Beschluss
8 G 1802/05.A
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2005:0817.8G1802.05.A.0A
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Vorschrift des § 14a AsylVfG kann auch auf Fälle analog angewendet werden, in denen Kinder vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind oder hier geboren wurden, wenn die Anzeige nach § 14a Abs 2 S 3 AsylVfG erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 14a AsylVfG kann auch auf Fälle analog angewendet werden, in denen Kinder vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind oder hier geboren wurden, wenn die Anzeige nach § 14a Abs 2 S 3 AsylVfG erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der am 07.06.1997 in D. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Der Asylerstantrag der Eltern des Klägers wurde am 19.09.2001 unanfechtbar abgelehnt. Beide Elternteile stellten einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.03.2004 abgelehnt wurde. Dieses Verfahren ist bei dem beschließenden Gericht anhängig (Az.: 8 E 5498/04.A). Mit Schriftsatz vom 17.01.2005 zeigte der Landrat des Landkreises D. (Ausländerbehörde) gemäß § 14 a AsylVfG gegenüber der Antragsgegnerin an, dass hier eine sogenannte Familieneinheit im Sinne von § 14 a AsylVfG vorliege. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23.05.2005 trug der Antragsteller vor, nach seinem Verständnis sei ein Asylverfahren nach § 14 a AsylVfG nicht wirksam begründet worden. Eine Anwendung des §14 a Abs. 1 AsylVfG scheide aus, weil zum Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Meldung ein Asylverfahren der Eltern nicht mehr anhängig gewesen sei. Auch die Vorschrift des § 14 a Abs. 2 AsylVfG greife nicht ein. Er, der Antragsteller, sei weder am 01.01.2005 oder danach in das Bundesgebiet eingereist noch hier geboren worden. Mit Bescheid vom 28.07.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Ferner wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid vom 28.07.2005 Bezug genommen, der am 29.07.2005 zur Post gegeben wurde. Am 08.08.2005 hat der Antragsteller um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er ist der Ansicht, die Entscheidung der Antragsgegnerin könne deshalb keinen Bestand haben, weil die Vorschrift des § 14 a AsylVfG auf den Antragsteller nicht anzuwenden sei. Eine Anwendung des § 14 a Abs.1 AsylVfG scheide aus, weil zum Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Meldung ein Asylverfahren der Eltern nicht mehr anhängig gewesen sei. Doch auch § 14 a Abs.2 AsylVfG greife nicht ein. Diese Norm sei im Zuge des Zuwanderungsgesetzes in das Asylverfahrensgesetz aufgenommen worden und am 01.01.2005 in Kraft getreten. Der Antragsteller sei aber weder am 01.01.2005 oder danach in das Bundesgebiet eingereist noch hier geboren worden. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass von der Norm auch Kinder erfasst würden, die vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist seien oder hier geboren wurden, so hätte er eine andere Formulierung gewählt, nämlich sinngemäß "... ist ein Kind in das Bundesgebiet eingereist ... bzw. ist es hier geboren worden ...". Der Wortlaut der Norm sei eindeutig und lasse eine Anwendung der Vorschrift auf den Antragsteller nicht zu. Gegen eine erweiternde Auslegung mit der Folge des Einschlusses des Antragstellers in den Anwendungsbereich der Regelung spreche insbesondere, dass mit der fiktiven Asylantragstellung unter Umständen gravierende Konsequenzen verbunden seien. So sei in einem Falle, in dem ein Asylgesuch als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt werde, nach § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Ausreise im Regelfall ausgeschlossen. Bei einfacher Ablehnung oder bei Zurücknahme des Asylantrags dürfe nach § 10 Abs. 3 S.1 AufenthG nur eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des 5. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, es sei denn, es greife die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG ein. Eine Anwendung des § 14 a AsylVfG ergebe sich auch nicht aus Übergangsvorschriften. Eine solche sei nur im Hinblick auf solche Änderungen ergangen, die am 01.09.2004 in Kraft getreten seien. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, soweit diese sich gegen Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides richtet. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese sind ebenso wie die den Beteiligten mitgeteilten Unterlagen Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 2. Halbs. AsylVfG) bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der erlassenen Abschiebungsandrohung keine ernstlichen Zweifel (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG). Das Gericht nimmt zur weiteren Begründung zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.07.2005 und sieht von einer eigenen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Soweit der Antragsteller darauf verweist, die Vorschrift des § 14 a AsylVfG könne auf seinen Fall nicht angewandt werden und ein Asylverfahren sei wirksam nicht begründet worden, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 14 a Abs. 1 AsylVfG gilt mit der Asylantragstellung nach § 14 AsylVfG ein Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte. Nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, sofern ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S.1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG auch der Ausländerbehörde. Mit dem Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt. Der Antragstellerseite ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 14 a Abs. 2 AsylVfG allein die Fälle erfasst, in denen ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird. Gleichwohl zeigte die Ausländerbehörde zu Recht der Antragsgegnerin gemäß § 14 a Abs. 2 AsylVfG nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle am 01.01.2005 unverzüglich die Geburt des Antragstellers an. Ein solches Vorgehen entspricht nämlich dem Willen des Gesetzgebers (vgl. VG Gießen, U.v. 04.07.2005 - 8 E 1026/05.A -, S. 4 UA; dagegen offen lassend: Renner, ZAR 2004, 305, 307). Nach der Begründung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420, S. 108) soll durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verhindert werden, dass durch eine sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektiven für die Betroffenen entstehen. Damit würden auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen können. Auch in der Literatur wird hervorgehoben, es sei gerade die Funktion der fingierten Asylantragstellung, überlangen Aufenthaltszeiten durch eine bewusste und gewollte sukzessive Asylantragstellung vorzubeugen (Marx, AsylVfG, Komm., 6. Aufl., 2005, § 14 a Rdnr. 4). Maßgeblicher Zeitpunkt dieser Fiktion einer Asylantragstellung ist nach § 14 a Abs.2 S. 3 AsylVfG der Zugang der Anzeige beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Diese Anzeigepflicht des Vertreters des Kindes sowie der Ausländerbehörde besteht seit dem 01.01.2005. Nicht entscheidend ist dagegen, wann die Geburt des Kindes erfolgte. Die Ansicht, der am 01.01.2005 geltende § 14a Abs. 2 AsylVfG könne nicht auf vor diesem Datum im Bundesgebiet geborene minderjährige ledige Kinder von ehemaligen Asylbewerbern angewendet werden, da dies eine Rückwirkung von belastenden Rechtsfolgen für Sachverhalte bedeute, in denen die Gesetzesvorschrift mangels Verkündung noch nicht rechtlich existent gewesen sei (VG Göttingen, B.v. 17.03.2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117, 118), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist insoweit darauf abzustellen, dass der Asylantrag erst mit Zugang beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und somit erst mit Wirkung für die Zukunft als gestellt gilt. Die Rechtsfolgen der Asylantragstellung entstehen somit erst ex nunc (vgl. Bell/Richert, Der Einzelentscheider-Brief 2005, Nr. 5, S. 2 f.). Überdies hat der Gesetzgeber in § 14a Abs. 3 AsylVfG die Dispositionsbefugnis der Vertreter des Kindes hinsichtlich des Asylrechts dadurch gewahrt, dass der Vertreter des Kindes jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten kann. Dies hat zur Konsequenz, dass die Vorschrift des § 14a Abs. 2 AsylVfG auch auf Fälle analog angewendet werden kann, bei denen der Zeitpunkt der Geburt oder der Einreise des Kindes vor dem 01.01.2005 liegt, die Anzeige nach § 14 a Abs.2 S.3 AsylVfG aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Mangels einer Übergangsregelung hinsichtlich dieser Problematik ist die Vorschrift des §14 a AsylVfG auch auf diese "Altfälle" anzuwenden (vgl. auch Hess.VGH, B. v. 03.08.2005 - 4 UZ 1961/05 -, S. 2 BA). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 VwGO, 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).