Beschluss
8 G 111/07
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2007:0118.8G111.07.0A
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Leitsätze
Das Recht zur Terminsbestimmung einer gemeindlichen Ausschusssitzung obliegt allein dem Ausschussvorsitzenden und nicht dem Bürgermeister.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Einladung und Durchführung der für den 23.01.2007 vorgesehenen Sitzung des Bau- und Planungsausschusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt zu verhindern.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.000.- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Recht zur Terminsbestimmung einer gemeindlichen Ausschusssitzung obliegt allein dem Ausschussvorsitzenden und nicht dem Bürgermeister. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Einladung und Durchführung der für den 23.01.2007 vorgesehenen Sitzung des Bau- und Planungsausschusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt zu verhindern. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.000.- EUR festgesetzt. Der am späten Nachmittag des 17.01.2007 eingegangene Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner werden im Wege einer einstweiligen Anordnung sämtliche Handlungen untersagt, mit denen die Einladung und die Durchführung der für den 23. Januar 2007 vorgesehenen Ausschusssitzung ver- oder behindert werden. Insbesondere wird untersagt, den gewählten Schriftführern und den Mitarbeitern des Büros für Organarbeit zu untersagen, zu der Sitzung einzuladen und die Sitzung öffentlich bekannt zu machen, weiterhin wird ausdrücklich untersagt, anderen Mitgliedern des Magistrates für diese Sitzung das Rederecht zu entziehen, hat wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und damit die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht. Ohne eine Entscheidung des Gerichts wäre es dem Antragsteller aus den von ihm mitgeteilten Gründen nicht möglich, zu einer Sitzung des Bau- und Planungsausschusses für Dienstag, den 23. Januar 2007 einzuladen. Ausreichender Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren ist für den Antragsteller aus Zeitgründen offensichtlich nicht erreichbar. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wird - wie hier - eine die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung erstrebt, setzt der Erlass der Anordnung voraus, dass das Begehren schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Aussicht auf Erfolg hat. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Nach § 62 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 58 Abs. 5 S. 1 HGO werden Tagesordnung und Zeitpunkt der Sitzung eines Ausschusses von dessen Vorsitzenden im Benehmen mit dem Gemeindevorstand und im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung festgesetzt. Das Recht zur Terminsbestimmung obliegt somit allein dem Ausschussvorsitzenden, vorliegend mithin dem Antragsteller. "Im Benehmen" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Gemeindevorstand und der Vorsitzende der Gemeindevertretung anzuhören sind (AC./Kneipp, HGO, 1995, § 58 Rdnr. 13), wobei es in Bezug auf den Gemeindevorstand ausreicht, den Bürgermeister als Vorsitzenden des Gemeindevorstandes anzusprechen (vgl. § 70 Abs. 2 HGO). Die Bestimmung des Termins obliegt trotz der Verpflichtung zur Anhörung aber allein dem Ausschussvorsitzenden (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 13.02.1979 - II OE 144/77 -). Die zur Anhörung verpflichtende Norm ist eine Ordnungsvorschrift, so dass selbst deren Verletzung, von Fällen rechtsmissbräuchlicher Missachtung abgesehen, im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Einberufung der Ausschusssitzung keine Rechtsfolgen zeitigt (Schneider/Dreßler/Lüll, Hessische Gemeindeordnung, Stand September 2006, § 58 Rdnr. 4). Unabhängig hiervon hat der Antragsteller sich auch mit dem Gemeindevorstand (Magistrat) ins Benehmen gesetzt. Denn er hat, was auch vom Antragsgegner eingeräumt wird, diesen über den Termin zur Ausschusssitzung unterrichtet und damit dem Gemeindevorstand Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Damit sind die formellen Voraussetzungen des § 58 Abs. 5 S. 1 HGO eingehalten. Da der Antragsgegner das Recht des Antragstellers, die Sitzung des Ausschusses für den 23.01.2007 einzuberufen, durch seine Weisung an die Gemeindebediensteten zu verhindern trachtet, war ihm aufzugeben, diese Handlungen zu unterlassen. Dass auf Seiten des Antragsgegners gewichtige Gründe gegen einen Termin der Ausschusssitzung am 23.01.2007 sprechen, ist für die rechtliche Bewertung im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens unerheblich. Insoweit ist es Sache der Beteiligten auf der Grundlage der ihnen durch die Kommunalverfassung zugewiesenen Kompetenzen und Rechte gemeinsam und nach gehöriger Abstimmung vertrauensvoll miteinander zum Wohle der Gemeinde zu wirken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 52, 53 GKG.