Urteil
8 E 4864/99
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2003:0115.8E4864.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ein weiteres Asylverfahren durchführt bzw. die Bescheide in den jeweiligen asylrechtlichen Erstverfahren der Kläger bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abändert. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts und nimmt hierauf Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Im Hinblick auf den klägerischen Vortrag ist ergänzend Folgendes auszuführen: Ein politisches Engagement kurdischer Volkszugehöriger im Ausland löst nicht zwingend die Gefahr aus, dass ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei separatistische Aktivitäten vorgeworfen würden und sie politische Verfolgung zu befürchten hätten. Staatliche Repressionen sind dann zu erwarten, wenn der Asylbewerber während seines Aufenthaltes in Deutschland Aktivitäten entfaltet hat, die nach türkischem Recht strafbar sind, und wenn die türkischen Sicherheitsbehörden hiervon erfahren (AA, Lageberichte vom 07.09.1999 und vom 22.06.2000). Es kann dahin stehen, ob auch im Ausland begangene Taten niedrigen Profils, wie einfache Vereinsmitgliedschaft, Teilnahme an Demonstrationen, Festivals, Hungerstreiks, Informationsveranstaltungen oder Verteilen von Flugblättern überhaupt nach Art. 8 Antiterrorgesetz - neue Fassung vom 27.10.1995 - strafbar sind (verneinend: OVG NRW vom 11.03.1996, 25 A 5801/94.A; vgl. auch AA an VG Neustadt vom 17.04.1996). Denn es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, der türkische Staat wolle oder könne jeden Einzelnen, welcher sich für ein eigenständiges Kurdistan oder sonst politisch für das kurdische Volk eingesetzt hat, als Separatisten oder Regimegegner verfolgen und zur Verantwortung ziehen. Zwar beobachtet der türkische Geheimdienst - MIT - nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen vor allem politisch aktive oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK und ihre Unterstützungsgruppen im Ausland aufmerksam und sammelt dabei vermutlich bundesweit Informationen über pro-kurdische Widerstandsgruppen und Demonstrationen (vgl. nur Kaya an VG Hannover vom 10.02.1992 ; Oberdiek an VG Hannover vom 12.03.1992; ai an VG Düsseldorf vom 09.11.1992; Bay. Landesamt für Verfassungsschutz an VG Ansbach vom 09.06.1992; AA an VG Wiesbaden vom 03.12.1993; AA an VG Wiesbaden vom 29.12.1994; Rumpf an VG Ansbach vom 18.02.1999; Tellenbach an VG Kassel vom 25.11.1999; Kaya an VG Frankfurt/Oder vom 28.02.2000). Bereits aus Kapazitätsgründen ist er allerdings nicht in der Lage, jeden einzelnen exilpolitisch Aktiven zu überwachen oder sich um die Identifizierung jedes Teilnehmers einer pro-kurdischen Demonstration oder sonstigen Veranstaltung, dessen Gesicht auf Foto- oder Filmmaterial abgebildet ist, zu bemühen (vgl. Taylan an VG Neustadt vom 25.02.1996, Kaya an VG Neustadt vom 03.04.1996 und an VG Frankfurt/Oder vom 28.02.2000). Hinzu kommt, dass das Interesse der mit der Auslandsüberwachung befassten Stellen darauf gerichtet sein dürfte, oppositionelle Gruppierungen zu zerschlagen, zu verunsichern oder gegen als gefährlich erkannte exponierte Personen vorzugehen, während auch türkischen Sicherheitskräften bewusst ist, dass nicht jedes im "sicheren Ausland" gezeigte politische Engagement Ausdruck einer staatsfeindlichen Gesinnung ist, sondern möglicherweise (auch) in Erwartung der Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren ausgeübt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 07.10.1999, A 12 S 1021/97; außerdem Tellenbach an VG Kassel vom 25.11.1999). Daher liegt es nahe, dass sich Ermittlungs- und Verfolgungsbemühungen auf in hervorgehobener Stellung exilpolitisch tätige Personen konzentrieren (vgl. Kaya an VG Hannover vom 10.02.1992; Bay. Landesamt für Verfassungsschutz an VG Ansbach vom 09.06.1992; AA an VG Wiesbaden vom 03.12.1993; AA an VG Wiesbaden vom 29.12.1994). Auch amnesty international meint, dass es von Zufälligkeiten abhänge, ob die Teilnahme an Demonstrationen, die Mitarbeit im Kulturverein oder ähnliche vergleichsweise unbedeutende Tätigkeiten dem türkischen Staat bekannt würden (vgl. ai an VG Düsseldorf vom 09.11.1992). Die bis heute gemachten Erfahrungen mit der Rückführung türkischer Staatsangehöriger lassen nicht den Schluss auf eine Rückkehrgefährdung kurdischer Asylbewerber zu, die sich lediglich auf "niedrigem Niveau" exilpolitisch betätigt haben. Unter der hohen Zahl rückgeführter Personen, bei denen die Rückführung unproblematisch verlief, befanden sich auch viele kurdische Volkszugehörige, von denen erfahrungsgemäß ein großer Teil an Protestveranstaltungen im Ausland teilgenommen haben dürfte. Auch die in jüngerer Zeit dokumentierten Referenzfälle von Personen, welche bei ihrer Rückkehr angeblich oder auch tatsächlich festgenommen oder misshandelt worden sind, lassen keinen Zusammenhang der Misshandlungen mit einer vorherigen exilpolitischen Betätigung eines nur untergeordneten Ausmaßes erkennen (vgl. hierzu ausführlich unter Erörterung jüngerer Referenzfälle: Hess. VGH vom 22.12.1999, 6 UE 3557/98; VGH Baden-Württemberg vom 07.10.1999 , A 12 S 1021/97; OVG NRW vom 25.01.2000, 8 A 1292/96). Nach alledem reicht die Beteiligung an Hungerstreiks, die Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein (vgl. dazu Rumpf an VG Ansbach vom 18.02.1999 ) oder die Teilnahme an Demonstrationen - selbst als Ordner, Helfer an Informations- und Bücherständen, Verteiler von Flugblättern, Verkäufer von Speisen und Getränken oder Ähnliches (vgl. dazu Kaya an VG Hamburg vom 28.10.1993) - regelmäßig noch nicht aus, um ein besonderes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte auszulösen. Dies gilt auch, wenn die Teilnahme des Betreffenden durch Fotos oder Filme belegt sein sollte, und zwar selbst wenn diese im Zusammenhang mit einer Berichterstattung in den Medien veröffentlicht worden sein sollten. Denn auch dann ist nicht anzunehmen, dass die türkischen Sicherheitskräfte - auch in Ansehung der ihnen unter Berücksichtigung der neuesten technischen Entwicklungen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Identifikation (vgl. hierzu OVG des Saarlandes vom 09.09.1999, 9 Q 103/99) - der Identität jeder einzelnen der abgebildeten Personen nachgehen würden (Hess. VGH vom 13.12.1999, 12 UE 2984/97 m.w.N.). Dasselbe gilt für die Mitwirkung in einer Theater-, Folklore- oder Musikgruppe, wenn diese nicht ausnahmsweise als exponierte exilpolitische Betätigung einzustufen ist (vgl. Kaya an VG Stuttgart vom 16.06.1998). Auch die Platzierung von Artikeln oder Leserbriefen mit möglicherweise staatsfeindlichen Inhalten (vgl. hierzu Oberdiek an VG Ansbach vom 17.03.1997 und an VG Sigmaringen vom 05.11.1998) führt regelmäßig nicht zu einer Verfolgungsgefahr bei der Rückkehr in die Türkei. Angesichts der Vielzahl oppositioneller Presseorgane erfolgt auch hier aus Kapazitätsgründen keine umfassende Auswertung auf staatsfeindliche Inhalte; hinzu kommt, dass Bemühungen um die Identifikation oder Verfolgung eines Verfassers eines Leserbriefes oder Artikels im Einzelfall auch deswegen unwahrscheinlich ist, weil türkische Behörden durchaus damit rechnen, dass die Veröffentlichung auch aus anderen Gründen als zur Kundgabe einer staatsfeindlichen Gesinnung des Verfassers erfolgt ist (Tellenbach an VG Kassel vom 25.11.1999). Zusammenfassend droht daher nach Auffassung des Gerichts einem Asylbewerber in der Türkei aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland dann keine politische Verfolgung, wenn er sich nicht in besonderem Maße an hervorgehobener Stelle und in öffentlichkeitswirksamer Weise aktiv gegen den türkischen Staat engagiert hat; insbesondere genügt eine bloße Teilnahme an Vereinsversammlungen und Demonstrationen hierfür nicht (ebenso st. obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. Hess. VGH vom 24.11.1997, 12 UE 725/94; vom 19.01.1998, 12 UE 1624/95; vom 13.12.1999, 12 UE 2984/97; vom 22.09.1999, 6 UE 3557/98; VGH Baden-Württemberg vom 28.11.1996, A 12 S 922/94; vom 27.10.1997, A 12 S 2595/96; vom 07.10.1999, A 12 S 1021/97; OVG NRW vom 03.06.1997, 25 A 3631/95; vom 18.01.2000, 11 L 3404/99; vom 25.01.2000, 8 A 1292/96; OVG Rheinland-Pfalz vom 11.06.1999, 10 A 11424/98; Hamburgisches OVG vom 19.03.1997, BfV 10/91; OVG des Saarlandes vom 09.09.1999, 9 Q 103/99; Sächs. OVG vom 27.02.1997, A 4 S 434/96). Im Hinblick auf diese Ausführungen reichen die von den Klägern geschilderten exilpolitischen Aktivitäten nicht aus, um für sie eine drohende politische Verfolgung anzunehmen; es ist keine entsprechend exponierte Aktivität der Kläger vorgetragen worden oder dem Gericht sonst ersichtlich. Bewertet man die politische Arbeit der Kläger, insbesondere des Klägers zu 1., ist nämlich festzuhalten, dass diese nicht exponiert tätig waren. Zwar war der Kläger zu 1. seit Mai 1999 (vgl. S. 11 d. Sitzungsniederschrift) Mitglied der Kurdischen Gemeinde in G. und ist dann später auch deren Vorstandsmitglied geworden. Darüber hinaus wurde er am 29.06.2002 in den Bundesvorstand der Kurdischen Gemeinde in Deutschland gewählt. Gleichwohl kann nicht von einer exponierten politischen Betätigung gesprochen werden. Inhaltlich hat der Kläger nämlich keine exponierte politische Betätigung entfaltet. Überdies dient das formale Innehaben der genannten Tätigkeiten hinsichtlich des Klägers zu 1. offensichtlich nur dazu, ihm asylrechtliche Vorteile zu verschaffen. So ist der Kläger erst im Mai 1999 überhaupt Mitglied der Kurdischen Gemeinde in G. geworden, obwohl er bereits am 04.12.1992, also ungefähr 6 ½ Jahre vorher, in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. In der gesamten Zwischenzeit, d. h. zwischen dem 04.12.1992 und Mai 1999 hat er weder eine entsprechende Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation geschweige denn eine Vorstandstätigkeit aufzuweisen. Erst nachdem sich sein asylrechtliches Erstverfahren dem Ende zuneigte, ist der Kläger Mitglied einer entsprechenden Exilorganisation geworden. Erst als der Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen nach der Härtefallregelung mit Bescheid vom 14.09.2000 bzw. Anfang 2002 die gestellte Petition abgelehnt wurden, wurde der Kläger Mitglied des Bundesvorstandes der Kurdischen Gemeinde in Deutschland (nämlich am 29.06.2002). Die letztgenannte Tätigkeit füllt er zudem bei einer genaueren Betrachtung offensichtlich inhaltlich nicht aus. Er wurde nämlich zum Schriftführer gewählt, was aber schon deshalb verwundert, weil der Kläger keine hinreichenden Deutschkenntnisse besitzt, obwohl die Mitglieder des Bundesvorstandes - wie der Zeuge M. T. anschaulich schilderte (S. 18 d. Sitzungsniederschrift) - meistens der deutschen Sprache mächtig sind und diese deutschen Sprachkenntnisse im Rahmen der Betätigung dieser Organisation offensichtlich auch einsetzen. So ist auch das dem Gericht vorgelegte Protokoll des 5. Ordentlichen Bundeskongresses der Kurdischen Gemeinde in Deutschland vom 29.06.2002 (Bl. 78 d. A.) in deutscher Sprache abgefasst. Der Kläger hat hierzu Folgendes erklärt: Mus. habe das Protokoll direkt anlässlich der Veranstaltung in den Laptop getippt. Mus. und Meh. Ta. hätten das dann übersetzt und ihm, dem Kläger, vorgelegt. Er selbst habe es dann nur unterschrieben (vgl. S. 20 d. Sitzungsniederschrift). Dies alles zeigt, dass der Kläger nicht hinreichend mächtig ist, das Amt des Schriftführers in dieser Organisation inhaltlich auszufüllen. Der Kläger ist zudem noch nicht lange Mitglied des Bundesvorstands der Kurdischen Gemeinde in Deutschland. Er wurde erst am 29.06.2002 in dieses Amt gewählt. Dem Präsidiums gehört er zudem nicht an. Er hat auch inhaltlich bisher keine exponierte politische Betätigung entfaltet. Zudem hat sich die Lage in der Türkei gerade im letzten halben Jahr in Bezug auf die Situation der dort lebenden Kurden und deren politische Betätigung erheblich entspannt. Dies entspricht auch der Auffassung der Kammer. So ist etwa in dem Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 10.12.2002, Seite 3 (Bl. 97 d. A.) zu lesen "vor kurzem hob die Regierung in den beiden letzten Provinzen den Ausnahmezustand auf, nachdem er zuvor schon in 13 anderen Provinzen im kurdischen Südosten des Landes abgeschafft worden war. Ein weiteres Demokratisierungspaket, das die Regierung Gül ins Parlament eingebracht hat, soll jetzt auch kurdische Vornamen zulassen. Für die EU-Staaten sind diese Schritte eine Selbstverständlichkeit, für die Türkei kommen sie fast einer kleinen Revolution gleich. Denn lange hatte die Türkei ihre kurdische Minderheit verleugnet...Mit mehreren Demokratisierungspaketen kam die Türkei seither der Aufforderung der EU nach, die Republik zu reformieren. Den politischen Aktivisten der Kurden, die sich vor allem in der Partei DEHAP formiert haben, mögen diese Reformen nicht groß genug ausfallen. Vorläufig müssen die Kurden mit dem Erreichten zufrieden sein. Das ist nicht wenig, nimmt man die Freudenfeiern anlässlich der Aufhebung des Ausnahmestandes zum Maßstab. Kurdische Musik (habe [Ergänzung durch den Einzelrichter]) am vorletzten Wochenende dabei lauter als zuvor aus den Kassettenrekordern gedröhnt, und die Menschen tanzten auf den Straßen. Nach dem Ende des Bürgerkriegs ist ihnen eine weitere Angst genommen: Die weitreichenden Befugnisse, die Vertreter des Staats bisher bei der Festnahme Verdächtiger und bei Verhören hatten, gehören der Vergangenheit an. Jetzt sollten Zeitschriften wieder erscheinen, die verboten worden waren, und allein in den vergangenen Tagen hat sich der Umsatz von kurdischen Musikkassetten fast verdoppelt. In den vergangenen Monaten sind 15 kurdische Musikgruppen gegründet worden. " Hierin wird substantiiert beschrieben, dass sich die Lage in der Türkei bezogen auf die Kurden und deren kulturelle und politische Situation deutlich entspannt hat. Die rechtlichen, sozialen und politischen Verhältnisse in der Türkei sind nunmehr anders zu bewerten als noch im Mai 2002 - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vom 22.05.2002, 8 E 3455/99.A (Mi. Tu.). Diese Einschätzung des Gerichts zur Entspannung der Lage in der Türkei im Hinblick auf politisch aktive Kurden wird auch eindringlich untermauert durch die Aussagen des Zeugen T., der von 1994 bis Juni 2002 Bundesvorsitzender der Kurdischen Gemeinde in Deutschland war. Er gab nämlich an, nach 22 Jahren das erste Mal im September 2002 wieder in der Türkei gewesen zu sein (S. 20 d. Sitzungsniederschrift). Zwar hat er diese Reise umfangreich vorbereitet, etwa durch Informationen an das Auswärtige Amt in Berlin bzw. die Deutsche Botschaft in der Türkei. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass der Zeuge 22 Jahre lang nicht in der Türkei war, obwohl er eine solche Reise natürlich auch vorher schon hätte entsprechend vorbereiten können (mit Informationen der entsprechenden Stellen), aber erst in der jüngsten Vergangenheit, nämlich im September 2002, sah er die Lage in der Türkei offensichtlich als - wie oben beschrieben - entsprechend entspannt an, um selbst dorthin reisen zu können. Dies ist umso bemerkenswerter, als der Zeuge von 1994 bis Juni 2002, also bis kurz vor Antritt dieser Reise, Bundesvorsitzender der Kurdischen Gemeinde in Deutschland war und zudem ein Verfahren wegen Separatismus vor dem Staatssicherheitsgericht Diyarbakir gegen den Zeugen anhängig gewesen war. Der Zeuge hat zudem von asylerheblichen Übergriffen gegen seine in der Türkei lebenden Verwandten (Vater, Geschwister) substantiiert nichts berichtet. Aufgrund der geschilderten veränderten Lage in der Türkei steht zur Überzeugung des Gerichts zudem fest, dass sich aus dem geheimen Schreiben des stellvertretenden Generaldirektors des Sicherheitsamts der Türkei an den Vorsitzenden der Großen Strafkammer des Staatssicherheitsgerichts Diyarbakir vom Oktober 1997 (vgl. Bl. 4 und Bl. 21 d. A. 8 G 3875/02.A) aktuell keine Rückschlüsse auf eine asylerhebliche Gefährdung der Kläger mehr ergeben. Das Schreiben ist nämlich mittlerweile mehr als 5 Jahre alt und berücksichtigt nicht die oben dargestellten Veränderungen in der Türkei. Überdies ergibt sich eine asylerhebliche Gefährdung der Kläger wegen dieses Schreibens schon deshalb nicht, da wie der Zeuge T. einleuchtend darlegte (S. 18 d. Sitzungsniederschrift), der Hintergrund des Schreibens vom Oktober 1997 darin zu sehen sei, dass der Verein (d. h. die Kurdische Gemeinde) diskreditiert werden solle. Er solle politisch in ein schlechtes Licht gerückt werden. Damit solle die Arbeit der Kurdischen Bundesorganisation diskreditiert werden. Diese Aussage hat umso mehr Gewicht, als der Zeuge langjähriger Bundesvorsitzender dieser Organisation war und somit in der Lage ist, insoweit eine zutreffende Einschätzung vorzunehmen. Auch aus den übrigen beigezogenen Erkenntnisquellen ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am 20.10.1966, 04.03.1966, 13.11.1993, 15.01.1988, 26.04.1991 bzw. am 08.04.1996 geborenen Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Asylerstanträge der Kläger wurden durch Beschluss des Hess. VGH vom 23.06.1999 (Az.: 6 UZ 1812/99) unanfechtbar abgelehnt. Am 23.11.1999 stellten die Kläger einen Asylfolgeantrag. Mit Schriftsatz vom 22.11.1999 (Bl. 14 d. BA) begründeten sie diesen damit, aus einem Schreiben vom 23.08.1999 ergebe sich, dass insbesondere der Kläger zu 1. mit Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr rechnen müsse, da die politische Polizei systematisch nach ihm suche. Dies ergebe sich auch aus dem Fax vom 05.11.1999. Mit Schriftsatz vom 29.11.1999 trugen die Kläger vor, seit Mai des Jahres seien sie Mitglied des Vereins Kurdische Gemeinde G. Mit Bescheid vom 14.12.1999 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger auf Durchführung von weiteren Asylverfahren ebenso ab wie die Anträge der Kläger auf Abänderung der Bescheide vom 28.12.1993, 05.06.1996 und vom 12.03.1998 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid vom 14.12.1999 (Bl. 42 d. BA) verwiesen, der am 16.12.1999 zur Post gegeben wurde. Am 23.12.1999 haben die Kläger Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 21.12.1999 beziehen sie sich auf das Verwaltungsverfahren. Durch Schreiben vom 20.04.2000 (Bl. 17 d. A.) wird vorgetragen, der Kläger zu 1. gehöre zum Notvorstand des Vereins "Kurdische Gemeinde". Mit Bescheid vom 14.09.2000 lehnte die Stadt W. die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen nach der Härtefallregelung ab (vgl. Bl. 27 d. A.). Der Widerspruch der Kläger wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums G. vom 17.04.2001 zurückgewiesen (vgl. Bl. 87 d. A.). Laut telefonischer Auskunft der Ausländerbehörde der Stadt W. wurde hiergegen keine Klage erhoben (vgl. Bl. 80 Rs. d. A.). Durch Schriftsatz vom 11.04.2002 teilte die Zentrale Ausländerbehörde beim Landrat des Landkreises mit, die Kläger würden bis zum 30.04.2002 freiwillig ausreisen. Mit Schriftsatz vom 17.04.2002 teilte die Stadt W. mit "die Petition des Klägers" sei zwischenzeitlich abschlägig beschieden worden. Mit Schriftsatz vom 08.10.2002 teilte der Landrat des Landkreises G. mit, zum vereinbarten Vorführtermin beim türkischen Generalkonsulat am 12.07.2002 sei keine Vorsprache der Eheleute erfolgt. Die Ehefrau sei daraufhin zwangsweise vorgeführt worden. Der Kläger zu 1. habe sich dem Zugriff entzogen. Er habe nach langem hin und her am 07.10.2002 freiwillig beim Konsulat vorgesprochen. Durch Schreiben vom 16.12.2002 (Bl. 63 d. A.) beziehen sich die Kläger auf die Ausführungen in dem Eilrechtsschutzverfahren 8 G 3875/02.A. Der Kläger zu 1. habe am 09.10.2002 als Ordner an einer Demonstration in Köln teilgenommen. Der Kläger zu 1. habe verantwortlich am 14.11.2002 an einer Veranstaltung der Fachhochschule in G. teilgenommen und diese organisiert. Unter dem 20.12.2002 trägt die Kurdische Gemeinde in Deutschland vor, der Kläger zu 1. sei am 29.06.2002 in den Vorstand gewählt worden. Er sei dort zum Schriftführer gewählt worden. Aus dem Schriftsatz vom 17.09.2002 der Kurdischen Gemeinde in Deutschland (Bl. 77 d. A.) ergibt sich, dass der Kläger nicht Mitglied des Präsidiums (geschäftsführender Vorstand) dieser Organisation ist. Mit Schriftsatz vom 07.10.2002 im Verfahren 8 G 3875/02.A tragen die Kläger vor, der Kläger zu 1. sei seit Oktober 1999 Mitglied der Kurdischen Gemeinde in G.. Seit Oktober 2000 sei der Kläger Kassierer in der bezeichneten Deutsch-Kurdischen Gesellschaft G.. Das Verwaltungsgericht Gießen habe im Urteil vom 22.05.2002 (Az.: 8 E 3455/99.A) im Verfahren des Vorsitzenden der Deutsch-Kurdischen Gesellschaft G. e.V., Mi. Tu., festgestellt, dass dieser für den Fall der Rückkehr wegen seiner Aktivitäten in dieser Gesellschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Maßnahmen und Folterbehandlung erwarten werde. Das Verwaltungsgericht habe insoweit ausgeführt, dass aufgrund des "öffentlichkeitswirksamen exilpolitischen Engagement des Klägers, welches er darüber hinaus in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der Kurdischen Gemeinschaft G. sowie der Deutsch-Kurdischen Gesellschaft G. entfaltet" habe, der dortige Kläger zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel und der danach bekannten Vorgehensweise der türkischen Grenzbehörden und der Zusammenarbeit des Geheimdienstes mit den türkischen Sicherheitskräften bei seiner Einreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in asylerheblicher Weise gefährdet ist, bereits an der Grenze festgenommen und der politischen Abteilung des Polizeipräsidiums zur Vernehmung übergeben zu werden, wobei es dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wiederum zu politisch motivierten, weil an die vermutete politische Überzeugung des Klägers anknüpfend, Übergriffen kommen würde. Der Kläger zu 1. sei aber nicht nur Vorstandsmitglied (Kassierer) der G... Deutsch-Kurdischen Gesellschaft, sondern darüber hinaus Vorstandsmitglied der Kurdischen Gemeinde in Deutschland. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch weitaus stärker gefährdet sei als der Vorsitzende der Deutsch-Kurdischen Gesellschaft G.. Ferner beziehen sich die Kläger auf ein geheimes Schreiben des stellvertretenden Generaldirektors des Sicherheitsamtes der Türkei an den Vorsitzenden der Großen Kammer des Staatssicherheitsgerichts Diyarbakir vom Oktober 1997. Danach gingen die türkischen Behörden davon aus, dass die Kurdische Gemeinde in Deutschland eine Auslandsorganisation der in der Türkei verfolgten Organisationen TKSB/PSK und KUK sowie PÜSK sei. Der Kläger zu 1. habe im Zusammenhang mit seiner Vereinstätigkeit herausgehobene Funktionen in diesem Rahmen entfaltet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 07.10.2002 in den Verfahren 8 G 3875/02.A (insbesondere Bl. 5 dieser Akte) Bezug genommen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und eine fernmündliche Auskunft von der Zentralen Ausländerbehörde des Landrates des Landkreises G. im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeholt und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. T., der von 1994 bis Juni 2002 Bundesvorsitzender der Kurdischen Gemeinde in Deutschland war. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Bezug genommen. Diese sind ebenso wie die den Beteiligten mitgeteilten Unterlagen sowie die übrigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung beigezogenen Unterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen bzw. wie die durch die Klägerbevollmächtigten mit Fax vom 16.01.2003 (Bl. 99 d. A.) eingereichten Unterlagen Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.