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Urteil

8 E 667/96

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1997:0312.8E667.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat nach § 18 Abs. 1 HKO, § 27 Abs. 1 HGO i.V.m. § 2 der Entschädigungssatzung des Beklagten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung für Verdienstausfall in Höhe von 120,-- DM. Die Ablehnung des insoweit von der Klägerin begehrten Verwaltungsaktes durch den Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so daß der Beklagte zum Erlaß des Verwaltungsaktes zu verpflichten war (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Das Vorliegen der Voraussetzungen für die von der Klägerin beantragte Entschädigung ist mit Ausnahme der Frage, ob die Klägerin "Hausfrau" ist, zwischen den Beteiligten nicht streitig. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Klägerin auch "Hausfrau" im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 3 HGO, so daß ihr Entschädigung in Form der Hausfrauenpauschale gemäß der Entschädigungssatzung des Beklagten zusteht. § 2 Abs. 2 der Entschädigungssatzung des Beklagten, wonach (nur) Personen ohne eigenes Einkommen, die den ehelichen oder einen eheähnlichen oder einen eigenen Hausstand führen (Hausfrauen, Hausmänner), die Stundenpauschale ohne Nachweis eines Verdienstausfalles gewährt wird, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Denn insoweit gilt der Vorrang des Gesetzes. § 27 Abs. 1 S. 1 bis 3 HGO bestimmt indes, daß ehrenamtlich Tätige Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall haben, wobei durch Satzung ein Durchschnittssatz festzusetzen ist, der denjenigen zu gewähren ist, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann. Hausfrauen wird der Durchschnittssatz ohne diesen Nachweis gewährt. Bereits dem Wortlaut des Gesetzes ist somit ein einschränkendes Tatbestandsmerkmal, wonach Hausfrau nur sein soll, wer über kein eigenes Einkommen verfügt, nicht zu entnehmen. Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Rechtsmeinung ergibt sich eine derartige Einschränkung auch nicht aus Sinn und Zweck des § 27 Abs. 1 HGO. Nach Auffassung der Kammer beruht die Regelung des § 27 Abs. 1 HGO auf dem Prinzip der Kompensation real erlittener Vermögens- bzw. Verdiensteinbußen, bei der auf der einen Seite selbständig oder unselbständig erwerbstätige Mandatsträger stehen und auf der anderen Seite die Personen, die einen Haushalt, jedoch nicht nur den eigenen Haushalt führen. Der selbständig oder unselbständig erwerbstätige Mandatsträger erhält einen Ausgleich für die Schmälerung seines Einkommens, wobei die erlittene Einkommenseinbuße grundsätzlich quantifizierbar ist, insofern als sich ein Vergleich zwischen dem Einkommen mit und ohne kommunalpolitisches Engagement aufstellen läßt. Ein solcher Nachweis läßt sich für eine Hausfrau/einen Hausmann nicht führen. Denn im Unterschied zum Erwerbstätigen erhält die Person, die einen Haushalt versorgt, kein meßbares Entgelt für diese Leistung. Die Klägerin weist aber zu Recht darauf hin, daß zumindest unter Eheleuten die Führung eines Haushaltes auch geldwerten Charakter hat. Die Führung des Haushaltes ist geldwerte Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung zwischen Eheleuten (vgl. hierzu BGHZ 38, 55 ff). Zumindest die für andere in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geleistete Hausarbeit stellt demnach eine der Erwerbstätigkeit vergleichbare, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Arbeitsleistung dar (vgl. BGH, FamRZ 1975, 30, 31). Da die Führung eines Haushaltes als solches somit geldwerten Charakter hat, ist der durch Ausübung des kommunalen Mandates entstehende Nachteil im häuslichen Bereich, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft kompensiert werden kann, finanziell auszugleichen (s. hierzu Christner, DVBl. 1992, 943 ff.). Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, daß die Klägerin, obwohl neben ihrer Hausfrauentätigkeit auch noch erwerbstätig, die Hausfrauenentschädigung beanspruchen kann. Mandatsträger, die nur teilweise erwerbstätig sind und daneben - wie die Klägerin - einen Familienhaushalt versorgen, können in der Regel nicht verbindlich entweder der Gruppe der Erwerbstätigen oder der Gruppe der Hausfrauen zugeordnet werden. Gerade in Grenzbereichen, dies belegt der vorliegende Sachverhalt, wäre eine solche Zuordnung mehr oder weniger willkürlich. Insbesondere ist für die erkennende Kammer ein Abstellen auf erzielte Einkünfte als Abgrenzungskriterium zum Feststellen der Hausfraueneigenschaft völlig ungeeignet. Ein derartiges Vorgehen ist auch sachlich nicht zu rechtfertigen. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wieso z.B. eine Frau (ein Mann), die/der ganztägig einen Familienhaushalt mit mehreren Kindern versorgt, daneben aber Einkünfte aus z.B. Vermietung und Verpachtung erzielt, nicht mehr Hausfrau/Hausmann im Sinne des § 27 Abs. 1 HGO sein soll. Würde man § 2 Abs. 2 der Entschädigungssatzung des Beklagten zugrunde legen, wäre dies jedoch der Fall. Hierfür ist eine sachliche Rechtfertigung nicht zu erkennen, wird doch auch bei Erwerbstätigen nur auf den beruflich bedingten Verdienstausfall abgestellt und nicht darüber hinaus darauf, ob weitere Einkünfte z.B. in Form von Miete, Pacht oder Dividenden aus Aktienbesitz erzielt werden. Etwas anderes kann dann aber auch nicht gelten, wenn Einkünfte aus teilweiser Erwerbstätigkeit erzielt werden (im Ergebnis ebenso Foerstemann, HGO, 3. Aufl., S. 40). Auch dies führt noch nicht dazu, daß - sofern diese Einkünfte erheblich sind - die Hausfraueneigenschaft verlorengeht. Vielmehr ist es in solchen Fällen nach Auffassung der Kammer sachgerecht, eine Aufteilung entsprechend der zeitlichen Inanspruchnahme als Erwerbstätige bzw. Hausfrau vorzunehmen und sowohl Verdienstausfallersatz im engeren Sinne zu gewähren, soweit durch die kommunale Mandatsausübung die Erwerbstätigkeit betroffen ist, als auch die sogenannte Hausfrauenpauschale, soweit durch die Mandatsausübung die Hausfrauentätigkeit betroffen ist (so auch Christner, a.a.O., S. 948). Einer etwaigen mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Hausfrauenpauschale ist dadurch zu begegnen, daß jedenfalls für die Hausfrauenpauschale eine Beschränkung auf Zeiten vorgesehen wird, in denen üblicherweise auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Eine solche Regelung hat der Beklagte mit § 2 Abs. 1 S. 2 seiner Entschädigungssatzung auch getroffen. Da die Klägerin vorliegend die Hausfrauenpauschale für Zeiten beansprucht, in denen sie - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - üblicherweise ihrer Hausfrauentätigkeit nachgeht, steht ihr die insoweit geltend gemachte Entschädigung zu. Soweit in der Literatur hingegen die Auffassung vertreten wird, Hausfrau (Hausmann) könne nur sein, wer nicht über ein eigenes Einkommen verfüge (vgl. Schneider/Jordan, HGO-Kommentar, Loseblattausgabe, § 27 Erl. 2; Schlempp/Schlempp, HGO-Kommentar, Loseblattausgabe, § 27 Erl. IV), wird diese Auffassung nicht begründet, sondern es wird lediglich auf einen entsprechenden Erlaß des Hess. Innenministeriums vom 10.10.1978 (Staatsanzeiger S. 2078), der am 15.05.1981 (Staatsanzeiger S. 1243) aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung aufgehoben wurde, hingewiesen. Wie bereits dargelegt, ist die in diesem Erlaß getroffene Auslegung indes unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 27 Abs. 1 nicht sachgerecht. Nach Auffassung der Kammer ist es darüber hinaus aber auch nicht sachgerecht, Personen, die lediglich den eigenen Haushalt versorgen, eine Hausfrauenpauschale zukommen zu lassen, wie § 2 Abs. 2 der Entschädigungssatzung des Beklagten dies vorsieht. Denn insoweit gelten in der Tat die vom Beklagten selbst vorgebrachten Bedenken einer Überführung des ehrenamtlichen Mandats in ein Mandat gegen Bezahlung, zumindest in Höhe der Stundenpauschale. Denn alle Alleinstehenden, die über kein Einkommen verfügen, würden die Voraussetzungen für die Stundenpauschale stets erfüllen. Hausfrau/Hausmann im Sinne des § 27 Abs. 1 HGO kann nach Auffassung der Kammer aber nur derjenige sein, der durch eine meßbare Haushaltsführung auch zum Unterhalt der Ehe/Familie im Sinne des § 1360 BGB beiträgt. Nur insoweit hat private Haushaltsführung geldwerten Charakter, der rechtlich geschützt ist, u.a. durch § 27 Abs. 1 HGO. Für diese Auslegung spricht auch der vom Beklagten herangezogene Vergleich mit der Regelung des § 2 Abs. 3 S. 2 Entschädigungsgesetz für Zeugen und Sachverständige, der eine Entschädigung nur unter der Voraussetzung gewährt, daß ein Mehrpersonenhaushalt geführt wird. Sinn und Zweck dieser Regelung ist ebenfalls, die dem Familienunterhalt dienende Führung des Haushalts rechtlich anzuerkennen (hierzu bereits BVerfGE 49, 280, 285 ). Der Beklagte hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es in Anbetracht der zu beurteilenden Rechtsfragen für die Klägerin nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt als Kreistagsabgeordnete Entschädigung für Verdienstausfall in Form der Hausfrauenpauschale. Die Klägerin war seit August 1995 als Nachrückerin Kreistagsabgeordnete im Landkreis Gießen. Sie ist Mutter von vier Kindern, die jetzt 16, 14, 8 und 6 Jahre alt sind. Die Klägerin geht einer Teilzeit-Berufstätigkeit nach. An drei Tagen in der Woche arbeitet sie vormittags in der Zeit zwischen 9.00 und 12.00 Uhr und an einem Tag in der Woche nochmals abends in der Zeit zwischen 20 und 23.00 Uhr im Büro der Stadtverordnetenfraktion von "Bündnis 90/Die Grünen" in Gießen. Hierdurch erzielt sie ein monatliches Einkommen von ca. 1.500,- DM brutto. In der übrigen Zeit versorgt die Klägerin ihren Haushalt und widmet sich der Kindererziehung. Im September 1995 nahm die Klägerin an drei Sitzungen (Kreistagsausschüsse und Kreistag) teil. Für ihre Teilnahme beanspruchte sie Entschädigung in Form der Hausfrauenpauschale auf der Grundlage der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger des Beklagten vom November 1979. § 2 dieser Satzung lautet: (1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von 20,-- DM je angefangene Stunde der Tätigkeit, wenn ihnen nachweislich ein Verdienstausfall entstehen kann. Der Anspruch auf Zahlung des Durchschnittssatzes wird beschränkt auf Werktage, und zwar montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr. (2) Personen ohne eigenes Einkommen, die den ehelichen oder einen eheähnlichen oder einen eigenen Hausstand führen (Hausfrauen, Hausmänner) wird die Stundenpauschale ohne diesen Nachweis gewährt. (3) Anstelle der Stundenpauschale kann der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall verlangt werden; dies gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen. Mit Bescheid vom 13.11.1995 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung dieser Entschädigung ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Klägerin sei nicht Hausfrau im Sinne des § 2 Abs. 2 der Entschädigungssatzung, da sie über wesentliches eigenes Einkommen aus einer Berufstätigkeit verfüge. Hausfrau sei nur, wer diese Tätigkeit unter Verzicht auf eine Berufstätigkeit oder Ausbildung wahrnehme, wobei ein geringfügiges Einkommen aus Billigkeitsgründen unberücksichtigt bleiben könne. Den gegen diesen Bescheid von der Klägerin am 22.11.1995 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.1996 zurück. Zur Begründung führte er aus, daß der Hausfrauenbegriff des § 27 Abs. 1 S. 3 HGO als unbestimmter Rechtsbegriff der Auslegung bedürfe. Vor dem Hintergrund, daß das Mandat als Kreistagsabgeordneter ein Ehrenamt sei, könne nicht von jedem, der einen eigenen Hausstand führe, Entschädigung in Form der Hausfrauenpauschale beansprucht werden. Erfaßt würden vielmehr nur solche Frauen und Männer, die diese Aufgabe unter Verzicht auf eine Berufstätigkeit oder Ausbildung wahrnehmen würden. Der Auffassung, zur Bestimmung der "Hausfraueneigenschaft" könne es auf ein eigenes Einkommen nicht ankommen, sei nicht näherzutreten. Denn unter dieser Voraussetzung würden alle von § 27 HGO erfaßten ehrenamtlichen Tätigkeiten von einem Ehrenamt in ein bezahltes Amt überführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Widerspruchsbescheid vom 18.04.1996 Bezug genommen. Die Klägerin hat am 07.05.1996 Klage erhoben, zu deren Begründung sie mit Schriftsatz vom 17.06.1996, auf den verwiesen wird, vorgetragen hat. Sie ist der Auffassung, daß - völlig unabhängig von der Höhe eines evtl. eigenen Einkommens - "Hausfrau/Hausmann" jeder sei, der verantwortlich und weitestgehend ohne fremde Hilfe einen Haushalt führe. § 27 Abs. 1 HGO sei von dem Gedanken getragen, die Vermögens- und Verdiensteinbußen zu kompensieren, die ein kommunalpolitisch ehrenamtlich Tätiger durch die Wahrnehmung seines Mandates erleide. Für eine/einen "Hausfrau/Hausmann" bedeute dies, daß die versäumte Hausarbeit zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden müsse oder hierfür eine Ersatzkraft gegen Entgelt zu beschäftigen sei. Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Hausfrau/der Hausmann eigenes Einkommen habe, bestehe deshalb ein Anspruch auf Ausgleich für fiktiven Verdienstausfall, der nur dann entfalle, wenn die Eigenschaft als Hausfrau/Hausmann durch eine Berufstätigkeit verlorengehe. Dies sei im Falle der Klägerin nicht gegeben. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Bescheide vom 13.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.1996 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Verdienstausfall in Form der Hausfrauenpauschale in Höhe von 120,-- DM gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Entschädigungssatzung der Beklagten zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der Klägerin stehe die begehrte Entschädigung nicht zu. An dem im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid dargelegten Rechtsstandpunkt sei festzuhalten. Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 11.09.1996 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.