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Urteil

8 K 3080/19.GI

VG Gießen 8. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2019:0905.8K3080.19.GI.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung des Gerichts ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen wurde. Der Einzelrichter kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 03.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 35 Abs. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Die Unzuverlässigkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht pünktlich erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1992 – 1 B 50.92 –, juris, Rn. 2; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08.06.1994 – 8 UE 2277/89 –, juris, Rn. 33; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 51 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat seine Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen in nachhaltiger Weise verletzt und sich dadurch als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen. Dies ist in dem angefochtenen Bescheid bereits zutreffend dargelegt worden. Das Gericht folgt diesen Gründen und kann deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind im Klageverfahren vom Kläger weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, dass er seine finanzielle Situation mittlerweile bereinigt habe und Bescheide der Finanzverwaltung zu erwarten seien, durch die die steuerlichen Rückstände korrigiert werden würden, dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; die weitere Entwicklungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens sind mithin unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 – 1 C 146/80 –, juris, Rn. 14; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08.06.1994 – 8 UE 2277/89 –, juris, Rn. 33). Bei Erlass des hier angegriffenen Bescheides vom 03.07.2019 bestanden nachweislich und vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt erhebliche Abgabenrückstände beim Finanzamt A-Stadt und der Stadt A-Stadt. Auch wenn sich diese im Laufe des gerichtlichen Verfahrens reduzieren sollten – was derzeit ohnehin (noch) nicht der Fall ist – berührt dies die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung nicht. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch darauf, dass die bisher angemahnten Beträge vollständig auf Schätzung beruhten. Auf diese Weise entstandene Steuerschulden kommt keine geringere Aussagekraft für die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zu, als das bei Steuerrückständen der Fall ist, die auf eine Steuererklärung oder -anmeldung des Betroffenen beruhen. Denn die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungs- auch die Steuererklärungspflicht missachtet hat (nur unter dieser Voraussetzung kommt es zu Steuerschätzungen), stellt sich keinesfalls günstiger dar als dies bei einem Unternehmer der Fall ist, dem lediglich die finanziellen Mittel fehlen, um aufgelaufene Steuerschulden zu begleichen, oder der aus anderen Gründen hierzu nicht bereit ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.09.2018 – 22 ZB 18.1165 –, juris, Rn. 24 m.w.N.). Schließlich greift auch der Einwand, dass die Schätzungen deswegen entstanden seien, weil es im Rahmen des Insolvenzverfahrens und in der Folgezeit zu erheblichen Verzögerungen in der Bearbeitung der steuerlichen Unterlagen gekommen sei, nicht durch. Denn die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.2015 – 3 A 334/13 –, juris, Rn. 10; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 51 m.w.N.). Es ist daher belanglos, welche Ursachen dazu geführt haben, dass der Kläger seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen konnte. Ging der Beklagte danach zu Recht von der Unzuverlässigkeit des Klägers aus, durfte er die Untersagungsverfügung über das konkret ausgeübte Gewerbe hinaus auch auf jede sonstige selbständige gewerbliche Tätigkeit sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person erstrecken (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO). Die festgestellten Verstöße gegen die mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen rechtfertigen nämlich die Annahme, dass der Kläger auch für jedes andere Gewerbe i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig ist. Entsprechendes gilt für eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbetriebes beauftragte Person. Die mit der Untersagung verbundene Zwangsmittelandrohung sowie die Veranschlagung der hierauf voraussichtlich entfallenden Kosten beruhen auf den §§ 2, 68, 69, 75 HessVwVG und sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Der Kläger ist seit dem Jahr 2001 als Gewerbetreibender tätig, zuletzt seit dem 07.07.2014 mit der Tätigkeit „Vermittlungen und Verkauf von elektronischen Haushaltsgeräten auf Bestellung. Mit Schreiben vom 11.01.2019 regte das Finanzamt A-Stadt gegenüber dem Regierungspräsidium A-Stadt die Einleitung eines gewerberechtlichen Verfahrens gegen den Kläger an. Auf dem Steuerkonto des Klägers bestünden Abgabenrückstände in Höhe von insgesamt 42.369,00 Euro. Das Finanzamt habe seit dem 10.07.2018 erfolglos versucht, den Rückstand beizutreiben. Auch die Androhung gewerberechtlicher Maßnahmen habe zu keiner Verbesserung der steuerlichen Situation geführt. Mit Schreiben vom 24.01.2019 teilte die Stadt A-Stadt mit, dass der Kläger für die Jahre 2016 bis 2018 Gewerbesteuerrückstände in Höhe von insgesamt 13.700,00 Euro habe. Mit Schreiben vom 25.02.2019 teilte das Regierungspräsidium A-Stadt dem Kläger mit, dass gegen ihn ein gewerberechtliches Verfahren eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 11.03.2019 teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem Regierungspräsidium A-Stadt mit, dass die steuerliche Bearbeitung bereits in vollem Gange sei, so dass davon auszugehen sei, dass die steuerlichen Rückstände in erheblichem Umfang reduziert werden würden. Mit Schreiben vom 07.06.2019 teilte die IHK C-Stadt dem Regierungspräsidium A-Stadt mit, dass gegen eine Fortführung des Gewerbeuntersagungsverfahrens hinsichtlich des Klägers keine Bedenken bestünden. Mit Schreiben vom 02.07.2019 teilte die Stadt A-Stadt mit, dass sich die Rückstände im Hinblick auf die Gewerbesteuer auf insgesamt 16.067,24 Euro belaufen würden. Mit Schreiben vom 03.07.2019 teilte das Finanzamt A-Stadt mit, dass auf dem Steuerkonto des Klägers derzeit Abgabenrückstände in Höhe von insgesamt 48.468,50 Euro bestünden und die Jahreserklärungen für das Jahr 2017 nicht eingereicht worden seien. Seit der letzten Rückstandsaufstellung vom 24.05.2019 seien keine Zahlungen auf die bestehenden Rückstände und die laufenden Verpflichtungen geleistet worden. Mit Bescheid vom 03.07.2019, der dem Kläger sowie seinem Bevollmächtigten jeweils am 05.07.2019 zugestellt worden ist, untersagte das Regierungspräsidium A-Stadt dem Kläger das Gewerbe „Vermittlung und Verkauf von elektrischen Haushaltsgeräten auf Bestellung“ (Ziff. 1). Die Untersagung erstrecke sich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GewO auch auf jede andere selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 GewO falle (Ziff. 2), sowie gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GewO auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Person (Ziff. 3). Des Weiteren wurde dem Kläger für die Abwicklung des untersagten Gewerbes eine Frist von zwei Monaten ab Unanfechtbarkeit der Verfügung gesetzt; spätestens nach Fristablauf müsse er die untersagte Gewerbetätigkeit vollkommen eingestellt haben. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung wurde ihm die Schließung des Betriebes durch Versiegelung und Verplombung der Betriebsräume sowie die Unterbindung der Gewerbeausübung durch im Einzelnen bezeichnete Maßnahmen angedroht, falls das untersagte Gewerbe nach Ablauf von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung noch betrieben werde. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass für eventuell erforderliche Vollstreckungsmaßnahmen Kosten von bis zu 500,00 Euro fällig werden könnten (Ziff. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verhalten des Klägers den Tatbestand des § 35 GewO erfülle. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides verwiesen. Am 05.08.2019 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben und um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt im Wesentlichen vor, dass der Kläger seine finanzielle Situation mittlerweile bereinigt habe. Nach Beantragung des Insolvenzverfahrens habe er zwischenzeitlich, nachdem er als Handelsvertreter für die Firma Vorwerk tätig gewesen sei, Einkommensteuererklärung erstellen können. Nunmehr sei die Einkommensteuer für die Jahre 2017 und 2018 erklärt und es seien die Bescheide zu erwarten. Dies werde insbesondere dazu führen, dass die steuerlichen Rückstände durch die Finanzverwaltung in erheblichem Umfange korrigiert werden würden und der Kläger seinen steuerlichen Verpflichtungen vollumfänglich werde nachkommen können. Die bisher angemahnten Beträge beruhten vollständig auf Schätzungen, die auch dadurch entstanden seien, dass es im Rahmen des Insolvenzverfahrens und in den nachfolgenden Zeiträumen zu erheblichen Verzögerungen in der Bearbeitung der steuerlichen Unterlagen gekommen sei. Der Kläger sei stets gewillt gewesen, dies aufzuarbeiten, was ihm jedoch bisher nicht vollständig gelungen sei. Sobald die steuerlichen Bescheide ergangen seien, seien die Steuerschulden kurzfristig auszugleichen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2019, zugestellt am 05.07.2019, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass der Umstand, dass der Kläger seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen wolle und Steuerbescheide zu erwarten seien, auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides keine Auswirkungen habe. Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 09.08.2019 den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft sein dürfte, hat der Kläger seinen diesbezüglichen Antrag mit Schriftsatz vom 19.08.2019 zurückgenommen. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 20.08.2019 eingestellt (Az.: 8 L 3079/19.GI). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21.08.2019 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.08.2019 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss vom 23.08.2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs (ein Hefter, Bl. 1 bis 76) Bezug genommen.