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Beschluss

8 G 2875/03

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2004:0204.8G2875.03.0A
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Leitsätze
1. Zum Abwehranspruch eines Nachbarn gegen Lärm, der von einer auf einem Spielplatz betriebenen kommunalen Skate- und Inlinebahn ausgeht (hier: bejaht für den Zeitraum von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr an Werktagen sowie vollumfänglich an Sonn- und Feiertagen). 2. Einer Gemeinde, die eine Skate- und Inlinebahn aufstellt, sind grundsätzlich die von den Benutzern der Bahn hervorgerufenen Lärmimmissionen zuzurechnen. 3. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der von einer gemeindlichen Skate- und Inlinebahn ausgehenden Immissionen bestimmt sich regelmäßig nicht nach der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung), sondern nach der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie. Dies gilt insbesondere, wenn der Schwerpunkt des Widmungszwecks der Anlage in einer freizeitorientierten Nutzung liegt und die Bahn auf einem Spielplatz errichtet wurde.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die im Hauptsacheverfahren anhängige Klage zwischen den Beteiligten (Az.: 8 E 246/04) im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Skate- und Inlinebahn in A-Stadt aufgebaut auf dem Spielplatz A-Straße, mit der Maßgabe zu schließen, dass ein Benutzen der Anlage werktags von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unmöglich ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Abwehranspruch eines Nachbarn gegen Lärm, der von einer auf einem Spielplatz betriebenen kommunalen Skate- und Inlinebahn ausgeht (hier: bejaht für den Zeitraum von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr an Werktagen sowie vollumfänglich an Sonn- und Feiertagen). 2. Einer Gemeinde, die eine Skate- und Inlinebahn aufstellt, sind grundsätzlich die von den Benutzern der Bahn hervorgerufenen Lärmimmissionen zuzurechnen. 3. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der von einer gemeindlichen Skate- und Inlinebahn ausgehenden Immissionen bestimmt sich regelmäßig nicht nach der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung), sondern nach der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie. Dies gilt insbesondere, wenn der Schwerpunkt des Widmungszwecks der Anlage in einer freizeitorientierten Nutzung liegt und die Bahn auf einem Spielplatz errichtet wurde. Der Antragsgegnerin wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die im Hauptsacheverfahren anhängige Klage zwischen den Beteiligten (Az.: 8 E 246/04) im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Skate- und Inlinebahn in A-Stadt aufgebaut auf dem Spielplatz A-Straße, mit der Maßgabe zu schließen, dass ein Benutzen der Anlage werktags von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unmöglich ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die vorübergehende Stilllegung einer Skate- und Inlinebahn, die von der Antragsgegnerin, der Gemeinde A-Stadt, auf einem Spielplatz in A-Stadt aufgestellt wurde. Die Antragstellerin bewohnt das Haus A-Straße in A-Stadt, das sich in einer Entfernung von ca. 70 m Luftlinie von der Skateanlage befindet und seit Jahrzehnten besteht. In diesem Bereich existiert kein Bebauungsplan. Die bauliche Nutzung in der Umgebung des Spielplatzes, auf dem sich die Anlage befindet, ist durch eine überwiegende Wohnbebauung gekennzeichnet. Innerhalb dieses Gebietes befinden sich ferner eine Metzgerei, ein Lebensmittelmarkt, ein Feuerwehrgebäude, ein Jugendclub, eine Post, ein Getränkemarkt, eine Sparkasse, eine Apotheke, eine Kfz-Werkstatt sowie zwei Ställe nebst Scheunen. Die Skate- und Inlinebahn wurde Ende des Jahres 2001 von der Antragsgegnerin aufgestellt. An der Bahn sind folgende Hinweistafeln angebracht: „Achtung! An Sonn- und Feiertagen darf nicht auf der Half-Pipe gefahren werden! Die Ruhezeiten sind unbedingt einzuhalten. (Der Gemeindevorstand der Gemeinde A-Stadt)“ sowie „Liebe Benutzer der Half-Pipe, auf Grund von Beschwerden über die Lärmbelästigung, die von der Pipe ausgehen, müsst Ihr die vorgegebenen Benutzungszeiten unbedingt einhalten (09.00-13.00 und 15.00-21.00 Uhr!). Solltet Ihr euch nicht daran halten, kann dies die Schließung oder den Abbau zur Folge haben! Wollt Ihr dies? Bestimmt nicht! (Der Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt)“. Die Bahn darf nur von Jugendlichen bis 18 Jahren benutzt werden. Die Antragsgegnerin führt stichprobenmäßig Kontrollen durch, um eine missbräuchliche Benutzung der Skateranlage zu verhindern. Ferner brachte die Antragsgegnerin eine Kette an der Anlage an, um eine Nutzung während der vereinbarten Ruhezeiten auszuschließen. Diese Kette wurde zwischenzeitlich durch Dritte beschädigt. Die Antragstellerin und ihr Sohn registrierten zahlreiche missbräuchliche Nutzungen der Bahn, die sie auch der Polizei und dem Ortsvorsteher meldeten. Die Antragstellerin trägt vor, über die dargelegten Maßnahmen hinaus habe die Antragsgegnerin keine Vorkehrungen getroffen, die die Nutzung der Bahn tatsächlich zu den verbotenen Zeiten unmöglich machen könnten. Die verbotswidrige Nutzung der Anlage in den Ruhezeiten verursache unzumutbaren Lärm. Dieser werde durch lautes Aufschlagen von Skateboards auf die Bahn, Anfeuerungsrufe anderer Benutzer sowie Geschrei der Benutzer der Bahn selbst verursacht. Sie, die Antragstellerin, werde daran gehindert, insbesondere an den Wochenenden, den Garten und den Rest des Grundstücks in der gebotenen Ruhe zu nutzen. Oft müsse sie Teile des Grundstücks verlassen oder sogar die Fenster schließen, um nicht dem nicht hinnehmbaren Lärm ausgesetzt zu sein. Die Skater- und Inlinerbahn werde nicht nur von Jugendlichen, sondern auch und gerade verstärkt von Erwachsenen genutzt. Im Laufe des Jahres 2003 hätten die Ruhestörungen auch ihre, der Antragstellerin, Gesundheit angegriffen. Eine vorübergehende Schließung der Bahn könne ohne nennenswerten Kostenaufwand durchgeführt werden, indem zum Beispiel zwei Kanthölzer auf der Bahn quer zur Fahrtrichtung verschraubt würden und ein entsprechendes Hinweisschild angebracht werde. Durch eine solche vorübergehende Schließung erleide die Antragsgegnerin keinerlei Nachteile. Als Eigentümerin der Anlage sowie des Grundstücks sei die Antragsgegnerin zudem verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Ruhezeiten unbedingt und strikt eingehalten würden. Ihr, der Antragstellerin, könne überdies nicht zugemutet werden, in immer kürzeren Zeitabständen die Polizei zu rufen, um sich dann noch mit dieser auseinanderzusetzen. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Skate- und Inlinebahn in A-Stadt, aufgebaut auf dem Spielplatz A-Straße, vorläufig stillzulegen bzw. vorläufig so zu sperren, das ein Benutzen so lange unmöglich ist, bis über die noch zu erhebende Klage im Hauptsacheverfahren entschieden ist. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, die Antragstellerin habe keinen Abwehranspruch wegen des Betriebes auf der Skate- und Inlinebahn. Die durch die Skateranlage ausgehenden Störungen seien nicht unzumutbar. Die Nutzungszeiten würden von ihr, der Antragsgegnerin, streng überwacht. In dem parallelen Hauptsacheverfahren des Sohnes der Antragstellerin (Az.: 8 E 2166/02) hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schalltechnischen Sachverständigengutachtens. Wegen dessen Inhalts wird Bezug genommen auf die schalltechnische Untersuchung vom 09.12.2003, die auch den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens übersandt und zum Gegenstand der Beratung gemacht wurde. II. Der Antrag ist zulässig und insoweit begründet, als die Antragstellerin von der Antragsgegnerin verlangen kann, die Skate- und Inlinebahn auf dem Spielplatz in A-Stadt mit der Maßgabe zu schließen, dass ein Benutzen der Bahn werktags von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unmöglich ist. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund dargetan, denn es ist für sie nicht zumutbar, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Zudem gibt es keine zumutbarere oder einfachere Möglichkeit zur Wahrung oder Sicherung ihrer Rechte. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, soweit es um die vorläufige Schließung der Bahn werktags von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen geht. Die Antragstellerin macht vorliegend einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch geltend. Anspruchsgrundlage ist somit der in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche (Folgen-) Beseitigungs- bzw. Abwehranspruch, wobei dahinstehen kann, worin die Rechtsgrundlage eines solchen Anspruchs zu sehen sein mag - in Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, in einer Analogie zu §§ 1004, 906 BGB oder in Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. VG Gießen, U. v. 28.05.1997 - 8 E 666/96 -, GewArch 1997, 491 m.w.N.; U. v. 21.02.1996 - 8 E 456/94 -, GewArch 1997, 38). Das Aufstellen der Skateboard- und Inlinebahn ist als hoheitliches Handeln zu qualifizieren. Zwar verursacht die Antragsgegnerin die von der Bahn ausgehenden Lärmimmissionen nicht selbst. Sie muss sich aber die von den Benutzern der Bahn hervorgerufenen Immissionen zurechnen lassen. Diese erfolgen nämlich im Rahmen der konkreten Widmung der Bahn, und einer Anlage ist zumindest das an Auswirkungen zuzurechnen, was durch ihre Funktion bedingt wird (vgl. VG Gießen, U. v. 21.02.1996 - 8 E 45/94 -, GewArch 1997, 38; weitergehend: Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Komm., Bd. I, Stand: Mai 2003, BImSchG, § 3 Rdnr. 23b, der es ausreichen lässt, dass die Anlage in einer Weise genutzt wird, die Umwelteinwirkungen hervorrufen kann). Vorliegend besteht der Widmungszweck darin, für die Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen eine Freizeiteinrichtung bereitzustellen, die ein Skateboard- oder Inlinerfahren ermöglicht. Was von der Antragstellerin grundsätzlich an den von der Bahn ausgehenden Geräuschimmissionen hinzunehmen ist, beurteilt sich anhand der Maßstäbe des § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG. Eine Skate- und Inlinebahn ist eine ortsfeste Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG und damit eine Anlage im Sinne dieses Gesetzes. Denn der Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 BImSchG ist weit zu fassen (vgl. BVerwG, U. v. 07.10.1983 - 7 C 44.81 -, BVerwGE 68, 62, 67, Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1, Teil I, Stand: Okt. 2003, BImSchG, § 3 Anm. 11). Demnach ist nicht nur der Kinderspielplatz selbst, sondern auch die hierauf errichtete Skaterbahn eine Anlage, welche entsprechend § 22 Abs. 1 BImSchG zu errichten und zu betreiben ist. Nach dieser Norm müssen schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert (§ 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG) und, soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BImSchG). Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG jedoch nur dann, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche gerichtet ist (§ 22 Abs. 1 S. 3 BImSchG). Dies ist hier der Fall, da die Skateranlage weder gewerblichen Zwecken dient noch im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Verwendung findet, und es vorliegend auch um die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche geht. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die Beurteilung, ob solche schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, richtet sich danach, inwieweit die festzustellenden Beeinträchtigungen als erheblich bzw. wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB einzustufen sind (vgl. BVerwG, U. v. 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254, 257 f.; U. v. 19.01.1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE, 81, 197, 200; B. v. 03.05.1996 - 4 B 50.96 -, BayVBl. 1996, 634, 635; VG Gießen, U. v. 28.05.1997 - 8 E 666/96 -, GewArch 1997, 491; BGH, U. v. 20.11.1992 - V ZR 82/91 -, BGHZ 120, 239, 255; U. v. 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, BGHZ 121, 248, 254). Nachteile oder Belästigungen, die den Grad des Erheblichen erreichen, überschreiten damit zugleich die Zumutbarkeit in diesem Sinne (BVerwG, B. v. 03.05.1996 - 4 B 50.96 -, BayVBl. 1996, 634, 635; Nds. OVG, U. v. 15.09.1994 - 7 L 5328/92 -, GewArch 1995, 173, 174). Dabei ist das Empfinden des so genannten verständigen Durchschnittsmenschen und nicht die individuelle Disposition eines besonders empfindlichen Nachbarn maßgebend (vgl. BVerwG, U. v. 07.10.1983 - 7 C 44.81 -, BVerwGE 68, 62, 67; BGH, U. v. 26.09.2003 - V ZR 41/03 -, UPR 2004, 31 sowie U. v. 20.11.1992 - V ZR 82/91 -,NJW 1993, 925, 929; s. auch Jarass, BImSchG, 5. Aufl., 2002, § 3 Rdnr. 53). Die Bestimmung der hiernach zu ermittelnden Erheblichkeitsschwelle kann nicht anhand allgemein gültiger Maßstäbe beurteilt werden, sondern ist anhand einer auf die konkrete Situation bezogenen, auf Interessenausgleich angelegten Abwägung zu ermitteln, wobei die konkreten Gegebenheiten der emittierenden als auch der immissionsbetroffenen Nutzung bedacht werden müssen (vgl. BVerwG, U. v. 24.04.1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143, 145; VGH Bad.-Württ., U. v. 11.04.1994 - 1 S 1081/93 -, NVwZ 1994, 920, 921). Hierbei sind auch wertende Momente (vgl. BVerwG, U. v. 07.10.1983 - 7 C 44.81 -, BVerwGE 68, 62, 67) wie das öffentliche Interesse an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung (vgl. BGH, U. v. 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, BGHZ 121, 248, 255) zu berücksichtigen. Nach summarischer Prüfung der konkreten und individuellen Auswirkungen der von der Antragsgegnerin betriebenen Skate- und Inlinebahn auf das Gesundheits- und das Eigentumsrecht der Antragstellerin ist auch unter Berücksichtigung zu Gunsten der Antragsgegnerin sprechender Gesichtspunkte ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin im dargestellten Umfang gegeben. Die Bewertung der Interessen der Beteiligten im vorliegenden Einzelfall führt bei einer summarischen Betrachtung zu dem Ergebnis, dass die von der Bahn ausgehenden Lärmimmissionen für die Antragstellerin unzumutbar sind, soweit es den Zeitraum von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr (werktags) sowie Sonn- und Feiertage betrifft. Die von der Antragsgegnerin aufgestellte Skate- und Inlinebahn entzieht sich hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der von ihr hervorgerufenen Immissionen der Anwendung normativer Vorgaben. Insbesondere ist nicht die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Zwar dient die Anlage auch einer sportlichen Betätigung. Der Schwerpunkt ihres Widmungszwecks liegt jedoch in einer freizeitorientierten Nutzung, da sie ihrem Charakter nach Anlagen wie Aktivspielplätzen oder Abenteuerspielplätzen entspricht. Hierfür spricht auch, dass sie auf einem Spielplatz errichtet wurde. Die 18. BImSchV erfasst aber nicht sämtliche Erscheinungsformen körperlich-spielerischer Aktivität (vgl. BVerwG, B. v. 11.02.2003 - 7 B 88/02 -, NVwZ 2003, 751, 752), sondern nur solche, bei der eine für Sportanlagen typische sportübliche Organisation des Betriebs der Anlage gegeben ist (vgl. OVG Rh.-Pf., U. v. 08.12.1999 - 7 A 11469/98 -, NVwZ 2000, 1190; a.A.: Ketteler, BauR 1997, 959, 963 sowie Arndt, NuR 2001, 445, 449). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin mit der Anlage lediglich ein offenes Angebot an die Jugendlichen unterbreitet, in ihrer Freizeit die Skate- und Inlinebahn zu nutzen, ohne in irgendeiner Weise ein sportliches Geschehen organisiert zu haben. Da es normative Vorgaben für die rechtliche Beurteilung von Freizeitlärm nicht gibt, berücksichtigt die beschließende Kammer in solchen Fällen ebenso wie die sonstige Rechtsprechung der allgemeinen Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. bereits VGH Bad.-Württ., B. v. 17.07.1984 - 14 S 1054/84 -, GewArch 1985, 136, 137; Bay.VGH, B. v. 17.10.1996 - 24 CS 96.3415 -, NJW 1997, 1181, 1182) die einschlägigen technischen Regelwerte, die unter sachverständiger Beratung der Fachöffentlichkeit erarbeitet worden sind, als Orientierungsrahmen. Für die Beurteilung solcher Immissionen, die durch Freizeitlärm hervorgerufen werden, zieht die Kammer die entsprechenden Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI-Freizeitlärm-Richtlinie, NVwZ 1997, 469 ff.) als wesentlich für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls heran (VG Gießen, U. v. 28.05.1997 - 8 E 666/96 -, GewArch 1997, 491, 492). Nach Nr. 4.1 lit.d) der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (NVwZ 1997, 469, 470) markieren Immissionsrichtwerte von 55 dB (A) - tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit -, von 50 dB (A) - tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen - bzw. nachts von 40 dB (A) die Schwelle, oberhalb deren in allgemeinen Wohngebieten in der Regel mit erheblichen Belästigungen zu rechnen ist. Die Nachtzeit erstreckt sich von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, die Ruhezeiten tags von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr (vgl. Nr. 3.4 der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie). Mangels eines Bebauungsplanes bestimmt sich der Gebietscharakter hier nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) und führt vorliegend zu der Bewertung, dass der Bereich einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Nach § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind nach § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen. Ausweislich der dargestellten baulichen Nutzung entspricht die nähere Umgebung der Inlinebahn einem allgemeinen Wohngebiet. Sie ist nämlich ganz überwiegend durch eine Wohnbebauung gekennzeichnet, zu der eine Gaststätte, ein Lebensmittelmarkt, eine Feuerwehr, ein Jugendclub, eine Post, ein Getränkemarkt, eine Sparkasse, eine Apotheke, eine Metzgerei und eine Kfz-Werkstatt hinzutreten. Dass sich in diesem Gebiet auch zwei Kuhställe nebst Scheunen befinden, hindert nicht daran, dieses Gebiet als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO zu qualifizieren. Zwar werden hier die gemäß Nr. 4.1 lit. d) der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie grundsätzlich zulässigen Immissionsrichtwerte in allgemeinen Wohngebieten von 55 dB(A) - tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit - und von 50 dB(A) - tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen - eingehalten. Der Sachverständige ermittelte einen Beurteilungspegel von 49,4 dB(A) (vgl. S. 14 des Gutachtens) im Falle eines durchgängigen Betriebs der Skateboardanlage. Das bedeutet aber, dass die Immissionsrichtwerte für nachts [40 dB(A)] deutlich überschritten werden. Aus diesem Grund ist die Antragsgegnerin bereits gehalten, während der Nachtzeiten die Schließung der Anlage zu veranlassen. Ein Anordnungsanspruch ist bei einer an den Interessen der Beteiligten orientierten wertenden Betrachtung aber auch hinsichtlich der Zeiten tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen zu bejahen. Zwar wird der maßgebliche Immissionsrichtwert von 50 dB(A) unterschritten. Die Immissionsrichtwerte sind jedoch - wie erörtert - nicht schematisch zugrunde zu legen. So unterschreitet der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert nur knapp, nämlich um 0,6 dB(A). Die Immissionen, die von der Skateboard- und Inlineanlage herrühren, sind zudem von einer besonderen Lästigkeit und Impulshaltigkeit geprägt. Dies gilt insbesondere für das Aufschlagen der Skateboards auf die Bahn sowie das Geschrei der Zuschauer und der Skateboard- und Inlinefahrer. Wegen dieser erheblichen Form lästigen Lärms ist die Antragsgegnerin verpflichtet, auch insoweit für Abhilfe zu sorgen. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss somit von der Antragsgegnerin sichergestellt werden, dass die Skateboard- und Inlineanlage nur tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten benutzt werden kann. Hierfür reicht das Aufstellen der Hinweisschilder über die Benutzungsregeln nicht aus, weil damit eine missbräuchliche Nutzung der Anlage nicht verhindert werden kann. Ein weitergehender Anordnungsanspruch der Antragstellerin ist dagegen - wie sich aus den zuvor gemachten Ausführungen ergibt - nicht dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und orientiert sich am Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligen. Der Streitwert wurde gemäß §§ 13, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz festgesetzt.