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Beschluss

8 G 223/05

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2005:0203.8G223.05.0A
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Leitsätze
Eine Beschränkung der Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit ist grundsätzlich nicht zulässig.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Bestattung der verstorbenen Mutter des Antragstellers in dem Wahlgrab auf dem Friedhof in B-Stadt, Ortsteil F, neben ihrem verstorbenen Ehemann vorläufig zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beschränkung der Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Bestattung der verstorbenen Mutter des Antragstellers in dem Wahlgrab auf dem Friedhof in B-Stadt, Ortsteil F, neben ihrem verstorbenen Ehemann vorläufig zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Zulassung der Bestattung seiner verstorbenen Mutter in einem Wahlgrab. Der Vater des Antragstellers verstarb am 29.04.1972 und wurde in einer Wahlgrabstätte auf dem Friedhof in B-Stadt, Ortsteil F, beigesetzt. Die Mutter des Antragstellers erklärte seit dem Tod des Vaters des Antragstellers wiederholt, sie wünsche nach ihrem Tod neben ihrem Ehemann bestattet zu werden. § 19 der Friedhofsordnung der Antragsgegnerin vom 27.09.2001 hat folgenden Wortlaut: § 19 (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht voll belegten Wahlgrabes, nicht. (2) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushängung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: 1. Ehegatten, 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, 3. Ehegatten der unter Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. (4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 3 übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde sein. (5) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 19 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge über. (6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 02.10.2003 forderte die Antragsgegnerin zur Abräumung der Grabstätten auf, bei denen die Ruhefrist abgelaufen sei. Anfang des Jahres 2004 brachte die Antragsgegnerin am Grabstein des verstorbenen Vaters des Antragstellers zusätzlich einen Aufkleber mit dem Hinweis an, die Ruhefrist sei abgelaufen und das Grab zu entfernen. Am 22.03.2004 beantragte die Mutter des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin sinngemäß die Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte. Dieser Antrag wurde schriftlich nicht beschieden. Am 01.02.2005 verstarb die Mutter des Antragstellers. Der Antrag des Antragstellers, seine Mutter in dem Wahlgrab zu bestatten, wurde von der Antragsgegnerin abgelehnt, da die Ruhefrist abgelaufen sei. Am 02.02.2005 hat der Antragsteller um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er ist der Ansicht, einen Rechtsanspruch auf Bestattung seiner Mutter in der vorhandenen Wahlgrabstätte zu besitzen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Bestattung in dem Wahlgrab abzulehnen, sei willkürlich. Der Friedhof weise größere Freiflächen aus, so dass für die Antragsgegnerin kein Handlungsbedarf bestehe, Gräber zu entfernen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bestattung seiner verstorbenen Mutter in dem Wahlgrab auf dem Friedhof in B-Stadt, Ortsteil F, neben ihrem verstorbenen Ehemann vorläufig zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, ein Anspruch des Antragstellers auf Belegung der zweiten Grabstätte in dem im Jahr 1972 anlässlich des Todes des Vaters erworbenen Wahlgrab bestehe nicht mehr. Nach Ablauf von 30 Jahren könne eine Zweitbelegung des Grabes aus Gründen der Gesamtnutzung des Friedhofs und einer langfristigen Planung nicht gestattet werden. Eine Bestattung der verstorbenen Mutter des Antragstellers in dem Sondergrab würde die Wiederbenutzung dieses Friedhofsbereichs zumindest für weitere 11 Jahre unmöglich machen. Der Antrag auf Verlängerung der Nutzungsdauer/Ruhezeit vom 22.03.2004 sei gegenüber dem Antragsteller mündlich abschlägig beschieden worden. Der Antragsteller könne sich somit nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Ferner sei die Nutzung der zweiten Grabstelle in einem Wahlgrab nur innerhalb der Ruhefrist/Nutzungsdauer (30 Jahre) seit der Erstbestattung zulässig. Nur in diesem Rahmen sei ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts möglich. Vorliegend sei die Nutzungszeit bzw. die Ruhefrist aber bereits im Jahre 2002 abgelaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund hinreichend dargetan, da die Beisetzung seiner verstorbenen Mutter für den morgigen Freitag angesetzt ist. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen ist die Bestattung der Einwohner auf den Friedhöfen der Gemeinden zu gestatten, die innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind. Nach § 19 Abs. 1 S. 7 der Friedhofsordnung der Antragsgegnerin vom 27.09.2001, die diese Rechtsbeziehungen näher ausformt, besteht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, sofern das Wahlgrab noch nicht voll belegt ist. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verlängerung der Nutzungszeit nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche sind im vorliegenden Fall erfüllt. Soweit § 19 Friedhofsordnung das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten auf die Dauer von 30 Jahren beschränkt, sind diese satzungsrechtlichen Regelungen rechtswidrig und nichtig. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 S. 2 Friedhofsordnung kann niemals ein Anspruch auf Verlängerung der Nutzungszeit an einer Wahlgrabstätte bestehen. Dies folgt daraus, dass § 19 Abs. 2 S. 2 und § 19 Abs. 1 S. 1 Friedhofsordnung eine Nutzungszeit an einer Wahlgrabstätte von 30 Jahren vorsehen und damit die Dauer der Nutzungszeit mit der der Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte (vgl. § 10 Abs. 4 S. 1 Friedhofsordnung) gleichstellen. Nutzungsrechte an Sondergrabstätten (Wahlgrabstätten) können zwar grundsätzlich zeitlich befristet werden (BVerwG, U.v. 08.07.1960 - VII C 123.59 -, DÖV 1960, 793, 795). So wird eine Beschränkung der Nutzungszeit auf 80 Jahre (Hess. VGH, U.v. 26.11.1992 - 5 UE 3446/90 -, NVwZ-RR 1993, 664), auf 60 Jahre (Bay. VGH, U.v. 02.12.1993 - 4 B 92.3019 -, NVwZ-RR 1994, 341) und selbst eine Beschränkung auf 40 Jahre für rechtlich zulässig gehalten, jedenfalls wenn die Möglichkeit der Verlängerung dieses Nutzungsrechts besteht (BVerwG, U.v. 08.03.1974 - VII C 73.72 -, DÖV 1974, 390, 391). Eine Beschränkung der Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit wie im vorliegenden Fall ist dagegen nicht zulässig. Dies folgt daraus, dass die Nutzungsdauer von Wahlgräbern wesentlich länger bemessen sein muss als die Ruhefrist. Eine Angleichung der Nutzungszeit für Wahlgräber an die Ruhefrist ist mit dem besonderen Zweck der Sondergrabstellen unvereinbar. Sie hätte zur Folge, dass eine mehrstellige Grabstätte nicht voll nutzbar wäre, weil in diesem Fall eine Belegung sämtlicher Grabstätten nur im Erstnutzungsjahr möglich wäre. Ansonsten würde die Ruhefrist die restliche Nutzungsdauer in jedem Fall überschreiten (vgl. OVG Rh.-Pf., U. v. 18.09.1979 - 7 A 91/78 -, S. 16 UA; Gaedke, DÖV 1985, 355, 356). Die Nutzungszeit von Wahlgräbern muss nicht zuletzt auch deshalb wesentlich länger als die Ruhezeit bemessen werden, weil beide unterschiedlichen Zwecken dienen. Die Ruhefrist muss daran ausgerichtet werden, in welchem Zeitraum die natürliche Verwesung der Leiche eintreten kann, während die Nutzungszeit den Zeitraum festlegen soll, für den die Nutzungsberechtigten die Grabstelle nutzen können (Sperling, DFK 1983, 306). In der die Ruhefrist überschreitenden längeren Nutzungszeit liegt die besondere Bedeutung einer Wahlgrabstätte (Rasch/Meixner, Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen, Komm., in: Praxis der Kommunalverwaltung, Landesausgabe Hessen, Stand: März 2004, Ordner K4, § 5 Anm. 1.3.1). Dieser Wesenskern der Zweckbestimmung eines Sondergrabes darf nicht beeinträchtigt werden, was jedoch bei einer Angleichung der Nutzungszeit für Wahlgräber an die Ruhefrist der Fall wäre (Gaedke/Diefenbach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Auflage, 2000, S. 175). Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte kann allenfalls im Rahmen des Anstaltszwecks ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, U. v. 08.03.1974 - VII C 73.72 -, DÖV 1974, 390, 391). So ist es rechtlich zulässig, einen Anspruch auf Wiederbelegung einer Sondergrabstätte auszuschließen, wenn eine Gemeinde ansonsten einen aktuellen Flächenbedarf nicht befriedigen oder nicht sicherstellen könnte, dass sie auch in Zukunft über eine hinreichende Zahl von freien Wahlgräbern verfügt (vgl. VGH Bad.-Württ., U.v. 15.11.1993 - 1 S 1607/93 -, NVwZ-RR 1994, 339, 340). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Der Antragsteller hat vielmehr glaubhaft gemacht, dass der betreffende Friedhof sehr großzügig angelegt ist und in keiner Weise Platzprobleme auftreten können. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin als unterliegende Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52, 53 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe nach dem hälftigen Auffangstreitwert. Diesen Betrag hält die Kammer für angemessen, wobei sie sich an Nr. 15.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert.