem war der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Januar 2024 abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht hat sich wegen der Höhe des Streitwerts an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1332) orientiert. Aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung war der Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 7.500 Euro zu halbieren.