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Beschluss

8 G 2988/03

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2003:0825.8G2988.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag, der Antragsgegnerin zu 1) aufzugeben, die Wiederwahl des Baudezernenten und die Neuwahl des Dezernenten für Wirtschaft, Umwelt und Informationstechnik zu unterlassen, solange nicht der Bürgerentscheid, welcher am 31.03.2003 bei der Antragsgegnerin zu 1) eingereicht wurde, durchgeführt ist, war abzulehnen. Dieser Antrag ist gegen den richtigen Antragsgegner, nämlich die Stadt als solche, gerichtet. Die beschließende Kammer geht inzwischen davon aus, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung um ein Bürgerbegehren keine Kommunalverfassungsstreit ist (vgl. Hess. VGH, U. v. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR, 2000 451 f.; ausführlich Spies, Bürgerversammlung, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Elemente direkter Demokratie, dargestellt am Hessischen Kommunalrecht, 1998, S. 233 ff., 265 m.w.N., S. 267). Das Begehren der Antragsteller bleibt ohne Erfolg, weil die Antragsteller im Hinblick auf den erstrebten Bürgerentscheid jedenfalls keinen sicherungsfähigen Anspruch haben, die Wahl von z w e i hauptamtlichen Stadträten vorläufig zu verhindern. Hierzu ist Folgendes auszuführen: Obwohl die Antragsteller in dem bei Gericht anhängigen Hauptsacheverfahren nur eine Feststellungsklage erhoben haben mit dem Ziel, festzustellen, dass gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens keine Bedenken bestehen, kann in diesem Zusammenhang dennoch einstweiliger Rechtsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezogen auf ein Unterlassungsbegehren erstrebt werden. Zwar ist der vorläufige Rechtsschutz dergestalt auf die Hauptsache bezogen, dass er im weitesten Sinne die Aufgabe hat, den Anspruch zu sichern, der im Klageverfahren zu verfolgen wäre (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorl. Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 260, S. 127). Diese Begrenzung durch das Klagebegehren ergibt sich aus dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 VwGO, wonach eine einstweilige Anordnung nur "in Bezug auf den Streitgegenstand" (S. 1) bzw. nur "zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis" (S. 2) ergehen kann. Damit ist das im Klageverfahren geltend gemachte oder zu machende Recht (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 175, S. 82) bzw. das im Hauptsacheverfahren festzustellende Rechtsverhältnis (Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 145, S. 65 m.w.N.) gemeint. Hieraus folgt, dass der Entscheidungsrahmen des Hauptsacheverfahrens zugleich für den Eilrechtsschutz maßgebend ist (vgl. Kopp, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rdnr. 11 zu § 123). Kann eine einstweilige Anordnung daher nur auf den Erfolg gerichtet sein, der im Hauptsacheverfahren möglich ist, darf das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung nicht mehr verfügen als ein Antragsteller im Hauptsacheverfahren zu erlangen vermag (Kopp, a.a.O.). Von diesem Grundsatz kann aber abgewichen werden, wenn erhebliche und irreversible Rechtsverletzungen drohen, bzw. es darum geht, das Klagebegehren entscheidungsfähig zu halten. Denn dann gebietet es die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, ausnahmsweise eine Überschreitung der Hauptsache für zulässig zu erachten (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O, Rdnr. 259, S. 127). Aus diesem Grund hat die beschließende Kammer bereits in früheren, vergleichbaren Verfahren ausgeführt, dass eine einstweilige Anordnung erlassen werden kann, wenn ein Recht, welches auf Durchführung eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids gerichtet ist, durch Maßnahmen der Verwaltung von vornherein ins Leere liefe, indem vollendete Tatsachen geschaffen werden, die dem Bürgerbegehren jedwede Grundlage entziehen (B. v. 23.06.1997 - 8 G 943/97 -, S. 3 d. amtl. Umdrucks; B. v. 03.12.1997 - 8 G 1852/97 -, HSGZ 1999, 21, 22 l.Sp = HessVGRspr 1997, 23, 24 l.Sp). In diesen Fällen, in denen ein irreversibler Rechtsverlust zu besorgen ist, kann ein Unterlassungsanspruch im Wege einer einstweiligen Anordnung gesichert werden (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.10.1993 - 6 TG 2221/93 -, ESVGH 44, 99; Spies, a.a.O., S. 295). Beurteilt man den vorliegenden Fall nach diesen Grundsätzen, überschreitet das Begehren, der Antragsgegnerin zu 1) aufzugeben, die Wahl zweier Magistratsmitglieder zu unterlassen, das Klageziel im Hauptsacheverfahren, ohne dass es geboten wäre, dies ausnahmsweise zuzulassen. In der Hauptsache erstreben die Antragsteller ausschließlich die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, welches das Ziel hat, dass der hauptamtliche Magistrat der Beklagten neben Oberbürgermeister und Bürgermeister anstelle von zwei nur noch aus einem weiteren Stadtrat besteht. Demgegenüber ist die vorliegende einstweilige Anordnung darauf gerichtet, die Wahl beider Stadträte zu verhindern - wie sich sowohl dem Wortlaut des Antrags als auch der Begründung entnehmen lässt. Da die Verhinderung der Wahl b e i d e r hauptamtlicher Stadträte jedoch nicht das Resultat eines eventuell erfolgreichen Bürgerbegehrens sein kann, verlangen die Antragsteller im vorliegenden Fall mehr als ihnen aufgrund eines Hauptsacheverfahrens zugesprochen werden könnte. Eine Auslegung des Begehrens dahingehend, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten nur solche Wahlhandlungen durchzuführen, dass der hauptamtliche Magistrat aus nicht mehr als drei Mitgliedern bestehen kann, kam wegen des eindeutig formulierten Antrages und dessen eindeutiger Begründung, wonach die Wahl b e i d e r Stadträte durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindert werden soll, nicht in Betracht. Die Antragsteller haben in ihrer Antragsschrift ausdrücklich darauf verwiesen, die Verhinderung der Durchführung der Wahl b e i d e r hauptamtlicher Dezernenten sei hier "zulässig", da die Antragsgegnerin 1) nicht erklärt habe, dass sie auf Durchführung der einen oder der anderen Wahlhandlung verzichte. Die hilfsweise gegen die Stadtverordnetenversammlung gerichteten Anträge, der Stadtverordnetenversammlung zu untersagen, über die Wiederwahl des Baudezernenten und die Neuwahl des Wirtschafts- und Umweltdezernenten zu beschließen, bis der Bürgerentscheid, der am 31.03.2003 eingereicht wurde, durchgeführt ist, solange nicht der Verzicht auf die Wahl in eines der beiden Ämter bindend beschlossen wurde, und weiter hilfsweise, der Stadtverordnetenversammlung aufzugeben, nur einen von zwei zur Wahl anstehenden hauptamtlichen Beigeordneten zu wählen, bis der Bürgerentscheid, der am 31.03.2003 eingereicht worden ist, durchgeführt worden ist, haben ebenfalls keinen Erfolg, da es sich insoweit um unzulässige eventuale subjektive Klagehäufungen handelt (vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 44 m.w.N.). Zudem ist der Antrag - wie ausgeführt - ausschließlich gegen die Stadt zu richten. Die Stadtverordnetenversammlung könnte daher nicht - auch nicht hilfsweise - in Anspruch genommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 13, 20 GKG, wobei die Kammer eine Vorwegnahme der Hauptsache berücksichtigt.