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Urteil

8 E 3247/01

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2002:0702.8E3247.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Wahlprüfungsklage zulässig. Gegen die Gültigkeit einer von der Gemeindevertretung durchgeführten Wahl kann jeder Gemeindevertreter Klage erheben (§ 55 Abs. 6 S. 3 HGO ), wenn er zuvor innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt und die Gemeindevertretung - wie im vorliegenden Fall - hierüber befunden hat (§ 55 Abs. 6 S. 2, 3 HGO). Einer besonderen Klagebefugnis bedarf es nicht, da § 55 Abs. 6 HGO den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft ein objektives Beanstandungsrecht zubilligt. Die Klage ist aber unbegründet, denn die von der beklagten Gemeindevertretung am 08.06.2001 durchgeführte Wahl ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten richtet sich nach § 55 HGO. Gemäß dessen Abs. 1 S 1 HGO ist bei der Besetzung mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen - zu denen die der ehrenamtlichen Beigeordneten zählen - in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Der Rechtmäßigkeit der Wahl vom 08.06.2001 steht nicht der Abbruch der Wahl am 25.04.2001 und die in der Folge vorgenommenen Veränderungen der Wahlvorschläge entgegen. Die Beklagte war nicht von Rechts wegen gehalten, die am 25.04.2001 begonnene Wahl mit den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Listen fortzusetzen. Das Vorgehen der Beklagten, den Tagesordnungspunkt "Wahl der Beigeordneten" in der Sitzung vom 25.04.2001 abzusetzen und den Wahlakt am 08.06.2001 trotz Aufstellung anderer Wahlvorschläge durchzuführen, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das ergibt sich aus Folgendem: Dem Wortlaut des § 55 HGO lässt sich nichts über die Frage entnehmen, ob und wann eine Wahl abgebrochen und unter welchen Bedingungen sie neu begonnen werden darf. Auch das von § 55 Abs. 4 S. 1 HGO in Bezug genommene Hessische Kommunalwahlgesetz macht hierzu keine Aussagen. Die erkennende Kammer vermag sich nicht der Auffassung des Klägers anzuschließen, mit Unterbrechung der Sitzung am 25.04.2001 zur Stimmzettelvorbereitung habe der Vorsitzende der Gemeindevertretung als Wahlleiter die Wahlvorschläge konkludent zugelassen, so dass ab diesem Zeitpunkt eine Änderung nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Ansicht lässt sich weder auf die entsprechende Anwendung des Kommunalwahlgesetzes gründen, das gem. § 15 Abs. 4 HessKWG nach Zulassung der Wahlvorschläge ihre Änderung bzw. Zurücknahme nicht mehr gestattet, noch ergibt sie sich aus dem Wesen der Wahl als solcher. Die vom § 55 Abs. 4 S. 1 HGO angeordnete entsprechende Anwendung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes beinhaltet keine unbeschränkte Verweisung. Denn eine entsprechende Anwendung von Rechtsnormen gebietet, "dass die einzelnen Elemente des durch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestandes, auf dessen Rechtsfolgen verwiesen wird, miteinander so in Beziehung zu setzen sind, dass dann jeweils nach ihrer Funktion, ihrer Stellung im Sinnzusammenhang des Tatbestandes gleich zu erachtenden Elementen die gleiche Rechtsfolge zugeordnet wird" (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S.82; ebenso Hess. VGH, DVBl. 1989, 160, 161 l. Sp.). Damit darf die Verweisung keinesfalls zu einer unsachgemäßen Gleichsetzung führen, sondern muss den Differenzierungen der zu regelnden Lebensverhältnisse Rechnung tragen (vgl. Larenz/Canaris, a.a.O., S. 82). Die anzuwendenden Normen sind folglich darauf zu überprüfen, ob sie für den in der Verweisungsnorm genannten Gegenstand gelten (Hess. VGH, HessVGRspr. 1980, 81, 83 l. Sp. unter Hinweis auf Müller, Handbuch der Gesetzgebungstechnik, 1963, S. 178). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass eine von § 55 Abs. 4 S. 1 HGO vorgesehene entsprechende Anwendung des Kommunalwahlgesetzes lediglich die allgemeinen, aus der Natur der Verhältniswahl sich ergebenden Bestimmungen erfasst, nicht aber die Regelungen, die eigens auf die Kommunalwahl abstellen (vgl. Schneider/Dreß ;ler/Lüll, HGO, Stand: 1999, Anm. 3.1 zu § 55). Davon geht auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, der für die Verhältniswahl nach § 55 Abs. 4 HGO eine entsprechende Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 HessKWG verneint, wonach im Wahlprüfungsverfahren Unregelmäßigkeiten außer Betracht bleiben, die auf die Verteilung der Sitze nicht von Einfluss gewesen sein können (HessVGRspr. 1980, 35, 36). Diese Regelung sei nur dann sinnvoll, wenn - wie bei Gemeinde- und Kreistagswahlen - eine Vielzahl von Wahlberechtigten ihre Stimme abgebe, weil nicht jede einzelne Unregelmäßigkeit die Gültigkeit der Wahl berühren solle (vgl. bereits Hess. VGH, ESVGH 16, 197, 202). In Fällen einer entsprechenden Anwendung des Kommunalwahlgesetzes ist deshalb immer ein rechtfertigender Grund zu verlangen (so auch: Hess. VGH, HessVGRspr. 1980, 35, 36, zu § 16 Abs. 2 S. 2 HessKWG, wonach für jeden Wahlvorschlag ein Kennwort verlangt wird). Kann danach das Kommunalwahlgesetz im Rahmen einer von einem Vertretungsorgan durchzuführenden Wahl nur eingeschränkt angewandt werden, lassen sich die Normen, auf welche der Kläger letztlich seine Rechtsansicht stützen könnte, im Streitfall nicht heranziehen. Der Kläger macht geltend, vor dem Wahlgang habe der Vorsitzende der Gemeindevertretung entsprechend § 15 HessKWG als Wahlleiter über die Zulassung zu entscheiden. Mit der vorgenommenen Unterbrechung der Sitzung zur Stimmzettelvorbereitung habe dieser konkludent die vorgebrachten Wahlschläge zugelassen, so dass ab diesem Zeitpunkt keine Änderung mehr möglich gewesen sei. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes, welche die Zulassung von Wahlvorschlägen in den §§ 10 ff. HessKWG normieren. Nach § 10 Abs. 1, 2 HessKWG erfolgt die Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen, die von den Parteien im Sinne des Art. 21 GG und von Wählergruppen aufgestellt werden. Die Parteien und Wählergruppen müssen ihre Wahlvorschläge nach geheimer Abstimmung über die Bewerber und unter Einhaltung förmlicher und inhaltlicher Maßgaben aufstellen (§§ 11, 12 HessKWG). Mit den Wahlvorschlägen sind unter anderem die schriftliche Erklärung der Bewerber, dass sie ihrer Aufnahme in die Wahlvorschläge zustimmen, sowie weitere Unterlagen, wie Bescheinigungen über Wahlberechtigung usw., einzureichen. Gem. § 13 Abs. 1 HessKWG müssen die Wahlvorschläge spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag bei dem Wahlleiter eingereicht und vom Wahlleiter unverzüglich auf Mängel geprüft werden, die unverzüglich zu rügen sind, damit Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden können (§ 14 Abs. 1 HessKWG). Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 58. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 15 Abs. 1 HessKWG), die spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen sind (§ 15 Abs. 4 HessKWG). Dieses bei der Wahl des Vertretungsorgans der Kommune einzuhaltende, differenziert geregelte und aufwändige Verfahren zur Wahlvorbereitung, das in ähnlicher Weise für Landtags- und Bundestagswahlen ausgeprägt ist, kann bei der nach § 55 Abs. 4 HGO vorzunehmenden Wahl nicht Geltung beanspruchen. Die Ausgestaltung der §§ 10 ff. HessKWG dient dazu, schon in der Zeit vor der Wahl den wählenden Bürgern durch streng formal einzuhaltende Bestimmungen hinreichende Informationen und Einflussmöglichkeiten auf die Wahl zu gewährleisten. Bei einer Organwahl nach § 55 Abs. 4 HGO sind demgegenüber weder lange Vorbereitungszeiten - wie dies die §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 HessKWG enthalten - notwendig und sinnvoll noch ein aufgrund geheimer Abstimmung und der Einreichung von an Eides Statt versicherten Niederschriften versehenes förmliches Aufstellungsverfahren von Kandidaten nach § 12 Abs. 1, Abs. 3 HessKWG. Die Verpflichtung, den Wahlvorschlägen zustimmende Erklärungen bzw. Bescheinigungen über die Wählbarkeit der Bewerber und Namen und Anschrift der Unterzeichner der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung hinzufügen zu müssen (§ 13 Abs. 2 HessKWG), ist im Rahmen der Wahl nach § 55 Abs. 4 HGO ebenfalls nicht erforderlich, da das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei den Mitgliedern des kommunalen Vertretungsorgans immer angenommen werden kann und es insoweit einer Überprüfung durch den Wahlleiter nicht bedarf (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, Urt. v. 16.12.1997 - 10 L 4488/97 - Juris - = NdsVBl. 1998, 140). Im Rahmen der Organwahl kann die Formvorschrift des § 11 Abs. 3 HessKWG, wonach Wahlvorschläge von 5 bzw. 10 Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet werden müssen, ebenfalls nicht angewandt werden. Sinn und Zweck des § 11 Abs. 3 HessKWG ist es nämlich, eine Zulassung von Wahlvorschlägen erst dann zu ermöglichen, wenn ein Unterschriftenquorum garantiert, dass nur ernstzunehmende Wahlvorschläge in Betracht kommen, um damit einer Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. Bayer. VerfGH, BayVBl. 1995, 624, 625; OVG Meckl.-Vorp., DVBl. 1995, 303, 304; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, Rdnr. 8 ff. zu § 20 BWahlG). Auch § 15 Abs. 1 HessKWG, wonach der Wahlausschuss spätestens am 58. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge beschließt, ist bei einer Wahl wie der vorliegenden nicht heranzuziehen. Diese Vorschrift steht in engem Sachzusammenhang mit § ; 15 Abs. 4 HessKWG, der ihren Sinngehalt verdeutlicht. Nach § 15 Abs. 4 HessKWG macht der Wahlleiter die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. Damit wird gewährleistet, dass sich der Wähler schon zu einem frühen Zeitpunkt vor der Wahl mit den Wahlvorschlägen vertraut machen und seine Wahlentscheidung in einem freien, offenen Prozess der Willensbildung treffen kann (vgl. VG Leipzig, B.v. 10.06.1999 - 6 K 1145/99 - Juris - m.w.N.; Schreiber, a.a.O., Rdnr. 10 zu § 26 BWahlG, siehe auch Saftig, Kommunalwahlrecht in Deutschland, 1990, S. 94). Die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge dient folglich der Vorausinformation (VG Kassel, HSGZ 2002, 159 f.; Kunze/Merk/Quecke, Das Kommunalwahlrecht in Bad.-Württ., 4. Aufl. 1989, Rdnr. 164 zu § 8 Bad.-Württ. KWG). Die vom Wahlausschuss zu treffende Zulassungsentscheidung über Wahlvorschläge nach § 15 Abs. 1 HessKWG, aber auch die Regelungen über die Unabänderlichkeit der Wahlvorschläge gem. §§ 13 Abs. 4, 14 Abs. 3 HessKWG, finden damit ihre sachliche Rechtfertigung ausschließlich in der Überlegung, ab einem bestimmten, mö glichst frühzeitigen Stadium den Wahlbürger verlässlich und abschließend über alle für die Wahl vorgesehenen Wahlvorschläge zu informieren und deren Reihenfolge - wie es § 14 Abs. 4 HessKWG vorsieht - endgültig festzulegen. Diese Bedeutung entspricht es, die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen als Ausschlussfrist anzusehen (VG Karlsruhe, B. v. 30.09.1999 - 1 K 2780/99 - Juris -). Dagegen sind bei einer Wahl nach § 55 Abs. 4 HGO definitive Informationen von Wählern, die außerhalb des Vertretungsorgans stehen, über Wahlvorschläge und ihre endgültige Festlegung in einer Reihenfolge aufgrund dem in der Gemeindevertretung vorhandenen überschaubaren Kreis von Wahlberechtigten nicht sachgerecht. Eines förmlichen, die Wahlvorbereitung abschließenden Zulassungsaktes - wie es § 15 HessKWG vorsieht - bedarf es folglich insoweit nicht. Danach ist festzuhalten, dass die §§ 10 bis 15, insbesondere § 15 Abs. 1 HessKWG, nicht zur Beurteilung einer Wahl wie der vorliegenden herangezogen werden können. Bereits die Ausführungsanweisungen zum Hessischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetz vom 25.02.1953 - GKWG - (GVBl. I, S. 48) gingen zu den im Wesentlichen vergleichbaren Vorschriften der §§ 11 bis 15 GKWG davon aus, dass diese Bestimmungen für die Wahl der Beigeordneten nicht entsprechend angewendet werden konnten (IV B Nr.3 g, StAnz. 1952, 413, 415). Auch aus dem Wesen einer Wahl folgt nicht, dass die Vorgehensweise der Beklagten rechtlich zu beanstanden ist. Im Interesse eindeutiger Tatsachen und Rechtsverhältnisse muss für die Durchführung einer Wahl ab einem bestimmten Zeitpunkt eine eindeutige Voraussetzung für die Wahlentscheidung gegeben sein, um diese letztlich nicht durch ständig neue Vorschläge unmöglich zu machen. Insofern bedarf es einer vom Wahlleiter über die Vorschläge der zu Wählenden zu treffende Entscheidung, die zur Folge hat, dass Änderungen nicht mehr möglich, die Wähler daher an die Vorschläge gebunden sind. Diese Entscheidung kann mangels anders lautender gesetzlicher Bestimmung durch Feststellung des Wahlleiters, alle Wahlvorschläge seien eingereicht, und den Hinweis, weitere würden nicht mehr angenommen, oder - sofern dies, wie vorliegend, nicht der Fall ist - durch schlüssiges Verhalten des Wahlleiters erfolgen. Bei der Frage, wann eine solche konkludent getroffene endgültige Entscheidung des Wahlleiters vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich eine Wahl in drei Handlungsabschnitte gliedert, nämlich Wahlvorbereitung (Festlegung des Termins, Aufstellung der Vorschläge und organisatorische Maßnahmen usw.), an die sich der eigentliche Wahlakt, die schriftliche Stimmabgabe, und schließlich die Auswertung der Wahlentscheidung anschließen. Im Verlauf dieser drei Abschnitte kann eine schlüssige definitive Entscheidung des Wahlleiters über die Wahlvorschläge noch nicht im Stadium reiner Wahlvorbereitungshandlungen angenommen werden. Deshalb kann der Ansicht des Klägers nicht gefolgt werden, bereits mit Sitzungsunterbrechung seien die Wahlvorschläge konkludent zugelassen worden. Vielmehr bringt der Wahlleiter erst dann sinngemäß zum Ausdruck, nur noch die genannten Vorschläge als Grundlage der Wahl unwiderruflich anzunehmen und weitere Wahlvorschläge nicht mehr zu berücksichtigen, wenn mit Ausgabe der Stimmzettel in die eigentliche Wahlhandlung eingetreten wird. Ab diesem Zeitpunkt ist die Wahl mit den vorhandenen Wahlvorschlägen durchzuführen, während vorher die Wahl abgebrochen, von der Tagesordnung abgesetzt und neu durchgeführt werden kann. In Übereinstimmung hiermit dürfen bei einer Organwahl Wahlvorschläge zurückgenommen werden, solange noch nicht in das Abstimmungsverfahren eingetreten wurde (vgl. Dehn, in Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein, Stand 2002, Rdnr. 7, 13 zu § 40). Dafür, dass ein Absetzen des Tagesordnungspunktes "Wahl" im Stadium bloßer Wahlvorbereitung rechtlich nicht beanstandet werden kann, spricht auch § 54 HGO. Nach dieser Vorschrift werden Beschlüsse, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Es entspricht der Wahrnehmung eigener Selbstverwaltung eines eigenständigen - wenn auch kein Parlament darstellenden (BVerfGE 78, 344, 348 ; BVerwGE 90, 359, 362; VGH Bad.-Württ., VBlBW 1990, 346) - Organs der Kommune, bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung verfahrensmäßig darüber zu befinden, ob die Sachfrage vertagt und erst in einer zukünftigen Sitzung über die Angelegenheit abschließend im Wege der Abstimmung entschieden werden soll. Ebenso wenig wie ein Anspruch auf sachliche Behandlung und auf eine sachliche Beschlussfassung besteht (vgl. OVG Niedersachsen, DVBl. 1984, 734, 735; HSGZ 1986, 353 f. für Anträge einer Minderheitenfraktion), kann verlangt werden, dass eine Tagesordnung unverändert bestehen bleibt. Vielmehr hat die Mehrheit der Gemeindevertretung nach Sitzungsbeginn aufgrund ihrer Organkompetenz das Recht, einen Geschäftsordnungsbeschluss über die Absetzung des Punktes von der Tagesordnung und über eine Vertagung zu fassen (vgl. Birkenfeld-Pfeiffer/Gern, Kommunalrecht, 3. Aufl. 2001, Rdnr. 452 unter Hinweis auf Hess.VGH, NVwZ 1988, 81 f.; Teschke, in Kommunalverfassungsrecht in Hessen, Stand 2001, Rdnr. 45 zu § 54; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Aufl. 1997, Rdnr. 450; Foerstemann, Handbuch der Kommunalen Wissenschaft und Praxis, 1982, Band 2, Seite 90, 95). Auch die Wahl innerhalb eines Kommunalorgans ist ein Beschluss, für den allerdings teilweise § 55 HGO eine spezialgesetzliche Regelung enthält (vgl. Teschke, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 54). Davon geht im Übrigen auch der Wortlaut des § 40 Abs. 1 der niedersächsischen Gemeindeordnung (i.d.F. vom 23.07.1996, GVOBl Schl.-H., S. 529) aus, wonach Wahlen Beschlüsse sind, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung als Wahlen bezeichnet sind. Legt man die für § 54 HGO geltenden Maßstäbe - soweit § 55 HGO nichts anderes vorgibt - für die Wahlen nach § 55 HGO an, sind rechtliche Bedenken nicht veranlasst, eine Abstimmung im Vorfeld rein technischer Vorbereitung abzubrechen, weil eine Vertagung beschlossen wurde. Dem entspricht, dass bei einer nach § 55 Abs. 5 HGO vorgenommenen Mehrheitswahl ein nicht abgeschlossener Tagesordnungspunkt "Wahl" vertagt werden kann (vgl. Hess.VGH, HSGZ 1992, 342 ff.; Schmidt/Kneip, HGO, 1995, Rdnr. 22 zu § 55; Bennemann, in Kommunalverfassungsrecht in Hessen, a.a.O., Rdnr. 85 zu § 55). Die Beklagte konnte nach alledem den Tagesordnungspunkt "Wahl" während des Vorbereitungsstadiums absetzen und am 08.06.2001 eine Neuwahl durchführen. Dem stehen auch anderslautende satzungsrechtliche Regelungen der Geschäftsordnung der Beklagten nicht entgegen. Es bestehen ferner keine rechtlichen Bedenken, dass zur Wahl am 08.06.2001 neue Wahlvorschläge unterbreitet wurden, da in der Sitzung am 08.06.2001 mit dem Wahlverfahren neu begonnen wurde. Kompetentiell war die Beklagte und nicht der Vorsitzende der Gemeindevertretung als Wahlleiter berufen, über die Vertagung zu befinden, denn die Beklagte war - wie oben bereits ausgeführt - verfahrensmäßig Herrin über den zu verhandelnden Tagesordnungspunkt. Sonstige Gesichtspunkte, die die Neuwahl der ehrenamtlichen Beigeordneten rechtswidrig machten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, da das Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung erscheint (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger ist Gemeindevertreter in der Gemeindevertretung der Gemeinde G. (F.), der Beklagten, und begehrt die Neuwahl der ehrenamtlichen Beigeordneten im Gemeindevorstand. Am 25.04.2001 fand die konstituierende Sitzung der Beklagten statt, in der die SPD-Fraktion mit 8, die BGG-Fraktion mit 7, die UBL-Fraktion und die FBG-Fraktion mit jeweils 4 Sitzen vertreten sind. Unter Punkt 12 der Tagesordnung war die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten vorgesehen. Nach Aufruf zur Sache wurden zunächst die bereits vorliegenden Wahlvorschläge der SPD-, BGG- und UBL-Fraktionen bekannt gegeben. Sodann übergab der Kläger als Mitglied der FBG-Fraktion eine Liste für diese und ein anderes Mitglied der FBG-Fraktion legte unter dem Namen " Alternative Liste G."(ALG) einen weiteren Wahlvorschlag vor. Daraufhin wurde die Sitzung zur Vorbereitung der Stimmzettel unterbrochen. Nach Wiederaufruf des Tagesordnungspunktes Wahl wurde von einem Mitglied der BGG-Fraktion die Absetzung des Tagesordnungspunktes 10, vorher Tagesordnungspunkt 12, beantragt, da sich auf der Vorschlagliste der ALG eine Person befinde, der eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übertragen werden solle. Hiergegen wandte sich ein Mitglied der FBG-Fraktion und verlangte die Durchführung der Wahl. Der Vorsitzende ließ die Mitglieder der Gemeindevertretung über die Absetzung abstimmen. Mit 19 zu 4 Stimmen entschieden die Gemeindevertreter daraufhin, den Tagesordnungspunkt 10 mit der Wahl der Beigeordneten von der Tagesordnung abzusetzen. Am 08.06.2001 fand die zweite Sitzung der Beklagten statt, die unter Punkt 1 die Wahl, Einführung, Verpflichtung, Ernennung und Vereidigung der ehrenamtlichen Beigeordneten vorsah. Der Antrag eines Mitgliedes der FBG-Fraktion, die Wahl ausschließlich mit den Vorschlägen der konstituierenden Sitzung vom 25.04.2001 durchzuführen, wurde nach Abstimmung in der Gemeindevertretung mit 19 zu 4 Stimmen abgelehnt. Von Seiten der SPD- und BGG-Fraktion wurden sodann neue Wahlvorschläge eingebracht, während es ansonsten bei den bisherigen Wahlvorschlägen verblieb. Die Wahl wurde anschließend durchgeführt. Auf den Wahlvorschlag der SPD entfielen 12, auf den der BGG 3, auf den der FBG 2, auf den der UBL 4 und den der ALG 2 Stimmen. Dies ergab bei 8 zu vergebenden Sitzen eine Verteilung von 5 Sitzen für die SPD sowie jeweils 1 Sitz für die BGG und UBL. Über den noch zu vergebenden freien Sitz entschied das Los, welches auf den Wahlvorschlag der ALG fiel. Gegen das Ergebnis der Wahl vom 08.06.2001 legte der Kläger am 14.06.2001 Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 10.09.2001 zurückgewiesen wurde, im Wesentlich mit der Begründung, der Vorsitzende der Gemeindevertretung könne einen bereits eingeleiteten Wahlvorgang vor Abschluss abbrechen, wenn die Gefahr bestehe, die Wahl durch Anfechtung wirkungslos zu machen. Am 10.10.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt unter Hinweis auf die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - und des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - HessKWG - zur Begründung vor, ein bereits begonnener Wahlvorgang könne nicht durch Absetzung des entsprechenden Tagesordnungspunktes beseitigt werden. Vielmehr hätte die Wahl der Beigeordneten ausschließlich auf Grundlage der Wahlvorschläge der konstituierenden Sitzung vom 25.04.2001 durchgeführt werden müssen. Durch das bewusste und gewollte Abweichen davon sei von einer Verfälschung bzw. Veränderung des Wahlergebnisses auszugehen, da die nachträgliche Erhöhung der Wahlvorschläge insoweit auch zu einer Verschiebung der Sitzverteilung geführt habe. Im Übrigen habe im Zusammenhang mit Wahlen durch die Gemeindevertretung nur deren Vorsitzender und nicht die Gemeindevertretung das Recht, über die Absetzung eines Tagesordnungspunktes zu entscheiden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2001 zu verpflichten, unter Feststellung der Ungültigkeit der Wahl der Beigeordneten vom 08.06.2001 die Wahl der Beigeordneten der Gemeinde G. (F.) mit den in der Sitzung der Beklagten vom 25.04.2001 abgegebenen Wahlvorschlägen durchzuführen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, der Beschluss, den Wahlvorgang abzubrechen, sei nicht angefochten. Vielmehr richte sich die Anfechtung gegen die Wahl vom 08.06.2001. Ihren Mitgliedern könne nicht verboten sein, nach Abbruch des Wahlvorgangs in der nächsten Sitzung neue Wahlvorschläge einzubringen. Auch sei der Vorsitzende berechtigt gewesen, den Tagesordnungspunkt nach ihrer vorangegangenen Beschlussfassung abzusetzen, denn er könne nicht verpflichtet sein, eine Wahl durchzuführen, bei der die Gefahr einer Anfechtbarkeit bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze sowie die beigezogene Gerichtsakte über das vorläufige Rechtsschutzverfahren in dieser Sache (8 G 1426/01) verwiesen.