Gerichtsbescheid
8 E 334/96 (3)
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1997:0210.8E334.96.3.0A
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Leitsätze
Es bestehen rechtliche Bedenken gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen (hier: auf verspätet gezahlte Kreisumlagen) im Hinblick auf das Prinzip des Gesetzesvorbehalts, da eine spezielle gesetzliche Regelung fehlt.
Zum Erlaß gem AO 1977 § 227 bei juristischen Personen und zu den persönlichen
Billigkeitsgründen.
Zur Frage der Nichtigkeit eines Festsetzungsbescheids.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bestehen rechtliche Bedenken gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen (hier: auf verspätet gezahlte Kreisumlagen) im Hinblick auf das Prinzip des Gesetzesvorbehalts, da eine spezielle gesetzliche Regelung fehlt. Zum Erlaß gem AO 1977 § 227 bei juristischen Personen und zu den persönlichen Billigkeitsgründen. Zur Frage der Nichtigkeit eines Festsetzungsbescheids. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die erhobenen Säumniszuschläge erlässt (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) noch einen Anspruch dahingehend, dass der Beklagte ihren Erlassantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bescheidet (vgl. § 113 Abs. 4 S. 2 VwGO). Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass liegen nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. § 227 Abs. 1 AO sind Säumniszuschläge zu erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann in der Person des Abgabepflichtigen bzw. seinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründet sein (sog. persönliche Unbilligkeit) oder aber sich aus der Anwendung des Abgabentatbestandes auf den konkreten Fall ergeben (sog. objektive oder sachliche Unbilligkeit). Ein Abgabenerlass aus persönlichen Gründen ist zulässig, wenn dem Schuldner die Zahlung der geschuldeten Abgabe nach seinen wirtschaftlichen und sonstigen persönlichen Verhältnissen nicht möglich ist. Derartige Unbilligkeitsgründe scheiden vorläufig für die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts erkennbar aus. Sachliche Gründe für die Annahme einer unbilligen Härte liegen hingegen vor, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetz- oder Satzungsgebers davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber, hätte er die nun im Wege der Billigkeit zu entscheidende Frage selbst geregelt, sie im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsentscheidung normiert hätte (vgl BFHE 77, 522, 524 ; 108, 106, 148). Ein Erlass kann insoweit auch bei plötzlicher Erkrankung des Steuerpflichtigen in Betracht kommen, wenn er selbst dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war und es ihm aufgrund seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht möglich war, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen. Auf diesen, von der Klägerin geltend gemachten Erlasstatbestand, kann sie sich als juristische Person des öffentlichen Rechts aber ebenfalls nicht berufen. Denn die Klägerin kann als Gebietskörperschaft schon im wortlogischen Sinn nicht erkranken. Ihr Vorbringen, es habe aufgrund der Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters ein personaler Engpass bestanden und aus diesem Grunde sei es zu der einmaligen, verspäteten Zahlunggekommen, vermag hieran nichts zu ändern. Denn der erwähnte Erlasstatbestand, der sich seinem Sinn und Zweck nach auf die plötzliche Erkrankung des Steuerpflichtigen bezieht, 411, kann nicht auf den einzelnen bei einer Gebietskörperschaft beschäftigten Sachbearbeiter angewandt werden. Darüber hinaus ist die Klägerin aber auch gehalten, für Krankheitsfälle organisatorische Vorsorgemaßnahmen, wie etwa einen Vertretungsplan zu treffen, um kontinuierlich und fristgerecht die ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Schließlich vermag auch der Umstand, dass es sich nach dem Vorbringen der Klägerin um einen einmaligen Zahlungsverzug gehandelt habe, einen möglichen Erlass nicht zu begründen. Insoweit könnte ein Erlass nur in Betracht kommen, wenn die nicht erfolgte Zahlung ein offenbares Versehen gewesen wäre. Dies ist aber nach dem Vorbringen der Klägerin gerade nicht der Fall. Diese hat vielmehr aus den benannten Gründen versäumt, rechtzeitig die Zahlung zu bewirken. Auf sonstige Erlassgründe kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Ablehnung des Erlassantrages durch den Beklagten erfolgte somit zu Recht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten mit Bescheid vom 15.02.1994 festgesetzten Säumniszuschläge zu erheben sind. Denn für eine derartige Festsetzung ist eine den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts (Art. 20 Abs. 3 GG) genügende Ermächtigungsgrundlage in Hessen nicht ersichtlich (anders z.B. § 12 KAG-Baden-Württemberg). Eine Regelung allein in der Haushaltssatzung des Beklagten, dass bei verspäteter Zahlung der Kreisumlage Säumniszuschläge erhoben werden können, die vorliegend wohl getroffen worden ist, genügt den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts allein nicht. Denn für das Setzen einer derartigen Rechtsnorm muss der Kreis wiederum ermächtigt sein. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 40a Finanzausgleichsgesetz (FAG) ist das Bestehen einer derartigen Ermächtigung für den Satzungsgeber aber höchst zweifelhaft. Denn § 40a FAG sieht lediglich die Möglichkeit vor, rückständige Umlagen nach §§ 37 bis 40 FAG, wozu auch die Kreisumlage gehört, vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an mit jährlich 2 v.H. über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers hinsichtlich der Säumniszuschläge schließt die erkennende Kammer, dass deren Festsetzung gerade nicht zulässig sein soll. Vorliegend kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin hat ihren gegen die festgesetzten Säumniszuschläge eingelegten Widerspruch zurückgenommen, so dass der Festsetzungsbescheid vom 15.02.1994 bestandskräftig geworden ist. Für eine Nichtigkeit dieses Festsetzungsbescheides liegen keine Anhaltspunkte vor; seine Rechtswidrigkeit, für die nach Auffassung der Kammer zwar gewichtige Gründe sprechen, ist jedenfalls nicht evident. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 16 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um den Erlass von Säumniszuschlägen. Die Klägerin ist kreisangehörige Gemeinde des Beklagten. Mit Bescheid vom 15.02.1994 setzte der Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 1.722,-- DM gegen die Klägerin fest, da letztere die Kreisumlage für den Monat Januar 1994 in Höhe von 172.223,-- DM nicht bis zum Fälligkeitstag, dem 15.01.1994, sondern erst am 14.02.1994 entrichtet hatte. Gegen diesen Festsetzungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17.02.1994 Widerspruch und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Erlass der festgesetzten Säumniszuschläge. Der Erlassantrag wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 20.09.1994 abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid vom 20.09.1994 Bezug genommen. Gegen die Ablehnung ihres Erlassantrages erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28.09.1994 Widerspruch unter gleichzeitiger Rücknahme ihres zuvor gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge gerichteten Widerspruchs vom 17.02.1994. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.1996 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Verfügung vom 20.09.1994 zurück. Wegen der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Mit am 29.02.1996 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, bei der verspäteten Zahlung für die Kreisumlage 1/1994 habe es sich um einen einmaligen Zahlungsverzug gehandelt. Dieser sei durch eine unvorhersehbare Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters eingetreten. Die Einziehung des Säumniszuschlages sei deshalb unbillig, die Voraussetzungen zur einen Erlass gemäß §§ 4 KAG, 227 AO lägen vor. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20.09.1994 und seinen Widerspruchsbescheid vom 25.01.1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Antrag vom 17.01.1994 auf vollständigen Erlass der Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung der Kreisumlage für Januar 1994 stattzugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass der Säumniszuschläge lägen nicht vor. Wegen der näheren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.05.1996 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Verwaltungsvorgang betreffenden Behördenakte des Vogelsbergkreises (Bl. 1 bis 20), die zum Verfahren beigezogen wurde und Gegenstand der Beratung gewesen ist.