Urteil
8 E 3106/01
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2003:0219.8E3106.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 01.06.2001 über das Ruhen der Versorgungsbezüge in Höhe der dem Kläger ausgezahlten LVA-Rente und der Widerspruchsbescheid vom 25.09.2001 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat in rechtmäßiger Weise das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe der ihm ausgezahlten LVA-Rente gemäß § 55a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) verfügt. Nach dieser Norm werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 SVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt, wobei als Renten solche aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gelten (§ 55a Abs. 1 SVG). Die Versorgungsbezüge des Klägers erreichen auch unstreitig die Höchstgrenze des § 55a Abs. 2 SVG, da die Beklagte hinsichtlich des Klägers einen Ruhegehaltsatz von 75% festsetzte. Daraus folgt wiederum, dass die Versorgungsbezüge des Klägers zu Recht in Höhe der ihm ausgezahlten LVA-Rente ruhen. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Härtefallregelung des Art. 3 § 3 Abs. 4 des 2. HStruktG berufen. Nach dieser Vorschrift ist § 55a SVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 vom Hundert gemindert wird, wenn die Versorgung auf einem Soldatenverhältnis beruht, das vor dem 01.01.1966 begründet worden ist. Ein Beruhen der Versorgung in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn entweder vor dem 01.01.1966 ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wurde oder vor diesem Zeitpunkt ein anderes Soldatenverhältnis begründet wurde, das nach diesem Stichtag in ein Soldatenverhältnis umgewandelt wurde, aus dem heraus der Soldat in den Ruhestand trat. Vorliegend kommt allein die zweite dargestellte Fallgruppe in Betracht, da der Kläger vor diesem Zeitpunkt nicht im Verhältnis eines Berufssoldaten stand, sondern vor diesem Stichtag ausschließlich Zeiten als Soldat auf Zeit bzw. im Rahmen einer Wehrübung aufwies. Ein Beruhen der Versorgung auf einem vor dem 01.01.1966 begründeten Soldatenverhältnis ist in diesen Fällen jedoch nur anzunehmen, wenn das vor diesem Stichtag begründete Dienstverhältnis unmittelbar in das Soldatenverhältnis überging, aus dem heraus der Soldat in den Ruhestand trat. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht insofern aber ausschließlich dann, wenn zwischen den beiden Dienstverhältnissen kein zeitlicher Abstand bestand (vgl. Crisolli/Schwarz, Hessisches Beamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Band 7, Stand: November 1999, § 55 BeamtVG, Art. 2 § 2 des 2. HStruktG, S. 16 f.). Vorliegend fehlt es an einer solchen Unmittelbarkeit. Dies ergibt sich bereits aus der zeitlichen Unterbrechung, die zwischen dem Ende der Wehrübung des Klägers am 20.02.1965 und seiner Berufung in das Verhältnis eines Soldaten auf Zeit am 03.10.1966 bestand. Das im Rahmen der Wehrübung begründete Dienstverhältnis des Klägers wurde ordnungsgemäß beendet, mit der Folge, dass die erneute Berufung des Klägers in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit am 03.10.1966 - ungeachtet der Anrechnung seiner Vordienstzeiten auf dieses Soldatenverhältnis - eine Neubegründung eines Soldatenverhältnisses bedeutet und diese zeitlich nach dem 01.01.1966 erfolgte. Die ausschlaggebende Bedeutung, die der Anknüpfung an das ununterbrochene Soldatenverhältnis aus einer Zeit vor dem 01.01.1966 bis zum Beginn der Versorgung zukommt, ist auch gerechtfertigt. Eine Unterbrechung der Dienstzeit mit der dargestellten Rechtsfolge liegt nämlich in der freien Entscheidung des Betroffenen (vgl. auch BVerwG, U. v. 16.04.1980 - 6 C 49.78 -, Buchholz 232.5, § 55 BeamtVG Nr. 1, S. 5). Durch die dargestellte Norm des 2. HStruktG soll letztlich nur der Schaden abgemildert werden, den die von deren Geltungsbereich erfassten Versorgungsempfänger bezüglich der Enttäuschung ihres Vertrauens auf das Bestehenbleiben der früheren versorgungsrechtlichen Regelungen erleiden können (BVerfG, B. v. 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, NVwZ 1988, 329, 344 f.; sowie Schwenck/Weidinger, Handbuch des Wehrrechts, 2. Auflage, Stand: August 1998, § 55a SVG, S. 98/4/1). Ferner widerspricht es auch der Formstrenge des Soldatenrechts, andere Rechtsverhältnisse zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung wie ein einheitliches Soldatenverhältnis zu behandeln (vgl. entsprechend für Beamtenverhältnisse: Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Band 2, Stand: Juni 2002, § 55 Beamtenversorgungsgesetz, Rdnr. 41). Der Kläger kann sich auch nicht auf Art. 3 § 3 Abs. 5 des 2. HStruktG berufen. Danach beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 01.01.1966 begründeten Soldatenverhältnis, wenn dem Soldatenverhältnis, aus dem der Soldat in den Ruhestand getreten ist, bereits vom dem 01.01.1966 begründete andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. Zwischen dem vom 21.03.1957 bis zum 20.03.1962 bestanden habenden Zeitsoldatenverhältnis des Klägers bzw. der vom 01.10.1964 bis zum 20.02.1965 abgeleisteten Wehrübung einerseits und dem Soldatenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist, andererseits bestand jedoch - wie oben ausgeführt - kein solcher unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. Hiervon Abweichendes folgt auch nicht aus der Formulierung "andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse" in der genannten Vorschrift des Art. 3 § 3 Abs. 5 des 2. HStruktG. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, nur die dort aufgeführten anderen, d.h. nicht soldatenrechtlichen, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse müssten dem Soldatenverhältnis, aus dem der Soldat in den Ruhestand getreten ist, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sein. Insoweit wird ergänzend auf die obigen Ausführungen zu Abs. 4 der genannten Norm verwiesen. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, da der Wortlaut des Abs. 5 der vorliegenden Norm von der ansonsten wortgleichen Parallelvorschrift des Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2. HStruktG, die zum Beamtenversorgungsgesetz erging, abweicht. Diese Norm, die am 01.01.1999 zeitgleich mit Art. 3 § 3 Abs. 5 des 2. HStruktG geändert wurde (vgl. Art. 14 u. Art. 24 Abs. 1 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29.06.1998, BGBl. I S. 1666, 1686 f. u. 1689) umfasst zwar ausweislich ihres Wortlauts nicht lediglich "andere" öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, die dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind, sondern (sämtliche) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse. Hierbei handelt es sich jedoch um ein Redaktionsversehen. Gemeint sind in Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2. HStruktG ebenso wie in Art. 3 § 3 Abs. 5 des 2. HStruktG nur die "anderen" öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse, die dem Beamten- bzw. Soldatenverhältnis, aus dem der Beamte bzw. Soldat in den Ruhestand getreten ist, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. Dies wird für Art. 3 § 3 Abs. 5 des 2. HStruktG daran deutlich, dass die Vorschrift des Art. 3 § 3 Abs. 4 des 2. HStruktG für ein vor dem 01.01.1966 begründetes Soldatenverhältnis, das dem Soldatenverhältnis vorausgeht, aus dem der Soldat in den Ruhestand getreten ist, lex specialis ist. Entsprechendes muss im Beamtenversorgungsrecht für die Parallelvorschrift des Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG für ein Beamtenverhältnis gelten, das dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen ist. Die Norm des Art. 3 § 3 Abs. 5 des 2. HStruktG (im Bereich des Soldatenversorgungsgesetzes) ist daher lediglich sprachlich präziser gefasst als die Parallelvorschrift im Beamtenversorgungsrecht nach Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2. HStruktG, hat aber insoweit keinen anderen Inhalt als diese. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bezüglich dieser versorgungsrechtlichen Regelungen Soldaten anders behandeln wollte als Beamte. Bei dieser Auslegung behalten zudem die Vorschriften des Art. 3 § 3 Abs. 4 und 5 des 2. HStruktG im Soldatenversorgungsrecht als auch die Normen des Art. 2 § 2 Abs. 3 und 4 des 2. HStruktG im Beamtenversorgungsrecht - wie dargestellt - jeweils eigenständige, sich nicht überschneidende Regelungsbereiche. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass der Gesetzgeber diese Normen im vorgenannten Sinne verstanden wissen wollte. Da der Kläger mit seinem Anfechtungsantrag unterlag, gilt dies nach alledem erst recht für seinen Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers insoweit ungekürzt seit dem 01.07.2001 zu zahlen. Die Kosten hat der Kläger als Unterliegender gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Anrechnung der Rente des Klägers auf seine Versorgungsbezüge. Der Kläger stand bei der Beklagten vom 21.03.1957 bis zum 20.03.1962 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Dieses Soldatenverhältnis wurde seitens des Klägers nicht fortgesetzt, um sich mit einer Meisterprüfung beruflich weiterzubilden. Vom 01.10.1964 bis zum 20.02.1965 leistete der Kläger bei der Beklagten eine Wehrübung ab und setzte danach seine Weiterbildungsmaßnahme fort. Nach deren Abschluss wurde er am 03.10.1966 abermals in das Verhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Dienstzeit wurde unter Anrechnung des vorherigen Dienstverhältnisses als Zeitsoldat und der Zeit der Wehrübung ab dem 03.10.1966 auf 12 Jahre neu festgesetzt, so dass sie am 11.05.1973 ablaufen sollte. Am 25.06.1971 wurde der Kläger vor Ablauf seiner Dienstzeit als Zeitsoldat in das Verhältnis eines Berufssoldaten berufen. Aus diesem Dienstverhältnis schied der Kläger aus, als er am 30.09.1989 in den Ruhestand trat. Durch Verfügung vom 18.04.1989 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers auf 2.756,12 DM und damit einen Ruhegehaltsatz von 75 % fest. Dabei wurden sowohl die Dienstzeiten vom 21.03.1957 bis 20.03.1962 als auch die Wehrübung vom 01.10.1964 bis 20.02.1965 angerechnet wie auch die dann ab dem 03.10.1966 folgende Dienstzeit als Zeit- bzw. Berufssoldat. Gemäß dem Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA) vom 03.05.2001 trat ab 01.07.2001 zu den Versorgungsbezügen des Klägers noch eine Rente der LVA in Höhe von monatlich 594,25 DM hinzu. Mit Bescheid vom 01.06.2001 legte die Beklagte fest, dass die Versorgungsbezüge in Höhe der dem Kläger ausgezahlten LVA-Rente von 594,25 DM ruhten. Sie begründete dies mit der Feststellung, dass die Versorgungsbezüge des Klägers zusammen mit der zu berücksichtigenden Rente die im Gesetz genannte Höchstgrenze überschritten. Eine volle Anrechnung der Rente müsse daher durchgeführt werden. Mit Schriftsatz vom 08.06.2001 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Diesen begründete er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30.07.2001 im Wesentlichen damit, seine Rente in Höhe von 594,25 DM sei zu hundert Prozent angerechnet worden. Seine Versorgung beruhe jedoch auf einem Soldatenverhältnis, das vor dem 01.01.1966 begründet worden sei. So habe die Beklagte seine Dienstzeit vom 21.03.1957 bis zum 20.03.1962 und vom 01.10.1964 bis zum 20.02.1965 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde gelegt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22.08.2001 trägt er ferner vor, ein - wie hier - vor dem 01.01.1966 begründetes Soldatenverhältnis müsse auch nicht einem späteren Soldatenverhältnis, aus dem der Soldat in den Ruhestand getreten sei, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sein. Die Formulierung des Artikel 3 § 3 Abs. 5 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes (2. HStruktG), die einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Dienstverhältnisse fordere, beziehe sich nur auf andere, d.h. nicht soldatenrechtliche, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, die unter den dort geregelten Voraussetzungen einem Soldatenverhältnis gleichgestellt würden. Zudem habe die Beklagte selbst im Jahre 1967 auf die damals festgesetzte Gesamtdienstzeit von 12 Jahren die vor dem 01.01.1966 abgeleistete Dienstzeit angerechnet. Mit Bescheid vom 25.09.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte zur Begründung aus, die Versorgung des Klägers beruhe auf einem Soldatenverhältnis, das nach dem 31.12.1965 begründet worden sei, so dass die Härtefallregelung des Art. 3 § 3 des 2. HStruktG, nach der die Versorgungsbezüge nicht in Höhe der gesamten Rente ruhten, nicht einschlägig sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 27.09.2001 zugestellt. Am 08.10.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihm mindestens einen Betrag in Höhe von vierzig Prozent der Rente belassen. Die Härtefallregelung umfasse seine vor dem 01.01.1966 absolvierte Dienstzeit als Soldat auf Zeit und die Wehrübung. Dies ergebe sich daraus, dass die Ruhegehaltsbezüge des Klägers auch aus den Zeitsoldatenverhältnissen und der Wehrübung aus der Zeit vor dem 01.01.1966 berechnet worden seien. Ferner seien seine Dienstzeiten vor diesem Datum schon deshalb maßgeblich, da sie auf die 12-jährige Dienstzeit als Zeitsoldat angerechnet worden seien, so dass auch diese Zeiten die Dauer des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit (12 Jahre) bestimmt hätten. Da diese Zeiträume vor dem 01.01.1966 lägen, sei dieses Zeitsoldatenverhältnis bereits vor dem 01.01.1966 begründet worden. Dem Gesetz sei schließlich nicht zu entnehmen, dass am 01.01.1966 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis unmittelbar bestanden haben müsse. Ein solches habe nur vorher begründet gewesen sein müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.06.2001 über die Ruhensregelung von Versorgungsbezügen in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2001 insoweit aufzuheben, als ihm 40% seiner LVA-Rente zu belassen sind und die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers insoweit ungekürzt seit dem 01.07.2001 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, ihre Bescheide seien rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.