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Urteil

8 E 533/96

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1997:0430.8E533.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet. Insbesondere steht der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Überprüfung des Bescheides des Beklagten zur Seite. Ein solches ist nicht dadurch entfallen, daß die Klägerin den ursprünglichen Motor des Sägegatters durch einen schwingungsisolierten Motor ersetzt hat. Der Beklagte könnte nämlich, wenn seine genannten Bescheide nicht aufgehoben würden, jederzeit - auch zukünftig - von der Klägerin die Einhaltung und Beachtung der gegen sie verfügten Maßnahmen auf der Grundlage der angefochtenen Bescheide verlangen. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Staatlichen Amtes für Immissions- und Strahlenschutz M vom 19.06.1995 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums G vom 15.03.1996 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Anordnung in Nr. 1 des Ausgangsbescheides vom 19.06.1995, die von dem Betriebsgrundstück der Klägerin ausgehenden Emissionen von Erschütterungen und Schwingungen entsprechend zu begrenzen, daß sie an dem Einwirkungsort ... den in dem genannten Bescheid festgesetzten Grenzwert nicht überschreiten, ist deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine solche Anordnung bereits tatbestandsmäßig nicht vorliegen. Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 24 BImSchG. Nach dieser Norm kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und, daß nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen - zu denen grundsätzlich auch Erschütterungen gehören können (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG) -, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Danach muß die von der Behörde konkret ergriffene Maßnahme zumindest auf die Bekämpfung erheblicher Belästigungen als der niedrigsten Qualifikationsstufe schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG gerichtet sein. Im vorliegenden Fall sind indes erhebliche Belästigungen in diesem Sinne und erst recht keine weitergehenden schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG durch die von dem Betrieb der Klägerin ausgehenden Erschütterungsemissionen feststellbar. Bezogen auf den Einwirkungsort, die Dachgeschoßwohnung im Haus S weg ... in B., ist der Übergang zu einer schädlichen Umwelteinwirkung durch die von dem Betrieb der Klägerin ausgehenden Erschütterungsemissionen nicht bereits bei dem hier - zudem als strikter Grenzwert - festgesetzten Anhaltswert "A" von 0,1 für die Beurteilungsschwingstärke "KB" anzunehmen. Der als Grenzwert für die Beurteilungsschwingstärke "KB" festgesetzte Wert von 0,1 ist nicht schon deswegen als ein den Übergang von erheblichen zu unerheblichen Belästigungen markierender Wert anzusehen, weil er in der grundsätzlich mit zu berücksichtigenden DIN 4150, Teil 2, Abschnitt 5.2, Tabelle 1, Zeile 3 als Tagesanhaltswert für Betriebe und Gebiete der hier zu beurteilenden Art bezeichnet wird. Zwar geht auch die erkennende Kammer davon aus, daß die DIN 4150 als antizipiertes Sachverständigengutachten bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Erschütterungsemissionen grundsätzlich mit zu berücksichtigen ist (vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1983, Az.: 10 S 2162/80, S. 21 ff.). Jedoch handelt es sich bei diesen als Anhaltswerte bezeichneten Richtwerten der DIN 4150 gerade nicht - wie zum Beispiel bei den Werten der TA Lärm und der TA Luft - um letztlich gesicherte Werte, Mindest- oder Höchstwerte (Grenzwerte), sondern um empfohlene Werte, bei deren Über- bzw. Unterschreitung Schäden eintreten können, aber nicht unabdingbar müssen, die die Standsicherheit oder Dauerhaftigkeit von baulichen Anlagen beeinträchtigen oder zu erheblichen Belästigungen von Menschen in Gebäuden, insbesondere Wohnungen, führen (DIN 4150, Teil 1, S. 5, Erläuterungen). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Erlaß des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 31.07.1995, Az.: UE-IIB3a-53e810. Durch diesen Erlaß wird die Erschütterungsrichtlinie "Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen", die der Länderausschuß Immissionsschutz in seiner 87. Sitzung im Oktober 1994 zur Anwendung empfahl, als Grundlage zur Messung und Beurteilung von Erschütterungsimmissionen in Hessen bekanntgegeben. Nach dem genannten Erlaß ist die Grundlage sowohl auf nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige als auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen einschließlich Baustellen anzuwenden, und die Anhaltswerte der Normen DIN 4150 Teil 2 und 3 werden mit der Bekanntgabe zu verbindlichen Immissionswerten, die die Schwelle zwischen schädlichen und gerade noch nicht schädlichen Umwelteinwirkungen definieren. Der genannte Erlaß läßt jedoch nicht erkennen, aufgrund welcher Vorgaben er den Schluß zieht, die Anhaltswerte der DIN 4150 seien zu verbindlichen Immissionswerten zu erklären, die die Schwelle zwischen schädlichen und nicht schädlichen Umwelteinwirkungen bestimmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß die DIN 4150 diese Anhaltswerte gerade nicht als letztlich gesicherte Grenzwerte behandelt. Auch die von dem Länderausschuß für Immissionsschutz beschlossene Erschütterungsrichtlinie stuft die Anhaltswerte der DIN 4150 nicht als verbindliche Immissionswerte ein. Diese Erschütterungsrichtlinie gibt lediglich an, daß sie Beurteilungsmaßstäbe zur Konkretisierung der Anforderungen aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 22 Abs. 1 BImSchG enthält (a.a.O., S. 2). Ferner bestimmt auch diese Richtlinie, daß zwar durch Erschütterungen entstandene Schäden an Gebäuden, die deren Standfestigkeit beeinträchtigen, stets als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, im übrigen die Bewertung von Erschütterungseinwirkungen jedoch von der Gebäudeart und der Nutzung der Bauten abhängt (a.a.O., S. 3). Ansonsten weist auch diese Richtlinie lediglich darauf hin, daß die dort angeführten Immissionswerte zwar für den überwiegenden Teil der heute vorhandenen Gebäude eine Schwelle kennzeichnen, bei deren Einhaltung eine Verminderung der bestimmungsgemäßen Nutzung als Folge von Erschütterungseinwirkungen nach den bisherigen Erfahrungen nicht zu erwarten ist (a.a.O., S. 4 f.) bzw. nicht davon auszugehen ist, daß schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG vorliegen, sofern die Immissionswerte eingehalten oder unterschritten werden (a.a.O., S. 5), aber bei einer Überschreitung der Immissionswerte das Risiko derartiger Beeinträchtigungen zunehme (a.a.O.). Schließlich läßt auch Nr. 3.2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) der Erschütterungsrichtlinie, die hier einschlägig ist, nicht erkennen, daß die dort genannten Anhaltswerte, die auf der DIN 4150 Teil 2 basieren, als verbindlich und schematisch einzuhaltende Immissionswerte anzusehen sind. Im übrigen hätte die Erschütterungsrichtlinie für diesen Fall auch darlegen müssen, aufgrund welcher Vorgaben sie diesen Schluß zieht, daß die in der DIN 4150 als Anhaltswerte bezeichneten Zahlenwerte im Gegensatz zu der Einstufung in dieser Norm nunmehr als gesicherte Grenzwerte zu behandeln seien. Da demnach eine für den Regelfall gegebene Bindung an ein technisches Regelwerk als ein sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten im Sinne strikt einzuhaltender Grenzwerte nicht anzunehmen ist, war die Kammer gehalten, unter Berücksichtigung aller rechtlich bedeutsamen Umstände (lediglich) für den hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob die Erschütterungsemissionen, die von dem Sägewerk der Klägerin ausgehen, als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Für die Beurteilung ist einmal von Bedeutung, daß nach der VDI-Richtlinie 2057, Bl. 3, Tabelle 1, vom Mai 1987 "Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen, Beurteilungen" die sogenannte Fühlschwelle bei Erschütterungen in der Regel bei einem KB-Wert von 0,1 liegt. Erschütterungen zwischen einem Wert von 0,1 und 0,4 gelten danach als "gerade spürbar". Erst über einem KB-Wert von 0,4 erreichen die Erschütterungen einen Bereich, der als "gut spürbar" bezeichnet wird. Vorliegend ergaben die Messungen des TÜV Rheinland (TÜV-Gutachten, S. 12) Erschütterungen bei dem Betrieb des Sägegatters der Klägerin, die - selbst ohne einen Meßtoleranzabzug von 15% - lediglich KB-Werte von 0,25 für Fichte und Lärche bzw. 0,32 für Eiche ergaben. Demnach erreichen die vorliegenden Erschütterungen lediglich den Bereich des gerade Spürbaren. Die erkennende Kammer ist aber der Ansicht, daß Erschütterungen in dem Bereich des gerade Spürbaren grundsätzlich auch über einen längeren Zeitraum hinzunehmen sind, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles eine andere Bewertung nahelegen (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, UPR 1982, 273, 275). Solche besonderen oder andere Umstände, die zwingend verlangen würden, die als Anhaltswerte bezeichneten Zahlenwerte hier als verbindlich einzuhaltende Werte zugrunde zu legen, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr ist bei dem hier zu entscheidenden Einzelfall im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigen, daß der Betrieb der Klägerin bereits seit dem Jahre 1913 mit einem solchen Sägegatter betrieben wurde und erst im Zuge der 1981 im Schützenweg durchgeführten Kanalbaumaßnahmen entsprechende Erschütterungsimmissionen im Haus S weg feststellbar waren. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der Gutachten des Büros Dr. T. und Partner sowie des TÜV. Nach dem Gutachten des Erdbaulaboratoriums Dr. T. und Partner vom 04.02.1991 ist es geotechnisch offenkundig, daß das Haus Schützenweg ... durch den 1981 erfolgten Kanalneubau nicht nur eine negative Veränderung bereits vor dem Kanalneubau vorhanden gewesener Risse, sondern insgesamt, d.h. sowohl im Bauwerk als auch im Untergrund, eine erhebliche Verschlechterung der Erschütterungsempfindlichkeit erfahren hat (S. 4 des Gutachtens). Die Erschütterungsempfindlichkeit des Hauses S weg ... ist unter der Voraussetzung, daß die tragenden Außen- und Innenwände einen ausreichenden konstruktiven Zusammenhalt besitzen und der gewachsene bindige Untergrund ungestört bzw. konsolidiert ist, als gering einzustufen, da das Haus in den zwanziger Jahren in der damaligen Bauweise mit relativ dicken Mauerwerksbeständen in einer Art Schwergewichtsbauweise erstellt worden ist. Dieser konstruktive Zusammenhalt ist zwar im Hausgiebel an der Pfingstweide neben der linken auskragenden Hausecke und an dem Fenstersturz des linken Erdgeschoßfensters durch Risse abgemindert. Aus der Zeit vor dem Kanalbau sind aber keine Schwingungsauswirkungen des benachbarten Sägegatters bekanntgeworden. Die eigene Besichtigung des Sachverständigen am 07.06.1990 hat ergeben, daß zu den 1981 dokumentierten und reparierten Rißbildungen in den Kellerräumen zur Schützenstraße hin, d.h. zum 1981 erfolgten Kanalbau hin, erhebliche Rißbildungen vorhanden sind, die eindeutig auf eine Setzungsbewegung der Außenwand an der Schützenstraße zurückzuführen sind (Gutachten, S. 6 f.). Es ist auch heute noch nicht sicher, wie weit die beim Kanalbau verursachten Setzungen vollständig zum Stillstand gekommen sind (Gutachten, S. 8). Nachdem im Gefolge der Kanalbau-Setzungsbeeinflussung der ursprünglich ausreichend gute Zusammenhalt der aufgehenden Bauwerkskonstruktion sowie der gleichmäßig konsolidierte Zustand des gewachsenen Untergrundes unter dem Haus so stark geschädigt worden ist, daß die einzelnen Gebäudeteile auf Schwingungsbeanspruchungen reagieren, sind erst die Voraussetzungen geschaffen worden, daß die Sägegatterschwingungen sich entsprechend auswirken können. Nach diesem Gutachten sind die Rißbildungen auf unterschiedliche Setzungen im Gefolge des Kanalbaus zurückzuführen und dauern möglicherweise noch an (Gutachten, S. 9). Die durch Setzungsrisse in ihrem konstruktiven Zusammenhalt in erschütterungsbewegliche Einzelteile überführten Gebäudeteile reagieren zwar mit Schwingungen und Vibrationen auf den Betrieb des Sägegatters der Klägerin. Die Ursache für die 1981 beim Kanalbau und danach eingetretenen bzw. größer gewordenen Risse ist jedoch nicht in den Schwingungsbeanspruchungen, sondern in der 1981 beim Kanalbau nicht erfolgten Sanierung der Gründung zu sehen (Gutachten, S. 10). Auch das Gutachten des TÜV Rheinland vom 16.06.1993 läßt nicht die Schlußfolgerung zu, die Schwingungsemissionen der Klägerin führten zu erheblichen Belästigungen im Schützenweg .... Selbst der TÜV Rheinland konstatiert, daß der Vergleich der Meßwerte mit den Anhaltswerten zeigt, daß bei üblichen Gebäuden, wie sie in der DIN beschrieben seien, keine Gebäudeschäden durch den Betrieb des Sägegatters zu erwarten seien (Gutachten, S. 14). Inwieweit jedoch bei einem vorbelasteten Baukörper mit Rissen, die von dem TÜV gemessenen Erschütterungen weitere Auswirkungen verursachen, kann danach nur eine eingehende bautechnische Untersuchung beantworten. Für Gebäude mit normalem Erhaltungszustand entsprechend den Angaben der DIN sind dagegen keine Gebäudeschäden im Sinne der Richtlinie zu erwarten (Gutachten, S. 14). Anhaltspunkte dafür, daß die Gutachter des Erdbaulaboratoriums Dr. T. und Partner oder des TÜV Rheinland von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen oder ihre Schlußfolgerungen nicht nachvollziehbar sind, bestehen nicht. Die festgestellten (Vor-) Schädigungen sind danach den Eigentümern des Hauses S weg ... zuzurechnen. Diese sind verpflichtet, die Sanierung ihres Gebäudes in eigener Verantwortung durchzuführen. Selbst wenn man nicht der Ansicht der Kammer folgen sollte, nach der die Vorschäden im Untergrund und daraufhin am Haus S weg ... den Eigentümern dieses Grundstücks zuzurechnen sind, bleibt festzuhalten, daß der angefochtene Bescheid des Beklagten jedenfalls ermessensfehlerhaft ist. Der Beklagte hätte die gesamten oben angesprochenen Umstände im Rahmen einer ermessensgerechten Abwägung in seine Entscheidung einstellen müssen. Vorliegend ist dagegen noch nicht einmal erkennbar, daß der Beklagte in seinem Bescheid Ermessen überhaupt ausgeübt hat. Erst recht erfolgt dort keine Auseinandersetzung mit den situativen Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles. So fehlt eine hinreichende Darlegung, wem, und zu welchen Anteilen, die Schäden an dem Haus S weg zuzurechnen sind und in wessen Verantwortungsbereich dies letztlich fällt. Auch Nr. 2 der Anordnung des Staatlichen Amtes für Immissions- und Strahlenschutz M vom 19.06.1995, die der Klägerin die Verpflichtung auferlegt, durch eine vom Hessischen Umweltministerium bekanntgegebene Stelle für Emissions- und Immissionsmessungen nach § 26 BImSchG durch Messungen den Nachweis darüber zu führen, daß der in der Anordnung aufgeführte Grenzwert eingehalten wird, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die hierfür allein einschlägige Norm des § 26 Abs. 1 BImSchG steht dem Beklagten insoweit als Rechtsgrundlage nicht zur Seite. Nach dieser Norm kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 BImSchG Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen in dem Einwirkungsbereich der Anlage durch eine den von der zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebene Stelle ermitteln läßt, wenn zu befürchten ist, daß durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Eine solche auf § 26 BImSchG gestützte Anordnung ist jedoch bereits zwingend deshalb aufzuheben, weil sie in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Anordnung in Nr. 1 der Verfügung steht, den dort benannten zulässigen "Grenzwert" einzuhalten und dieser Teil der Verfügung ebenfalls aufgehoben wurde. Aus den genannten Gründen konnte der Klägerin auch nicht aufgegeben werden, die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen. Schließlich kann deshalb auch die Anordnung eines Zwangsgeldes in Nr. 4 des Bescheides keinen Bestand haben (vgl. dazu: Hess. VGH, Beschluß vom 12. 12. 1996, 4 TG 481/96). Der Beklagte hat als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Sach- und Rechtskunde der Klägerin. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin betreibt in B., ein Sägewerk mit angeschlossenem Lagerplatz und Zimmereibetrieb. In einer Entfernung von circa 130 m befindet sich das Haus S weg Nr. .... Im Jahre 1981 führten verschiedene Baufirmen Kanalbauarbeiten im Schützenweg aus, in deren Folge Schäden an verschiedenen Häusern der Straße, so auch im Haus Nr. ..., auftraten. Während der Betriebszeiten des Sägewerksgatters der Klägerin machen sich im Haus Schützenweg..., besonders im Dachgeschoß, Schwingungen und Vibrationen bemerkbar. Solche Schwingungsauswirkungen durch den Betrieb des Gatters traten vor der Durchführung der Kanalbaumaßnahmen im Haus S weg ... nicht auf. Im Jahre 1989 kam es zwischen den Eigentümern des Hauses S weg... und der Klägerin zu einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Gießen (Az.....), in dessen Rahmen das dortige Gericht einen Beweisbeschluß zu Beweissicherungszwecken erließ. Aufgrund dieses Beschlusses wurde am 04.02.1991 ein Sachverständigengutachten durch das Erdbaulaboratorium Dr. T. und Partner aus H. zu den Fragen erstellt, ob der Betrieb des Sägewerkes, insbesondere des Gatters, auf dem Betriebsgelände der Klägerin Schwingungen und Vibrationen verursacht, die auch auf das Grundstück S weg... übertragen werden und dort zu Schwingungen und Erschütterungen des Hauses führen; ferner, ob durch diese Schwingungen und Vibrationen, die von dem Betrieb des Sägewerkes und insbesondere des Gatters auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin verursacht werden, die durch eine andere Ursache hervorgerufenen Schäden, insbesondere Risse an den Wänden in und am Haus vergrößert werden und schließlich, in welchem Umfang die vorhandenen Risse und Gebäudeschäden auf die Schwingungen und Erschütterungen zurückzuführen sind, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Schäden zu beheben und welche Kosten für eine fachgerechte Beseitigung der Schäden entstehen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Erdbaulaboratoriums Dr. T. und Partner vom 04.02.1991 (Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen. Nach Abschluß des Beweissicherungsverfahrens setzten die Eigentümer des Wohnhauses Schützenweg ... den Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Gießen nicht mehr fort. Aufgrund einer Anzeige beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Gießen beauftragte diese Behörde den TÜV Rheinland mit der Erstellung eines Gutachtens, das zum Gegenstand hatte, die von dem Betrieb des Sägegatters der Klägerin ausgehenden Erschütterungsemissionen bzw. deren Wirkungen in der Nachbarschaft der Klägerin zu untersuchen. Am 16.06.1993 erstellte der TÜV Rheinland das von dem Beklagten erbetene Gutachten, auf welches wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Mit Verfügung des Staatlichen Amtes für Immissions- und Strahlenschutz M vom 19.06.1995 wurde der Klägerin aufgegeben, die von ihrem Betriebsgrundstück ausgehenden Emissionen von Erschütterungen und Schwingungen analog dem TÜV-Bericht-Nr. 944/111/93 vom Juni 1993 so zu begrenzen, daß sie an dem Einwirkungsort "Dachgeschoßwohnung im Haus S weg... in B." für die maximale tägliche Betriebsdauer des von der Klägerin eingesetzten Sägegatters den zulässigen Grenzwert des Anhaltewertes "Ar" von 0,1 für die Beurteilungsschwingstärke "KBFTr" nicht überschreiten. Dies könne z.B. dadurch erreicht werden, daß das Sägegatter schwingungsisoliert auf ein entsprechend dimensioniertes Fundament gesetzt werde. Ferner wurde durch diesen Bescheid der Klägerin aufgegeben, durch eine Stelle für Emissions- und Immissionsmessungen nach § 26 BImSchG durch Messungen den Nachweis darüber zu führen, daß der in der Anordnung aufgeführte Grenzwert eingehalten wird. Der Klägerin wurden darüber hinaus die Kosten des Verwaltungsverfahrens auferlegt. Schließlich drohte die Beklagte der Klägerin für den Fall der Vollstreckbarkeit dieser Anordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 5.000,-- DM an, falls die Klägerin den sich aus der Anordnung ergebenden Pflichten nicht oder nur teilweise Folge leisten würde. Wegen der näheren Einzelheiten und der Begründung des Bescheides wird auf die genannte Verfügung vom 19.06.1995 Bezug genommen. Gegen diese Anordnung legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.06.1995 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 16. 10. 1995 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie den Motor ihres Sägegatters durch einen neuen, nahezu schwingungsfreien Motor ersetzt habe. Mit Bescheid vom 15.03.1996 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Wegen der näheren Einzelheiten und der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.03.1996 verwiesen. Am 15.04.1996 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die von dem Beklagten ihr gegenüber verfügten Anordnungen seien rechtswidrig. Aus dem Gutachten des Erdbaulaboratoriums Dr. T. gehe hervor, daß die Schäden und Rißbildungen am Haus S weg ... durch die im Jahre 1981 durchgeführten Kanalbauarbeiten und die im Anschluß daran unzureichend durchgeführten Sanierungsarbeiten des Bauuntergrundes hervorgerufen worden seien. Bei einer nicht gestörten Gründungsunterlage, wie sie vor den Bauarbeiten bestanden habe, bzw. einer sachgerechten Sanierung des Bauuntergrundes, wirkten sich die von ihrem Betrieb ausgehenden Schwingungen und Erschütterungen nicht negativ auf die Umgebung aus. Ferner ist sie der Ansicht, trotz des Einbaus eines schwingungsarmen Motors durch die angefochtene Verfügung weiterhin beschwert zu sein. Die Klägerin beantragt, die Anordnung des Beklagten vom 19.06.1995 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 15.03.1996 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin hinsichtlich der Überprüfung der Anordnung bestehe nicht, da die Klägerin den Motor des Sägegatters durch einen schwingungsisolierten Motor ersetzt habe. Ferner sei das Gutachten Dr. T. mit dem TÜV-Gutachten nicht vergleichbar, da sich ersteres vornehmlich mit der Problematik der Bodensetzung befasse. Über das Maß der von der klägerischen Anlage ausgehenden Erschütterungen würden hingegen keinerlei konkrete Angaben gemacht. Entscheidend seien hier aber die von dem Sägegatter ausgehenden Erschütterungen sowie die Frage, welche Auswirkungen dies für die betroffenen Wohnhäuser habe. Hierüber gebe aber gerade das TÜV-Gutachten detaillierte Auskunft. Das Gutachten des TÜV Rheinland habe gezeigt, daß bei dem Betrieb des Sägegatters der Klägerin die zulässigen Grenzwerte deutlich überschritten würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und in dem Verfahren 8 E 1496/95 sowie den der beigezogenen Behördenakten (1 Hefter und 1 Aktenordner) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.